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Verwaltungsgericht Köln·23 K 6028/98·04.09.2001

Parteienfinanzierung: Spenderanschrift darf bei Gefährdung durch Urlaubsadresse ersetzt werden

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerfassungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Eine Partei wandte sich gegen den Abzug staatlicher Mittel nach § 23a PartG wegen angeblich falscher Spenderanschrift im Rechenschaftsbericht 1995. Das VG Köln hob die Sanktionsregelung auf und verurteilte zur Auszahlung des einbehaltenen Betrags nebst Zinsen. Der Beklagte durfte die Sanktion nicht durch Kürzung eines späteren Festsetzungsbescheids „vollziehen“, sondern hätte ggf. den früheren Bescheid nach § 48 VwVfG zurücknehmen müssen. Zudem lag wegen ernsthafter Gefährdung von Leib und Leben des Spenders bei Offenlegung der Wohnanschrift kein Verstoß gegen § 25 Abs. 2 PartG vor; die angegebene Urlaubsanschrift genügte ausnahmsweise im Lichte verfassungsrechtlicher Abwägung.

Ausgang: Klage erfolgreich; Sanktionsabzug nach § 23a PartG aufgehoben und Auszahlung des einbehaltenen Betrags nebst Zinsen zugesprochen.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Sanktion nach § 23a Abs. 1 PartG wegen fehlerhafter Spendenveröffentlichung rechtfertigt nicht ohne weiteres die Kürzung später festgesetzter staatlicher Mittel; vielmehr ist zur Korrektur einer unzutreffenden früheren Festsetzung grundsätzlich der Rücknahmeweg nach § 48 VwVfG zu beschreiten.

2

§ 23a PartG ist keine Spezialregelung, die die Anwendung von § 48 VwVfG bei rechtswidrig begünstigenden Festsetzungsbescheiden der staatlichen Parteienfinanzierung verdrängt.

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Die Pflicht zur Angabe von Name und Anschrift des Spenders nach § 25 Abs. 2 PartG ist im Lichte von Art. 21 Abs. 1 Satz 4 GG (Transparenzgebot) und kollidierenden Grundrechten des Spenders, insbesondere dem Recht auf Leib und Leben, verfassungskonform auszulegen.

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Besteht bei Veröffentlichung der Wohnanschrift eines Großspenders eine ernsthafte Gefahr für Leib oder Leben, kann ausnahmsweise die Angabe einer anderen Anschrift, über die der Spender hinreichend identifizierbar bleibt (z.B. langjährige Urlaubsanschrift), den Anforderungen des § 25 Abs. 2 PartG genügen.

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Die Rechenschaftslegungspflicht der Parteien richtet sich gegenüber der Öffentlichkeit; das Parteiengesetz sieht kein Verfahren vor, wonach die mittelverwaltende Behörde den von der Partei eingereichten Rechenschaftsbericht in geänderter Form veröffentlicht, um Schutzinteressen des Spenders zu wahren.

Relevante Normen
§ 23a Abs. 1 PartG§ 25 Abs. 2 PartG§ 23a Abs. 1, 2. Alternative PartG§ 20 Abs. 1 letzter Satz PartG§ 23 Abs. 5 PartG§ 23a Abs. 1 Satz 1 PartG

Tenor

Der Bescheid des Beklagten vom 01.12.1998 wird insoweit aufgehoben, als darin die Regelung getroffen wird, dass die Klägerin gemäß § 23 a Abs. 1 PartG das Zweifache des nicht den Vorschriften des Parteiengesetzes entsprechend im Rechenschaftsbericht für das Jahr 1995 veröffentlichten Spendenbetrages von 274.634,89 DM verliert und dass deshalb von dem für das Jahr 1998 zugunsten der Klägerin festgesetzten Betrag an staatlichen Mitteln ein Abzug in Höhe von 549.269,78 DM vorzunehmen ist.

Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin 549.269,78 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 01.12.1998 auszuzahlen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit leistet.

Tatbestand

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Die Klägerin führte in ihrem Rechenschaftsbericht 1995 im „Verzeichnis der Spenden gem. § 25 Abs. 2 Parteiengesetz (PartG)" folgende Spende auf: „ N. , K. , Brigachstraße 1, 78050 Villingen-Schwenningen, DM 274.634,89". Der Bundestagsverwaltung wurde in der Folgezeit mitgeteilt, dass es sich bei der angegebenen Adresse um die eines geschlossenen Hotels handele und der Spender unter der angegebenen Adresse nicht auffindbar sei.

3

Mit Schreiben vom 02.04.1997 wies die Bundestagsverwaltung den Parteischatzmeister der Klägerin auf den Sachverhalt hin und bat um Stellungnahme unter Beifügung aussagekräftiger Identitätsnachweise des Spenders. Daraufhin teilte der Wirtschaftsprüfer Dr. Roemer im Namen der Klägerin mit Schreiben vom 14.04.1997 mit, Herr N. sei bei der Klägerin unter der im Rechenschaftsbericht stehenden Anschrift in Villingen-Schwenningen verzeichnet. Herr N. habe diese Adresse der DVU vor etlichen Jahren angegeben. Er habe bei der Villinger Volksbank auch ein Bankkonto unterhalten; von dieser Bank sei die Überweisung der Spende erfolgt. Desweiteren sei die Villinger Volksbank in der Vergangenheit auch laut einer beigefügten Anlage für Herrn N. tätig geworden. Nachforschungen hätten ergeben, dass Herr N. nun unter folgender Anschrift erreichbar sei: 167 rue Saint Jacques, 75005 Paris. Offensichtlich sei es so, dass sich Herr N. in früheren Zeiten häufig in Villingen-Schwenningen unter der genannten Adresse aufgehalten habe, während sein Wohnort nunmehr in Paris sei. Dem Schreiben beigefügt war Kopie eines Überweisungsträgers der Volksbank Villingen vom 30.12.1994. Der Überweisungsträger enthält den fraglichen Betrag mit dem Vermerk „Sparbuchauflösung". Ferner ist darauf die Kontonummer des Auftraggebers enthalten und Herr K. N. als Auftraggeber angegeben. Beigefügt war ferner Kopie eines Schreibens der Villinger Volksbank vom 22.04.1982 an Herrn Dr. Gerhard Frey, in dem u.a. ausgeführt wird, dass Herr N. am 21.04.1982 dort vorgesprochen habe und einen Vertrag des Inhalts abgeschlossen habe, dass alle Rechte aus seinem Sparkonto mit seinem Tod auf Herrn Dr. Frey übergehen sollten. Schließlich war die Durchschrift eines Schreibens von Herrn N. vom 29.12.1994 an die Klägerin beigefügt, in dem auf die Überweisung des genannten Betrages hingewiesen wird und außerdem die Bestimmung getroffen wird, dass der Betrag zum 01.01.1995 in das Eigentum der Klägerin übergehen soll. Auf der genannten Durchschrift befindet sich kein Briefkopf. Die Klägerin übersandte sodann unter dem 29.04.1997 Kopie eines Anschreibens an Herrn N. vom 23.04.1997 und dessen Antwortbrief vom 25.04.1997. In dem Antwortbrief führte Herr N. u.a. aus, er sei bis vor einigen Jahren jahrzehntelang oft viele Monate lang in Villingen gewesen. Er habe dort „über lange Zeiten unter der angegebenen Adresse und auch viel in Königsfeld" gewohnt. In Villingen sei auch seine Bank gewesen und er habe sich dort zuhause gefühlt. Jetzt befinde er sich nur noch in Paris. Er sei 90 Jahre alt und sehr krank und könne kaum noch aufstehen.

