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Verwaltungsgericht Köln·23 K 6266/20·04.05.2021

Heimaturlaubsreise: Fahrtkostenzuschuss scheitert an Drei-Monats-Frist (§ 4 Abs. 5 HUrlV)

Öffentliches RechtBeamtenrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Ein ins Ausland verwendeter Soldat begehrte einen Fahrtkostenzuschuss für die Rückreise nach Tunis nach einem pandemiebedingt verschobenen Heimaturlaub. Streitig war, ob trotz geänderter Reisedaten und früherer Bewilligung ein Zuschuss zu gewähren ist. Das VG Köln wies die Klage ab, weil der Heimaturlaub nicht vollständig vor Ablauf der Drei-Monats-Frist zum Verwendungsende abgeschlossen war (§ 4 Abs. 5 Nr. 1 HUrlV). Der Bewilligungsbescheid bezog sich nur auf die konkret beantragten Reisedaten und erledigte sich durch Zeitablauf (§ 43 Abs. 2 VwVfG); eine Rücknahme nach § 48 VwVfG war nicht erforderlich.

Ausgang: Verpflichtung zur Gewährung eines Fahrtkostenzuschusses für den verschobenen Heimaturlaub abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Fahrtkostenzuschuss nach § 4 Abs. 1 HUrlV wird nach § 4 Abs. 5 Nr. 1 HUrlV nur gewährt, wenn zwischen dem Ende des Heimaturlaubs und dem Versetzungstermin mindestens drei Monate liegen.

2

§ 4 Abs. 5 Nr. 1 HUrlV stellt nicht auf den Beginn, sondern auf den Heimaturlaub insgesamt ab; die Reise muss vor Ablauf der Drei-Monats-Frist abgeschlossen sein.

3

Ein Bewilligungsbescheid, der eine Heimaturlaubsreise durch konkrete Reisedaten festlegt, ist keine allgemeine Bewilligung für beliebige spätere Reisezeiträume.

4

Ein auf konkrete Reisedaten bezogener Bewilligungsbescheid erledigt sich mit Ablauf des bewilligten Reisezeitraums durch Zeitablauf (§ 43 Abs. 2 VwVfG).

5

Ist ein Verwaltungsakt rechtmäßig und erledigt er sich durch Zeitablauf, bedarf es keiner Aufhebung nach § 48 VwVfG.

Relevante Normen
§ 4 Abs. 5 HUrlV§ 48 VwVfG§ 4 Abs. 1 Nr. 1 HUrlVO§ 101 Abs. 2 VwGO§ 113 Abs. 5 VwGO§ 4 Abs. 1 HUrlV i.V.m. § 9 SUV und § 16 Abs. 1 Satz 1 EUrlV

Vorinstanzen

Oberverwaltungsgericht NRW, 1 A 1438/21 [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

2

Der Kläger steht als B. i.G. in den Diensten der Beklagten. Mit seiner Klage begehrt er die Gewährung eines Fahrtkostenzuschusses für eine Heimaturlaubsreise.

3

Er leistete zunächst im Wege einer Kommandierung Dienst beim V. in Tunis. Mit Verfügung vom 7. Februar 2019 wurde der Kläger zum Streitkräfteamt Bonn versetzt. Die Verwendung in Tunis sollte ursprünglich bis zum 30. September 2020 andauern.

4

Der Kläger beantragte unter dem 29. April 2020 die Gewährung eines Fahrtkostenzuschusses für einen Heimaturlaub vom 1. Juni bis 20. Juni 2020 und bat um Bereitstellung von Flugscheinen für die genannten Hin- und Rückreisetage.

5

Diesem Antrag entsprach das BAIUD Bw. Mit Bescheid vom 12. Mai 2020 bewilligte es die Gewährung eines Fahrtkostenzuschusses nach der Heimaturlaubsverordnung für die Heimaturlaubsreise vom 1. Juni 2020 bis 20. Juni 2020. Die Reisestelle nahm eine Flugbuchung von Tunis bis Frankfurt und zurück bei der Lufthansa vor. Im Zuge der Corona-Pandemie wurde diese Buchung wegen Ausfalls der Flüge storniert. Eine erneute Flugbuchung mit denselben Reisedaten erfolgte daher durch die Reisestelle über die Fluggesellschaft Tunisair. Auch diese Flüge wurden gestrichen.

