VG Köln: 40-m-Werbepylon im unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB unzulässig
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte einen Bauvorbescheid für einen 40 m hohen Werbepylon in einem Gewerbegebiet. Das Gericht verneinte bereits die Bescheidungsfähigkeit wegen widersprüchlicher Bauvorlagen zum Standort. Zudem sei der einschlägige Bebauungsplan wegen fehlender ordnungsgemäßer Bekanntmachung eines DIN-Verweises unwirksam, sodass § 34 BauGB gelte. Danach füge sich der Pylon wegen seiner Höhe nicht in die nähere Umgebung ein; weiter entfernte, höhere Pylone seien nicht maßstabsbildend.
Ausgang: Verpflichtungsklage auf Erteilung eines Bauvorbescheids für einen 40-m-Werbepylon abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Bauvorbescheid ist nur bescheidungsfähig, wenn Bauantrag und Bauvorlagen das Vorhaben eindeutig und widerspruchsfrei bestimmen und einen hinreichend bestimmten Verwaltungsakt ermöglichen.
Verweist ein Bebauungsplan auf eine DIN-Vorschrift, deren Inhalt für die Beurteilung der Zulässigkeit eines Vorhabens maßgeblich ist, muss die Gemeinde durch Hinweise in Plan und Bekanntmachung eine zumutbare Kenntnisnahme der DIN sicherstellen; andernfalls ist der Bebauungsplan unwirksam.
Im unbeplanten Innenbereich nach § 34 Abs. 1 BauGB richtet sich das zulässige Maß der baulichen Nutzung vorrangig nach nach außen wahrnehmbaren Größen wie insbesondere der absoluten Höhe, die das Bild der näheren Umgebung prägen.
Für die Bestimmung der „näheren Umgebung“ i.S.d. § 34 Abs. 1 BauGB sind die Bereiche maßgeblich, die sich wechselseitig prägen oder auf die sich das Vorhaben bodenrechtlich auswirken kann; Sichtbeziehungen sind hierbei ein wesentliches Abgrenzungskriterium.
Bauliche Anlagen in größerer Entfernung ohne Sichtbeziehung und ohne wechselseitige Prägung sind für die Einfügungsprüfung nach § 34 BauGB nicht maßstabsbildend.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Die Klägerin ist ein Tochterunternehmen des T. Konzerns und auf großformatige Werbung an bundesdeutschen Autobahnen spezialisiert.
Sie beabsichtigt, auf dem Grundstück F.-----allee 00 in G. , Gemarkung G. , Flur 0, Flurstücke 000 und 000 einen Werbepylon mit 40m Höhe zu errichten.
Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 00.0 X der Stadt G. . Als Art der baulichen Nutzung ist ein Gewerbegebiet festgesetzt. Zum Maß der baulichen Nutzung setzt er eine Begrenzung der Höhe baulicher Anlagen auf 18,00m fest. Zur Begründung heißt es im Bebauungsplan:
"Die getroffene Höhenfestsetzung korrespondiert mit der vorhandenen angrenzenden Bebauung und gewährleistet den städtebaulich konfliktfreien Übergang in die freie Landschaft. Ausgenommen sind notwendige technische Anlagen wie z.B. Schornsteine, Aufzüge, Be- und Entlüftungsanlagen. Ebenfalls ausgenommen von der Höhenfestsetzung sind Funkmaste für Mobilfunkbasisstationen."
Am 4. März 2003 hatte die Vorgängerin der Klägerin (Q. GmbH) einen positiven Vorbescheid mit Befreiung für das Aufstellen eines Werbemastes mit einer Höhe von 35-40m auf dem Flurstück 000 erhalten, der durch Zeitablauf erloschen ist.
Mit Schreiben vom 16. September 2016, eingegangen bei der Beklagten am 15. November 2016, beantragte die Klägerin die Erteilung eines Vorbescheids für die Errichtung des Werbepylons. Die Fragestellung lautet: „Ist die dargestellte Anlage an diesem Standort planungsrechtlich genehmigungsfähig?“ Als Standort sind im Vorbescheidsformular die Flurstücke 000 und 000 benannt. In dem Baugesuchsplan ist der Werbepylon auf den Flurstücken 000 und 000 eingezeichnet.
