Flüchtlingseigenschaft für pakistanischen Kläger wegen offen gelebter Homosexualität
KI-Zusammenfassung
Der pakistanische Kläger wandte sich gegen die Ablehnung seines Asylantrags und begehrte die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Streitentscheidend war, ob ihm wegen seiner Homosexualität bei Rückkehr nach Pakistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrelevante Verfolgung droht und ob interner Schutz möglich ist. Das VG Köln hielt die Homosexualität des Klägers für glaubhaft und als prägendes Identitätsmerkmal, dessen Verheimlichung nicht verlangt werden kann. Wegen drohender staatlicher Repressalien und privater Übergriffe ohne tragfähige innerstaatliche Schutzalternative verpflichtete es das Bundesamt zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und hob Folgeregelungen (u.a. Abschiebungsandrohung) teilweise auf.
Ausgang: Klage erfolgreich; Bundesamt zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft verpflichtet, Bescheid teilweise aufgehoben.
Abstrakte Rechtssätze
Für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft genügt, dass dem Betroffenen im Herkunftsstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine an ein asylerhebliches Merkmal anknüpfende Verfolgung droht.
Homosexualität kann als Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe flüchtlingsrechtlich relevant sein, wenn sie ein identitätsprägendes Merkmal darstellt, auf das der Betroffene nicht verwiesen werden kann zu verzichten oder es zu verbergen.
Eine Verpflichtung, die sexuelle Orientierung im Herkunftsstaat verdeckt zu leben, kommt nicht in Betracht, wenn der Betroffene aufgrund seiner Persönlichkeit und gefestigten Wertvorstellungen auf ein offenes Leben seiner sexuellen Identität angewiesen ist.
Fehlt es an einer hinreichenden landesweiten Verfolgungsdichte, kann gleichwohl wegen der individuellen Situation des Betroffenen eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr bestehen.
Interner Schutz scheidet aus, wenn die Gefährdungslage für die betroffene Gruppe im Wesentlichen landesweit besteht und eine etwaige Ausweichmöglichkeit nur auf ein verdecktes Leben hinausliefe.
Tenor
Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 25. Oktober 2023 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar; die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist nach eigenen Angaben am 00.00.1999 in I. geboren, pakistanischer Staatsangehöriger, ledig und Sunnit. Gleichfalls nach eigenen Angaben reiste er im Juni 2023 mit dem Flugzeug aus Pakistan aus. Nach einem Stopp-Over in einem ihm unbekannten Land reiste er am 23. Juni 2023 in die Bundesrepublik Deutschland ein.
Am 12. Juli 2023 stellte der Kläger einen förmlichen Asylantrag.
Im Rahmen seiner Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 31. Juli 2022 Düsseldorf gab der Kläger unter anderem an, er habe die X. High School in K. und danach das College Goverment U. College I. besucht. Bis zur Ausreise habe er im Haus seiner Eltern gewohnt; seine Mutter und zwei jüngere Brüder lebten dort noch; sein Vater sei schon verstorben. Seine Mutter habe die Ausreise organisiert und habe dafür ein Grundstück verkauft. Neben dem College habe er in einem Computergeschäft in der Personalabteilung gearbeitet und nach einem Kurs für Friseure auch als Frisör gearbeitet. Nachdem sein Vater gestorben sei, sei die finanzielle Situation der Familie nicht mehr so gut gewesen. Er sei aus Pakistan ausgereist, weil er homosexuell sei. Er habe es schon immer gut gefunden, Kontakt mit Männern zu haben. Als seine Mutter das mitbekommen habe, habe diese das gar nicht gut gefunden; auch die Nachbarn hätten angefangen, sich zu beschweren. Mal hätten sie ihn geschlagen, mal hätten sie den Imam geholt. Manchmal hätten sie auch die Polizei gerufen. Seine Nachbarn hätten ihn sogar töten wollen. Erst habe seine Familie auf seiner Seite gestanden, später hätten sie aber aufgehört, ihn zu unterstützen. Er habe einfach keine Schuld, sondern er liebe eben nur Männer; er möge es, seine Liebe mit ihnen zu teilen. Für ihn habe es keinen Schutz gegeben; die Nachbarn hätten immer wieder versucht, ihn anzugreifen. Das Gesetz schütze ihn ebenfalls nicht – ganz im Gegenteil. Seine Familie habe daraufhin die Reise organisiert und ihm gesagt, er solle sein Leben in Sicherheit bringen und nicht nach Pakistan zurückkehren. Am Anfang habe er es sehr