VG Köln: Klage auf „Gewährung“ bereits ausgezahlter Erschwerniszulage unzulässig
KI-Zusammenfassung
Ein Soldat begehrte nach Entzugshinweisen die „Gewährung“ einer für 2018 bereits ausgezahlten Erschwerniszulage (§ 11 EZulV), hilfsweise Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen. Das VG Köln wies die Klage als unzulässig ab, weil der Anspruch durch Erfüllung erloschen und daher kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Leistungsklage besteht. Eine Verjährungsproblematik bestehe insoweit nicht; maßgeblicher Rechtsschutz sei gegen einen etwaigen Rückforderungsbescheid zu suchen. Die Feststellungsklage sei wegen Subsidiarität (§ 43 Abs. 2 VwGO) gegenüber der Anfechtung eines Rückforderungsbescheids unzulässig.
Ausgang: Klage auf (erneute) Gewährung der bereits ausgezahlten Erschwerniszulage sowie hilfsweise Feststellung als unzulässig abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine allgemeine Leistungsklage ist unzulässig, wenn das begehrte Leistungsrecht bereits durch Erfüllung erloschen ist und damit das Rechtsschutzbedürfnis fehlt.
Eine „Gewährung“ einer gesetzlichen Geldleistung außerhalb eines Verwaltungsakts als eigenständige rechtsgestaltende Entscheidung sieht die Rechtsordnung nicht vor.
Die Einrede der Verjährung betrifft nur die Durchsetzbarkeit eines bestehenden Anspruchs; ein durch Erfüllung erloschener Anspruch kann nicht verjähren.
Die Rechtmäßigkeit einer Zahlung ist im Rückforderungsverfahren inzident zu prüfen, weil die Rückforderung voraussetzt, dass die Leistung ohne Rechtsgrund erbracht wurde.
Eine Feststellungsklage zur Klärung der materiellen Anspruchsvoraussetzungen ist gegenüber der Anfechtung eines zu erwartenden Rückforderungsbescheids regelmäßig subsidiär und daher unzulässig, wenn das Abwarten der behördlichen Entscheidung zumutbar ist.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Gewährung einer Erschwerniszulage, hilfsweise die Feststellung, dass ihm eine solche zusteht.
Der Kläger steht als Soldat auf Zeit im Rang eines Hauptfeldwebels in den Diensten der Beklagten. Er verfügt über die Ausbildung zur Kampfmittelbeseitigung und/oder Kampfmittelabwehr. Während eines Auslandseinsatzes in Mali war der Kläger in der Unterstützungskompanie P. als Sprengstoffentschärfer und Sprengstoffermittler eingesetzt.
Dem Kläger wurden in den Monaten Juni, Juli und August 2018 nach sachlicher und fachlicher Prüfung der zuständigen Stellen Erschwerniszulagen nach § 11 EZulV in Höhe von insgesamt 10.483,54 Euro gewährt.
Mittels Änderungsmeldungen vom 14. April und 14. Juli 2021 wurde der Kläger informiert, dass die Erschwerniszulagen entzogen werden. Als Grund ist angegeben: „Zahlung ohne Rechtsgrundlage“.
Ferner leitete die Beklagte ein Rückforderungsverfahren ein, welches durch das Bundesverwaltungsamt – Dienstleistungszentrum – geführt wird.
Gegen den Entzug der Zulage legte der Kläger unter dem 23. Juli 2021 durch seinen vorherigen Prozessbevollmächtigten Beschwerde ein.
Daraufhin teilte ihm das Einsatzführungskommando der Bundeswehr am 15. Oktober 2021 mit, dass eine Beschwerde nur gegen Verwaltungsakte möglich sei; ein solcher liege hier aber bezogen auf die Änderungsmitteilung nicht vor. Sein Begehren werde daher als Antrag auf Gewährung der Zulage ausgelegt und, sofern er der Auslegung ausdrücklich zustimme, der für die Gewährung der Zulage zuständigen Dienststelle weitergeleitet. Bestehe er hingegen auf einer Beschwerde nach der WBO, so werde diese entsprechend beschieden.
