Asylklage eines Pakistaners: Kriminalität ohne Verfolgungsmerkmal, kein Schutzanspruch
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise subsidiären Schutz sowie Abschiebungsverbote wegen behaupteter Überfälle und Bedrohungen in Pakistan. Das VG Köln wies die Klage ab, weil die Vorfälle nicht an ein flüchtlingsrechtlich erhebliches Merkmal (§ 3 Abs. 1 AsylG) anknüpften, sondern als allgemeine Kriminalität einzuordnen seien. Zudem fehle es nach Zeitablauf an einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit erneuter Übergriffe. Abschiebungsverbote (§ 60 Abs. 5, 7 AufenthG) seien auch unter Berücksichtigung einer Knie-OP nicht ersichtlich.
Ausgang: Klage auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, subsidiären Schutz und Abschiebungsverbote abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt voraus, dass die geltend gemachte Verfolgung an ein in § 3 Abs. 1 AsylG genanntes Merkmal anknüpft; reine Kriminalität genügt nicht.
Eine Verfolgungsgefahr ist nur anzunehmen, wenn bei zusammenfassender Würdigung eine beachtliche Wahrscheinlichkeit zukünftiger Rechtsgutsverletzungen besteht; eine bloß theoretische Möglichkeit reicht nicht aus.
Fehlt es an objektiven Anhaltspunkten für eine motivbezogene Opferauswahl (z.B. wegen Ethnie), kann die Annahme einer Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer Volksgruppe nicht allein auf Vermutungen gestützt werden.
Liegen behauptete Übergriffe mehrere Jahre zurück und sind keine Hinweise auf fortbestehendes Täterinteresse erkennbar, kann eine aktuelle beachtliche Wahrscheinlichkeit erneuter Übergriffe zu verneinen sein.
Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erfordern konkrete Anhaltspunkte für eine erhebliche bzw. lebensbedrohliche Gefahr; eine behandelte, nicht lebensbedrohliche Erkrankung reicht hierfür regelmäßig nicht aus.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Tatbestand
Nach eigenen Angaben ist der Kläger am 00. 00. 0000 in Karachi geboren, pakistanischer Staatsangehöriger, verheiratet und Vater von vier Kindern. Weiterhin nach eigenen Angaben gehört er der Volksgruppe der Mohajir an und ist Schiit. Am 16. Dezember 2015 reiste er aus Pakistan aus und auf dem Landweg nach Deutschland, wo er am 13. Januar 2016 einreiste. Am 6. Januar 2017 stellte der Kläger einen förmlichen Asylantrag.
Im Rahmen seiner Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 30. Januar 2017 in Mönchengladbach erklärte der Kläger unter anderem, Personalpapiere habe er nicht mehr, weil der Schlepper ihm diese abgenommen habe. Er habe einen Bachelor of Arts in Elektronik erworben und habe ursprünglich Schiffe repariert. Seit 2009 habe er einen Autohandel betrieben. Im Jahr 2013 habe er sich mit einem Freund zusammen getan, der Immobilien vermittelt habe. Ab Februar 2015 habe er dann erhebliche Schwierigkeiten gehabt. Im Februar 2015 sei er von zwei Männern auf einem Motorrad bedroht worden, die ihm sein Geld und sein Mobiltelefon weggenommen hätten. Im März 2015 hätten ihm zwei Männer das Geld abgenommen, das er gerade am Geldautomaten gezogen habe. Im April sei er im Büro angerufen worden. Der Anrufer habe die Zahlung von 2 Mio Rupien verlangt und ihn bedroht. Auf Rat seines Schwagers, der Rechtsanwalt sei, sei er dann zu anderen Zeiten ins Büro gefahren. Im Mai sei er wieder im Auto angehalten und beraubt worden. Außerdem hätten sich die Angreifer seine Mobilnummer notiert und hätten ihm gesagt, er solle sein Handy nicht ausschalten. Er sei dann zur Polizei gegangen, dort habe man ihm aber nur gesagt, so etwas komme häufiger vor. Am gleichen Abend sei er auf dem Handy angerufen worden. Der Anrufer habe gesagt, er verlange jetzt nicht mehr 2 Mio, sondern 10 Mio Rupien, ansonsten werde er – der Kläger – getötet. Er sei dann noch weniger ins Büro gefahren, um sich zu schützen. Am 9. Juni 2015 sei er auf dem Weg zur Arbeit beschossen worden. Eine Kugel habe auch das Auto getroffen. Danach sei er nicht mehr zur Arbeit gefahren. Am 9. September 2015 hätten dieselben Leute ihn wieder verfolgt. Wieder sei auf das Auto geschossen worden. Dabei sei die Windschutzscheibe getroffen worden. Danach sei er nicht mehr zur Arbeit gefahren. Sein Schwager habe ihm geraten, innerhalb von Pakistan in eine andere Stadt zu gehen. Als Mohajir könne er aber nirgendwo anders hingehen. Er habe dann gehört, dass Deutschland Flüchtlinge aufnehme und man hier arbeiten könne. Daraufhin sei er nach Deutschland gekommen. Nach seiner Ausreise sei sein Vater noch von einem Motorrad angefahren worden und an den Folgen verstorben. Er gehe davon aus, dass das die Leute gewesen seien, die auch ihn bedroht hätten. Wer diese Leute seien, wisse er nicht; es könne so eine Art Mafia sein.
