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Verwaltungsgericht Köln·23 K 625/18·22.04.2020

VG Köln: Zusicherung per E-Mail verpflichtet zur Erstattung von Flugkosten eines Reservisten

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtBeamtenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Ein Reserveoffizier verlangte die Erstattung von Flugkosten zur Teilnahme an einem Reservistentag. Die Bundeswehr hatte die Erstattung im Nachhinein auf geringe Inlandsfahrkosten begrenzt und die Flugkosten abgelehnt. Das VG Köln verpflichtete die Beklagte zur Erstattung, weil die E-Mail eines Ansprechpartners nach Rücksprache mit der zuständigen Stelle als wirksame Zusicherung (§ 38 VwVfG) zu verstehen war. Eine (hilfsweise) Rücknahme scheiterte am schutzwürdigen Vertrauen (§ 48 Abs. 2 VwVfG), da der Kläger das Ticket im Vertrauen gebucht hatte und keine grobe Fahrlässigkeit vorlag.

Ausgang: Klage stattgegeben; Beklagte zur Erstattung der zugesicherten Flugkosten verpflichtet und Bescheide aufgehoben

Abstrakte Rechtssätze

1

Ob eine behördliche Erklärung eine Zusicherung (§ 38 VwVfG) darstellt, ist nach ihrem objektiven Erklärungsgehalt aus der Sicht eines verständigen Empfängers unter Berücksichtigung der erkennbaren Umstände zu bestimmen; Unklarheiten gehen zu Lasten der Verwaltung.

2

Eine E-Mail kann eine Zusicherung im Sinne des § 38 VwVfG enthalten, wenn sie die verbindliche Übernahme bestimmter Kosten unter konkret benannten Bedingungen (z.B. Erstattung bis zur Economy Class) zusagt und Abwicklungsmodalitäten darstellt.

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Wird eine Kostenübernahme „nach Rücksprache“ mit der zuständigen Stelle erklärt und treten Inhalt und Detaillierungsgrad als autorisierte Auskunft auf, darf der Betroffene grundsätzlich darauf vertrauen und muss nicht zusätzlich bei der Abrechnungsstelle nachfragen.

4

Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt, der Voraussetzung einer Geldleistung ist, darf nach § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte im Vertrauen hierauf nicht mehr rückgängig zu machende Vermögensdispositionen getroffen hat und kein Vertrauensausschlussgrund vorliegt.

5

Grobe Fahrlässigkeit im Sinne des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG liegt nicht vor, wenn der Adressat aufgrund einer konkreten, als verbindliche Klärung erscheinenden Auskunft keinen Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der Zusage haben musste.

Relevante Normen
§ 81 SG§ 11 Abs. 3 Satz 1 BRKG§ 1 Abs. 2 Nr. 1 BRKG§ 4 BRKG§ 11 Abs. 3 BRKG§ 38 VwVfG

Vorinstanzen

Oberverwaltungsgericht NRW, 1 A 1574/20 [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 5. Dezember 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Januar 2018 verpflichtet, dem Kläger Flugkosten in Höhe von 2.641,38 EUR (4.040,11 AUD) zu erstatten.Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages die Vollstreckung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

2

Der Kläger ist Oberstleutnant der Reserve. Er begehrt die Erstattung von Reisekosten, die ihm anlässlich der Teilnahme an einem Reservistentag entstanden sind.

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Unter dem 26. Juli 2017 erging an den Kläger unter der Anschrift M.            . 00 in 00000 Y.       eine Einladung zum Reservistentag am 1. September 2017 in D.    . Diese wurde dem Kläger, der in Australien lebt, zusätzlich am 31. Juli 2017 von Herrn Hauptfeldwebel M1.        per E-Mail übersandt.

4

Der Kläger bekundete mit E-Mail vom 1. August 2017 gegenüber Herrn Hauptfeldwebel M1.        sein Interesse an einer Teilnahme, „allerdings unter der Voraussetzung einer Kostenbeteiligung der Bw an seiner Reise“.

5

In seiner E-Mail vom 28. August 2017 antwortete Herr Hauptfeldwebel M1.        dem Kläger wie folgt:

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„Nach Rücksprache mit der für die Abrechnung der Reisekosten zuständigen Stelle werden die Kosten der An- sowie Rückreise seitens des Dienstherrn übernommen. Bei Anreise mit dem Flugzeug gilt jedoch, dass die Kosten grundsätzlich höchstens für einen Flug in der “Economy Class“ bezahlt werden. ...