Mit E-Mail vom 28. Oktober 2021 wandte sich der Kläger über seinen jetzigen Prozessbevollmächtigten an das Einsatzführungskommando der Bundeswehr und machte geltend, dass ihm die Erschwerniszulage zu Unrecht entzogen worden sei. Zugleich beantragte er die Gewährung der Zulage und äußerte die Bitte, auf die Einrede der Verjährung zu verzichten.
Letzteres lehnte das Einsatzführungskommando der Bundeswehr am 15. November 2021 ab.
Der Kläger hat am 3. Dezember 2021 Klage erhoben, mit deren Hauptantrag er die Gewährung der Erschwerniszulage begehrt.
Er ist der Ansicht, die Klage sei als allgemeine Leistungsklage zulässig. Eine Anfechtungsklage habe er nicht erheben können, da die Änderungsmitteilung keinen Verwaltungsakt darstelle, sondern die Zulage auf der Grundlage des § 11 EZulV kraft Gesetzes geleistet werde. Die Leistungsklage sei nicht auf (erneute) Zahlung gerichtet, sondern – als Pendant zur Entziehung mit Änderungsmitteilung – auf Gewährung der Zulage.
Der Kläger meint, die Erhebung der Klage sei zur Wahrung seiner Rechte erforderlich, um der drohenden Verjährung zu begegnen. Zwar verkenne er nicht, dass der ursprüngliche Anspruch auf die Zulage durch Erfüllung erloschen sei, jedoch könne die Beklagte durch die u.a. in Parallelverfahren erfolgte Aufrechnung die zunächst erfolgte Gewährung wieder rückgängig machen. Einem erneuten Zahlungsbegehren für 2018 könne sie dann mit Ablauf des Jahres 2021 die Einrede der Verjährung entgegenhalten. Dass diese Besorgnis nicht unbegründet sei, folge daraus, dass es die Beklagte auf entsprechende Nachfrage abgelehnt habe, auf die Einrede der Verjährung zu verzichten.
Der bloße Antrag auf Gewährung der Zulage bei der Behörde sei für die Hemmung der Verjährung nicht ausreichend gewesen. Die verjährungshemmende Wirkung des § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB komme nur dann zum Tragen, wenn die Zulässigkeit der Klage von einer Vorentscheidung der Behörde abhänge, was hier nicht der Fall sei.
Auch verhalte sich die Beklagte widersprüchlich, wenn sie durch das Bundesverwaltungsamt die Rückforderungsverfahren ruhend stelle und Beschwerden gegen die Rückforderung als Antrag auf Gewährung der Zulage auslege und andererseits den sodann (gerichtlich) geltend gemachten Anspruch als unzulässig ansehe, mit der Begründung, die Rechtmäßigkeit der Erschwerniszulage werde inzident im Rückforderungsverfahren geprüft. Aus Parallelverfahren ergebe sich zudem, dass der Beklagten vorgeschwebt habe, über den Anspruch auf die Erschwerniszulage durch einen rechtsmittelfähigen Bescheid zu entscheiden. Hierzu legt der Kläger den Verwaltungsvorgang eines Parallelverfahrens vor, in dem sich unter dem Datum 19. November 2021 der Entwurf eines Ablehnungsbescheides in Bezug auf die beantragte Zulage befindet.
Die Beklagte müsse sich entgegenhalten lassen, dass sie selbst seine Beschwerde im Rückforderungsverfahren als Antrag auf Gewährung der Zulage ausgelegt habe. Zudem seien in den hier streitigen Fällen Rückforderungsbescheide ohne eine entsprechende Prüfung ergangen. Ebenfalls seien Aufrechnungen erklärt worden. Der Kläger legt hierzu Rückforderungsbescheide und Aufrechnungserklärungen aus Parallelverfahren vor.
Sehe man die Leistungsklage nicht als zulässig an, so sei jedenfalls die hilfsweise Feststellungsklage zulässig, weil sonst kein Rechtsschutz gegeben sei.
