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Verwaltungsgericht Köln·23 K 5843/17·30.07.2019

Kein Personalbindungszuschlag für Berufssoldaten ohne Entlassungsabsicht (§ 44 BBesG)

Öffentliches RechtBeamtenrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Ein Berufssoldat begehrte die Neubescheidung seines Antrags auf Personalbindungszuschlag nach § 44 BBesG. Streitpunkt war, ob trotz Mangelverwendung ein Zuschlag auch ohne in Dienstvorschriften vorgesehene Voraussetzungen für Berufssoldaten zu gewähren ist. Das VG Köln wies die Klage ab, weil die Gewährung im Ermessen steht und die Verwaltungsvorschriften Berufssoldaten nur ausnahmsweise (insb. bei beabsichtigter Entlassung) erfassen. Ermessensfehler oder eine Bindung an eine weitergehende Gleichbehandlung lagen nicht vor.

Ausgang: Verpflichtungsklage auf Neubescheidung zur Gewährung eines Personalbindungszuschlags nach § 44 BBesG abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 44 Abs. 1 BBesG setzt neben dem Personalmangel nach § 44 Abs. 2 BBesG die Bestimmung eines Verwendungsbereichs mit Personalmangel durch das Bundesministerium der Verteidigung voraus.

2

Die Gewährung eines Personalbindungszuschlags nach § 44 BBesG steht im Ermessen der Verwaltung; gerichtlicher Rechtsschutz umfasst bei der Verpflichtungsklage regelmäßig nur die Kontrolle auf Ermessensfehler (§ 114 VwGO) und ggf. einen Neubescheidungsanspruch.

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Ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften begründen keine unmittelbaren Ansprüche wie Rechtsnormen; maßgeblich ist ihre ständige Verwaltungspraxis und die daraus folgende Bindung über Art. 3 Abs. 1 GG.

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Es ist ermessensfehlerfrei, die Gewährung eines Personalbindungszuschlags an Berufssoldaten auf Ausnahmefälle zu beschränken, in denen ein Bindungsanreiz zur Verhinderung einer vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses erforderlich ist (insbesondere bei beabsichtigter Entlassung auf eigenen Wunsch).

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Fehlt es an einer nach den einschlägigen Verwaltungsvorschriften vorgesehenen ausdrücklichen Einbeziehung der betreffenden Verwendung und an einer erkennbaren Entlassungsabsicht, kann die Ablehnung eines Personalbindungszuschlags gegenüber einem Berufssoldaten rechtmäßig sein.

Relevante Normen
§ 44 BBesG§ Gesetz zur Steigerung der Attraktivität des Dienstes in der Bundeswehr§ 44 Abs. 8 BBesG§ 44 Abs. 1 BBesG§ 113 Abs. 5 VwGO§ 44 Abs. 1 Satz 1 BBesG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

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Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung seines Antrags auf Gewährung eines Personalbindungszuschlags für Soldaten nach § 44 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG).

3

Zum 0. K.      1984 trat er in den Dienst der Beklagten ein und wurde mit Wirkung vom 0. B.      1984 in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten berufen. Derzeit hat er den Rang eines Stabsfeldwebels inne und wird als H.                              der Bundeswehr beim Zentrum T.           - und O1.                        G.         X.             der Bundeswehr in O.         verwendet. Seine Dienstzeit endet voraussichtlich mit Ablauf des 31. März 2021.

4

Mit dem „Gesetz zur Steigerung der Attraktivität des Dienstes in der Bundeswehr“ wurde durch § 44 BBesG ein Personalbindungszuschlag eingeführt. Am 23. Mai 2015 trat § 44 BBesG in Kraft.

5

Unter dem 12. September 2016 beantragte der Kläger die Zahlung eines Personalbindungszuschlags gemäß § 44 BBesG rückwirkend seit dem 23. Mai 2015. Mit „Aufklärungsschreiben“ vom 30. September 2016 wies die Beklagte darauf hin, dass die Anlagen der entsprechenden Dienstvorschrift die Möglichkeit, auch Berufssoldaten einen Personalbindungszuschlag zu gewähren, in der derzeit gültigen Fassung nicht vorsähen. Das Schreiben enthält keine Rechtsmittelbelehrung und wurde dem Kläger am 20. Oktober 2016 ausgehändigt.

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Hiergegen legte der Kläger am 11. November 2016 Beschwerde ein und führte zur Begründung an, in der B1.   H1.                     der Bundeswehr in der Laufbahn der Feldwebel gebe es seit Jahren einen Personalmangel.

