Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG (Pakistan)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt die Feststellung, dass für ihn hinsichtlich Pakistans ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG besteht. Streitpunkt ist, ob seine schwere psychische Erkrankung und fehlende soziale Absicherung in Pakistan eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib und Leben begründen. Das VG Köln gab der Klage statt und hob die Ziffern 4 und 5 des Bescheids auf, weil im maßgeblichen Zeitpunkt ein Abschiebungsverbot vorliegt. Maßgeblich waren die Erkrankung, die eingeschränkte Erwerbsfähigkeit und das Fehlen familiärer bzw. staatlicher Unterstützung.
Ausgang: Klage insoweit stattgegeben; Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG hinsichtlich Pakistan, Ziffern 4 und 5 des Bescheids aufgehoben.
Abstrakte Rechtssätze
§ 60 Abs. 7 AufenthG ist anzuwenden, wenn im Zielstaat für den Betroffenen eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht; hierzu zählt auch die erhebliche Verschlimmerung einer bestehenden Erkrankung durch zustandsstaatsbezogene Umstände.
Bei der Prüfung eines Abschiebungsverbots kommt es auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 S. 1 AsylVfG) an.
Fehlende staatliche Versorgung und das Ausbleiben familiärer Schutz- bzw. Unterstützungsleistungen im Zielstaat können in Verbindung mit einer behandlungsbedürftigen schweren Erkrankung eine erhebliche konkrete Gefahr i.S.d. § 60 Abs. 7 AufenthG begründen.
Zur Begründung eines Abschiebungsverbots können mehrere medizinische Befunde und glaubhafte Angaben des Betroffenen herangezogen werden; ein einzelnes Gutachten genügt nicht zwingend, wenn die Gesamtschau eine behandlungsbedürftige, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigende Krankheit ergibt.
Tenor
Die Ziffern 4 und 5 des Bescheides vom 11.9.2014 werden aufgeboben. Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass in der Person des Klägers hinsichtlich Pakistans ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes besteht.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, werden gegeneinander aufgehoben.
Tatbestand
Der Kläger ist nach eigenen Angaben im Jahr 1987 geboren, pakistanischer Staatsangehöriger und angeblich nach religiösem Ritus verheiratet mit der mazedonischen Staatsangehörigen N. J. . Aus der Beziehung sind zwei Kinder hervorgegangen, geboren 2012 und 2014.
Der Kläger will sich ab 2007 mehrere Jahre in Griechenland und Mazedonien aufgehalten haben und stellte jedenfalls in den Jahren 2013 sowohl in Ungarn als auch in Frankreich Asylanträge. Nach in Kopie vorliegenden Unterlagen wurde der Kläger in Mazedonien und wohl auch in Frankreich mehrfach psychiatrisch behandelt.
In Deutschland begehrte er – zeitgleich mit seiner Lebensgefährtin und dem 2012 geborenen Sohn – im Januar 2014 Asyl. Wegen seiner und der Angaben seiner Lebensgefährtin gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) wird auf Bl. 22 ff und 96 ff der Beiakte 1 sowie Bl. 1 ff und 95 ff der Beiakte 2 verwiesen. Die Asylbegehren der Lebensgefährtin und des Sohnes wurden bestandskräftig als offensichtlich unbegründet abgelehnt (Aktenzeichen der Beklagten: 5718757-144).
Gegenüber dem Kläger lehnte das Bundesamt schließlich mit Bescheid vom 11.9.2014 – zugestellt am 17.9.2014 – das Zuerkennen der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1), die Asylanerkennung (Ziffer 2) und die Gewährung subsidiären Schutzes ab (Ziffer 3) und stellte in Ziffer 4 fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorliegen. Gleichzeitig forderte es den Kläger zur Ausreise auf und drohte ihm die Abschiebung nach Pakistan an (Ziffer 5). Wegen der Begründung wird auf den Bescheid, Bl. 104 ff der Beiakte 1, Bezug genommen.
Hiergegen, mit Ausnahme von Ziffer 2, hat der Kläger am 29.9.2014 Klage erhoben.
Im Wesentlichen lässt er vortragen, er leide an einer Posttraumatischen Belastungsstörung (im Folgenden: PTBS) und die Behandlungsmöglichkeiten in Pakistan seien desolat. Im Mai 2015 lässt er eine „psychologische Stellungnahme“ des Therapiezentrums für Folteropfer vorlegen.