6

Das auf Bl. 17 des Verwaltungsvorgangs enthaltene Bestätigungsschreiben der O. H. M. über die Flugbuchung zum 1. und 20. Juni 2020 mit Tunisair enthält eine Mitteilung an den Kläger, dass die Flüge gestrichen wurden. Weiter gibt es den Zusatz: „Wie sollen wir hier weiter verfahren? Bitte dringend um Rückmeldung, ob wir stornieren oder umbuchen sollen.“

7

Neben diesem Vermerk ist ein weiterer Vermerk mit Datum 7. September 2020 folgenden Inhalts aufgebracht: „Anmerkung TL RO´in N.: Gem. tel. Rücksprache von Herrn W. mit Herrn T. soll die Umbuchung auf den nächstmöglichen Termin erfolgen – dies ist der 1. Juli 2020.“

8

Die Reisestelle buchte am 2. Juni 2020 einen Flug mit dem Hinflugdatum 1. Juli 2020 und dem Rückflugdatum 16. Juli 2020.

9

In einer E-Mail vom 4. Juni 2020 bat der Kläger darum, zu prüfen, ob zeitnah ein Flug nach Deutschland ggf. auch in angrenzendes EU-Ausland möglich sei.

10

Mit Verfügung vom 9. Juni 2020 wurde der Kläger bereits zum 1. September 2020 zum Streitkräfteamt zurückversetzt. Diese Verfügung erhielt der Kläger während seines Heimaturlaubs vom 23. Juni bis 10. Juli 2020.

11

Am 11. Juni 2020 teilte der Kläger der Reisestelle per E-Mail mit, dass er am 23. Juni 2020 eine Flugmöglichkeit nach München habe und daher keine Flugbuchung von Tunis nach Deutschland erforderlich sei. Er benötige lediglich im Zeitfenster 10. bis 15. Juli 2020 einen Rückflug von Deutschland nach Tunis.

12

Der Verwaltungsvorgang (Bl. 20) enthält eine Bestätigung für die Flugbuchung zum 1. und 16. Juli 2020. Sie trägt den Vermerk: Rückflug wurde gestrichen. Wie sollen wir hier weiter verfahren? Bitte dringend um Rückmeldung“.

13

Eine weitere Reisebestätigung der O. H. M. vom 15. Juni 2020 weist aus, dass der Rückflug um einen Tag, also auf den 17. Juli 2020, verschoben worden sei.

14

Die Reisestelle teilte dem Kläger am 17. Juni 2020 unter Verweis auf die bereits gebuchten Flüge mit, dass die Nutzung einer Teilstrecke sowie eine Kostenerstattung hierfür nicht möglich sei.

15

Der Kläger antwortete mit E-Mail vom selben Tag, ihm sei nicht klar, ob es noch irgendwelche gültigen Flugtickets gebe. Seines Wissens seien alle gebuchten Flüge ausgefallen. Er benötige nur einen Rückflug von Frankfurt nach Tunis am 11. Juli 2020.

16

Die Reisestelle stornierte daraufhin am 22. Juni 2020 die noch offenen Flugbuchungen für den 1. und 17. Juli 2020.

17

Mit E-Mail vom 22. Juni 2020 teilte die Reisestelle des Beklagten dem Kläger mit, der Bewilligungsbescheid vom 12. Mai 2020 werde aufgehoben. Ein Fahrtkostenzuschuss könne nicht gewährt werden, weil gemäß § 4 Abs. 5 HUrlV der Zeitraum zwischen dem Heimaturlaub und dem Versetzungstermin oder dem Eintritt in den Ruhestand mindestens drei Monate betragen müsse. Durch den neuen Zeitraum der Heimaturlaubsreise könne die vorgegebene Frist nicht mehr erfüllt werden.