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Mit Bescheid vom 21. Februar 2017, dem Kläger zugestellt am 24. März 2017, wies die Beklagte die Beschwerde des Klägers zurück. Zur Begründung machte sie geltend, § 44 BBesG werde durch die zentrale Dienstvorschrift A-1336/3 „Gewährung eines Personalbindungszuschlags für Soldatinnen und Soldaten“ konkretisiert. Danach sei erforderlich, dass ein entsprechender Verwendungsbereich bestimmt sei, in dem ein Personalmangel vorliege. Für die den Kläger betreffende B1.   00XX00 sei ein Personalbindungszuschlag für Berufssoldaten nicht vorgesehen.

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Der Kläger hat am 24. April 2017 Klage erhoben. Zur Begründung bringt er vor, sein Antrag auf vorzeitige Versetzung in den Ruhestand sei unter dem Hinweis darauf abgelehnt worden, dass die B1.   00000 (H2.            ) aufgrund der hohen bundesweiten personellen Unterdeckung im Bereich der Unteroffiziere mit Portepee als Mangel-B1.   eingestuft sei. 21 % der Dienstposten in der Laufbahn der Feldwebel des H2.            seien nicht besetzt. Gemäß Anlage 6.1 sei die Laufbahn und B1.   des Klägers aufgeführt. Eine Differenzierung zwischen Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten werde dort nicht getroffen. Die von der Beklagten vorgelegte Fassung der zentralen Dienstvorschrift müsse eine ältere Fassung sein. Zudem sei der Verordnungsgeber nicht ermächtigt gewesen, den aus § 44 BBesG anspruchsberechtigten Personenkreis auf diejenigen Soldaten einzuschränken, die ihre Entlassung beabsichtigten. Das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle seien nach § 44 Abs. 8 BBesG nicht zu weiteren Entscheidungen nach § 44 Abs. 1 BBesG befugt.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 30. September 2016 und des Beschwerdebescheides vom 21. Februar 2017 zu verpflichten, über den Antrag des Klägers vom 16. Februar 2017 auf Auszahlung des Personalbindungszuschlages rückwirkend seit dem 23. Mai 2015 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

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Die Beklagte beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung verweist sie zunächst auf ihr Vorbringen in dem Beschwerdebescheid. Darüber hinaus bringt sie vor, die Anlage 6.1 der zentralen Dienstvorschrift setze unter der Rubrik „Anwendungsstatus“ die Weiterverpflichtung (WV) in den letzten 36 aktiven Dienstmonaten voraus. Daraus werde ersichtlich, dass diese Voraussetzung an den Status eines Soldaten auf Zeit anknüpfe. Zwar weise die Anlage 6.1 zum maßgeblichen Zeitpunkt den Passus „Anwendungsstatus“ nicht mehr aus. Dies ändere jedoch nichts daran, dass grundsätzlich Berufssoldaten kein Personalbindungszuschlag gezahlt werden solle. Zudem gehe aus Ziffer 303 hervor, dass ein PBZ zwar auch Berufssoldaten gewährt werden könne, jedoch nur denjenigen, die ihre Entlassung beabsichtigten. Der Kläger hätte keine solche Erklärung abgegeben.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

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Der Kläger hat keinen Anspruch auf Neubescheidung seines Antrags auf Gewährung eines Personalbindungszuschlags nach § 44 BBesG; die Ablehnung durch Bescheid vom 30. September 2016 in Gestalt des Beschwerdebescheides vom 21. Februar 2017 war rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO.

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Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 BBesG kann Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit in vom Bundesministerium der Verteidigung bestimmten Verwendungsbereichen mit Personalmangel ein nicht ruhegehaltsfähiger Personalbindungszuschlag gewährt werden.

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Das Vorliegen eines Personalmangels hat der Gesetzgeber in § 44 Abs. 2 BBesG legaldefiniert. Danach liegt ein Personalmangel in einem Verwendungsbereich vor, wenn die personellen Zielvorgaben, die sich aus der militärischen Personalplanung im Rahmen des Haushaltsplanes ergeben, seit mindestens sechs Monaten zu nicht mehr als 90 Prozent erfüllt werden können und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dieser Schwellenwert innerhalb der nächsten sechs Monate überschritten wird.