Selbst im Falle der Unzulässigkeit der Klage seien der Beklagten die Kosten des Verfahrens in Anwendung des § 155 Abs. 4 VwGO aufzuerlegen, weil sie durch ihr Verhalten Anlass zur Klage gegeben habe. In diesem Zusammenhang müsse sich die Beklagte auch das Verhalten des das Bundesverwaltungsamtes zurechnen lassen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Beklagte zu verurteilen, ihm die Zulage gemäß § 11 der EZulV für den Zeitraum vom 1. Juli 2018 bis 30. September 2018 zu gewähren,
hilfsweise festzustellen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Erschwerniszulage für den Zeitraum vom 1. Juli 2018 bis 30. September 2018 vorlagen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält die mit dem Hauptantrag erhobene allgemeine Leistungsklage für unzulässig. Der Kläger sei weder klagebefugt, noch habe er ein Rechtsschutzbedürfnis. Hierfür müsse zumindest die Möglichkeit bestehen, dass er einen Anspruch auf die begehrte Leistung habe. Daran fehle es hier, weil die beantragte Zulage schon ausgezahlt worden sei. Eine nochmalige Leistung könne der Kläger nicht verlangen.
Der Kläger sei gehalten, seine Einwände gegen die Rückforderung im Rahmen eines Rückforderungsverfahrens geltend zu machen.
Anders als der Kläger vortrage, sei die Klageerhebung auch nicht erforderlich, um eine etwaige Verjährung des streitgegenständlichen Anspruchs zu verhindern. Mit der Einrede der Verjährung könne der Schuldner die Erfüllung eines eigentlich gegebenen Anspruchs nach Ablauf einer bestimmten Frist ablehnen. Die Einrede könne somit nur erhoben werden, solange der Anspruch nicht durch Erfüllung erloschen sei. Nach eingetretener Erfüllung könne der Schuldner seine Leistung allenfalls zurückfordern.
Somit fehle es an einem Rechtsschutzbedürfnis, weil sich das Rechtsschutzbegehren einfacher und effektiver im Rückforderungsverfahren erreichen lasse.
Der hilfsweise erhobenen Feststellungsklage stehe der Grundsatz der Subsidiarität nach § 43 Abs. 2 VwGO entgegen. Sie sei auf eine künftige Rechtshandlung, nämlich der Verhinderung des Erlasses eines Rückforderungsbescheides gerichtet. Insofern handele es sich um die Fallkonstellation des unzulässigen vorbeugenden Rechtsschutzes gegen einen drohenden Verwaltungsakt. Hier sei dem Kläger ohne weiteres zumutbar, die behördliche Entscheidung abzuwarten und dann gegen diese vorzugehen.
Schließlich tritt die Beklagte der Auffassung des Klägers entgegen, wonach sie die Klageerhebung durch eine unzutreffende Sachbearbeitung veranlasst habe.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht entscheidet gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, nachdem sich die Beteiligten mit dieser Vorgehensweise einverstanden erklärt haben.
Die Klage bleibt sowohl mit Haupt- als auch mit dem Hilfsantrag ohne Erfolg.
Das mit dem Hauptantrag verfolgte Leistungsbegehren, die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger eine Erschwerniszulage gemäß § 11 der EZulV für den Zeitraum vom 1. Juli 2018 bis 30. September 2018 zu gewähren, ist unzulässig.
Der Klage fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, denn der geltend gemachte Anspruch ist bereits durch Erfüllung erloschen.
Ohne Erfolg wendet der Kläger insoweit ein, er begehre nicht eine erneute Zahlung, sondern – als Pendant zum Entzug der Bewilligung – die Gewährung der Zulage. In der Sache will der Kläger wohl offenbar erreichen, dass die materielle Berechtigung zum Erhalt der Zulage im Vorgriff auf das Rückforderungsverfahren verbindlich geklärt wird.