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In einem Vermerk der Bundestagsverwaltung vom 30.04.1997 heißt es u.a., seitens der Stadt Villingen-Schwenningen sei auf ent-sprechende telefonische Anfrage erklärt worden, das Hotel Ketterer, das als Adresse des Herrn N. angegeben worden sei, sei am 15.12.1994 geschlossen worden. In dem Vermerk heißt es sodann weiter, der damalige Inhaber des Familienhotels, Herr Albert Ketterer, habe auf telefonische Anfrage am 29.04.1997 den Schließungstermin des Hotels bestätigt. Er habe das Hotel seit 1993 von seinen Eltern übernommen gehabt. Der Name „ N. „ sei ihm bekannt. Er verbinde mit ihm einen älteren Herrn, der durchaus häufiger im Hause zwischenübernachtet habe, jedoch nie „länger am Stück". Maximal sei dies jeweils eine Woche gewesen, meist jedoch nur eine „Zwischenübernachtung". Er erinnere sich deshalb an Herrn N. , weil er immer einen alten Porsche gefahren habe. Er vermute, dass er Sammler dieser Sportwagen gewesen sei. Er habe den Eindruck gehabt, Herr N. sei in dem Hotel jeweils auf der Durchreise abgestiegen.

5

Der Wirtschaftsprüfer der Klägerin Dr. Roemer teilte der Bundestagsverwaltung unter dem 07.05.1997 aufgrund eines Anrufs vom 02.05. mit, dass der Klägerin sowohl die Villinger als auch die Pariser Adresse von Herrn N. bekannt gewesen sei. Als die Bundestagsverwaltung darauf hingewiesen habe, dass die deutsche Adresse nicht mehr bestehe, habe der Parteischatzmeister Wetzel (Anm. des Gerichts: offenbar telefonisch, da insoweit in den Verwaltungsvorgängen nichts Schriftliches enthalten ist) die damit aufgeworfene Frage der Sorge um Leib und Leben von Herrn N. bei Veröffentlichung der Pariser Adresse vorgetragen. Herr N. habe sich in Villingen so viel aufgehalten, dass er dort auch eine Bankverbindung gehabt habe. Bei dieser Bank habe er Ersparnisse seines Lebens jahrzehntelang deponiert. Seine erklärte Absicht sei es gewesen, das Geld Herrn Dr. Frey zukommen zu lassen. Nach Gründung der Partei DVU habe er die Zweckbestimmung dahingehend abgeändert, dass das Geld der DVU als Spende übermittelt werden solle. Das Geld sei von Villingen aus überwiesen worden. Die Identifizierung des Spenders habe sowohl auf Grund seines Namens als auch wegen der Höhe der Spende zu keinem Zeitpunkt auch nur die geringsten Schwierigkeiten bereitet. Auf den Hinweis, dass die Villinger Adresse nicht mehr existiere, sei von Seiten der Klägerin unverzüglich die Pariser Anschrift mitgeteilt worden.

6

Mit Bescheid vom 12.05.1997 teilte der Beklagte der Klägerin mit, er habe in seinem Bescheid vom 05.02.1997 bei der Gewährung des ersten Abschlages der staatlichen Mittel für das Jahr 1997 darauf hingewiesen, dass die beiden weiteren Abschlagszahlungen, sofern sich die Sach- und Rechtslage nicht ändern sollte, zum 15.05. und 15.08.1997 vorgesehen seien. Inzwischen lägen Anhaltspunkte dafür vor, dass es bei weiteren unbeschränkten Zahlungen zu einer Rückzahlungsverpflichtung kommen könnte. Gemäß § 20 Abs. 1 letzter Satz PartG mache er daher die Gewährung des zum 15.05.1997 anstehenden zweiten Abschlags von 206.194,46 DM in Höhe von 136.880,88 DM von einer gleich hohen Sicherheitsleistung abhängig. Den verbleibenden Betrag in Höhe von 69.313,58 DM habe sie zur Zahlung anweisen lassen. Zur Begründung wird sodann ausgeführt, dass eine Partei nach § 23 a Abs. 1, 2. Alternative PartG den Anspruch auf staatliche Mittel in Höhe des Zweifachen des nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprechend veröffentlichten Betrages verliere, wenn sie Spenden nicht nach den Vorgaben des § 25 Abs. 2 PartG im Rechenschaftsbericht veröffentliche. Es lägen Anhaltspunkte dafür vor, dass diese gesetzliche Sanktion bei der Klägerin im Hinblick auf die Festsetzung zum 01.12.1997 Platz greife, da bei der Spende des Herrn K. N. über 274.634,89 DM im Rechenschaftsbericht der DVU für das Jahr 1995 statt, wie es in § 25 Abs. 2 PartG gefordert werde, der Anschrift des Spenders die Adresse eines seit mehreren Jahren geschlossenen Hotels angegeben worden sei.

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Die Klägerin übersandte dem Beklagten Kopie eines „Testaments" von Herrn N. vom 23.01.1980, in dem dieser sein Sparbuch „Sparkontonummer 00000 und das darauf befindliche Sparguthaben bei der Volksbank Villingen in Württemberg, das sich in dem Koffer Nr. 131 dieser Bank befindet" Herrn Dr. Gerhard Frey vermacht.

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Die Klägerin übersandte außerdem ein internes Schreiben vom 23.04.1997 in Kopie, das von Dr. Roemer an Herrn Dr. Frey adressiert ist. In dem Schreiben wird u.a. von einem Gespräch zwischen Dr. Roemer und dem zuständigen Referatsleiter bei der Beklagten Dr. Becher berichtet. Es heißt darin u.a.: „Herr Dr. Becher entgegnete, dass er aus Ihrem Hause schon gehört habe, dass man eine andere Adresse angegeben habe, um Herrn N. zu schützen."

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In einem ebenfalls übersandten internen Schreiben des Wirtschaftsprüfers Dr. Roemer vom 10.04.1997 an Herrn Gerhard Frey junior heißt es u.a.: „Beigefügt erhalten Sie den Gegenentwurf eines Schreibens an den Deutschen Bundestag in o.a. Angelegenheit. Dabei bin ich davon ausgegangen, dass die Sorgen Ihres Vaters nicht unberechtigt sind. Der Appell, nach einem Ausweg zu suchen, um Herrn N. zu schützen, dürfte zwar erfolglos sein. Er dient jedoch auch dazu, die Angelegenheit weg von einem reinen Formal-Kriterium auf eine andere „Ebene" zu heben."

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Mit Schreiben vom 16.05.1997 an den Beklagten wies die Klägerin darauf hin, dass bei K. N. ein Blick in die Standardwerke über den europäischen oder den französischen Adel genüge, um ihn dort mit Adresse aufgeführt zu finden. Diesen Weg habe auch die DVU beschritten, als aufgrund des Schreibens der Beklagten vom 02.04 1997 Zweifel hinsichtlich der Adresse aufgetaucht seien. Die Klägerin fügte drei Kopien mit Auszügen aus französischen Adelsverzeichnissen bei, in denen auch Herr N. mit Adresse aufgeführt ist. Sie wies ferner darauf hin, dass sie gewiss nicht K. N. als Spender angegeben hätte, wenn sie die Herkunft des Geldes hätte verschleiern wollen.

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In einem Vermerk der Bundestagsverwaltung vom 20.05.1997 wird u.a. ausgeführt, dass Herr Dr. Roemer in einem Telefongespräch am 16.05.1997 erklärt habe, es sei unstreitig, dass die DVU bei der Abfassung des Rechenschaftsberichts beide Adressen von Herrn N. gekannt habe.