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Darüber hinaus setzt § 44 Abs. 1 BBesG tatbestandlich die Bestimmung eines Verwendungsbereiches mit Personalmangel durch das Bundesministerium der Verteidigung voraus. Damit überträgt der Gesetzgeber der Verwaltung die Entscheidung darüber, in welchem Verwendungsbereich mit Personalmangel nach § 44 Abs. 2 BBesG ein Personalbindungszuschlag in Betracht kommt. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut, der einen „bestimmten“ Verwendungsbereich und damit einen Bestimmungsakt des Ministeriums voraussetzt und entspricht auch dem Zweck des § 44 BBesG. Denn der Gesetzgeber wollte der Verwaltung ein flexibles Instrument zur Verfügung stellen, das bedarfsabhängig und zeitnah angewandt werden kann.

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Vgl. Gesetzesentwurf zum Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetz vom 7. Januar 2015, BT-Drs. 18/3697, Bl. 42 f.

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Die Zentrale Dienstvorschrift A-1336/3 konkretisiert mit der Anlage 6.1 das Tatbestandsmerkmal „Verwendungsbereich mit Personalmangel“ in § 44 BBesG. Im Übrigen handelt es sich um eine ermessenslenkende Verwaltungsvorschrift, soweit sie die Entscheidung darüber betrifft, welche Soldaten bei der Gewährung eines PBZ zu welchen Modalitäten zu berücksichtigen sind. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts begründen ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften nicht wie Gesetze und Rechtsverordnungen schon durch ihr Vorhandensein Rechte des Bürgers. Sie unterliegen daher auch keiner eigenständigen richterlichen Auslegung wie Rechtsnormen. Entscheidend ist vielmehr, wie die zuständigen Behörden die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt haben und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebunden sind. Das gilt besonders für Fälle, in denen der Wortlaut einer Verwaltungsvorschrift unklar und darum auslegungsbedürftig ist.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1996 – 11 C 5/95 –, juris; BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2015 – 10 C 15/14 –, BVerwGE 152, 211-219, Rn. 24; VG Greifswald, Urteil vom 7. März 2018 – 6 A 185/17 HGW –, juris, Rn. 21.

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Die Übertragung auf die Verwaltung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Vorbehalt des Gesetzes, hergeleitet aus dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG), steht der Bestimmung des Verwendungsbereiches durch die Beklagte nicht entgegen. Denn bei der Gewährung eines Personalbindungszuschlags handelt es sich um einen Fall der Leistungsverwaltung, die keine grundrechtsrelevanten, wesentlichen Fragen berührt, die nur durch den parlamentarischen Gesetzesgeber geregelt werden dürften. Insbesondere stellt der Zuschlag keinen Teil der Alimentation der Soldaten dar. Für die insoweit vergleichbaren Fälle der Gewährung einer Subvention ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass es ausreicht, wenn das „ob“ der Gewährung in einem Gesetz geregelt ist, das „wie“ jedoch der Verwaltung überlassen wird.

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Vgl. zum Vorbehalt des Gesetzes im Falle der Subventionsgewährung bereits BVerwG, Urteil vom 26. April 1979 – 3 C 111/79 – juris, Rn. 18; Grzeszick in: Maunz/Dürig, GG, 85. EL November 2018, Art. 20 Rn. 117-119.

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Dies zugrunde gelegt durfte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Gewährung eines Personalbindungszuschlags aus den von ihr angegebenen Gründen ablehnen. Zwar erfüllt der Kläger die Voraussetzungen, die § 44 BBesG tatbestandlich vorsieht. Denn er ist Berufssoldat und in einem Bereich tätig, der nach der Anlage 6.1 als Verwendungsbereich mit Personalmangel aufgeführt ist. Betroffen ist hier die B1.   00XX00.

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Im Übrigen steht die Entscheidung im Ermessen der Beklagten. Ermessensfehler liegen nicht vor, da die Beklagte die Grenzen ihres Ermessens nach § 114 Satz 1 VwGO nicht überschritten hat. Die Bescheide der Beklagten führen als Grund für die Ablehnung aus, dass ein Personalbindungszuschlag für Berufssoldaten in der Verwendungsreihe des Klägers nach den entsprechenden Dienstvorschriften nicht vorgesehen sei. Im Klageverfahren ergänzt sie, dass der Kläger auch seine Entlassung nicht beabsichtigt habe. Einer gesonderten ausdrücklichen Ausübung des Ermessens bedurfte es hier nicht mehr, da durch den Erlass der Verwaltungsvorschriften selbst bereits Ermessen ausgeübt worden ist.

