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Verwaltungsgericht Köln·23 K 5275/16·20.02.2018

Klage auf Erstattung von Vor‑/Nachbereitungsaufwand bei Auslandsumzug abgewiesen

Öffentliches RechtSoldatenrechtUmzugskostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger, Berufssoldat, verlangt die Erstattung von 116 € für Vor‑ und Nachbereitungsaufwand bei einem Auslandsumzug, nachdem die Beklagte bereits Transportkosten erstattet hatte. Streitpunkt ist, ob Eigenleistungen ohne tatsächliche Zahlungen erstattungsfähig sind und ob zeitliche Belastungen gesondert auszugleichen sind. Das Gericht weist die Klage ab, da Erstattung nur für tatsächlich entstandene und nachgewiesene Kosten sowie nach den Regelungen des AUV gewährt wird; Vor‑ und Nachbereitung gilt regelmäßig nicht als anrechenbare besondere zeitliche Belastung.

Ausgang: Klage auf zusätzliche Erstattung von Vor‑/Nachbereitungsaufwand beim Auslandsumzug abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Erstattung von Beförderungsauslagen nach § 5 AUV setzt voraus, dass dem Berechtigten tatsächlich entstandene und nachgewiesene Aufwendungen entstanden sind; Eigenleistungen ohne tatsächliche Kosten sind nicht erstattungsfähig, sofern nicht Pauschalierungen oder Abschlagszahlungen greifen.

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Kosten des Ein‑ und Auspackens gehören grundsätzlich zu den Beförderungsauslagen (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 AUV), ihre Erstattung ist aber nach § 4 Abs. 5 AUV auf notwendige und nachgewiesene Kosten beschränkt.

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Bei einer vorgesehenen Auslandsverwendung von bis zu acht Monaten beschränken § 26 AUV die erstattungsfähigen Beförderungsauslagen auf die Beförderung von bis zu 100 kg Umzugsgut.

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Ein Ausgleich besonderer zeitlicher Belastungen nach dem Dienstzeitausgleichserlass setzt eine Überschreitung der wöchentlichen Rahmendienstzeit durch anrechenbare bzw. angeordnete Dienste voraus; allgemeine Vor‑ und Nachbereitungen sind regelmäßig nicht anrechenbar und ein finanzieller Ausgleich ist subsidiär und zeitlich begrenzt.

Relevante Normen
§ 26 Abs. 5 AUV§ 5 AUV§ 12 AUV§ 113 Abs. 5 VwGO§ 5 Abs. 1 AUV§ 5 Abs. 2 Nr. 1 AUV

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

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Der Kläger steht als Berufssoldat im Rang eines Oberstleutnants im Dienst der Beklagten. Mit Verfügung vom 10. Juli 2015 kommandierte die Beklagte ihn unter Zusage der Umzugskostenvergütung gemäß § 26 Abs. 5 der Auslandsumzugskostenverordnung (AUV) von W.             nach U.       /F.       . Als voraussichtlicher Verwendungszeitraum war in der Verfügung der 15. Juli bis 23. Dezember 2015 angegeben.

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Der Kläger führte den Umzug in Eigenregie mit Lufhansa Cargo durch.

4

Am 13. August 2015 beantragte der Kläger die Erstattung der Beförderungsauslagen für das Umzugsgut nach § 5 AUV in Höhe von 857,06 Euro. Der Betrag setzt sich zusammen aus 807,06 Euro für 80kg unbegleitetes Luftfrachtgepäck und 50,- Euro Transportkosten für ein Fahrrad.

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Unter dem gleichen Datum beantragte er die Erstattung der Auslagen für die Umzugsreise nach § 12 AUV. Auch in diesem Formular führte er die Kosten für die Beförderung des Reisegepäcks in Höhe von 857,06 Euro auf. Zudem machte er Taxikosten für den Transport des Fahrrads von G.         Flughafen zum Cargo Center G.         in Höhe von 48,60 Euro geltend.

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Mit Bescheid vom 7. September 2015 – zugestellt am 22. September 2015 – erstattete die Beklagte Beförderungsauslagen gemäß § 5 AUV in Höhe von 556,- Euro. Entsprechend der Kosten, die laut Rahmenvertrag für einen Transport mit einer Spedition entstanden wären, setzte sie 440,- Euro für die Transportkosten an und für Vorarbeiten bzgl. 1cbm 66,- Euro und Nacharbeiten bzgl. 1cbm 50,- Euro.