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Der Beklagte führte in seinem Bericht an den Deutschen Bundestag vom 29.10.1997 über die Rechenschaftsberichte 1994 und 1995 sowie über die Entwicklung der Finanzen der Parteien gem. § 23 Abs. 5 des PartG (Drucksache 13/8888) im Rahmen der Darstellung des folgenden Falles aus, da die bis jetzt ermittelte Sach- und Rechtslage Anhaltspunkte dafür liefere, dass es bei einer weiteren uneingeschränkten Gewährung der zweiten und dritten Abschlagszahlung der staatlichen Mittel am 15. Mai und 15. August 1997 zu einer Rückzahlung bei der Festsetzung zum 1. Dezember 1997 kommen könne, habe er beide Abschläge von einer entsprechenden Sicherheitsleistung abhängig gemacht. Da die DVU bisher keine Sicherheitsleistungen erbracht habe, seien insoweit keine Zahlungen erfolgt.

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Die Klägerin wies in einem Schreiben vom 30.11.1997 den Beklagten darauf hin, dass - wenn sie die Pariser Anschrift von Herrn N. genannt hätte - eine akute Gefährdung von Herrn N. zu besorgen gewesen wäre. In Paris seien gegen die DVU und die vom DVU-Vorsitzenden herausgegebene „National-Zeitung" Gewalttaten vorgenommen worden und Drohungen erfolgt. Hiervon seien auch französische Anhänger der DVU betroffen. Es gebe dort auch einen Terror gegen andere rechte Bestrebungen. Die Klägerin legte sodann in dem Schreiben eine ganze Reihe entsprechender Gewalttaten in Paris dar. In diesem Zusammenhang führte sie aus, dass diesen Taten regelmäßig die Veröffentlichung von Name und Anschrift des Opfers vorausgegangen seien. Aus derartigen Gründen sei Herr N. auch monatelang seiner Pariser Wohnung ferngeblieben. Sie, die Klägerin, habe in Erfahrung gebracht, dass das angegebene Hotel in Villingen nach wie vor existiere. Da Herr N. dort bekannt sei, hätte man dort auch leicht die Pariser Anschrift erfragen können. Die von dem Beklagten beabsichtigte Sanktion sei auch deshalb unverhältnismäßig, wenn man die Praxis des Beklagten in Betracht ziehe, auf eine Sanktion zu verzichten, wenn Parteien einen zunächst nicht angegebenen Spender nach Jahren freiwillig nachmeldeten. Bei Nachmeldungen nach 5 Jahren für das Jahr 1990, wie sie von SPD und CDU vorgenommen worden seien, lägen dazwischen eine volle Legislaturperiode des Bundestags und eine Bundestagswahl. In solchen Fällen würden die Bundestagspräsidentin, der Bundestag und auch die Wähler über die Finanz- und Einnahmesituation der betreffenden Partei getäuscht.

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Die Klägerin übersandte dem Beklagten mit Schriftsatz vom 30.01.1998 einen Ordner, der u.a. zahlreiche französische Zeitungsberichte enthält, aus denen sich ergibt, dass insbesondere in Paris auf Vertreter rechtsextremer Richtungen eine Vielzahl von Anschlägen verübt worden ist. In einigen Artikeln wird auf die Gefahr der Veröffentlichung von Privatadressen von Personen aus diesem Umfeld hingewiesen.

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Am 04.02.1998 erschien in der französischen Tageszeitung „Le Monde" ein Artikel, in dem der vorliegende Fall - allerdings ohne Namensnennung des Herrn N. - dargestellt wird, einschließlich der Übersendung der Unterlagen durch die Klägerin mit Schriftsatz vom 30.01.1998.

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Von Seiten des Beklagten war festgestellt worden, dass die Klägerin die Unterlagen von einem Prof. Dr. Yves Caron aus Vètraz-Monthoux aus Frankreich erhalten hatte. Prof. Caron teilte dem Beklagten auf Anfrage am 03.02.1998 mit, Herr Gerhard Frey junior habe ihn vor einem Monat angefleht, entsprechende Unterlagen aus seinem Archiv zusammenzustellen.

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Die Klägerin wies den Beklagten mit Schriftsatz vom 04.02.1998 darauf hin, es sei nicht mehr nachvollziehbar, dass die Bundestagsverwaltung sofort, nachdem sie mit den Gefährdungstatsachen vertraut gemacht worden sei, die Pariser Zeitung „Le Monde" über den Sachverhalt im Einzelnen informiert habe und der Presse auch noch Unterlagen des Verfahrens habe zukommen lassen. Der Journalist habe am Tage der Veröffentlichung des Artikels bei der Klägerin angerufen und versichert, den Namen von Herrn N. in dem Artikel nicht genannt zu haben. Er sei sich offensichtlich der in diesem Zusammenhang bestehenden Gefahren bewusst gewesen.

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Von Seiten der Klägerin wurde dem Beklagten mit Schriftsatz vom 11.02.1998 mitgeteilt, dass Herrn N. Adresse und Rufnummer bewusst nicht in den Pariser Verzeichnissen eingetragen seien.

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Mit Bescheid vom 16.02.1998 setzte der Beklagte die auf die Klägerin für das Jahr 1997 entfallenden staatlichen Mittel fest. Er führte in dem Bescheid u.a. aus, derzeit werde noch geprüft, ob die Klägerin aufgrund der nicht ordnungsgemäß angegebenen Spende den Anspruch auf staatliche Mittel in Höhe von 549.269,78 DM verliere. In Höhe dieses Betrages würden die staatlichen Mittel zur Zeit noch nicht ausbezahlt.

20

Der Präsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz teilte dem Beklagten auf eine entsprechende Anfrage unter dem 03.03.1998 u.a. mit, es lasse sich nicht eindeutig beantworten, ob es im Falle einer Veröffentlichung der Daten des Herrn N. als DVU-Spender zu einer konkreten Gefährdung durch organisierte Aktivisten jüdischer Gruppen, „Betar-Kämpfer" oder „Les guerriers d' Israel" kommen könnte. Mit dem Begriff „Les guerriers d' Israel (Krieger Israels) bezeichneten rechtsextremistische Kreise im Wesentlichen „Le Betar", eine Jugendorganisation der israelischen Likud-Partei. In Frankreich hätten Mitglieder dieser Organisation in den letzten Jahrzehnten mehrfach auch physische Angriffe gegen rechtsextremistische und antizionistische Kreise gerichtet. Wenn auch von einer akuten Bedrohung des 90-jährigen N. zur Zeit nicht auszugehen sei, lasse sich jedoch nicht ausschließen, dass eine Veröffentlichung seiner Daten und des Spendenbetrages das Risiko, Ziel eines Anschlags zu werden, abstrakt vergrößern könnte.