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Anhand des Maßstabs der ermessenslenkenden Verwaltungsvorschriften sind der Beklagten keine Ermessensfehler unterlaufen.

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Ab dem 1. Juni 2016 galt die Zentrale Dienstvorschrift A-1336/3 „Gewährung eines Personalbindungszuschlags für Soldatinnen und Soldaten“, erlassen vom Bundesministerium der Verteidigung in der Version 1.2. Nach deren Ziffer 302 sind die Fachtätigkeitsbereiche oder die Fachtätigkeiten mit Personalmangel in Anlage 6.1 festgelegt und Verwendungsbereiche mit Mangelverwendungen tabellenartig aufgeführt. Auch die Werdegangskennung des Klägers als Mangelverwendung ist dort zu finden. Die entsprechende Zeile lautet:

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Laufbahn                                                                      FwAllgFD

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Wdg/B1.   / VwdgR                                                        25510/17AA01/6505

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Bezeichnung Wdg/B1.   /VwdgR                            H1.

33

ggf. FTätBez.                                                        GEOINFO FW

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ggf. regional begrenzt auf                                          /

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OrgBer                                                                      SKB Gesamt

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Die noch in der vorherigen Version 1.1, gültig ab 1. März 2016, aufgeführte Rubrik „Anwendungsstatus“ der Anlage 6.1 ist in der für den Kläger einschlägigen Zeile ausgefüllt mit: „WV in den letzten 36 aktiven Dienstmonaten, FTätW“, also ein Bindungszuschlag lediglich für Soldaten auf Zeit, unter der zusätzlichen Einschränkung für diejenigen Soldaten auf Zeit, deren Weiterverpflichtung in den letzten 36 aktiven Dienstmonaten erfolgt ist. In der hier anwendbaren Version 1.2 ist diese Rubrik nicht (mehr) enthalten. Ein genereller Ausschluss von Berufssoldaten in der Werdegangskennung des Klägers ist der Anlage 6.1 damit nicht zu entnehmen.

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Auch ohne expliziten Ausschluss in der Anlage 6.1 ist ein Personalbindungszuschlag für Berufssoldaten im Grundsatz aber nicht vorgesehen. Denn in Ziffer 302 der ZDv A-1336/3 ist weiter geregelt, dass weitere Einzelheiten zur Anwendung der Anlage das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (BAPersBw) gesondert festlegt. Dies hat das BAPersBw getan durch Erlass der Zentralvorschrift A1-1336/3-5000 „Verfahren zur Gewährung von Personalbindungszuschlägen für Soldatinnen und Soldaten“. Gemäß deren Ziffer 303 kann ein PBZ gemäß § 44 Abs. 1 BBesG auch für Berufssoldaten (Soldaten auf Zeit, die ihre Bereitschaft erklären, Berufssoldat in einer Mangelverwendung zu werden, und Berufssoldaten, die ihre Kündigung beabsichtigen) gewährt werden. Dazu bedarf es jedoch der expliziten Aufführung der jeweiligen Möglichkeit in der Anlage 6.1 der A-1336/3 bzw. der Anlage 5.1 dieser Zentralvorschrift.

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An einer solchen ausdrücklichen Nennung der Berufssoldaten in der B1.   des Klägers in der Anlage 6.1 fehlt es hier bereits. Darüber hinaus ist auch keine Absicht des Klägers erkennbar, seine Entlassung zu betreiben. Dass er mit Formschreiben vom 29. Juli 2013 sein Interesse an einer vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand gemäß § 2 SKPersStruktAnpG nach Vollendung des 50. Lebensjahres zum Ende des Monats April 2016 bekundet hat, musste die Beklagte zumindest für die hier interessierende Frage der Gewährung eines Personalbindungszuschlags nicht als Wunsch nach seiner Entlassung bewerten. Denn die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand nach dem SKPersStruktAnpG verfolgt das dem Personalbindungszuschlag gegenläufige Ziel, Soldaten die Dienstzeitbeendigung ohne nennenswerte Vorteilseinbußen zu ermöglichen. Einen Anreiz, länger im Dienst zu bleiben, soll und kann der Personalbindungszuschlag aber nur für diejenigen Soldaten setzen, aus deren Entlassung naturgemäß finanzielle Nachteile erwachsen. Denn bei Berufssoldaten, die der Dienstherr im Dienst behalten möchte, würde er einer vorzeitigen Entlassung in den Ruhestand nach dem SKPersStruktAnpG gerade nicht zustimmen. Vielmehr bleiben solche benötigte Berufssoldaten aufgrund ihrer Verpflichtung auf Lebenszeit auch ohne die Gewährung eines Personalbindungszuschlags im Dienst.

