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Verwaltungsgericht Köln·23 K 6058/25.A·14.09.2025

Aufhebung des Asylbescheids wegen Zuständigkeit nach Art.10 Dublin-III-VO

Öffentliches RechtAsylrechtAusländerrecht (Dublin-Verfahren)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger focht einen Bescheid an, mit dem sein Asylantrag als unzulässig erklärt, die Abschiebung nach Bulgarien angeordnet und ein Einreise- und Aufenthaltsverbot verhängt wurde. Das Verwaltungsgericht Köln hob den Bescheid auf, weil nach Art.10 der Dublin‑III‑VO Deutschland zuständig war: der Antragsteller hatte gemeinsam mit seiner Ehefrau schriftlich die Durchführung seines Verfahrens in Deutschland verlangt. Außerdem entschied das Gericht, dass die Behörde verfrüht über Abschiebungsverbote nach § 60 AufenthG entschieden habe und nach Aufhebung des Unzulässigkeitsbescheids eine materielle Prüfung vorzunehmen ist.

Ausgang: Klage gegen Bescheid vom 11.7.2025 erfolgreich; Bescheid aufgehoben, Abschiebungsanordnung und Einreise‑/Aufenthaltsverbot entfallen bzw. aufgehoben

Abstrakte Rechtssätze

1

Art. 10 Dublin‑III‑VO begründet die Zuständigkeit eines Mitgliedstaats zur Durchführung des Asylverfahrens, wenn ein in diesem Staat befindlicher Familienangehöriger über dessen Antrag noch keine Erstentscheidung verfügt und der Antragsteller diesen Wunsch schriftlich kundtut.

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Die Zuständigkeit nach Dublin ist nicht bereits dadurch ausgeschlossen, dass der Antragsteller zuvor in einem anderen Mitgliedstaat einen Asylantrag gestellt hat; maßgeblich sind die Voraussetzungen des Art.10 Dublin‑III‑VO zum Zeitpunkt der Entscheidung.

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Eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist nur zulässig, wenn nach den Dublin‑Regeln tatsächlich ein anderer Mitgliedstaat zuständig ist; liegt diese Zuständigkeit nicht vor, ist der Asylantrag materiell zu prüfen.

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Wird eine Unzulässigkeitsentscheidung aufgehoben, hat die Behörde den Asylantrag materiell zu prüfen und erst danach über mögliche Abschiebungsverbote nach § 60 AufenthG zu entscheiden.

Relevante Normen
§ 60 Abs. 5 AufenthG§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG§ 11 Abs. 1 AufenthG§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG§ 84 Abs. 1 VwGO§ 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 AsylG

Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 11. Juli 2025 wird aufgehoben.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

2

Der Kläger ist nach eigenen Angaben am 00.00.1988 in J.. Syrien geboren, syrischer Staatsangehörigkeit, kurdischer Volks- und islamischer Religionszugehörigkeit. Gleichfalls nach eigenen Angaben verließ er Syrien am 10. März 2025 und reiste über die Türkei, Bulgarien, Rumänien, Ungarn und Österreich am 1. Juni 2025 in die Bundesrepublik ein. Am 25. Juni 2025 stellte er einen förmlichen Asylantrag.

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Am gleichen Tag wurde der Kläger in Düsseldorf zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats persönlich angehört. Hierbei gab er an, dass sich seine Ehefrau E. R. (geboren am 00.00.2000) und seine Kinder T. I. (geboren am 00.00.2019) und X. I. (geboren am 00.00.2020) in Deutschland aufhalten würden. Seine Ehefrau und Kinder hätten in Deutschland internationalen Schutz beantragt.

4

Am 24. April 2025 hatte der Kläger bereits einen Asylantrag in Bulgarien gestellt, über den noch nicht entschieden wurde. Dem Übernahmeersuchen der Beklagten vom 26. Juni 2025 stimmte Bulgarien am 3. Juli 2025 zu.

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Mit Bescheid vom 11. Juli 2025 lehnte die Beklagte den Asylantrag des Klägers ab (Ziffer 1), verneinte das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG (Ziffer 2); ordnete die Abschiebung nach Bulgarien (Ziffer 3) und ein Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG an und befristete es auf 60 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 4).

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Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Asylantrag des Klägers sei gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG unzulässig, da Bulgarien für die Behandlung seines Asylantrags zuständig sei.

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Der Bescheid wurde dem Kläger am 21. Juli 2025 zugestellt.

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Am 23. Juli 2025 stellte der Kläger bei der Beklagten den Antrag, sein Asylverfahren in Deutschland durchzuführen und teilte mit, dass er diese Erklärung gemeinsam mit seiner Ehefrau, E. R. verfasst habe.

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Am gleichen Tag hat er Klage gegen den Bescheid vom 11. Juli 2025 erhoben und um einstweiligen Rechtsschutz ersucht.

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Zur Begründung seiner Klage beruft er sich im Wesentlichen darauf, dass seine Ehefrau und Kinder derzeit noch ein Asylverfahren in der Bundesrepublik durchlaufen würden. Im Hinblick auf die Familienzusammenführung und die einheitliche Behandlung des Asylgesuchs müsse eine Entscheidung im nationalen Verfahren ergeben.

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Der Kläger beantragt,

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den Bescheid der Beklagten vom 11. Juli 2025 aufzuheben,

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hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, ein nationales Abschiebeverbot nach § 60 Abs. 5 und Abs. 5 AufenthG hinsichtlich des Zielstaats Bulgarien festzustellen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung nimmt sie auf den angefochtenen Bescheid Bezug.