Mit Schreiben vom 10. Oktober 2016 beantragte die Klägerin im Rahmen einer Bauvoranfrage die Erteilung einer Befreiung von der Festsetzung der zulässigen Höhe.
Mit Bescheid vom 20. Dezember 2016 lehnte die Beklagte den beantragten Vorbescheid ab. Der Bebauungsplan setze eine maximal zulässige Höhe von 18,00m fest. Der geplante Werbepylon überschreite mit seinen 40m diese Grenze deutlich. Eine Befreiung könne nicht gewährt werden, da die Überschreitung ein Maß aufweise, das städtebaulich nicht vertretbar sei. Eine solche Höhe sei mit der Umgebungsbebauung nicht verträglich. Der Übergang zur freien Landschaft würde beeinträchtigt. Die bereits vorhandenen Werbepylone befänden sich an der Stätte der Leistung und überschritten die 18m erheblich geringer.
Die Klägerin hat am 17. Januar 2017 Klage erhoben.
Sie hält die Ablehnung der Befreiung für rechtswidrig. Die Grundzüge der Planung seien nicht betroffen. Zu den Grundzügen der Planung zählten nur die tragenden Bestandteile der Planungskonzeption. Dies sei hier die Schaffung von Gewerbeansiedlungsflächen, nicht hingegen die Höhenbegrenzung. Da sich das Vorhaben innerhalb und nicht am Rande des Gewerbegebiets befinde, sei der Übergang zur freien Landschaft nicht beeinträchtigt. Ein Werbepylon könne auch nicht mit einem Gebäude gleichgestellt werden. Der schmale Mast und die Werbefläche von 224m² pro Seite seien nicht mit einer Gebäudefassade in der Höhe zu vergleichen. Sie seien eher mit den technischen Anlagen zu vergleichen.
Die Beklagte könne auch nicht den Zweck der Nutzung anführen, da für die Grundzüge der Planung bzgl. der Höhenbegrenzung nur die städtebauliche Wirkung und damit das Erscheinungsbild maßgeblich seien.
Im Übrigen sei der Bebauungsplan unwirksam. In ihm werde auf die DIN 4109 hingewiesen, ohne dass ein weiterer Hinweis erfolge, wann und wo die DIN-Vorschrift eingesehen werden kann. Zudem sei als Bezugspunkt für die Höhenfestsetzung der nächstgelegene Kanaldeckel angegeben. Auch der Vorgängerbebauungsplan sei unwirksam, da er vom Stadtdirektor und nicht vom Bürgermeister unterzeichnet worden sei. Grundlage der Beurteilung müsse daher § 34 BauGB sein. In unmittelbarer Nähe des Vorhabens seien vier Werbepylone genehmigt bzw. errichtet, mit einer Höhe von 24m und teilweise sogar 54m.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 20. Dezember 2016 zu verpflichten, den beantragten Bauvorbescheid für die Errichtung eines Werbepylons auf dem Grundstück Gemarkung G. , Flur 0, Flurstücke 000 und 000 zu erteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Werbepylon könne nicht mit technischen Anlagen verglichen werden. Durch die Anordnung der Werbeflächen im Dreieck entstehe ein Zylinder mit dreieckiger Grundfläche (dreiseitiges Prisma). Das Prisma erzeuge einen umbauten Raum von mind. 1.500m³. Zusammen mit den darunter angeordneten Werbeflächen und dem begehbaren Mast wirke der Werbepylon gebäudeähnlich.
Durch eine Befreiung würde eine unerwünschte Entwicklung in dem Gewerbegebiet ausgelöst. Der Übergang zur freien Landschaft würde beeinträchtigt, da das Vorhaben im Randbereich des Gewerbegebiets liege. Das Nachbargrundstück sei in der Flucht des Vorhabens frei von baulichen Anlagen.