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Der Staatssekretär im Bundesministerium des Innern teilte dem Beklagten unter dem 11.03.1998 mit, das Bundeskriminalamt habe ihm nach einer entsprechenden Anfrage sowohl beim Bundesamt für Verfassungsschutz als auch bei den zuständigen französischen Stellen mitgeteilt, dass nach seiner Auffassung eine abstrakte Gefährdung K. N. nicht auszuschließen sei. In den letzten Jahren seien in Frankreich wiederholt Anschläge gegen Rechtsextremisten mit Toten und Verletzten verübt worden, die extremistischen jüdischen Organisationen zugeschrieben würden. So sei im Jahre 1978 ein Vertreter des „Front National" durch einen Sprengsatz getötet worden, der an seinem Fahrzeug angebracht worden sei. In diesem Zusammenhang seien sowohl von einer „Groupe du Souvenir Juif" als auch von einer „Groupe Revolutionnaire Juif" Bekennerschreiben eingegangen. Die Täterschaft habe jedoch nicht eindeutig belegt werden können. Weitere Anschläge in den Jahren 1980 bis 1993 würden mit extremistischen jüdischen Organisationen in Zusammenhang gebracht. Anhand dieser Vorfälle lasse sich nach Einschätzung des BKA nicht ausschließen, dass sich eine derartige Organisation dazu berufen fühlen könnte, gewaltsam gegen einen Parteispender wie K. N. vorzugehen, wenn ihr die Spende bekannt würde. Dies gelte insbesondere im Hinblick auf die Spendenhöhe und den Empfänger (eine deutsche rechtsextremistische Partei). Da anzunehmen sei, dass die Angabe der vollständigen Adresse des Spenders angesichts seiner adligen Abstammung sowie seiner französischen Staatsangehörigkeit zusätzliche Aufmerksamkeit erregt hätte, müsse davon ausgegangen werden, dass sich die Angabe gefährdungserhöhend ausgewirkt hätte. Erkenntnisse, die eine konkrete Gefährdung des Spenders belegten, lägen dem BKA allerdings nicht vor.

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Mit Schreiben vom 27.03.1998 teilte der Beklagte der Klägerin mit, er habe die von der Klägerin geltend gemachte Gefährdung ihres Spenders prüfen lassen. Die Prüfung habe keine konkrete Gefährdungslage des Spenders ergeben, wohl aber Hinweise darauf erbracht, dass das Entstehen einer Gefahr nicht zweifelsfrei ausgeschlossen werden könne. Diese Einschätzung entbinde die Klägerin nicht von der korrekten Angabe des Spenders und seiner Anschrift gegenüber der mittelverwaltenden Behörde. Es liege dann in seinem, des Beklagten, Verantwortungsbereich, ggf. nach Erörterung mit der Klägerin und Prüfung der Umstände zu entscheiden, ob ausnahmsweise von einer Veröffentlichung abzusehen sei. Da ein Fall wie der vorliegende bisher noch nicht aufgetreten sei, halte er, der Beklagte, der Klägerin zugute, dass sie subjektiv die Vorstellung gehabt haben könne, den Spender vor einer möglichen Gefährdung schützen zu müssen. Deshalb werde ausnahmsweise von der gesetzlichen Sanktion des § 23 a Abs. 1 Satz 1 PartG derzeit abgesehen. Dies stehe unter dem Vorbehalt, dass weitere Prüfungen der Sach- und Rechtslage keine Erkenntnisse erbrächten, die eine andere Bewertung begründeten. Er, der Beklagte, habe daher veranlasst, dass der bisher zurückbehaltene Betrag von 549.269,78 DM auf das Konto der Klägerin überwiesen werde. Im Hinblick auf die oben mitgeteilte Einschätzung der abstrakten Gefährdungslage werde die im DVU-Rechenschaftsbericht 1996 nachgemeldete Adresse des Spenders nicht in der betreffenden Bundestagsdrucksache veröffentlicht.

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Am 04.04.1998 erschien in „Le Monde" ein umfangreicher Artikel, in dem u.a. ausgeführt wird, der Journalist habe den angeblichen Spender des hier fraglichen Betrages in einem Altersheim aufgesucht. Es handele sich um einen 90jährigen Mann, der Abkömmling einer alten französischen Adelsfamilie sei. Er habe auf Befragen erklärt, dass er bei der Bank in Villingen ein Urlaubskonto unterhalten habe. Als er beschlossen habe, nicht mehr nach Deutschland in die Ferien zu fahren, habe er die Bank beauftragt, die Summe an Herrn Dr. Frey zu überweisen. Das Guthaben sei nicht hoch gewesen. Es seien auf keinen Fall 1 Million Francs gewesen. Er habe nicht gewusst, dass Dr. Frey das Geld für eine politische Partei verwenden würde. In der Ausgabe der „Bild am Sonntag" vom 19.04.1998 wurde unter Hinweis auf den Bericht in „Le Monde" der Beklagte dafür kritisiert, dass er Gelder aus der staatlichen Parteienfinanzierung an die Klägerin ausgezahlt habe, obwohl diese in Bezug auf die Spende des Herrn „K. N. „ eine unrichtige Adresse angegeben habe; ferner sei sehr zweifelhaft, ob dieser Spender überhaupt einen derart hohen Betrag an die Klägerin überwiesen habe. Die Gelder aus der staatlichen Parteienfinanzierung würden nun dazu beitragen, dass die Klägerin für den Wahlkampf in Sachsen-Anhalt einen enorm hohen Geldbetrag einsetzen könne.

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Der Beklagte teilte der Klägerin mit Bescheid vom 15.05.1998 mit, dass der ihr zum 15.05. zustehende zweite Abschlag der staatlichen Mittel von 192.628,92 DM gemäß § 20 Abs. 1 PartG von einer Sicherheitsleistung in Höhe von 164.011,93 DM abhängig gemacht werde. Sie könne durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank gestellt werden. Der Unterschiedsbetrag von 28.616,99 DM werde zum 15. 05. ohne Sicherheitsauflage überwiesen. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, dass die noch andauernde Prüfung hinsichtlich der von der Klägerin erhaltenen Spende zu dem Ergebnis führen könne, dass die Sanktion des § 23 a Abs. 1 Satz 1 PartG Anwendung finden müsse. In diesem Fall würde die Partei den zum 1.12.1998 festzusetzenden Anspruch auf staatliche Mittel für das Jahr 1998 in Höhe des zweifachen Spendenbetrages, also in Höhe von 549.269,78 DM verlieren. Bei uneingeschränkter Weiterzahlung des noch ausstehenden zweiten und dritten Abschlages könne es dann zu einer Überzahlung und einer entsprechenden Rückzahlungsverpflichtung zum 01.12.1998 kommen. Zur Sicherung eines solchen Rückzahlungsanspruchs werde von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Gewährung der anstehenden Abschlagszahlung von einer entsprechenden Sicherheitsleistung abhängig zu machen. Sodann wird in dem Bescheid die Berechnung der Sicherheitsleistung im Einzelnen dargelegt.