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Das Gericht hat die Verfahrensakte zu dem Asylverfahren der Ehefrau und Kinder des Klägers beigezogen. Daraus ergibt sich, dass sie am 3. September 2024 förmliche Asylanträge in der Bundesrepublik Deutschland gestellt haben. Zuvor, am 11. August 2024, hatten sie bereits Asylanträge in Kroatien gestellt. Dem Übernahmeersuchen der Beklagten vom 12. September 2024 hat Kroatien am 25. September 2024 (hinsichtlich der Ehefrau des Klägers) und 26. September 2024 (hinsichtlich der Kinder) zugestimmt.

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Mit Bescheid vom 30. Oktober 2024 hat die Beklagte die Asylanträge der Ehefrau und Kinder des Klägers gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG als unzulässig abgelehnt; das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG verneint und die Abschiebung nach Kroatien und ein Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG angeordnet, welches sie auf 19 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Diesen Bescheid hat die Beklagte am 27. März 2025 infolge des Ablaufs der Überstellungsfrist nach Kroatien am 26. März 2025 aufgehoben.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte – auch des Verfahrens 23 L 1907/25.A –, den beigezogenen Verwaltungsvorgang sowie die von der Beklagten übersandten Verwaltungsvorgänge betreffend die Ehefrau und Kinder des Klägers (Az. N01) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht kann nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 84 Abs. 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.

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Die zulässige Klage ist begründet.

23

Der Bescheid der Beklagten vom 11. Juli 2025 ist im maßgebenden Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung – § 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 AsylG – rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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Die Beklagte hat den Asylantrag zu Unrecht als unzulässig gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG abgelehnt (Ziffer 1), Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG verneint (Ziffer 2), die Abschiebung nach Bulgarien angeordnet (Ziffer 3) und ein Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG angeordnet und auf 60 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 4).

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Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt das Gericht Bezug auf den Beschluss vom 4. August 2025 im zugehörigen Eilverfahren 23 L 1907/25.A.

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Dort ist – auszugsweise – ausgeführt:

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„Hier liegt jedoch kein Fall des § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) AsylG vor. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Dublin III-VO für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Ursprünglich war Bulgarien gemäß Art. 18 Dublin III-VO für die Durchführung des Asylverfahrens des Antragstellers zuständig, da er dort am 24. April 2025 einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes gestellt hat. Die Zuständigkeit Bulgariens ist auch nicht durch Ablauf der Überstellungsfrist von sechs Monaten (Art. 29 Abs. 1 Unterabsatz 1 Dublin III-VO) auf die Antragsgegnerin übergegangen. Bulgarien hat dem Übernahmeersuchen (erst) am 3. Juli 2025 zugestimmt.

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Allerdings ist die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens des Antragstellers gemäß Art. 10 Dublin III-VO auf die Antragsgegnerin übergegangen. Hat ein Antragsteller in einem Mitgliedstaat einen Familienangehörigen, über dessen Antrag auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, so ist dieser Mitgliedstaat nach Art. 10 Dublin III-VO für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, sofern die betreffenden Personen diesen Wunsch schriftlich kundtun.

29

Der Antragsteller hat am 23. Juli 2025 gemeinsam mit seiner Ehefrau, E. R., schriftlich die Durchführung seines Asylverfahrens in Deutschland beantragt. Diese Erklärung kann nicht anders ausgelegt werden denn als schriftliche Kundgabe des Wunsches i. S. d. Art. 10 Dublin III-VO.

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Bei E. R. handelt es sich um eine „Familienangehörige“ des Antragstellers i. S. d. Art. 2 lit. g) Dublin III-VO. Das Gericht hat keine Zweifel, dass die Ehe zwischen ihr und dem Antragsteller schon in ihrem Herkunftsland Syrien bestanden hat; ihre Söhne, T. und X. I. wurden in J., Syrien, geboren.

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Über den Antrag der E. R. auf Gewährung internationalen Schutzes ist auch noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen (die Verfahrensakte betreffend ihres Asylverfahrens liegen dem Gericht vor). Eine solche Entscheidung hat weder Kroatien getroffen, wo die Betroffene am 11. August 2024 einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes gestellt hat; noch die Antragsgegnerin, die gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO infolge des Ablaufs der Überstellungsfrist am 27. März 2025 für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig geworden ist.

32

Erst nach diesem Zeitpunkt des Übergangs der Zuständigkeit auf die Antragsgegnerin, nämlich am 24. April 2025, hat der der Antragsteller einen Asylantrag in Bulgarien gestellt, sodass die Voraussetzungen des Art. 10 Dublin III-VO erfüllt sind.“

33

An dieser Bewertung hält das Gericht nach erneuter Prüfung für das Hauptsacheverfahren fest; zumal von den Beteiligten keine weiteren Argumente vorgetragen wurden.

34

Die unter Ziffer 2 des Bescheides ergangene Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG nicht vorliegen, ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, weil sie verfrüht ergangen ist. Das Bundesamt ist nach Aufhebung einer Unzulässigkeitsentscheidung verpflichtet, den Asylantrag des Ausländers materiell zu prüfen und sodann über Abschiebungsverbote zu entscheiden.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 – 1 C 4.16 –, juris Rn. 21.

36

Aus der Rechtswidrigkeit der Nummer 1 des Bescheides folgt zugleich die Rechtswidrigkeit der unter Ziffer 3 gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG verfügten Abschiebungsanordnung.

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Schließlich ist die unter Ziffer 4 des Bescheidtenors ausgesprochene Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots gegenstandslos geworden und aus Gründen der Klarstellung aufzuheben.

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Über den weiter gestellten Hilfsantrag ist mithin nicht mehr zu entscheiden.

39

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

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Innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Gerichtsbescheides kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen.

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Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

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Wahlweise kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheides bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt werden; insoweit besteht kein Vertretungszwang.