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Die Buchung der Flugtickets können Sie selbstständig durchführen. Alternativ wäre eine Buchung über BAIUDBw Reiseplanung möglich. Wenn Sie mir die jeweiligen Abflugdaten (Datum, Uhrzeit, Abflugort, Ankunftsort) der Hin- und Rückreise nennen, werde ich die Ticketbuchung für Sie beantragen. …

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Sollten Sie die Tickets in eigener Verantwortung buchen wollen, wäre der weitere Vorgang zur Abrechnung wie folgt: Die Rechnungen bzw. Quittungen würden Sie am Meldekopf unter Ergänzung des ausgefüllten „Verkürzten Reisekostenantrages“, welchen Sie dem noch folgenden Informationsschreiben entnehmen können, abgeben. Nach Vorlage beim Bundeswehr Dienstleistungszentrum D.    werden Ihnen die entstandenen Kosten erstattet.“

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Ausweislich des im Verwaltungsvorgang befindlichen Flugtickets buchte der Kläger die Flugreise am 29. August 2017.

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Unter dem 30. August wurde der Kläger gemäß § 81 SG zu der eintägigen dienstlichen Veranstaltung hinzugezogen. Die Zuziehung enthält Hinweise zur Erstattung der entstandenen notwendigen Fahrtkosten zwischen Wohnung und Ort der dienstlichen Veranstaltung.

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Der Kläger trat am 31. August 2017 seine Reise an.

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Am 2. September 2017 beantragte der Kläger beim BwDlZ D.    die Erstattung von Flug- und Fahrtkosten für die Anreise von seinem Wohnort O.      in Australien nach D.    und den zugehörigen Rückweg. Die Flugkosten beliefen sich auf 4.040,11 Austr. Dollar (AUD) für Hin- und Rückflug. Ferner machte der Kläger Taxikosten (34 AUD und 15 EUR) sowie Kosten für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel (11,70 EUR) geltend.

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Am 6. September 2017 reiste der Kläger zurück.

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Unter dem 5. Dezember 2017 setzte die Beklagte die dem Kläger zustehende Reisekostenvergütung auf 14,14 EUR (6,34 EUR Tagegeld und 7,80 EUR Kosten für ein Nahverkehrsticket 2. Klasse) fest.

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Gegen diese Festsetzung wandte sich der Kläger mit seinem Widerspruch vom 21. Dezember 2017 unter Berufung auf die nachgewiesenen tatsächlichen Kosten von über 2.800 EUR.

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Das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr wies den Widerspruch mit Bescheid vom 11. Januar 2018 zurück. Dem Kläger werde aufgrund der Zuziehung und seiner Teilnahme Fahrtkostenerstattung in entsprechender Anwendung des § 11 Abs. 3 Satz 1 BRKG gewährt. Danach könne Reisekostenvergütung für Einstellungsreisen vor dem Beginn des Dienstverhältnisses als Soldat und für Reisen aus Anlass des Ausscheidens aus dem Dienst wegen Ablaufs der Dienstzeit wie bei Dienstreisen gewährt werden. Dies gelte bei Entlassungsreisen in das Ausland nur bis zum inländischen Grenzort oder dem inländischen Flughafen, von dem die Flugreise angetreten werde.

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Die bei Dienstreise zustehende Reisekostenvergütung umfasse gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 BRKG auch die Erstattung von Fahrtkosten nach § 4 BRKG. Entstandene Kosten für Fahrten auf dem Land- oder Wasserweg mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln (Fahrtkosten) würden gemäß § 4 Abs. 1 BRKG bis zur Höhe der niedrigsten Beförderungsklasse erstattet. Flugkosten seien schon begrifflich keine Kosten für die Benutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel auf dem Land- oder Wasserweg, gleiches gelte für die Taxikosten. Für die Rückreise scheide eine Erstattung auch aus, weil dafür maximal die Kosten bis zum inländischen Flughafen berücksichtigt werden können.