Mit Bescheid vom 6. April 2017 – zugestellt am 8. April 2017 – lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Asylanerkennung ab, erkannte die Flüchtlingseigenschaft nicht zu, erkannte den subsidiären Schutzstatus nicht zu, stellte fest, dass keine Abschiebungshindernisse vorliegen und drohte dem Kläger die Abschiebung nach Pakistan an. Zugleich befristete die Beklagte das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Zur Begründung führte das Bundesamt im Kern aus, für den Kläger sei interner Schutz in Pakistan möglich und zumutbar.
Am 21. April 2017 hat der Kläger Klage erhoben. Er macht geltend, er sei gesundheitlich beeinträchtigt; er habe sich inzwischen einer Knieoperation unterziehen müssen. Für den Fall der Rückkehr nach Pakistan befürchte er, Opfer körperlicher Gewalt zu werden.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 6. April 207 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,
hilfsweise,
die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 6. April 207 zu verpflichten, ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen
und weiter hilfsweise,
die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 6. April 207 zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG gegeben sind.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verweist auf die Gründe des angefochtenen Bescheides.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung über die Klage verhandeln und entscheiden, weil in der Ladung darauf hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO).
Die zulässige Verpflichtungsklage ist nicht begründet. Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylG) weder einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, noch auf die Feststellung von subsidiärem Schutz oder einem Abschiebungshindernis (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Der mit dem Hauptantrag verfolgte Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG ist nicht gegeben. Nach dieser Bestimmung ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 – Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) – wenn er in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, den Bedrohungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ausgesetzt ist. Hiernach muss die begründete Furcht vor Verfolgung an der Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe anknüpfen. Eine Verfolgung in diesem Sinne kann nach § 3c AsylG ausgehen von dem Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2) oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die unter den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage und nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3), es sei denn, es besteht interner Schutz (vgl. § 3e AsylG).
Der für die Beurteilung zugrunde zu legende Prognosemaßstab ist der der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Die relevanten Rechtsgutsverletzungen müssen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser aus dem Tatbestandsmerkmal „...aus der begründeten Furcht vor Verfolgung ...“ des Art. 2 lit. d) der Qualifikationsrichtlinie abzuleitende Maßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr abstellt („real risk“). Danach müssen bei einer zusammenfassenden Würdigung des gesamten Sachverhaltes die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines vernünftig denkenden und nicht übertrieben fruchtsamen Menschen gerade in der Lage des konkreten Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar einzuschätzen ist.
Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben.
Ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Klägers und der Intensität der drohenden Verfolgungshandlungen fehlt es hier bereits an der Anknüpfung an einem der in § 3 Abs. 1 AsylG genannten flüchtlingsrechtlich erheblichen Merkmale. Insbesondere ist für das Gericht nicht erkennbar, dass die behaupteten Überfälle und Bedrohung an der Zugehörigkeit des Klägers zur Volksgruppe der Mohajir anknüpften.
Zu Geschichte, gesellschaftlicher und politischer Stellung der Mohajir vgl. Rösel in südasien.info, Die Mohajir in Karachi, Pakistan – Flucht und Politik; http://www.suedasien.info/analysen/2798.html.