Die genehmigten Anlagen überschritten die zulässige Höhe nur um 6m und nicht um mehr als 20m wie das Vorhaben, das mehr als doppelt so hoch wäre, als die Höhenfestsetzung es zulasse. Zudem sei die Eigenwerbung der dort ansässigen Gewerbebetriebe aus Sicht der Wirtschaftsförderung der Beklagten wünschenswert und sinnvoll, Fremdwerbung hingegen nicht. Das Vorhaben sei ein Fremdkörper, der den Charakter des Gewerbegebiets in unerwünschter Weise verändern und mitprägen würde.
Auch bei Unwirksamkeit des Bebauungsplans könne kein Bauvorbescheid erteilt werden, da sich das Vorhaben nicht in die Umgebungsbebauung einfüge.
Die Berichterstatterin hat am 23. Mai 2018 eine Ortsbesichtigung durchgeführt. Wegen des Ergebnisses wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift nebst Anlagen Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zum Erlass des begehrten bauplanungsrechtlichen Vorbescheids (§ 113 Abs. 5 VwGO).
Der Antrag auf Erteilung eines Vorbescheids erfüllt bereits nicht die formellen Anforderungen nach der Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen und nach der Bauprüfverordnung.
Der Bauantrag und die Bauvorlagen, die der Konkretisierung des Bauvorhabens dienen, müssen eindeutig sein. Der Antrag, der den Anforderungen der Bauprüfverordnung zu genügen hat, muss so bestimmt und klar sein, dass auf ihn, würde ihm stattgegeben, ein verständlicher, inhaltlich genau abgegrenzter, eindeutig bestimmter Verwaltungsakt ergehen kann, der Umfang und Bindungswirkung der Baugenehmigung regelt. Fehlt es an dieser Klarheit und Eindeutigkeit, ist der Antrag nicht bescheidungsfähig.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Juni 2015 – 2 A 325/15 –, juris Rn. 12 ff.
Nach § 16 BauPrüfVO NRW sind dem Antrag auf Erteilung eines Vorbescheids die Bauvorlagen beizufügen, die zur Beurteilung der zu entscheidenden Fragen notwendig sind.
Diesen Anforderungen wird der Bauantrag der Klägerin nicht gerecht. Die eingereichten Bauvorlagen sind ungenau, unbestimmt und widersprüchlich. Aus den Bauvorlagen geht nicht eindeutig hervor, auf welchen Flurstücken das Vorhaben errichtet werden soll. In dem Antragsformular sowie dem Schriftverkehr zwischen der Klägerin und der Beklagten (vgl. etwa Befreiungsantrag vom 10. Oktober 2016) sind die Flurstücke 000 und 000 benannt, in dem Baugesuchsplan ist es jedoch auf den Flurstücken 000 und 000 eingezeichnet. Dieser Widerspruch lässt sich nicht mittels einer Auslegung der Unterlagen beseitigen, da aus ihnen nicht hervorgeht, welche Unterlage prioritär behandelt werden soll. Denkbar ist die Errichtung auf beiden Standorten, da sowohl die Flurstücke 000 und 000 als auch 000 und 000 aneinander grenzen.
Selbst zugunsten der Klägerin unterstellt, der Standort des Vorhabens könne bestimmt werden, hat sie keinen Anspruch auf Erteilung des begehrten Vorbescheids. Ein Anspruch auf Erteilung eines positiven Bauvorbescheides besteht gemäß § 71 Abs. 1, 2 in Verbindung mit § 75 Abs. 1 BauO NRW, wenn dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Der Erteilung eines positiven planungsrechtlichen Bauvorbescheides stehen vorliegend indes öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen, das Vorhaben der Klägerin ist planungsrechtlich unzulässig.
Die die Höhe von baulichen Anlagen begrenzenden Festsetzungen des Bebauungsplans 00.0 X der Stadt G. vom 2. Juni 2003 können dem Vorhaben allerdings nicht (gemäß § 30 Abs. 1 BauGB) entgegen gehalten werden, da dieser Bebauungsplan unwirksam ist.