gemocht, sich mit Männern aufzuhalten; er habe gerne bei ihnen gesessen und mit ihnen seine Liebe geteilt. Im Alter von 17 Jahren habe er dann bemerkt, dass er homosexuell sei. Er habe auch in Pakistan seine sexuelle Ausrichtung ausgelebt, er versteckte sich nicht; er sei schwul und das sei gut so. Er habe es sehr gerne gehabt, seine sexuelle Ausrichtung auch in Pakistan auszuleben, das sei aber nur heimlich gegangen, weil man ihn sonst getötet hätte. Aufgrund seiner Sexualität habe er sich besser und frei gefühlt; jedes Mal fühle er sich frei und es sei angenehm gewesen. Seine Mutter sei schockiert gewesen, als sie das zum ersten Mal erfahren habe; sie habe ihn geschlagen. Seine Mutter habe auch gewusst, dass er die Familie in Gefahr bringe, wenn dies herauskomme. Die Nachbarn hätten ihn erwischt und dadurch erfahren, dass er homosexuell ist. Sie hätten ihn gesehen, als er sich mit derselben Person getroffen habe und sie sich einmal geküsst hätten. Die Nachbarn seien dann sofort zu seiner Mutter gegangen und hätten es ihr erzählt; sie hätten seine Mutter auch gebeten, ihn darüber aufzuklären. Wie oft die Nachbarn gekommen seien, wisse er nicht mehr genau, das sei aber sehr oft gewesen. Auch die Polizei habe die Familie gewarnt; wann das genau gewesen sei, wisse er nicht mehr – zuletzt seien sie im Jahr 2021 bei ihnen gewesen. Einmal habe die Polizei ihn auch mitgenommen und ihn geschlagen; sie hätten ihn gefragt, warum er das mache. Danach hätten sie ihn wieder gehen lassen. Hier in Deutschland fühle er sich deutlich sicherer und freier. Hier in Deutschland habe er noch keine Beziehung, in Pakistan habe er aber eine Beziehung zu einem anderen Mann gehabt. Dieser sei ein Klassenkamerad gewesen; sie hätten gemeinsam gegessen und getrunken und hätten sich schon seit Kindheit gemocht. Eines Tages, als sie im Sommer unter einem Baum gesessen hätten, habe er ihm seine Liebe geäußert. Sein Freund habe es erst nicht gemocht und die Gegenreaktion sei erst nicht so schön gewesen. Im Laufe der Zeit habe er ihm aber klargemacht, dass er ihn wirklich liebe und sein Freund habe das nach einiger Zeit verstanden und sie seien sich nähergekommen. Anfangs hätten sie versucht, ihre sexuelle Ausrichtung zu verheimlichen, später sei die Angst weggegangen und er habe dazu gestanden. Danach hätten sie angefangen, sich auch in der Öffentlichkeit zutreffen, seien dann aber erwischt worden. Anfangs habe es nur ein Nachbar gewusst, dass er homosexuell sei, danach seien es 8-10 Nachbarhäuser gewesen. Bei der Polizei sei er ermahnt und auch geschlagen worden. Kurz vor seiner Ausreise sei er nochmals von der Polizei bedroht worden; die Polizisten hätten gesagt, wenn er nicht aufhöre, brächten sie ihn an einen Ort, an dem ihm niemand mehr finden würde. Dieses Ereignis sei drei Tage vor der Ausreise gewesen. Insgesamt sei es im Laufe der Zeit immer schlimmer geworden. Seitdem er nicht mehr in Pakistan sei, sei es für seine Familie insgesamt besser geworden. Nach Pakistan könne er nicht zurück, weil er dort nicht überleben könne. Sein Partner sei in Pakistan für unschuldig erklärt worden; dieser habe gesagt, dass er – der Kläger – seinen Freund dazu gedrängt habe, weil er – der Kläger – älter sei.
Mit Bescheid vom 25. Oktober 2023 – zugestellt am 6. November 2023 lehnte die Beklagte den Asylantrag des Klägers ab, stellte fest, dass keine Abschiebungshindernisse bestehen, forderte den Kläger zur Ausreise auf und drohte ihm die Abschiebung nach Pakistan an. Zugleich befristete sie das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung.
Am 10. November 2023 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung verweist er auf seine Angaben bei der Anhörung durch das Bundesamt und legt eine Stellungnahme des C. e.V. in Köln vom 13. Februar 2024 vor.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 25. Oktober 2023 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zu zuerkennen,
hilfsweise,
die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 25. Oktober 2023 zu verpflichten, ihm den subsidiären Schutzstatus zu zuerkennen und
weiter hilfsweise,
die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 25. Oktober 2023 zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungshindernisse hinsichtlich Pakistan bestehenden.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verweist auf die Gründe des angefochtenen Bescheides.
Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört worden; wegen des Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht konnte trotz des Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, weil in der Ladung hierauf hingewiesen wurde (§ 102 Abs. 2 VwGO).
Die zulässige Klage ist begründet. Der streitige Bescheid des Bundesamtes vom 25. Oktober 2023 ist teilweise rechtswidrig und verletzt insoweit den Kläger in seinen Rechten, weil er einen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft hat (§ 113 Abs. 5 VwGO).
Der mit dem Hauptantrag verfolgte Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG ist gegeben. Nach dieser Bestimmung ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 – Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) – wenn er in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, den Bedrohungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ausgesetzt ist. Hiernach muss die begründete Furcht vor Verfolgung an der Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe anknüpfen. Eine Verfolgung in diesem Sinne kann nach § 3c AsylG ausgehen von dem Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2) oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die unter den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage und nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3), es sei denn, es besteht interner Schutz (vgl. § 3e AsylG).
Der für die Beurteilung zugrunde zu legende Prognosemaßstab ist der der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Die relevanten Rechtsgutsverletzungen müssen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser aus dem Tatbestandsmerkmal „...aus der begründeten Furcht vor Verfolgung ...“ des Art. 2 lit. d) der Qualifikationsrichtlinie abzuleitende Maßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr abstellt („real risk“). Danach müssen bei einer zusammenfassenden Würdigung des gesamten Sachverhaltes die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines vernünftig denkenden und nicht übertrieben fruchtsamen Menschen gerade in der Lage des konkreten Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar einzuschätzen ist.
Diese Voraussetzungen sind erfüllt.
Zur Überzeugung des Gerichts besteht für den Kläger im Falle der Rückkehr nach Pakistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr, aufgrund seiner Homosexualität staatlichen Repressalien, gesellschaftlicher Ausgrenzung und schutzlos Übergriffen durch Private ausgesetzt zu sein.
Dabei ergibt sich diese Einschätzung nicht schon unter dem Gesichtspunkt einer für Homosexuelle in Pakistan bestehenden Gruppenverfolgung. Denn die zur Annahme einer Gruppenverfolgung erforderliche Verfolgungsdichte ist auf der Grundlage der vorliegenden Erkenntnisse nicht gegeben.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Mai 2023 – 10 A 92/21.A –, juris.
Dies bedarf vorliegend keiner weiteren Begründung, weil aufgrund der individuellen Situation des Klägers für ihn eine beachtliche Gefahr der flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung in Pakistan besteht.
Das Merkmal der Homosexualität, die in Pakistan gemäß § 377 des Pakistanischen Strafgesetzbuches strafbar ist und deren öffentliches Ausleben zu einer gesellschaftlichen Ausgrenzung führt,
vgl. Auswärtiges Amt Lagebericht vom 21. Oktober 2024, S. 18,
kann grundsätzlich verfolgungsrelevant sein, indem es die Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG begründet.
Voraussetzung für eine derartige Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe ist jedoch, dass das Merkmal so bedeutsam für die Identität des Einzelnen ist, dass der Betreffende nicht gezwungen werden kann, auf es zu verzichten.
Vgl. eingehend EuGH, Urteil vom 7. November 2013 – C-199/12 bis C-201/12, Rn. 45.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach der Auskunftslage ein offen homosexuell lebender Mann in Pakistan ohne interne Schutzmöglichkeit homophoben Übergriffen durch staatliche Stellen und insbesondere durch nichtstaatliche Akteure ausgesetzt ist.
Vgl. hierzu VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 4. Juni 2020 – 2 K 2477/18.A –, juris; Schweizerische Flüchtlingshilfe Länderanalyse Pakistan, Situation von Homosexuellen vom 11. Juni 2015; BFA Länderinformationsblatt Pakistan vom 28. Mai 2019 und UK Country policy and information note vom 2. Juli 2019.
Das Gericht hat auf der Grundlage der Erklärungen des Klägers bei der Anhörung durch das Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung keinen Zweifel daran, dass seine Homosexualität die sexuelle Identität des Klägers prägt und dass von ihm nicht erwartet werden kann, diese im Verborgenen zu leben.