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Die insofern in Form von Dienstvorschriften getroffenen Ermessenserwägungen halten rechtlicher Überprüfung, insbesondere gemessen am Maßstab des § 44 BBesG, stand. Ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften selbst sind Gegenstand der gerichtlichen Kontrolle insofern, als sie darauf überprüft werden können, ob sie sich in dem vom Gesetzgeber der Verwaltung eingeräumten Ermessensspielraum halten, also selbst keinen generellen Ermessensfehler enthalten.

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              Vgl. Ossenbühl in: HStR V³, § 104 Rn. 70.

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Die einschränkenden Erwägungen betreffend Berufssoldaten entsprechen gerade dem Zweck der Gewährung eines Personalbindungszuschlags, Anreize zu einer Bindung benötigten Personals an die Bundeswehr zu schaffen. So soll die Bereitschaft von Soldaten auf Zeit gefördert werden, sich über das festgelegte Dienstzeitende hinaus an die Bundeswehr zu binden; bei Berufssoldaten soll dem Risiko der Abwanderung in die zivile Wirtschaft durch Entlassung auf eigenen Wunsch begegnet werden.

42

Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Festsetzungen der Dienstvorschrift für Berufssoldaten eine so weitgehende Einschränkung der Voraussetzungen vorsieht. Der Kläger verweist zwar zutreffend darauf, dass von Gesetzes wegen der Personalbindungszuschlag nach § 44 Abs. 1 BBesG Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit gewährt werden kann. Aus diesem bloßen Wortlaut ist nach Auffassung des Gerichts aber nicht zu folgern, dass nach dem gesetzgeberischen Willen stets beide Gruppen gleicher Maßen zu berücksichtigen sind, oder dass ein Personalmangel bei Soldaten auf Zeit stets auch einen Personalmangel für Berufssoldaten im Sinne der Vorschrift bedeutet. Insoweit schließt sich die Kammer der Auffassung des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts an, das in seinem Urteil vom 18. Mai 2017 überzeugend ausgeführt hat:

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„Bereits dem Wortsinn nach wird die Gewährung des Zuschlages nämlich in den Kontext gesetzt, dass eine weitere (zeitliche) Bindung bestimmter Soldaten an die Bundeswehr durch finanzielle Anreize gefördert werden soll. Dies bringt zum Ausdruck, dass dem gesetzgeberischen Ziel nach die Bindung des militärischen Personals an die Bundeswehr unterstützt werden soll (vgl. die amtliche Begründung des Gesetzesentwurfs in BT Drcks. 28/3697, S. 31 f.). Die Einführung des § 44 BBesG sollte dazu dienen, dem zunehmenden Wettbewerb auf dem Arbeitsmarkt durch finanzielle Anreize zu begegnen, die „bedarfsabhängig und zeitnah angewendet werden können, um der vom Dienstherrn ungewollten vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses wirksam entgegentreten zu können“, wobei der Gesetzgeber es als von besonderer Bedeutung erachtet hat, dass sich mehr als zwei Drittel der Soldatinnen und Soldaten in einem Dienstverhältnis auf Zeit befinden, und gerade diese militärisch erfahrenen Fachkräfte „so lange wie möglich“ an die Bundeswehr gebunden werden sollten (BT Drucks. 18/3697, S. 43).