18

Hiergegen beschwerte sich der Kläger mit E-Mail vom selben Tag, woraufhin die Beklagte mit E-Mail vom 23. Juni 2020 die Gründe für die Versagung des Zuschusses erläuterte. Bei der Antragstellung seien alle Voraussetzungen für die Gewährung des Fahrkostenzuschusses erfüllt gewesen, namentlich habe die Reise planmäßig vor dem 30. Juni 2020 enden sollen. Nach Einstellung des Flugbetriebes in Tunis sei das nächste verfügbare Flugdatum der 1. Juli 2020 gewesen. Aufgrund des hohen Aufkommens an Anfragen und Anträgen im Bereich der Fahrkostenzuschüsse für Heimaturlaubsreise sei dem Wunsch des Klägers entsprechend ohne erneute Prüfung des Anspruchszeitraumes eine Umbuchung seiner bestehenden Flüge auf den Zeitraum vom 7. Juli bis zum 16. Juli 2020 veranlasst worden. Für dieses Versehen werde um Entschuldigung gebeten. Der Fehler sei beim erneuten Änderungswunsch auf einen Hinflug am 23. Juni 2020 und einem Rückflug am 11. Juli 2020 festgestellt und der Kläger hierüber vorab informiert worden. Die bereits gebuchten Tickets für den 1. bis 16. Juli (bzw. 17. Juli) 2020 hätten ohnehin aufgrund der geänderten Flugpläne des Klägers kostenpflichtig storniert werden müssen. Da ein fristgerechter Abschluss der Heimaturlaubsreise nach den Bestimmungen des § 4 Abs. 5 HUrlV nicht mehr möglich sei, müsse der Antrag auf einen Fahrkostenzuschuss mit den geänderten Rahmenbedingungen abgelehnt werden. Eine Öffnung von den starren Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 HUrlV sei selbst bei Krankheit oder anderen objektiven Erschwernisgründen nicht vorgesehen und möglich. Dies gelte auch im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie.

19

Der Kläger trat vom 23. Juni 2020 bis zum 10. Juli 2020 seinen Heimaturlaub an.

20

Am 16. Juli 2020 legte der Kläger Beschwerde gegen die Nichtgewährung der Reisekosten und die E-Mails der Beklagten vom 22. und 23. Juli 2020 ein.

21

Mit dem hier streitgegenständlichen Bescheid vom 30. Juli 2020 lehnte die Beklagte die Gewährung eines Zuschusses für die Reisekosten ab. Die Bewilligung mit Bescheid vom 12. Mai 2020 sei wegen Zeitablaufs des geplanten Heimaturlaubs vom 1. Juni 2020 bis 20. Juni 2020 unwirksam geworden. Stattdessen würden die Beschwerden des Klägers vom 22. Juni 2020 und 16. Juli 2020 als neuer Antrag auf Gewährung von Reisekosten gewertet. Dieser Antrag sei abzulehnen, da im Zeitpunkt der Antragstellung bzw. des Reisetermins die dreimonatige Frist zwischen der Beendigung der Heimaturlaubsreise und dem Verwendungsende nicht eingehalten sei.

22

Der Kläger legte am 28. August 2020 Beschwerde gegen den vorgenannten Bescheid ein, die er durch seinen Prozessbevollmächtigten am 1. Oktober 2020 begründete.

23

Dabei stellte er klar, dass es sich bei seinen Schreiben vom 22. Juni 2020 und 16. Juli 2020 keineswegs um Neuanträge, sondern um Beschwerden gehandelt habe.

24

Auch vertrat er die Auffassung, der ursprüngliche Bewilligungsbescheid sei nicht wegen geänderter Reisezeiten unwirksam geworden. Die geänderten Reisezeiten seien jeweils abgesprochen gewesen, weshalb die Bewilligung weiterhin Bestand habe. Zwar sei die Bewilligung wegen des Ablaufs der 3-Monats Frist rechtswidrig geworden. Gleichwohl habe sie nur unter Einhaltung der Voraussetzungen des § 48 VwVfG zurückgenommen werden dürfen. Die Voraussetzungen dieser Norm seien hier nicht erfüllt. Insbesondere meint der Kläger, er genieße Vertrauensschutz. Die Verschiebungen der Flüge könnten ihm nicht angelastet werden.