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Mit Schreiben vom 25.06.1998 teilte der Beklagte der Klägerin mit, in der Spendenangelegenheit sei die eingehende Untersuchung der rechtlichen Gesichtspunkte nunmehr zum Abschluss gebracht worden. In die Untersuchung seien auch über das Parteienrecht hinausreichende Gesichtspunkte aus dem allgemeinen und besonderen Verwaltungsrecht, dem Prozessrecht und dem Verfassungsrecht einbezogen worden. Dabei hätten sich weder aus dem melderechtlichen Datenschutz noch aus den Rechtsprinzipien, die dem Steuer-, Bank-, Geschäfts- und Betriebsgeheimnis zugrunde lägen, durchschlagende Argumente für eine Rechtfertigung der falschen Adressenangabe ergeben. Ebenso habe die Prüfung der Zeugnisverweigerungsrechte sowie der strafprozessualen Möglichkeiten des Schutzes von gefährdeten Zeugen zu keiner anderen Beurteilung geführt. Die in Analogie zum Strafrecht untersuchten Rechtsgedanken von Notstand und Nothilfe hätten sich letztlich ebenfalls als nicht geeignet erwiesen, um im Verhältnis von Partei, Spender und mittelverwaltender Behörde eine Rechtsposition der Partei anzuerkennen, welche dieser ein Verschweigen angabepflichtiger Informationen über die Herkunft einer Spende erlauben würde. Selbst bei unterstellter Gefährdungslage des Spenders sei die Partei verpflichtet, die nach dem Gesetz geforderten Angaben gegenüber der mittelverwaltenden Behörde zu machen und ggf. dabei die Gefährdungslage darzustellen und dazu aufzufordern, dass die fraglichen Angaben nicht veröffentlicht würden. Denn es sei nicht der Rechenschaftsbericht der Partei selbst, sondern erst der Bericht der Bundestagspräsidentin über die Rechenschaftsberichte, welche der Öffentlichkeit einen Zugang zu den fraglichen Informationen verschaffe. Am konkreten Verhalten der Klägerin sei im übrigen abzulesen, dass die Notwendigkeit eines Schutzes des Spenders vor den vorgetragenen Gefahren von der Partei selbst im maßgeblichen Zeitpunkt nicht als dringend angesehen worden sei. Denn es sei auf Nachfrage der Bundestagsverwaltung zunächst der Hinweis auf ein französisches Adelsregister und sodann schließlich die tatsächliche Adresse angegeben worden, ohne dass dabei auf Schutzbedürfnisse hingewiesen worden sei. Daraus ergebe sich, dass zum Zeitpunkt der Einreichung des Rechenschaftsberichts mit der unzutreffenden Adresse des Spenders keine rechtlich zwingende Notstandssituation gegeben gewesen sei, die es der Partei im Interesse ihres Spenders unzumutbar gemacht hätte, die richtige Adresse anzugeben. Ein eigenmächtiges Verschweigen meldepflichtiger Angaben sei wegen der hochrangigen Bedeutung des Transparenzgebotes in der Parteienfinanzierung unter keinem der herangezogenen rechtlichen Gesichtspunkte zu rechtfertigen. Der Betrag in doppelter Höhe der Spende werde daher mit den fälligen Zahlungen aus der Parteienfinanzierung an die Klägerin verrechnet werden.

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Die Klägerin hat daraufhin Klage erhoben, die bei Gericht am 24.07.1998 eingegangen ist.

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Mit Bescheid vom 11.08.1998 hat der Beklagte den für die Klägerin zum 15. 08. errechneten dritten Abschlag der staatlichen Mittel für das Jahr 1998 in Höhe von 192.628,92 DM gem. § 20 Abs. 1 PartG von einer Sicherheitsleistung in gleicher Höhe abhängig gemacht.

28

Mit Bescheid vom 01.12.1998 hat der Beklagte gem. § 19 Abs. 2 PartG die auf die Klägerin insgesamt entfallenden Mittel für das Jahr 1998 auf 1.541.718,15 DM festgesetzt. Diese Festsetzung erfolge vorläufig, da noch nicht alle Parteien den für die Gesamtberechnung erforderlichen Rechenschaftsbericht für das Jahr 1997 eingereicht hätten. Auf den Bundesverband der Klägerin entfalle ein Betrag von 1.204.377,15 DM. Ferner heißt es in dem Bescheid, dass die Klägerin, wie im Schreiben vom 25.06.1998 angekündigt, gem. § 23 a Abs. 1 PartG das Zweifache des nicht den Vorschriften des Parteiengesetzes entsprechend im Rechenschaftsbericht veröffentlichten Spendenbetrages von 274.634,89 DM verliere. Insoweit vermindere sich der sog. Bundesanteil auf 655.107,37 DM. Der sich nach Anrechnung der im laufenden Jahr geleisteten Abschlagszahlungen ergebende vorläufige Schlusszahlungsbetrag werde der Klägerin überwiesen.

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Die Klägerin hat daraufhin gegen den Bescheid vom 01.12.1998 ebenfalls Klage erhoben. Das Gericht hat diese Klage in das bereits anhängige Verfahren mit einbezogen.

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Mit Bescheid vom 09.02.1999 hat der Beklagte die Höhe der staatlichen Mittel für das Jahr 1998 der Klägerin gegenüber endgültig festgesetzt. Danach entfällt auf die Klägerin ein Gesamtbetrag von 1.541.356,33 DM. In dem Bescheid heißt es u.a., dass hiervon der im Bescheid vom 01.12.1998 gem. § 23 a Abs. 1 PartG festgestellte Verlust des Anspruchs auf staatliche Mittel in Höhe von 549.269,78 DM unberührt bleibe.

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Die endgültige Festsetzung der staatlichen Mittel für das Jahr 1998 wurde von Seiten des Beklagten mit Bescheid vom 23.03.1999 noch einmal abgeändert, nachdem durch das Siebte Gesetz zur Änderung des Parteiengesetzes die absolute Obergrenze der staatlichen Mittel rückwirkend zum 01.01.1998 erhöht worden war.

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Die Klägerin trägt vor, die von dem Beklagten dargestellte Verfahrensregel, dass im Falle einer Gefährdungslage für einen Spender gleichwohl dem Beklagten dessen Adresse mitzuteilen ist, würde aufgrund des damit verbundenen Verwaltungs- und eventuellen Gerichtsverfahrens und der dann unvermeidlichen Presseberichterstattung den Schutzzweck von vornherein unmöglich machen. Die zu vermeidenden Risiken würden potenziert, wie dies ja auch, nachdem die Gefährdungstatsachen der Bundestagsverwaltung im Einzelnen unterbreitet worden seien, geschehen sei, indem die Bundestagsverwaltung die Pariser Presse informiert habe. Etwas anderes könnte erst dann gelten, wenn für Fälle dieser Art ein die Sicherheit des Spenders garantierendes Verfahren geschaffen würde. Im vorliegenden Fall habe sie, die Klägerin, sich bemüht, sowohl Leib und Leben des Spenders zu schützen, wie auch dem Transparenzgebot Rechnung zu tragen.

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Nach der gesetzlichen Regelung komme es entscheidend auf die Identifizierung der Spender an. Diese erfolge grundsätzlich durch die Angabe des Namens. Der Name sei das stärkste Identifizierungsmerkmal eines Menschen, während Anschriften etwas Vorübergehendes und Zufälliges seien, das sich im Laufe der Zeit bei den meisten Menschen ändere. Die zusätzliche Angabe der Anschrift solle die Identifizierung eines Spenders weiter absichern. Im vorliegenden Fall erfülle indes bereits der Name den Zweck der Identifizierung, so dass die verfassungsrechtlich nicht vorgeschriebene Hilfsfunktion der Anschrift an Bedeutung verliere. Hinzu komme, dass der Spender zu der angegebenen Adresse in Villingen-Schwenningen engste Bezüge aufweise. Der von § 25 Abs. 2 PartG gemeinte Fall betreffe geheime Spenden bzw. solche Spenden, bei denen der Spender grundgesetzwidrig nicht genannt werde, so dass die Herkunft der Spenden nicht nachvollzogen werden könne. Im vorliegenden Fall habe sie, die Klägerin, die weitere Adresse des Spenders auf Nachfrage sofort genannt. Sie, die Klägerin, habe sich ausschließlich zum Zwecke der Abwehr von Gefahren für Leib und Leben des Spenders für die Angabe der Villinger Adresse entschieden. Das ergebe sich schon aus dem Schreiben von Rechtsanwalt Dr. Roemer vom 10.04.1997 an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin. In diesem internen Schreiben, das durch ein Büroversehen der Kanzlei Dr. Roemer in die Behördenakte gelangt sei, sei von den „Sorgen Ihres Vaters" die Rede und von einem „Appell", nach einem Ausweg zu suchen, um Herrn de N. zu schützen". Bereits am 08.04.1997 habe der Bundesschatzmeister der Klägerin in einem Telefonat mit der Bundestagsverwaltung den Schutz des Spenders vor Gefahren für Leib und Leben als Grund erwähnt. Wenn im Schreiben Dr. Roemers vom 14.04.1997 darauf nicht eingegangen werde, so allein deshalb, weil man keine Pressekampagne habe verursachen wollen, die eine Gefährdung konkret herbeigeführt hätte. Die schließlich mit Schreiben vom 30.01.1998 übersandten Unterlagen hätten nachvollziehbare Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Spenders enthalten. Diese Unterlagen seien bei dem Beklagten am 02.02.1998 eingegangen. Schrecklicherweise hätten diese Unterlagen mit dem Namen und der Pariser Anschrift des Spenders bereits am selben Tag auf dem Schreibtisch von M. Rosenzweig von der Zeitung „Le Monde" gelegen. Bereits am folgenden Tag sei in dieser Zeitung dann ein entsprechender Artikel erschienen. Es wäre nicht zu verantworten gewesen, hätte die Klägerin die Art der Gefährdung zu einem Zeitpunkt dargelegt, als Herr N. noch in der Rue Saint K. anzutreffen gewesen sei.