Obwohl der Kläger selbst einräumt, dass die „Änderungsmitteilung“ keinen Verwaltungsakt darstellt und die Zulage auf Grund der gesetzlichen Regelung gewährt wird, geht er offenbar davon aus, dass die Änderungsmitteilung eine Zwischenstellung zwischen Verwaltungsakt und bloßer verwaltungsinterner Information hat, indem hiermit die materielle Berechtigung des Bezugs der Zulage geklärt wird. Dieser rechtliche Ansatz ist nicht tragfähig. Die einen Rechtsgrund vermittelnde „Gewährung“ einer Leistung außerhalb eines Verwaltungsaktes sieht die Rechtsordnung nicht vor.
Auch besteht die vom Kläger angeführte Verjährungsproblematik nicht. Die Verjährungseinrede hindert nur die Durchsetzung eines bestehenden Anspruchs. Ein bereits durch Erfüllung erloschener Anspruch kann hingegen nicht verjähren. Wenn ein Rückforderungsbescheid ergehen sollte und eine hiergegen gerichtete Klage erfolgreich sein sollte, ergibt sich aus dem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch, dass die zwischenzeitlich einbehaltenen Beträge von der Beklagten wieder ausgezahlt werden müssen. Auf das erstmalige Entstehen eines etwaigen Anspruchs auf die Erschwerniszulage und auf etwaige Verjährungsfristen kommt es daher unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt an.
Die hilfsweise erhobene Feststellungsklage ist ebenfalls unzulässig. Sie ist gemäß § 42 Abs. 2 VwGO gegenüber einer Anfechtungsklage gegen einen etwaigen Rückforderungsbescheid subsidiär. Der Kläger hat nicht aufzuzeigen vermocht, warum es ihm nicht zuzumuten sein sollte, den Abschluss des Rückforderungsverfahrens abzuwarten und gegen einen eventuellen Rückforderungsbescheid Rechtsmittel einzulegen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Danach hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil er mit seiner Klage vollumfänglich unterlegen ist.
Das Gericht hat keinen Anlass, in Anwendung des § 155 Abs. 4 VwGO eine abweichende Kostenverteilung vorzunehmen. Nach dieser Norm können die Kosten, die durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, diesem auferlegt werden.
Entgegen der Auffassung des Klägers hat die Beklagte das Entstehen von Verfahrenskosten im hiesigen Verfahren nicht verschuldet.
Dabei verkennt das Gericht nicht, dass die Sachbearbeitung durch das Bundesverwaltungsamt in Bezug auf die Rechtsauffassung, die materielle Zulagenberechtigung werde im Rückforderungsverfahren nicht geprüft, offenkundig fehlerhaft war. Denn Voraussetzung für einen Rückforderungsanspruch ist, dass eine Leistung „ohne Rechtsgrund“ erbracht worden ist. Dieses Tatbestandsmerkmal und damit inzident die materielle Zulagenberechtigung ist demgemäß zwingend im Rückforderungsverfahren zu prüfen.
Nicht tragfähig ist ferner die Auffassung der Beklagten, sich das Verhalten des Bundesverwaltungsamtes nicht zurechnen lassen zu müssen, da es sich um eine eigenständige, dem Bundesministerium des Inneren unterstehende Behörde handele. Nimmt das vom Bundesministerium des Inneren beauftragte Bundesverwaltungsamt Aufgaben der zivilen Wehrverwaltung wahr,
vgl. hierzu Rahmenvereinbarung zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung (BMVG), dem Bundesministerium der Finanzen (BMF) und dem Bundesministerium des Inneren (BMI) zum Übergang von Aufgaben der Bundeswehrverwaltung auf das Bundesverwaltungsamt (BVA), das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen (DADV) sowie die Service-Center der Zollverwaltung vom 2. Dezember 2012 nebst nachgehender Aufgabenübertragungserlasse,
so muss sich dies die hier beklagte Bundesrepublik Deutschland zurechnen lassen.