25

Die Beklagte wies die Beschwerde mit Beschwerdebescheid vom 19. Oktober 2020 zurück. Dem Begehren stehe § 4 Abs. 1 Nr. 1 HUrlVO entgegen, wonach mindestens 3 Monate zwischen Heimaturlaub und dem Versetzungstermin liegen müssen. Maßgeblich sei nach Diktion und Sinn und Zweck der Norm das Ende der Heimaturlaubsreise. Unter Zugrundelegung des für den Kläger günstigeren Endzeitpunktes der Verwendung am 30. September 2020 habe die Dreimonats-Frist hier am 30. Juni 2020 begonnen. Zu diesem Zeitpunkt sei die Heimatreise des Klägers noch nicht beendet gewesen.

26

Entgegen der Auffassung des Klägers sei die Bewilligung mit Bescheid vom 12. Mai 2020 auch rechtskonform erfolgt, so dass eine Aufhebung nach § 48 VwVfG nicht in Betracht komme. Diese Bewilligung habe sich vielmehr durch Zeitablauf erledigt.

27

Soweit wegen der krisenhaften Ereignisse vom Sachbearbeiter noch versucht worden sei, verfügbare Flüge im Juli 2020 zu buchen, könne dieses Verwaltungshandeln mitnichten dahin bewertet werden, dass nunmehr (konkludent) auch für eine im Juli 2020 beabsichtigte Reise ein Fahrtkostenzuschuss ausgesprochen worden sei.

28

Dass der Bescheid vom 12. Mai 2020 aufgehoben worden sei, sei rechtlich unerheblich. Einer Aufhebung habe es nicht bedurft. Auch stelle die E-Mail vom 22. Juni 2020 keinen Verwaltungsakt dar. Dieser habe im Übrigen auch nicht auf die Aufhebung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes gerichtet sein können, sondern könne sich allenfalls als rechtswidrige Aufhebung eines Verwaltungsaktes darstellen. Daher sei der Anwendungsbereich des § 48 VwVfG nicht eröffnet. Im Übrigen könne der Kläger aus § 48 VwVfG keinen Anspruch ableiten, da er keine Leistungen erhalten habe, die er verbraucht haben könnte. Dem Kläger seien offensichtlich auch keine Aufwendungen entstanden. So sei unklar, ob er tatsächlich eine unentgeltliche Mitflugmöglichkeit ins Inland genutzt habe und mit welchem Reisemittel er zurückgekehrt sei.

29

Sofern eine Reise vom 23. Juni 2020 bis zum 10. Juli 2020 stattgefunden habe, fehle es an einer Bewilligung eines Fahrtkostenzuschusses. Da die Reise außerhalb des Drei-Monats-Zeitraums vor Versetzungsende liege, sei auch keine nachträgliche Bewilligung mehr möglich.

30

Der Kläger hat am 16. November 2020 Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Er tritt dem Vorbringen der Beklagten entgegen, wonach der Bewilligungsbescheid vom 12. Mai 2020 sich durch Zeitablauf erledigt habe. Ein Zeitraum sei in der Gestattung nicht festgelegt gewesen. Auch habe er in ständigem Kontakt zum zuständigen Sachbearbeiter gestanden, der weiterhin auf der Grundlage der Bewilligung die Flugzeiten entgegengenommen habe. Ergänzend legt der Kläger dar, er begehre allein die Kosten, die ihm für den Rückflug entstanden seien. Es handele sich um ein Zugticket von Bonn nach Düsseldorf Flughafen, den Flug Düsseldorf - Tunis (367 Euro) sowie Taxikosten in Höhe von 6 Euro vom Flughafen in Tunis bis zu seiner Unterkunft.