34

Die von ihr, der Klägerin, im November 1996 getroffene Entscheidung hinsichtlich der Angabe der Villinger Adresse habe auf der ihr zu jener Zeit bereits bekannten Gefährdungslage in Paris beruht. Der Vorsitzende der Klägerin stehe seit 1974 bis zum heutigen Tag in laufendem Briefwechsel mit Prof. Dr. Robert Faurisson. Dieser habe der Klägerin z.B. am 16.02.1996 ein Dossier zugesandt, in dem praktisch alle relevanten Fakten zusammengefasst seien. Es treffe zu, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin seinerzeit Herrn Prof. Caron eindringlich gebeten habe, ein Gutachten zu erstellen. Dies sei aber nicht deshalb geschehen, um sich Kenntnis über die Fakten zu beschaffen, sondern um einen Gutachter zu gewinnen. Von Prof. Caron habe sie, die Klägerin, kein einziges neues Faktum erfahren.

35

Die Klägerin ist der Auffassung, dass der von dem Beklagten dargelegte Verfahrensweg, nach dem in jedem Fall eine Verpflichtung zur Offenbarmachung der Adresse eines Spenders gegenüber der Bundestagsverwaltung bestehe, diese jedoch im Einzelfall bei einer Gefährdung von einer Veröffentlichung absehen könne, rechtlich nicht haltbar sei. Denn die Rechenschaftspflicht der Parteien bestehe nicht gegenüber dem Staat, sondern gegenüber der Öffentlichkeit. Es handele sich also um einen Bericht der Partei und nicht um einen solchen des Bundestagspräsidenten, der veröffentlicht werde. Für den Inhalt des Rechenschaftsberichts sei demnach ausschließlich die Partei verantwortlich. Hinzu komme, dass eine Maßnahme zum Schutz von Leib und Leben da einsetzen müsse, wo sie effektiv wirksam sein könne, das heiße im vorliegenden Fall bereits im Bereich der Klägerin.

36

Die Klägerin beantragt,

37

den Bescheid des Beklagten 01.12.1998 insoweit aufzuheben, als darin die Regelung getroffen wird, dass die Klägerin gemäß § 23 a Abs. 1 PartG das Zweifache des nicht den Vorschriften des Parteiengesetzes entsprechend im Rechenschaftsbericht für das Jahr 1995 veröffentlichten Spendenbetrages von 274.634,89 DM verliert und dass deshalb von dem für das Jahr 1998 zugunsten der Klägerin festgesetzten Betrag an staatlichen Mitteln ein Abzug in Höhe von 549.269,78 DM vorzunehmen ist, und den Beklagten ferner zu verurteilen, der Klägerin 549.269,78 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 01.12.1998 auszuzahlen.

38

Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

40

Er trägt vor, es sei mehr als zweifelhaft, dass die Angabe der falschen Anschrift des Spenders auf dem Bestreben der Klägerin beruht habe, den Spender zu schützen. Denn in der ersten Reaktion auf die Aufdeckung der Falschangabe - im Schreiben Dr. Roemers vom 14.04.1997 - werde nicht dargelegt, dass man die zutreffende Anschrift aus Sorge um Leib und Leben des Herrn N. nicht angegeben habe. Auch wenn man aber eine Gefährdung des Spenders unterstelle, sei die Klägerin verpflichtet gewesen, die zutreffende Anschrift des Spenders anzugeben. Sie hätte dann dem Beklagten gegenüber den Wunsch äußern müssen, zur Vermeidung von Gefahren für Leib und Leben von einer Veröffentlichung im Bericht des Beklagten in geeigneter Weise abzusehen. Die Verpflichtung, der die Klägerin nach § 25 Abs. 2 PartG unterliege, beziehe sich ausschließlich auf die Ausweisung in dem von ihr an den Beklagten gem. § 23 Abs. PartG einzureichenden Original-Rechenschaftsbericht. Von dieser Verpflichtung der Rechnungslegung und der Einreichung des Rechenschaftsberichts bei dem Beklagten sei dessen Verpflichtung zu unterscheiden, diesen Rechenschaftsbericht als Bundestags-Drucksache zu verteilen und damit erst der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. „Normadressat" für diese letztere Pflicht sei allein der Beklagte. Ihm obliege deshalb auch die entsprechende Güterabwägung. Aus der Aktenlage ergebe sich, dass die Klägerin erst durch die im Januar 1998 von Prof. Dr. Caron eher zufällig erhaltene Dokumentation substantiierte Kenntnis von der hier allein relevanten Gefahrenlage in Paris erhalten habe. Erst im Verlauf des Verwaltungsverfahrens habe sich also gezeigt, dass er, der Beklagte, unter Umständen von der Veröffentlichung der Adresse des Spenders im Rechenschaftsbericht hätte absehen müssen.

41

Ein sog. „Verbotsirrtum" der Klägerin scheide im Übrigen auch deshalb aus, weil damals bei der Erstellung des Rechenschaftsberichts keine zeitliche oder sonstige Notlage vorgelegen hätte, welche die Klägerin daran gehindert hätte, sich bei der mittelverwaltenden Behörde über die Rechtslage zu informieren.

42

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig und begründet.

45

I. Es handelt sich um eine Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO, soweit die Klägerin sich gegen die in dem Bescheid des Beklagten vom 01.12.1998 enthaltene Regelung wendet: „Wie im Schreiben vom 25. Juni 1998 zur Spendenangelegenheit de N. angekündigt, verliert Ihre Partei gemäß § 23 a Abs. 1 PartG das Zweifache des nicht den Vorschriften des Parteiengesetzes entsprechend im Rechenschaftsbericht veröffentlichten Spendenbetrages vom 274.634,89 DM. Insoweit vermindert sich der vorgenannte Bundesanteil auf (1.204.377,15 DM ./. 549.269,78 DM =) 655.107,37 DM". Dieser Verwaltungsakt ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, und zwar aus folgenden zwei Gründen:

46

1. Der Beklagte hat für die Geltendmachung des von ihm angenommenen Gesetzesverstoßes einen fehlerhaften Verfahrensweg eingeschlagen. Er hat die Norm des § 48 VwVfG außer acht gelassen, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes regelt. Stattdessen hat er - in ausschließlicher Anwendung der Regelungen der §§ 23 a Abs. 1, 25 Abs. 2 PartG - den auf die Klägerin für das Jahr 1998 entfallenden Bundesanteil der staatlichen Mittel herabgesetzt. Für dieses Vorgehen ist dem Parteiengesetz keine Ermächtigungsgrundlage zu entnehmen; insbesondere stellt § 23 a PartG keine Spezialregelung gegenüber § 48 VwVfG dar.