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Der Kläger hat am 23. Januar 2018 Klage erhoben, mit der er die Erstattung der ihm entstandenen Flugkosten begehrt. Zur Begründung beruft er sich im Wesentlichen auf die ihm erteilte Zusicherung in der E-Mail vom 28. August 2017. Er habe die Reise im Vertrauen auf diese Zusicherung angetreten. Anlass für eine Rücksprache mit dem Dienstleistungszentrum der Bundeswehr habe aufgrund der E-Mail von Herrn Hauptfeldwebel M1.        nicht bestanden.

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§ 11 Abs. 3 BRKG eröffne die Erstattung von Reisekostenvergütung. Hierzu gehörten nicht nur Fahrtkosten, sondern Reisekosten allgemein. Bei der unternommenen Reise handele es sich um eine Dienstreise. Für eine solche würden nach § 4 BRKG auch Flugkosten erstattet.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 5. Dezember 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Januar 2018 zu verpflichten, ihm die entstanden Flugkosten in Höhe von 4.040,11 AUD bzw. 2.641,38 EUR zu erstatten.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie ist der Auffassung, dass die vom Kläger in Bezug genommene E-Mail keine Zusicherung im Sinne des § 38 VwVfG darstelle, da es an der erforderlichen Begründung fehle. Herr Hauptfeldwebel M1.        sei erkennbar nur als Informationsmittler aufgetreten. Der Kläger habe sich beim Bundeswehrdienstleistungszentrum vergewissern müssen, ob eine Erstattung vorgenommen werde. Dass er selbst Zweifel hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit gehabt habe, werde durch seine Nachfrage bei Hauptfeldwebel M1.        belegt.

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Jedenfalls müsse es als grob fahrlässig bewertet werden, dass er die Rechtswidrigkeit der vermeintlichen Zusicherung nicht erkannt habe.

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Ergänzend legt die Beklagte dar, bei der An- und Abreise von der dienstlichen Veranstaltung (DVAg) handele es sich nicht um eine Dienstreise. Der Soldatenstatus bestehe lediglich für die Dauer der dienstlichen Veranstaltung gemäß Zuziehung. Die Zentralrichtlinie sehe lediglich die Erstattung von Fahrtkosten nach dem Bundesreisekostengesetz vor und nicht Erstattung von Flugkosten.

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Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht kann gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, nachdem sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben.

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Die ausweislich des vom Kläger gestellten Antrages ausschließlich auf die Erstattung der Flugkosten bezogene Klage ist zulässig und begründet.

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Der Kläger hat einen Anspruch auf Erstattung der ihm anlässlich seiner Teilnahme am Reservistentag am 2. September 2017 in D.    entstandenen Flugkosten in Höhe von 2.641,38 EUR (4.040,11 AUD), vgl. § 113 Abs. 5 VwGO. Der dies versagende Bescheid vom 5. Dezember 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Januar 2018 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten.

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Der Anspruch des Klägers auf Erstattung der Flugkosten ergibt sich aus der ihm erteilten Zusicherung. Die E-Mail von Hauptfeldwebel M1.        vom 28. August 2017 stellt entgegen der Auffassung der Beklagten eine Zusicherung im Sinne des § 38 VwVfG dar.

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Die Zusicherung ist eine verbindliche Erklärung der Verwaltung, dass sie unter den angegebenen Voraussetzungen einen bestimmten Verwaltungsakt (hier: Übernahme der Kosten der An- und Rückreise mit dem Flugzeug beschränkt auf die Economy-Class) erlässt.

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Ob in diesem Sinne eine Zusicherung vorliegt, ist durch Auslegung zu ermitteln. Der Inhalt der Zusicherung richtet sich wie beim regulären Verwaltungsakt nach dem objektiven Sinngehalt der behördlichen Erklärung,

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vgl. Ramsauer in Kopp/Ramsauer VwVfG, 20. Auflage 2019, § 38 Rn. 7, 7a.

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Maßgeblich ist, wie der Empfänger den Erklärungsgehalt unter Berücksichtigung der ihm erkennbaren Umstände bei objektiver Würdigung verstehen muss; Unklarheiten gehen zu Lasten der Verwaltung.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. August 1995 – 1 C 15.94 –, juris, Rn. 17.

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Aufgrund der ihm erkennbaren Umstände konnte und durfte der Kläger die E-Mail vom 28. August 2017 nach Inhalt und Form als Zusicherung der Übernahme der Flugkosten bis zur Economy Class verstehen.