31

Der Kläger beantragt,

32

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Kompetenzzentrum M. Management für Bundeswehr vom 20. Juli 2020 in Gestalt von dessen Beschwerdebescheid vom 19. Oktober 2020 zu verpflichten, ihm einen Fahrtkostenzuschuss für seine Heimreise im Zeitraum vom 23. Juni 2020 bis zum 10. Juli 2020 in Höhe von 390,50 EUR zu gewähren.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

35

Sie tritt dem Klagevorbringen unter Bezugnahme auf den Beschwerdebescheid entgegen.

36

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

38

Das Gericht konnte ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben, vgl. § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung.

39

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung eines Fahrtkostenzuschusses für die Rückreise nach Tunis zum Abschluss seines Heimaturlaubs am 10. Juni 2020. Die dies versagenden Bescheide der Beklagten vom 20. Juli 2020 und 19. Oktober 2020 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 VwGO.

40

Rechtsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch ist § 4 Abs. 1 der Verordnung über den Erholungs- und Heimaturlaub der in das Ausland entsandten Beamten des Auswärtigen Dienstes (Heimaturlaubsverordnung - HUrlV). Diese Norm ist gemäß § 9 der Verordnung über den Urlaub der Soldatinnen und Soldaten –Soldatinnen- und Soldatenurlaubsverordnung - SUV und § 16 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über den Erholungsurlaub der Beamtinnen, Beamten und Richterinnen und Richter des Bundes - Erholungsurlaubsverordnung (EUrlV) auch für Soldaten anwendbar.

41

Nach § 4 Abs. 1 HUrlV wird zu den Fahrkosten von Heimaturlaubsreisen im Inland (Heimaturlaub), der ohne den Tag der An- und Abreise mindestens zwei Wochen dauert, auf Antrag einmalig für jedes Jahr des dienstlichen Aufenthaltes ein Zuschuss gewährt.

42

Dem danach grundsätzlich bestehenden Anspruch steht aber wegen des Endzeitpunktes der Versetzung zum 30. September 2020 gemäß Verfügung vom 17. Februar 2019 und damit dem Ende der Verwendung in Tunis die Einschränkung in § 4 Abs. 5 Nr. 1 HUrlV entgegen. Nach dieser Regelung wird der Fahrkostenzuschuss nur gewährt, wenn der Zeitraum zwischen Heimaturlaub und Versetzungstermin oder Eintritt in den Ruhestand mindestens drei Monate beträgt.

43

Daran fehlt es hier. Der Wortlaut dieser Regelung stellt nicht auf den Antritt des Heimaturlaubs ab, sondern auf den Heimaturlaub als solchen. Dies bedeutet, dass der Heimaturlaub insgesamt vor dem Dreimonatszeitraum liegen muss; er muss mit anderen Worten vor Fristablauf abgeschlossen sein.

44

Dies ist mit Blick auf den Heimaturlaub des Klägers nicht der Fall. Der Kläger hat seinen Heimaturlaub zwar innerhalb der 3-Monatsfrist angetreten, hätte diesen beim Antrittsdatum 23. Juni 2020 aber nicht unter Wahrung der mindestens zweiwöchigen Dauer innerhalb der Frist abschließen können. Tatsächlich endete der Heimaturlaub mit dem Rückflug des Klägers am 10. Juli 2020.

45

Der Kläger hat mithin keinen originären Anspruch auf Gewährung eines Reisekostenzuschusses.

46

Ein Anspruch ergibt sich des Weiteren nicht auf der Grundlage einer vorherigen Bewilligung. Namentlich kann eine solche Bewilligung nicht im Bescheid der Beklagten vom 12. Mai 2020 gesehen werden.

47

Entgegen der Auffassung des Klägers stellt der Bescheid vom 12. Mai 2020 keine von konkreten Reisedaten losgelöste, allgemeine Bewilligung dar.

48

Sowohl der Antrag des Klägers vom 29. April 2020 als auch der Bewilligungsbescheid vom 12. Mai 2020 beziehen sich auf eine konkret umrissene Heimaturlaubsreise vom 1. Juni 2020 bis 20. Juni 2020. Sogar die Flugdaten des geplanten Fluges waren mit Flugnummer und Abflugzeit konkretisiert.