47

Nach § 23 a Abs. 1 PartG „verliert" eine Partei „den Anspruch auf staatliche Mittel" in bestimmter Höhe im Falle eines dort dargelegten Rechtsverstoßes. Bereits der Wortlaut der Vorschrift spricht dafür, dass die Sanktion kraft Gesetzes eintritt. Das bedeutet, dass sich ein vom Beklagten erlassener Festsetzungsbescheid infolge des Eingreifens des § 23 a Abs. 1 PartG als rechtswidrig erweist. Im vorliegenden Fall kommt insoweit nur der Festsetzungsbescheid für das Jahr 1996 in Betracht. Denn nur in ihm ist - falls sich die Klägerin rechtsfehlerhaft verhalten hat - bei der Berechnung der staatlichen Mittel gemäß § 18 Abs. 3 Nr. 3 PartG die hier im Streit befindliche Zuwendung zu Unrecht berücksichtigt worden. Den sich damit als rechtswidrig erweisenden Festsetzungsbescheid des Jahres 1996 kann der Beklagte gemäß § 48 VwVfG zurücknehmen. Solange er dies nicht tut, stellt der Bescheid weiterhin eine Rechtsgrundlage auch für die eventuell zu Unrecht erhaltenen staatlichen Leistungen dar. Die für die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes eingreifende Norm des § 48 VwVfGenthält Regelungen, die einen ausgewogenen Ausgleich der infrage stehenden Interessen vornehmen; insbesondere steht die Rücknahme im Ermessen der Behörde. Bei der ihr obliegenden Ermessensausübung kann die Behörde vor allem eine besondere atypische Fallgestaltung - wie sie nach Auffassung des Gerichts im vorliegenden Fall gegeben ist - angemessen berücksichtigen. Ferner gewährt § 48 Abs. 2 VwVfG unter bestimmten Voraussetzungen einen Vertrauensschutz. Schließlich enthält § 48 Abs. 4 VwVfG die Regelung, dass die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt zulässig ist, zu dem die Behörde von den Tatsachen Kenntnis erhält, welche die Rücknahme rechtfertigen.

48

Dieser abgewogene Interessenausgleich wird von dem Beklagten unterlaufen, wenn er sich im Falle eines Verstoßes einer Partei gegen § 25 Abs. 2 PartG darauf beschränkt, von einem für ein späteres Jahr festgesetzten Betrag an staatlichen Mitteln einen Abzug vorzunehmen. Hinzu kommt, dass es bei der derzeitigen Praxis allein vom Willen des Beklagten abhängt, in welchem Jahr er die Kürzung der Zahlungen vornimmt. Das macht gerade der vorliegende Fall deutlich, in dem der Beklagte einen Zeitraum von über einem Jahr benötigt hat, um festzustellen, dass ein Gesetzesverstoß vorliegt. Letztlich könnte damit sogar die Möglichkeit einer Partei Einfluss genommen werden, eine ausreichende Werbung in einem Wahljahr zu finanzieren.

49

Vgl. zu der Rechtsfrage auch Cornils, Verwaltungsarchiv 2000, 327 ff, 333 f.

50

2. Der angefochtene Bescheid ist auch deshalb rechtsfehlerhaft, weil die Voraussetzungen der §§ 23 a Abs. 1, 25 Abs. 2 PartG im vorliegenden Fall nicht erfüllt sind.

51

Nach § 23 a Abs. 1 Satz 1 PartG verliert eine Partei den Anspruch auf staatliche Mittel in Höhe des Zweifachen des rechtswidrig erlangten oder nicht den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend veröffentlichten Betrages, wenn sie Spenden rechtswidrig erlangt oder nicht den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend im Rechenschaftsbericht veröffentlicht hat (§ 25 Abs. 2 PartG). Gemäß § 25 Abs. 2 PartG sind Spenden an eine Partei oder einen oder mehrere ihrer Gebietsverbände, deren Gesamtwert in einem Kalenderjahr (Rechnungsjahr) 20.000 DM übersteigt, unter Angabe des Namens und der Anschrift des Spenders sowie der Gesamthöhe der Spende im Rechenschaftsbericht zu verzeichnen.

52

Die Klägerin hat zwar die zutreffende Anschrift des Spenders K. N. in Paris nicht angegeben. Gleichwohl liegt angesichts der besonderen Umstände des Falles aber kein Verstoß gegen § 25 Abs. 2 PartG vor. Da der Spender bei einer Nennung seiner Pariser Anschrift an Leib oder Leben gefährdet gewesen wäre, reicht die Angabe der Villinger Anschrift als seiner jahrelangen Urlaubsadresse aus. Dies ergibt sich bei einer Auslegung der §§ 23 a Abs. 1, 25 Abs. 2 PartG im Lichte der heranzuziehenden Verfassungsgrundsätze. Mit dem Wortlaut der Normen lässt sich dieses Ergebnis noch vereinbaren, weil es sich auch bei der Urlaubsadresse um eine Anschrift handelte, über die der Spender identifizierbar war.

53

Die Regelungen der §§ 23 a Abs. 1, 25 Abs. 2 PartG sind Ausfluss der durch Art. 21 Abs. 1 Satz 4 GG begründeten Rechenschaftslegungspflicht der Parteien. Nach dieser Verfassungsnorm GG sind die Parteien verpflichtet, über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihre Vermögen öffentlich Rechenschaft zu geben. Der Bestimmung liegt die Erwägung zugrunde, dass die politische Willensbildung innerhalb einer Partei von Personen oder Organisationen erheblich beeinflusst werden kann, die den Parteien in größerem Umfang finanzielle Mittel zur Verfügung stellen. Eine derartige Verflechtung von politischen und wirtschaftlichen Interessen soll offengelegt werden. Der Wähler soll sich über die Kräfte unterrichten können, die die Politik der Parteien bestimmen, und er soll die Möglichkeit haben, die Übereinstimmung zwischen den politischen Programmen und dem Verhalten derer zu prüfen, die mit Hilfe finanzieller Mittel auf die Parteien Einfluss zu nehmen suchen. Die innere Ordnung der Parteien soll - wie sich aus dem Motiven zu Art. 21 Abs. 1 Satz 4 GG ergibt - durch die Pflicht zur öffentlichen Rechenschaftslegung gegen undemokratische Einflüsse gesichert und es soll Vorsorge getroffen werden, „dass die Öffentlichkeit Kenntnis über die Herkunft der Mittel der Parteien erhält, damit ersichtlich ist, wer hinter einer politischen Gruppe steht". Außerdem soll die Veröffentlichungspflicht zur Chancengleichheit der Parteien im politischen Wettbewerb beitragen.

54

So BVerfG, NJW 1992, 2545, 2554 mit Nachweisen zur Entstehungsgeschichte der Vorschrift.

55

Die angeführten Vorschriften des Parteiengesetzes konkretisieren dieses „Transparenzgebot". § 23 a PartG wurde im Jahre 1984 im Zuge der Bewältigung der Flick-Parteienspendenaffäre in das Gesetz aufgenommen. Es war die illegale Spendenpraxis gewesen, die mit einer Sanktionsregelung in Zukunft verhindert werden sollte.

56

Vgl. Depenheuer und Grzeszick, DVBl. 2000, 736, 740; Huber, DÖV 2000, 745 ff.

57

Gegenüber diesem Schutzzweck hat das durch die Namensnennung berührte Persönlichkeitsrecht des Spenders in aller Regel zurückzutreten.

58

Vgl. Morlok, NJW 2000, 761, 764; Klein, NJW 2000, 1441, 1443.