Nach teilweiser Rücknahme der Klage beantragt der Kläger,
die Beklagte unter Aufhebung von Ziffer 4 und 5 des Bescheides vom 11.9.2014 zu verpflichten festzustellen, dass in seiner Person ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegt.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung den Kläger informatorisch angehört und zudem Beweis erhoben durch Vernehmung der Mitarbeiter des Therapiezentrums für Folteropfer, das die vorgelegte „psychologische Stellungnahme“ verfasst hat.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte, insbesondere der Niederschrift der mündlichen Verhandlung, und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, weil in der Ladung hierauf hingewiesen worden ist, § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, ist das Verfahren nach § 92 Abs. 3 VwGO (deklaratorisch) einzustellen. Dies ist im verkündeten gerichtlichen Tenor zwar irrtümlich nicht ausdrücklich ausgesprochen, ergibt sich aber konkludent insbesondere aus der Kostenentscheidung und der Wiedergabe der teilweisen Klagerücknahme im Tatbestand.
Im aufrecht erhaltenen Umfang ist die zulässige Klage begründet. Die Ziffern 4 und 5 des angefochtenen Bescheids sind rechtswidrig. Dem Kläger steht der begehrte Anspruch zu (§ 113 Abs. 1 und 5 VwGO). Dabei ist nach § 77 Abs. 1 Satz 1 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der (letzten) mündlichen Verhandlung abzustellen.
Der Kläger hat einen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zu der Feststellung, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Pakistans besteht. Nach dieser Bestimmung soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine solche Gefahr kann darin bestehen, dass sich eine vorhandene Erkrankung aufgrund zielstaatsbezogener Umstände alsbald nach der Rückkehr in das Heimatland (hier: Pakistan) wesentlich verschlimmert oder sonst zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib und Leben führt,
vgl. BVerwG, Urteil vom 17.10.2006 – 1 C 18.05 -.
Diese Voraussetzungen sind für den Kläger hinsichtlich Pakistans gegeben.
Für Rückkehrer nach Pakistan gibt es keine staatlichen oder sonstigen Aufnahmeeinrichtungen. Personen, die wie der Kläger nach Pakistan zurückkehren, erhalten keinerlei staatliche Wiedereingliederungshilfen oder sonstige Sozialleistungen.
Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 8.4.2014, Seite 30.
Die Grundversorgung der Rückkehrer wird daher im Wesentlichen (jedenfalls zunächst) durch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ihres Familienverbandes gesichert. Genau diese Sicherung besteht für den Kläger bei einer Rückkehr nach Pakistan jedoch nicht. Der Kläger hat in Bezug auf den Kontakt zu seiner Familie – mit Ausnahme des Vaters – bereits bei der Anhörung durch das Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen gleichbleibende, detaillierte und damit letztlich glaubhafte Angaben zu seinen familiären Verhältnissen gemacht. Auch gegenüber der Zeugin hat er dies dargestellt. Danach hat er jedenfalls seit Jahren keinen Kontakt mehr zu seinen Brüdern. Er würde einen solchen auch nachvollziehbar ablehnen, da er nicht nur sich selbst, sondern auch seine Geschwister mitverantwortlich an dem gewaltsamen Tod der Mutter macht und insbesondere die vier (älteren) Brüder sich auch nach dem Tod der Mutter sich weder um seinen Vater noch um ihn gekümmert hätten. Auch wenn die Angaben des Klägers, der sich nicht durchgängig als glaubwürdig darstellt, zu dem Kontakt zum Vater oder den Möglichkeiten, zu ihm Kontakt aufzunehmen, nicht glaubhaft sind, so wäre der Vater nicht in der Lage, den Kläger und dessen Familie (Lebensgefährtin und zwei Kinder) nur vorübergehend zu versorgen. Von einer Rückkehr in den wirtschaftlichen und persönlichen Schutz einer Großfamilie kann keine Rede sein.