Aus Gründen des Rechtsstaatsgebotes sind an die Bekanntmachung und die Bestimmtheit und Klarheit gesetzlicher Bestimmungen besonders hohe Anforderungen zu stellen. Hieraus folgt, dass eine planende Gemeinde dann, wenn eine Festsetzung eines Bebauungsplanes auf eine DIN-Vorschrift verweist und sich erst aus dieser DIN-Vorschrift ergibt, unter welchen Voraussetzungen ein Vorhaben zulässig ist, sicherstellen muss, dass die Planbetroffenen auch vom Inhalt der DIN-Vorschrift verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis erlangen können. Dies kann etwa durch Abdruck der DIN-Vorschrift auf der Bebauungsplanurkunde oder durch einen Hinweis auf dem Bebauungsplan und in der Bekanntmachung zu Ort und Zeit der Einsichtnahmemöglichkeit geschehen.
Ständige Rechtsprechung, vgl. zuletzt, BVerwG, Beschluss vom 5. Dezember 2013 – 4 BN 48.13 –.
Vorliegend ist für die Vereinbarkeit von Bauvorhaben mit der textlichen Festsetzung Nr. 0.0 des Bebauungsplanes die Kenntnis der dort genannten DIN 4109 zwingend notwendig. Allerdings ist nach dem Akteninhalt und nach den Erklärungen der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung ein der Rechtsprechung genügender Hinweis bei der Bekanntmachung des Bebauungsplans – entsprechend der damaligen Praxis – nicht erfolgt.
Auf die weiteren vom Kläger angesprochenen Fragen der Bestimmtheit der textlichen Festsetzung, insbesondere ob die Festsetzung des nächstgelegenen Kanaldeckels als unterer Bezugspunkt für die Höhenbegrenzung bestimmt genug ist, kommt es mithin nicht an.
Nicht maßgeblich für die Prüfung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit ist der dem 00.0 X vorangegangene Bebauungsplan 00 X aus dem Jahr 1993. Dieser Bebauungsplan leidet ebenfalls an einem Mangel, der zu seiner Unwirksamkeit führt. Die Bekanntmachung der Auslegung eines genehmigten Bebauungsplans nach § 12 Satz 2 BBauG a.F. (nunmehr § 10 Abs. 3 BauGB) erfordert die Unterzeichnung der Bekanntmachungsanordnung durch den Bürgermeister oder seinen Stellvertreter.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. September 2016 – 10 A 2670/15 –, juris Rn. 19 und Urteil vom 13. November 1969 - X A 184/68 -, OVGE 25, 164, Urteil vom 17.1994 – 11 A 2396/90 –.
Die Bekanntmachungsanordnung wurde vorliegend nicht - wie erforderlich - vom Bürgermeister, sondern vom Stadtdirektor unterzeichnet.
In dem der bauplanungsrechtlichen Beurteilung somit zugrunde zu legenden unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 BauGB ist das Bauvorhaben nach dem Maß der baulichen Nutzung unzulässig. Es fügt sich hinsichtlich seiner Höhe nicht in die nähere Umgebung ein.
Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.
"Nähere Umgebung" ist die Umgebung, auf die sich die Ausführung eines Vorhabens auswirken kann und die ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2014 – 4 B 38.13 –, juris Rn. 7 m.w.N.
Maßgebend ist dabei nicht nur die Bebauung außerhalb des Baugrundstücks; auch ein auf dem Baugrundstück selbst bereits vorhandenes Gebäude gehört zur vorhandenen Bebauung, die den Maßstab für die weitere Bebauung bildet.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 1993 – 4 C 17.91 –, juris Rz.18.
Für den räumlichen Umfang der näheren Umgebung ist es unerheblich, ob diese gleichfalls nach § 34 BauGB zu beurteilen ist. Insbesondere kann auch qualifiziert beplantes Gebiet zur näheren Umgebung im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB gehören.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Oktober 1975 – IV C 16.73 –, juris Rn. 15; BayVGH, Urteil vom 11. Februar 2016 – 5 S 1389/14 –, juris Rn. 70.