Schon nach den eigenen Angaben des Klägers ist er von den angeblichen Verfolgern nie ausdrücklich auf seine Volkszugehörigkeit angesprochen worden. Auch wenn man seine Angaben zu den Überfällen und Bedrohungen als wahr unterstellt, gibt es keinen objektiven Anhalt dafür, dass der Kläger wegen seiner Volkszugehörigkeit als Opfer ausgewählt wurde. Vielmehr ist es alleine seine Vermutung, dass er beraubt und bedroht wurde, weil er ein Mohajir ist. Auskünfte, die eine besondere Bedrohungssituation oder Gefährdungslage der Mohajir zum Ausdruck bringen, existieren nach der Kenntnis des Gerichts nicht. Angesichts der über Jahrzehnte prägenden Bedeutung der Mohajir für die Politik in Pakistan und namentlich in Karachi, ist die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung geäußerte Vermutung auch nicht nachvollziehbar. Im Gegenteil ist es dem Gericht nach jahrelanger Befassung mit Verfahren von Klägern aus Pakistan bekannt, dass es in Pakistan in nicht geringem Umfang zu Schutzgeld-/Lösegelderpressungen kommt. Nach den Erfahrungen des Gerichts sind hiervon alle Volksgruppen betroffen. Bei lebensnaher Betrachtungsweise liegt es nahe, dass – erneut die Glaubhaftigkeit des Vorbringens unterstellt – der Kläger bedroht wurde, weil er sein Geschäft erfolgreich führte und er ein erhebliches Einkommen erzielte. Demnach ist der Kläger Opfer allgemein kriminellen Verhaltens geworden.
Unabhängig hiervon ist auch nicht erkennbar, dass der Kläger im Falle einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit erneuten Übergriffen rechnen müsste. Die vom Kläger vorgetragenen Ereignisse haben sich bereits im Jahr 2015 zugetragen, liegen also inzwischen mehr als 5 Jahre zurück. Ausgehend davon, dass die Überfälle nicht an einem bestimmten Verhalten oder Merkmal des Klägers anknüpften, ist nichts dafür erkennbar, dass die damaligen Täter ihr Verhalten gegenüber dem Kläger nach einem solch langen Zeitraum und nach Rückkehr des Klägers nach Pakistan wieder aufnehmen würden. Diese Einschätzung wird auch durch das vom Kläger geschilderte Geschehen im Laufe des Jahres 2015 bestätigt. Denn noch während der Anwesenheit des Klägers in Pakistan hat die Frequenz der Überfälle im Laufe des Jahres 2015 spürbar abgenommen. Während es – nach den Angaben des Klägers – von Januar bis Juni 2015 monatliche Überfälle und Bedrohungen gab. Gab es danach am 9. September 2015 noch einen – behaupteten – Überfall und danach bis zur Ausreise am 16. Dezember 2015 keinen Vorfall mehr. Dies mag sich – wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung angegeben hat – damit erklären lassen, dass er nach dem Geschehen im September 2015 nur noch sehr zurückgezogen gelebt hat. Gleichzeitig belegt dies jedoch auch, dass kein hohes Verfolgungsinteresse der Täter bestanden hat. Wenn dieses im Laufe des Jahres 2015 schon abgenommen hat, ist für das Jahr 2020/2021 eine beachtliche Wahrscheinlichkeit erneuter Übergriffe jedenfalls zu verneinen. Die theoretische Möglichkeit, dass sich die Ereignisse der 1. Jahreshälfte des Jahres 2015 wiederholen, reicht zur Annahme einer beachtlich wahrscheinlichen Verfolgungsgefahr nicht aus.
Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob für den Kläger – wie das Bundesamt im angefochtenen Bescheid ausgeführt hat – die Möglichkeit des internen Schutzes nach § 3e AsylG bestand. Lediglich mit Blick auf die Erörterungen in der mündlichen Verhandlung weist das Gericht darauf hin, dass selbst innerhalb von Karachi im rund 15.000.000 Einwohnern interner Schutz gesucht werden kann.
Dem Kläger steht auch nicht der mit dem ersten Hilfsantrag geltend gemachte Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes zu. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ernsthafter Schaden droht. Der Begriff des „ernsthaften Schadens“ ist dabei in Satz 2 dieser Bestimmung definiert.
Die Voraussetzungen dieser Norm sind schon deshalb nicht gegeben, weil – wie zuvor bereits ausgeführt – keine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der Kläger nach einer Rückkehr nach Pakistan erneut Opfer von Überfällen und Bedrohungen der vorgetragenen Art wird. Auf die Frage, ob die behaupteten Geschehnisse im Jahr 2015 stichhaltige Gründe für die Annahme begründen können, dass dem Kläger in Pakistan ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG droht, kommt es daher nicht an.
Anhaltspunkte für das Bestehen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG, die der Kläger mit dem weiteren Hilfsantrag geltend macht, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Dies gilt auch mit Blick auf die vorgetragene und durch Attest belegte Knie-OP. Es ist nach dem Inhalt der Atteste des Eduardus-Krankenhauses nicht erkennbar, dass der Kläger an einer lebensbedrohlichen Erkrankung leidet.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83b AsylG.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen.
Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.