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So ist ausdrücklich die Rede davon, dass die Kosten der An- sowie Rückreise seitens des Dienstherrn übernommen werden. Auch geht es ersichtlich um Kosten für eine Flugreise, denn es war Herrn Hauptfeldwebel M1.        bekannt, dass der Kläger in Australien ansässig ist und aufgrund der zeitlichen Abläufe nur eine Anreise mit dem Flugzeug möglich sein wird. Ferner enthält die Mitteilung Details zur maximal erstattungsfähigen Economy Class.

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Auch die weiteren Ausführungen, mit denen dem Kläger freigestellt wird, ob er den Flug selber bucht oder ob das BAIUDBw entsprechend der vom Kläger anzugebenden Daten seiner Reiseplanung den Flug buchen soll, lassen aus Sicht eines unbefangenen Betrachters erkennen, dass der Buchung von Flugtickets keine Hindernisse entgegenstehen.

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Dies wird gestärkt durch den sodann folgenden Hinweis zu den Abrechnungsmodalitäten im Falle der Selbstbuchung. Dieser Passus schließt mit der Aussage, dass dem Kläger nach Vorlage zuvor konkret bezeichneter Unterlagen (Rechnungen/Quittungen und ausgefüllter „Verkürzter Reisekostenantrag“)  beim Bundeswehr Dienstleistungszentrum D.    die entstandenen Kosten erstattet werden.

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Der Regelungsgehalt der E-Mail lässt sich nach dem Empfängerhorizont insgesamt nur so verstehen, dass es sich um eine Zusicherung handelt. Diese bedurfte als begünstigender Verwaltungsakt zu ihrer Wirksamkeit auch keiner weitergehenden Begründung.

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Das Gericht verkennt nicht, dass die Erklärung nicht vom Bundeswehr-Dienstleistungszentrum abgegeben worden ist, sondern von Herrn Hauptfeldwebel M1.        , der im Zusammenhang mit der Einladung und Bestätigung der Teilnahme der Ansprechpartner des Klägers war.

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Grundsätzlich ist für die Wirksamkeit der Zusicherung – neben der hier vorliegenden Schriftform – erforderlich, dass diese von der zuständigen Behörde erteilt worden ist. Zuständig ist die Behörde, die den zugesicherten Verwaltungsakt erlassen müsste, hier also das Bundeswehr Dienstleistungszentrum D.    .

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Allerdings hat Herr Hauptfeldwebel M1.        die Erklärung zur Kostenübernahme explizit „nach Rücksprache mit der für die Abrechnung von Reisekosten zuständigen Stelle“ abgegeben. Die weiter folgenden Ausführungen, nebst Angebot die Tickets für den Kläger zu buchen sowie die Angabe konkreter Details zur Abrechnung im Falle der Selbstbuchung konnten aus Sicht eines unbefangenen Betrachters nur als von der zuständigen Stelle herrührende bzw. autorisierte Erklärungen aufgefasst werden.

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Gerade weil Herr Hauptfeldwebel M1.        hier keine eigene Erklärung abgegeben hat, sondern unter Berufung auf die Rücksprache mit der zuständigen Stelle ganz konkrete Angaben zu der Ticketbuchung und den Abrechnungsmodalitäten gemacht hat, bestand für den Kläger kein Anlass, weitere Erkundigungen unmittelbar bei der Abrechnungsstelle einzuholen. Aus seiner berechtigten Sicht waren mit der erhaltenen Antwort seine Fragen geklärt. Der Kläger hat mit seiner Nachfrage an Herrn Hauptfeldwebel M1.        , der im Zusammenhang mit der Veranstaltung sein Ansprechpartner war, eine Klärung zu den Reisekosten herbeiführen wollen. Herr Hauptfeldwebel M1.        hat ihn hinsichtlich der Reisekosten weder an das Dienstleistungszentrum der Bundeswehr in D.    verwiesen noch sonst in irgendeiner Form kenntlich gemacht, dass er keine verlässliche Erklärung zur Kostenübernahme abgeben kann. Vielmehr lassen die detaillierten Auskünfte hier aus Sicht eines objektiven Betrachters auf eine verbindliche inhaltliche Klärung der Kostenerstattungsfrage des Klägers schließen.

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Somit ist von einer wirksamen Zusicherung auszugehen.