49

Spätestens mit Ablauf der dort genannten Reisezeit endete die Wirksamkeit der Bewilligung nach § 43 Abs. 2 VwVfG. Nach dieser Norm bleibt ein Verwaltungsakt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehobenoder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.

50

Da sich der Bewilligungsbescheid vom 12. Mai 2020 in Bezug auf die dort genannten Reisedaten durch Zeitablauf erledigt hat, bedurfte es - worauf die Beklagte zu Recht hinweist - keiner Aufhebung des Bescheides nach § 48 VwVfG.

51

Hinzu kommt, dass § 48 VwVfG, der die Aufhebung rechtswidriger Verwaltungsakte regelt, nicht einschlägig ist. Anhaltspunkte dafür, dass der Bewilligungsbescheid vom 12. Mai 2020 rechtswidrig gewesen sein könnte, bestehen nicht. Auch kann ein rechtmäßiger Verwaltungsakt nicht durch bloßen Zeitablauf rechtswidrig werden, der Zeitablauf führt vielmehr zur Erledigung.

52

Sinngemäß macht der Kläger in der Sache eine Art Schadensersatzanspruch geltend, indem er meint, die Beklagte habe durch Flugbuchungen in den Juli 2020 hinein zu erkennen gegeben, dass sie aufgrund der pandemiebedingten Besonderheiten hier ausnahmsweise den Ausschlusstatbestand des § 4 Abs. 4 Nr. 2 HUrlVO nicht für anwendbar hält.

53

Abgesehen davon, dass ein entsprechender Schadensersatzanspruch nicht im hiesigen Verfahren geltend gemacht werden könnte, lägen aber auch die Voraussetzungen für einen derartigen Anspruch nicht vor: zwar hat die Beklagte durch die Flugbuchungen im Juli 2020 einen gewissen Vertrauenstatbestand geschaffen, indem der Kläger aufgrund des Verhaltens der Beklagten zunächst annehmen konnte, er könne die ohne sein Verschulden nicht rechtzeitig angetretene Heimaturlaubsreise auch zu einem späteren Zeitpunkt antreten. Spätestens seit der E-Mail der Beklagten vom 17. Juni 2020, mit der ihm mitgeteilt wurde, dass die Nutzung nur einer Teilstrecke nicht möglich ist, liegt indes kein Tatbestand mehr vor, auf den sich ein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers gründen könnte.

54

Dem Kläger ist des Weiteren mit E-Mail des Beklagten vom 22. Juni 2020 und damit vor Antritt der Heimaturlaubsreise die Rechtsauffassung der Beklagten zum 3-Monats-Erfordernis zwischen Heimaturlaub und Versetzungsende mitgeteilt worden.

55

Schließlich ist nicht erkennbar, dass die Beklagte aus sonstigen (Fürsorge)gründen gehalten gewesen wäre, die Fahrtkosten hier ausnahmsweise zu erstatten. Namentlich ist nicht erkennbar, dass die Beklagte eine entsprechende Ermessenspraxis ausübt. So ist in der E-Mail vom 23. Juni 2020 an den Kläger ausgeführt, dass eine Öffnung der starren Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 HUrlV selbst bei Krankheit oder anderen objektiven Erschwernisgründen nicht vorgesehen und möglich sei, da es sich nicht um eine Frist zur Inanspruchnahme, sondern um eine so vom Verordnungsgeber gewollte tatbestandliche Voraussetzung handele. Dies gelte auch in der derzeitigen Situation im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie.

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Mithin kommt ein Anspruch des Klägers unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt in Betracht.

57

Die Klage ist daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Gründe

76

Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 GKG).

Rechtsmittelbelehrung

59

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

61

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

62

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

63

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

64

4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

65

5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

66

Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

67

Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.

68

Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

69

Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

70

Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.

71

Beschluss

72

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf

73

390,50 €

74

festgesetzt.

78

Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden.

79

Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.

80

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

81

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.

82

Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.