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Daraus folgt weiter, dass die Berücksichtigung von Berufssoldaten nach der gesetzgeberischen Intention keinen der Weiterverpflichtung von Soldaten auf Zeit per se gleichrangigen Regelungsgehalt darstellt. Das Bedürfnis für eine solche Bindung durch einen entsprechenden Bindungszuschlag besteht nämlich im Wesentlichen bei Soldaten auf Zeit: Berufssoldaten im Sinne des § 39 des Gesetzes über die Rechtsstellung der Soldaten (SG) sind auf Lebenszeit ernannt, ihr Dienstverhältnis endet im Regelfall nach § 43 Abs. 1 SG durch Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand. Dem gegenüber endet das Dienstverhältnis der Soldaten auf Zeit gemäß § 54 Abs. 1 SG im Regelfall schon durch bloßen Zeitablauf. Bereits der im Wortlaut des § 44 BBesG verankerte Zweck dieser Vorschrift, eine Bindung von Soldaten herbeizuführen zur Verhinderung einer Abwanderung in privatwirtschaftliche Arbeitsverhältnisse, kann damit bei Soldaten auf Zeit dadurch erreicht werden, dass sich jene durch eine Weiterverpflichtung über ihre ursprünglich begrenzte Dienstzeit hinaus weiter an die Bundeswehr binden können. Bei Berufssoldaten hingegen ist eine solche Bindung durch finanzielle Anreize im Regelfalle nicht vonnöten: Sie ist bereits durch die Ernennung zum Berufssoldaten gesichert. Eine weitere Steigerung dieser Bindung durch finanzielle Anreize ist als solches dann auch gar nicht möglich. Lediglich in dem Ausnahmefall, dass ein Soldat auf seinen Wunsch die eigene Entlassung betreibt (§ 43 Abs. 2 Nr. 2 iVm. § 46 Abs. 3 SG), könnte ein Bindungszuschlag seinen gesetzgeberischen Zweck erfüllen.

45

Dies unterstreicht die Begründung des Gesetzesentwurfs, wenn sie im Weiteren ausführt: „In Tätigkeitsbereichen, in denen die zivile Wirtschaft vergleichbare und hochdotierte Arbeitsplätze (z. B. für Ingenieure) anbietet, gilt es zudem auch, dem Risiko einer Kündigung von Berufssoldatinnen und Berufssoldaten zu begegnen“, (BT Drucks. 18/3697, S. 44). Neben dem zahlenmäßig geringeren Kreis der Betroffenen ist auch die Konstellation qualitativ eine andere: Gilt es bei Soldaten auf Zeit nach dem Gesetzgeber, dem schon wegen Zeitablaufs zwingend anstehenden Ende der Dienstzeit entgegen zu wirken, besteht ein vergleichbarer Anwendungsbereich für eine Anreizregelung überhaupt nur bei einer - nach Auffassung der Kammer nur in den seltensten Fällen praktisch werdenden – (anstehenden) Kündigung des Dienstverhältnisses. Auch hieraus wird deutlich, dass mit der Formulierung in § 44 Abs. 1 BBesG eine zwingend gleichrangige Behandlung von Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit nicht gemeint sein kann.

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Dies würde im Übrigen auch einer zweckgerichteten Handhabung durch die Beklagte widersprechen. Es obliegt nämlich wiederum ihrem Organisationsermessen, wie viele Soldaten auf Zeit bzw. wie viele Berufssoldaten sie in einer konkreten Verwendungsreihe in ihrem Bedarf einplant. Im Vergleich zwischen geplantem Bedarf und der tatsächlichen Truppenstärke wäre es aber sachwidrig und letztlich auch nicht vereinbar mit dem Gesetzeswortlaut, die Trennung zwischen Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten aufzuheben und stets bei einem Personalmangel hinsichtlich Soldaten auf Zeit auch Berufssoldaten zwingend zu berücksichtigen. Innerhalb einer Verwendungsreihe bedeutet ein Mangel an Soldaten auf Zeit nicht automatisch, dass ein selbiger Personalmangel auch hinsichtlich der Berufssoldaten vorliegt. Mag auch die Diensttätigkeit als solche identisch sein, besteht dennoch wie zuvor dargelegt rechtlich wie auch fiskalisch ein Unterschied zwischen beiden Gruppen, der jedenfalls hinsichtlich der Frage, ob ein Bindungszuschlag gewährt wird, eine unterschiedliche Behandlung auch rechtfertigt“.

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Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 18. Mai 2017 – 12 A 213/16 –, juris, Rn. 27-29.

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Es liegen auch keine Umstände in der Person des Klägers vor, die die Beklagte hätten veranlassen müssen, im Einzelfall andere Erwägungen in ihre Entscheidung einzubeziehen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Gründe

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Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für den Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Die Festsetzung erfolgt anhand der Streitwertpraxis des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen zum sogenannten Teilstatus. Der Betrag entspricht dem zweifachen Jahreswert des Personalbindungszuschlags in Höhe von monatlichen 540,15 Euro.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

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1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

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2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

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3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

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4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

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5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

58

Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

59

Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.

60

Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

61

Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

62

Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.

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Beschluss

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Der Wert des Streitgegenstandes wird auf

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12.963,00 €

66

festgesetzt.

70

Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden.

71

Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.

72

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

73

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.

74

Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.