Bei der Beurteilung, ob sich ein Bauvorhaben nach dem Maß der baulichen Nutzung im Rahmen der Umgebungsbebauung hält, ist in erster Linie auf solche Maße abzustellen, die nach außen wahrnehmbar in Erscheinung treten und anhand derer sich die vorhandenen Gebäude in der näheren Umgebung leicht in Beziehung zueinander setzen lassen. Ihre (absolute) Größe nach Grundfläche, Geschosszahl und Höhe, bei offener Bebauung zusätzlich auch ihr Verhältnis zur umgebenden Freifläche, prägen das Bild der maßgeblichen Umgebung und bieten sich deshalb vorrangig als Bezugsgrößen zur Ermittlung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung an,
vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 23. März 1994 – 4 C 18/92 –, BVerwGE 95, 277 – 284; Beschluss vom 21. Juni 1996 – 4 B 84/96 –, BRS 58 Nr. 83; Hofherr in Berliner Kommentar zum Baugesetzbuch, 3. Auflage, § 34 Rn. 31 m. w. N..
Die maßgebliche nähere Umgebung des Baugrundstücks umfasst danach, soweit es das hier allein entscheidungserhebliche Maß der baulichen Nutzung betrifft, nach dem Eindruck von der Örtlichkeit, den das Gericht im Ortstermin gewonnen hat und der durch die vorliegenden Lichtbilder und das vorhandene Kartenmaterial bestätigt wird, jedenfalls das Gebiet zwischen den Flurstücken 000 und 000 nördlich der E. -Allee als nördliche Begrenzung, den Grundstücken der Musterhauswelt (Flurstücke 000 und 000) als östliche Begrenzung und den Flurstücken 000 und 000 (F.-----allee 00 und 00) als südliche Begrenzung sowie dem Flurstück 000 (F.-----allee 00) als westliche Begrenzung. Die Baulichkeiten in diesem Bereich werden durch die Straßenzüge der F.-----allee von der übrigen, großflächigen und somit andersartigen Bebauung jenseits der Straßenzüge der F.-----allee abgegrenzt. Sie prägen insbesondere aufgrund der Sichtbeziehungen den Vorhabenstandort. Andererseits kann sich das streitige Vorhaben nach dem Maß der geplanten Nutzung auch auf diese beschriebene Umgebung auswirken.
In der relevanten Umgebung sind die beiden Werbepylone der Musterhauswelt (Flurstück 000) und des Unternehmens T1. (Flurstück 000) gelegen. Beide Pylone sind maximal 25 Meter hoch und weisen auf die dort ansässigen Unternehmen hin. Der für das dort ansässige Unternehmen E. auf den Flurstücken 000 und 000 genehmigte Werbepylon mit einer Höhe von 24 Metern wurde bisher nicht errichtet. Sämtliche im Bereich gelegenen Gebäude sind niedriger als die genannten Werbepylone. Das Vorhaben der Klägerin fügt sich aufgrund der geplanten Höhe von 40 Metern nicht in diese nähere Umgebung ein. Keines der anderen Gebäude oder Werbeanlagen in der näheren Umgebung weist auch nur annähernd eine dem Vorhaben der Klägerin entsprechende absolute Höhe auf. Der geplante Werbepylon der Klägerin würde dort als Fremdkörper erscheinen und Unruhe in die nähere Umgebung bringen, die ein erneutes Planungsbedürfnis auslöst.
Die von der Klägerin angeführten, in ca. 1 Kilometer bzw. 700 Metern Luftlinie entfernten Werbepylone der dort ansässigen Unternehmen Q1. und C. mit 54 Metern bzw. 40 Metern Höhe, sind keine maßstabsbildenden Vorbilder. Sie haben keinerlei Sichtbeziehungen zu dem Bereich des Vorhabens und sind zu weit entfernt gelegen, um eine auf einander bezogene Prägung oder Beeinflussung annehmen zu können.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.