59

In einem Zweifelsfall wie dem vorliegenden besteht die Notwendigkeit, im Rahmen der Auslegung der §§ 23 a Abs. 1, 25 Abs. 2 PartG die kollidierenden, mit Verfassungsrang ausgestatteten Rechtsgüter des Transparenzgebots einerseits und des Persönlichkeitsrechts des Spenders - im hier zu entscheidenden Fall sogar des Rechts auf Leib und Leben - andererseits im Wege eines „schonenden Ausgleiches" abzuwägen.

60

Vgl. hierzu etwa BVerfGE 93, 266, 291.

61

Dem Transparenzgebot wurde insoweit Rechnung getragen, als die Klägerin die fragliche Spende in ihrer Höhe und mit dem Namen des Spenders im Rechenschaftsbericht für das Jahr 1995 angegeben hat. Was die Anschrift anbelangt, hat sie anstelle der Anschrift des Spenders in Paris diejenige eines - inzwischen geschlosse-nen - Familienhotels in Villingen-Schwenningen angegeben, in dem sich der Spender viele Jahre lang für eine gewisse Zeit aufgehalten hat, in dem er also bekannt war. Dieses Vorgehen des Klägers ist ausnahmsweise gerechtfertigt, weil bei einer Angabe der Wohnanschrift in Paris Leib und Leben des Spenders ernsthaft gefährdet gewesen wären. Die infrage stehenden Rechtsgüter sind hierdurch in angemessener Weise zur Geltung gebracht worden. Denn auch nach Schließung des Hotels war es möglich, von den ehemaligen Inhabern Auskunft über den Spender zu erhalten, also aufzuklären, aus welcher Quelle der Klägerin die Spende zugeflossen ist.

62

Dass für den Spender tatsächlich eine Gefährdungssituation entstanden wäre, wenn in dem Rechenschaftsbericht seine Anschrift in Paris angegeben worden wäre, entnimmt das Gericht in erster Linie den von dem Beklagen eingeholten Auskünften des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV) und des Bundeskriminalamtes (BKA) vom März 1998. Ergänzt werden diese Darstellungen durch weitere, von der Klägerin zu den Akten gereichte Unterlagen. Das BfV führt unter anderem aus, in Frankreich hätten Mitglieder der Organisation „Le Betar" in den letzten Jahrzehnten mehrfach auch physische Angriffe gegen rechtsextremistische und antizionistische Kreise gerichtet. Wenn auch von einer akuten Bedrohung des 90-jährigen Herrn N. zur Zeit nicht auszugehen sei, lasse sich jedoch nicht ausschließen, dass eine Veröffentlichung seiner Daten und des Spendenbetrages das Risiko, Ziel eines Anschlags zu werden, abstrakt vergrößern könnte. In ähnlicher Weise legt das BKA dar, in den letzten Jahren seien in Frankreich wiederholt Anschläge gegen Rechtsextremisten mit Toten und Verletzten verübt worden, die extremistischen jüdischen Organisationen zugeschrieben würden. Anhand dieser Vorfälle lasse sich nach Einschätzung des BKA nicht ausschließen, dass sich eine derartige Organisation dazu berufen fühlen könnte, gewaltsam gegen einen Parteispender wie K. N. vorzugehen, wenn ihr die Spende bekannt würde. Dies gelte insbesondere im Hinblick auf die Spendenhöhe und den Empfänger (eine deutsche rechtsextremistische Partei). Da anzunehmen sei, dass die Angabe der vollständigen Adresse des Spenders angesichts seiner adligen Abstammung sowie seiner französischen Staatsangehörigkeit zusätzliche Aufmerksamkeit erregt hätte, müsse davon ausgegangen werden, dass sich die Angabe gefährdungserhöhend ausgewirkt hätte. Erkenntnisse, die eine konkrete Gefährdung des Spenders belegten, lägen dem BKA allerdings nicht vor.

63

Nach Auffassung des Gerichts ist es insbesondere aufgrund dieser Auskünfte gerechtfertigt, dass die Klägerin anstelle der Pariser Anschrift die Villinger Urlaubsanschrift angegeben hat. Dadurch wurde das Eintreten einer konkreten Gefahr für Leib und Leben des Spenders - die sich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit verwirklicht - vermieden.

64

Der von dem Beklagten dargestellte Verfahrensweg, nach dem in jedem Fall eine Verpflichtung zur Offenbarmachung der Adresse eines Spenders gegenüber der Bundestagsverwaltung bestehe, diese jedoch im Einzelfall bei einer Gefährdung von einer Veröffentlichung absehen könne, ist mit der derzeitigen Gesetzeslage nicht vereinbar. Die Publizitätspflicht der Parteien besteht nicht gegegenüber einer staatlichen Stelle wie der Bundestagsverwaltung, sondern gegenüber der Öffentlichkeit. Der Wähler soll sich über die Kräfte unterrichten können, die die Politik der Parteien bestimmen.

65

BVerfGE 85, 264, 319.

66

Der Gesetzgeber vertraut auf den Prozess der öffentlichen Kontrolle der Parteien durch die Wähler.

67

Depenheuer und Grzeszick, DVBl. 2000, 736 ff.

68

Deshalb enthält das Parteiengesetz auch keinen Hinweis darauf, dass der Beklagte einen Rechenschaftsbericht in abgeänderter Form veröffentlichen dürfte. Der Bestimmung des § 23 Abs. 2 Satz 3 PartG kann im Gegenteil entnommen werden, dass der Beklagte die Rechenschaftsberichte (als Bundestagsdrucksache) lediglich „zu verteilen" hat.

69

Die Klägerin kam nach alledem als einzige „Instanz" dafür in Betracht, die Interessen des Spenders wahrzunehmen. Dies ist durch Herrn N. in der Folgezeit auch konkludent genehmigt worden. Er betonte in dem nachfolgenden Schriftverkehr mit der Klägerin seine Verbundenheit mit Villingen und sah sich - insbesondere nach den beiden Artikeln in „Le Monde" - einer Gefährdung für Leib und Leben ausgesetzt. Auch die Tatsache, dass er die Überweisung von seinem Konto in Villingen-Schwenningen veranlasst hatte, spricht dafür, dass er selbst es vermeiden wollte, einen Bezug zu seinem Wohnsitz in Paris herzustellen.

70

II. Der von der Klägerin desweiteren gestellte Antrag auf Auszahlung der fraglichen Mittel ist als allgemeine Leistungsklage analog § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO zulässig.

71

Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 12. Auflage, § 42 Rn. 41.

72

Auch insoweit ist die Klage begründet, da die Klägerin nach der Aufhebung der Sanktionsregelung aufgrund des Festsetzungsbescheides vom 01.12.1998 einen Anspruch auf Auszahlung des Betrages von 549.269,78 DM an staatlichen Mitteln der Parteienfinanzierung hat.

73

Der geltend gemachte Anspruch auf Gewährung von Prozesszinsen in Höhe von 4 % seit dem 01.12.1998 ist ebenfalls begründet. Nach den Erklärungen des Vertreters des Beklagten in der mündlichen Verhandlung ist davon auszugehen, dass der Bescheid vom 01.12.1998 der Klägerin am selben Tag zugegangen ist. Die Klage hatte sie bereits am 24.07.1998 erhoben.

74

Die Voraussetzungen des analog anwendbaren § 291 Satz 1 BGB

75

- vgl. insoweit BVerwG, NJW 1995, 3135 -

76

sind erfüllt, da es sich um eine eindeutig bestimmte Geldforderung handelt, die seit dem 01.12.1998 fällig ist.

77

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.