Zwar geht das Gericht davon aus, dass für jeden alleinstehenden jungen Mann eine Rückkehr nach Pakistan nicht mit erheblichen konkreten Gefahren im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG verbunden ist. Arbeitsfähige Personen können zumindest in den Großstädten ein wirtschaftliches Auskommen finden und sind in der Anonymität der Großstädte auch hinreichend persönlich geschützt. Im besonderen Fall des Klägers kommt jedoch hinzu, dass dieser jedenfalls an einer schweren, behandlungsbedürftigen psychischen Erkrankung leidet. Dies ergibt sich zwar nicht (isoliert) aus der „psychologischen Stellungnahme“ des Therapiezentrums für Folteropfer und der dortigen „Diagnose“ einer PTBS, weil diese Stellungnahme nicht die Mindestanforderung an entsprechenden Stellungnahmen/Gutachten erfüllt.
Vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 11.9.2007 – 10 C 17.07 – und Beschluss vom 26.7.2012 – 10 B 21.12 -.
Allerdings hat das Gericht keine Zweifel daran, dass der Kläger aktuell wegen einer erheblichen psychischen Erkrankung behandlungsbedürftig und in seinem alltäglichen Leben dergestalt eingeschränkt ist, dass er jedenfalls in Pakistan den Lebensunterhalt für sich, seine Lebensgefährtin und seine minderjährigen Kindern nicht bestreiten könnte.
Der Kläger war bereits jedenfalls in Mazedonien Ende 2011 und zweimal im ersten Halbjahr 2012 stationär und ambulant in psychiatrischer Behandlung (vgl. Bl. 75 ff der Beiakte 1). Dies wurde zumindest auch in Frankreich im Jahr 2013 geltend gemacht, wobei nicht ganz klar ist, inwieweit er dort auch behandelt wurde. Schon im Zusammenhang mit dem Aufgriff des Klägers und seiner Lebensgefährtin mit Sohn im Januar 2014 im Bundesgebiet machten beide geltend, dass der Kläger psychisch erkrankt sei und einer Behandlung bedürfe. Hier hat er sich dann spätestens im März 2014 in fachärztliche Behandlung begeben. Auch wenn die Fachärzte in Mazedonien und in Deutschland jedenfalls keine PTBS diagnostizierten und sogar unterschiedliche Diagnosen stellen, so kommen sie – mit leichten Abweichungen – zumindest allesamt zu dem Ergebnis, dass der Kläger an einer (im weitesten Sinne) schweren Depression leidet, die (auch medikamentös) behandlungsbedürftig ist. Der Kläger wird – nach eigenen Angaben und nach Angaben der Zeugin – von einer Psychiaterin behandelt und von dieser medikamentös versorgt. Außerdem nimmt er vierzehntägig an einer psychologischen Beratung und körperorientierten Traumatherapie im Therapiezentrum für Folteropfer teil.
Auch wenn mit dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes im Grundsatz davon auszugehen ist, dass auch psychische Erkrankungen in Pakistan behandelbar sind, ist aus Sicht des Gerichts aufgrund der mit der Erkrankung verbundenen Einschränkungen für den Kläger konkret zu befürchten, dass ihm in Pakistan eine konkrete Gefahr für Leib und Leben droht, weil er kein wirtschaftliches Auskommen finden wird. Dieses wird – wie zuvor bereits ausgeführt – auch nicht durch die Familie oder staatliche Leistungen sichergestellt. Ebenso wenig ist davon auszugehen, dass die Lebensgefährtin des Klägers – wenn sie zusammen mit dem Kläger nach Pakistan abgeschoben werden könnte oder freiwillig mit dem Kläger dorthin zurückkehren würde – u.a. angesichts ihrer mazedonischen Staatsangehörigkeit, ihrer sprachlichen Probleme in Pakistan, ihrer beiden kleinen Kinder und wohl auch ihres Geschlechts in dem heutigen Pakistan den Lebensunterhalt der „Familie“ sicher stellen könnte. In Anbetracht der verfassungsmäßigen Werteordnung des Grundgesetzes ist damit die Abschiebung des Klägers nach Pakistan derzeit unzulässig.
Lediglich klarstellend sei angemerkt, dass das Gericht nicht zu prüfen hatte, ob ein Abschiebungsverbot auch hinsichtlich Mazedoniens besteht, wohin die Lebensgefährtin des Klägers und zumindest der gemeinsame Sohn vollziehbar ausreisepflichtig sind.
Nach alledem ist auch die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 des streitgegenständlichen Bescheides aufzuheben, weil im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung die Tatbestandsvoraussetzung des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylVfG nicht vorliegen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 und 2 VwGO, § 83b AsylVfG.