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Diese ist weder nichtig, noch nach § 48 VwVfG zurückgenommen worden.

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Zwar dürfte die Zusicherung materiell rechtswidrig gewesen sein, weil ein Anspruch auf Erstattung der Flugkosten nicht bestanden haben dürfte. Entgegen der Auffassung des Klägers handelt es sich bei der Reise zu dem Reservistentag nämlich nicht um eine Dienstreise, da der Soldatenstatus lediglich für die Dauer der dienstlichen Veranstaltung gemäß Zuziehung besteht.

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Eine Kostenerstattung ist nur auf der Grundlage von § 11 Abs. 3 BRKG in Verbindung mit Ziffer 6058 der Zentralrichtlinie A2-1300/0-0 möglich. Die Reisen der Reservedienst Leistenden zu dienstlichen Veranstaltungen werden gemäß § 11 Abs. 3 BRKG wie Einstellungsreisen und Reisen aus Anlass des Ausscheidens aus dem Dienst behandelt. Für Reisen aus Anlass des Ausscheidens aus dem Dienst wird eine Erstattung bei Reisen in das Ausland nur bis zum inländischen Grenzort oder dem inländischen Flughafen, von dem die Flugreise angetreten wird, gewährt.

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Es handelt sich indes nicht um einen zur Nichtigkeit führenden Mangel, so dass die Beklagte gehalten gewesen wäre, die Zusicherung nach § 48 VwVfG zurückzunehmen, wenn sie ihre Rechtswirkungen nicht gegen sich gelten lassen will.

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Gemäß § 48 Abs. 1 VwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen nach § 48 Abs. 2 - 4 VwVfG zurückgenommen werden.

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Eine ausdrückliche Rücknahme ist nicht erfolgt. Allerdings können die Ausführungen der Beklagten in der Klageerwiderung vom 29. Januar 2018 als konkludente Rücknahme verstanden werden. Primär hat sich die Beklagte auf den Standpunkt gestellt, die E-Mail vom 28. August 2017 stelle keine wirksame Zusicherung dar. Ergänzend führt sie aus, dass im Falle einer vermeintlichen Zusicherung die Frage nach einer groben Fahrlässigkeit hinsichtlich des Glaubens an die Rechtmäßigkeit einer solchen zu stellen sei. Dies lässt sich als hilfsweise erklärte konkludente Rücknahme der Zusicherung verstehen, denn die Frage nach Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes stellt sich nur im Rahmen der Prüfung der Schutzwürdigkeit des Vertrauens nach § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG.

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Der Rücknahme der Zusicherung steht hier § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG entgegen. Danach darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der Voraussetzung für eine Geldleistung ist, nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Betroffene nicht mehr rückgängig zu machende Vermögensdispositionen getroffen hat.

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Hier hat der Kläger im Vertrauen auf die Zusicherung eine nicht mehr rückgängig zu machende Vermögensdisposition getroffen, indem er einen Tag nach Erhalt der E-Mail vom 28. August 2017 sein Flugticket gebucht hat. Das Vertrauen des Klägers in den Bestand der Zusicherung ist unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an der Rücknahme schutzwürdig. Insbesondere liegt kein Ausschlusstatbestand nach § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG vor. Danach kann sich der Begünstigte auf Vertrauen nicht berufen, wenn er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.

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Dies ist nicht der Fall. Der Kläger durfte angesichts der E-Mail von Herrn Hauptfeldwebel M1.        davon ausgehen, dass seine Zweifelsfragen geklärt sind und die ihm erteilten Auskünfte zur Kostenübernahme für die Flugreise richtig sind. Anlass an der Richtigkeit zu zweifeln bestand für ihn angesichts der konkreten Ausgestaltung der E-Mail mit vielen Detailinformationen und Bezugnahme auf die Rücksprache mit der für die Abrechnung von Reisekosten zuständigen Stelle nicht.

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Auch fehlt es an einer Betätigung des Rücknahmeermessens durch die Beklagte.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V. mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gründe

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Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 GKG).

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

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1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

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2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

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3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

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4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

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5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

67

Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

68

Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.

69

Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

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Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

71

Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.

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Beschluss

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Der Wert des Streitgegenstandes wird auf

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2.641,38 EUR

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festgesetzt.

79

Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden.

80

Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.

81

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

82

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.

83

Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.