Der Kläger hat beim Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung gleichbleibend, lebensnah und insgesamt überzeugend von seinen ersten homosexuellen Erfahrungen und insbesondere seiner ersten – und aus seiner Sicht bislang einzigen intensiven – Beziehung berichtet. Gerade das „Hineintasten“ in diese Beziehung z.B. über das Gespräch „im Sommer unter einem Baum“, das anfängliche Zögern seines Partners und auch den Umstand, dass sein Partner bei Übergriffen durch die Familie und die Polizei erklärt hat, er sei vom Kläger „gedrängt“ worden, hat der Kläger sehr lebensnah und reflektiert darstellen können. Bemerkenswert war dabei, dass der Kläger es angesichts der familiären und gesellschaftlichen Umstände seinem Partner nicht „übel genommen“ hat, dass dieser ihm die Verantwortung für das gesellschaftlich nicht akzeptierte Verhalten zugeschoben hat. Im Gegenteil hat er Verständnis dafür aufgebracht, dass jemand anderes dem gesellschaftlichen Druck ausweicht.
Eine solche „angepasste“ Verhaltensweise kommt für den Kläger nach dem Eindruck aus der mündlichen Verhandlung und auf der Grundlage seiner Erklärung jedoch nicht in Betracht. Das für die Persönlichkeit besonders Prägende kam dabei u.a. dadurch zum Ausdruck, dass es dem Kläger ein grundlegendes und tiefes Bedürfnis ist, keine oberflächliche und verheimlichte Beziehung zu führen. Ihm geht es um eine lebenslange Beziehung, so wie sie auch von heterosexuellen Paaren gelebt werden kann. Zu einer solchen Beziehung will er offen und nach außen erkennbar stehen. Gerade die Erklärungen in der mündlichen Verhandlung machten deutlich, welch zentrales Bedürfnis es für den Kläger ist, mit seiner sexuellen Ausrichtung als „normal“, „nicht komisch“ und auch nicht „falsch oder andersartig“ gesehen und respektiert zu werden. Gleichzeitig ist es für ihn undenkbar, diese zu verbergen, weil er sie als zentralen Teil seiner Persönlichkeit ansieht.
Damit unterscheidet sich der Kläger grundlegend von anderen jungen pakistanischen Männern, die mangels der Möglichkeit vorehelicher heterosexueller Kontakte erste gleichgeschlechtliche sexuelle Erfahrungen suchen und machen. Gerade diese Männer, die eigentlich Beziehungen zu Frauen suchen, kamen daher nach den gut nachvollziehbaren Erklärungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung als Partner für ihn gerade nicht in Frage.
Ob und welche Übergriffe der Kläger vor der Ausreise bereits erlebt hat, steht nach den Anhörungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung und beim Bundesamt nicht gesichert fest. Die Angaben des Klägers hierzu waren sowohl was Zeitpunkt, Art der Übergriffe und Intensität angeht, vergleichsweise vage. Deutlich zum Ausdruck kam hingegen, dass er aus dem unmittelbaren räumlichen Umfeld (Nachbarn) gedrängt wurde, jedenfalls das öffentliche Leben seiner Homosexualität zu unterlassen. Auch wurde deutlich – und auch dies entspricht der Auskunftslage –, dass quasi auf einer zweiten Ebene der örtliche Imam und die Polizei von der Nachbarschaft eingeschaltet wurden und dass auch die Familie des Klägers unter Druck gesetzt wurde. Lebensnah war wiederum die Schilderung des Klägers dazu, dass seine Familie, namentlich seine Mutter, zunächst „auf seiner Seite“ stand, bei zunehmendem Druck hingegen die Unterstützung vermindert hat.
Ob dies bereits für die Annahme einer Vorverfolgung ausreicht ist angesichts der ungenauen Angaben des Klägers zu Einzelheiten fraglich, kann letztlich jedoch dahinstehen. Denn jedenfalls drohen dem Kläger angesichts seines festen Willens, seine sexuelle Ausrichtung offen leben zu wollen, für den Fall der Rückkehr nach Pakistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Übergriffe, die die flüchtlingsrechtlich erhebliche Schwelle überschreiten.
Der Kläger kann nicht auf internen Schutz im Sinne des § 3e AsylG verwiesen werden. Die Lebenssituation für Homosexuelle ist – abgesehen von graduellen Unterschieden – im Grundsatz landesweit gleich. Dass es möglicherweise in den Großstädten einfacher ist, verdeckt die Homosexualität zu leben,
vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 21. Oktober 2024, a.a.O.,
ist für den Kläger nicht von Bedeutung, da er – wie bereits ausgeführt – nach seiner Persönlichkeit und seinen gefestigten Wertvorstellungen seine Homosexualität öffentlich leben will und muss.
Vor dem Hintergrund, dass der Kläger einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft hat, können auch die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 und die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes in Ziffer 6 des streitigen Bescheides vom 25. Oktober 2023 keinen Bestand haben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen.
Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.