Überdies stellt das Gericht in die Bewertung ein, dass die Kommunikation und Information der Beklagten über das Procedere fehlerhaft war: So ist seitens der Beklagten suggeriert worden, es werde eine Überprüfung der materiellen Zulagenberechtigung (nur) außerhalb des Rückforderungsverfahrens geben, wobei in Vermerken auch von einer Bescheidung entsprechender Anträge die Rede war. Zudem ist im Falle des Klägers mit Schreiben vom 15. Dezember 2021 seine Beschwerde im Rückforderungsverfahren als Antrag auf Gewährung der Zulage ausgelegt worden, und, sofern er dieser Auslegung ausdrücklich zustimme, angekündigt worden, die Beschwerde der für die Gewährung der Zulage zuständigen Dienststelle weiterzuleiteten. In demselben Schreiben hat die Beklagte ferner zum Ausdruck gebracht, dass für den Fall der Aufrechterhaltung der Beschwerde diese mangels Verwaltungsaktqualität der Änderungsmitteilung als unzulässig verworfen werden wird. Zwar ist im Betreff ausdrücklich von „Rückforderung“ der gewährten Zulagen die Rede. Auch legt die Beklagte dar, der Kläger habe gegen die „Rückforderung“ gewährter Zulagen Beschwerde eingelegt. Der Sache nach bezieht sich die Beschwerde aber auf die Änderungsmeldungen vom 14. April und 14. Juli 2021, mit denen dem Kläger der Entzug der Erschwerniszulage mitgeteilt worden ist.
Nicht nachvollziehbar ist ferner, warum die Beklagte auf eine vorprozessuale Anfrage zum Verjährungsverzicht nicht - wie im Klageverfahren - dargelegt hat, dass sich die Frage nicht stellt, da ein erfüllter Anspruch nicht verjähren kann, sondern dem Kläger mit Schreiben vom 15. November 2021 mitgeteilt hat, dass auf die Einrede der Verjährung nicht verzichtet wird.
Für einen nicht rechtskundigen und anwaltlich nicht vertretenen Soldaten mag vor diesem Hintergrund in Anwendung des § 155 Abs. 4 VwGO erwogen werden, dass die Beklagte Anlass zur Klageerhebung gegeben hat.
Dies gilt jedoch nicht für den hier zur Entscheidung stehenden Fall des anwaltlich vertretenen Klägers. Der fehlerhaften Sachbearbeitung auf Seiten der Beklagten steht die durch mehrfache rechtliche Fehlannahmen des Klägers verursachte Erhebung einer offenkundig unzulässigen Klage gegenüber.
Nicht tragfähig ist zunächst die Annahme des Klägers, dass eine „Gewährung“ der Zulage (außerhalb eines Verwaltungsaktes) seine Rechtsstellung verbessern könnte. Auch hat der Kläger trotz erkennbarer und von ihm erkannter Rechtsfehlerhaftigkeit der Auskunft des Bundesverwaltungsamtes, die materielle Zulagenberechtigung werde nicht im Rückforderungsverfahren, sondern in einem eigenständigen Verfahren geprüft, seinen Rechtsstandpunkt nicht im Rückforderungsverfahren geltend gemacht. Er ist der fehlerhaften Rechtsauffassung der Beklagten nicht an deren Ausgangspunkt, dem Rückforderungsverfahren, entgegengetreten, sondern ist dem fehlerhaft angelegten „Pfad“ eines eigenständigen Verfahrens gefolgt und hat schlussendlich die (allerdings nicht von der Beklagten initiierte) Klage erhoben.
Schließlich unterliegt der Kläger auch in Bezug auf die Frage, ob es zur Vermeidung einer drohenden Verjährung geboten war, Klage zu erheben, einem Rechtsirrtum.
Hinsichtlich sämtlicher Punkte muss sich der Kläger das Verhalten und die Rechtsirrtümer seines Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen.
Die rechtlich nicht tragfähigen Annahmen des Klägers begründen ihrerseits eine selbständige Kausalkette, die zur Erhebung der offenkundig unzulässigen Klage geführt hat. Dies ist ausschlaggebend dafür, dass dem Kläger die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen sind.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Gründe
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 3 GKG und entspricht der begehrten Leistung. Von einer Erhöhung des Streitwertes mit Blick auf den Hilfsantrag hat das Gericht abgesehen, da das hiermit abgebildete Interesse vom Leistungsantrag umfasst ist.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.
Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
10.483,54 €
festgesetzt.
Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.