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Unter dem 8. Oktober 2015 legte der Kläger Beschwerde gegen den Bescheid vom 7. September 2015 zur Erstattung der Beförderungsauslagen für das Umzugsgut gemäß § 5 AUV ein. Zur Begründung machte er geltend, die Erstattung dürfe sich nicht auf die Kosten begrenzen, die bei einem Transport mit einer Spedition entstanden wären. Allein aus Zeitgründen sei die Beauftragung einer Spedition nicht möglich gewesen. Zudem enthalte der Bewilligungsbescheid eine Erstattungsobergrenze von 100kg = 2cbm, weshalb der Aufwand für Vor- und Nacharbeiten für 2cbm zu vergüten sei.

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Die Beklagte half der Beschwerde mit Bescheid vom 22. Februar 2016 – zugestellt am 14. März 2016 – insoweit ab, als sie den Erstattungsbetrag für die Umzugsreise gemäß § 26 Abs. 5 AUV auf insgesamt 905,66 Euro festsetzte. Darin enthalten waren die von Lufthansa Cargo in Rechnung gestellten Transportkosten in Höhe von 857,06 Euro und Taxikosten in Höhe von 48,60 Euro. Den Festsetzungsbescheid vom 7. September 2015 gemäß § 5 AUV hob sie auf. Sie veranlasste die Überweisung des Differenzbetrags zur bisherigen Festsetzung in Höhe von 349,66 Euro.

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Am 13. April 2016 hat der Kläger Klage vor dem Verwaltungsgericht X.        erhoben. Er vertieft seinen Vortrag aus dem Beschwerdeverfahren und begehrt die Erstattung der Kosten für Vor- und Nachbereiten des Umzugsguts in Höhe von zusammengerechnet 116,- Euro. Dies habe die Beklagte zusätzlich zu den im Abhilfebescheid festgesetzten 905,66 Euro zu gewähren. Eine Erstattungspflicht ergebe sich auch aus dem Zentralerlass über den Ausgleich besonderer zeitlicher Belastungen der Soldatinnen und Soldaten. Aufgrund des sehr kurzfristigen Befehls sei die Zeit, die der Kläger für die Umzugsvorbereitungen verwendet habe, als Dienstzeit zu werten und auszugleichen.

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Mit Beschluss vom 18. Mai 2016 hat sich das Verwaltungsgericht X.        für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das hiesige Gericht verwiesen.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 7. September 2015 und des Beschwerdebescheids vom 22. Februar 2016 zu verpflichten, ihm auf seinen Antrag vom 13. August 2015 weitere Auslagen für das Vor- und Nachbereiten des Umzugsguts in Höhe von 116,- Euro zu bewilligen.

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Die Beklagte beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

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Sie nimmt auf die angefochtenen Bescheide Bezug und führt weiter aus, dass lediglich nachgewiesene Kosten erstattet werden könnten. Der Kläger habe die Erstattung der Transportkosten von 80kg unbegleitetem Reisegepäck sowie einem Fahrrad beantragt und nachgewiesen. Die dafür in Rechnung gestellten 857,06 Euro seien erstattet worden. Sie beinhalteten auch die Vor- und Nacharbeiten im Zusammenhang mit dem Transport. Die im Bescheid vom 7. September 2015 angesetzten 116,- Euro seien fiktiv angesetzt worden, da die tatsächlichen Aufwendungen nicht im vollen Umfang berücksichtigt worden seien.

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Im Rahmen einer Umzugskostenerstattung als Nebengebührnis könne sie nicht über Vergütungs- und Besoldungsansprüche aus dem vom Kläger benannten Erlass entscheiden.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf (weitere) Umzugskostenvergütung in Gestalt der Erstattung von Beförderungsauslagen für das Vor- und Nachbereiten des Umzugsguts; der Bescheid der Beklagten vom 7. September 2015 in Gestalt des Beschwerdebescheids vom 22. Februar 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).

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Anspruchsgrundlage für die Gewährung von Umzugskostenvergütung für den Kläger ist § 1 Abs. 1 Nr. 3, § 2 Abs. 1 Satz 1, § 4 Abs. 1 Nr. 2, § 14 Abs. 1 BUKG i.V.m. § 4 Abs. 5, § 5, § 26 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 AUV.

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Nach § 5 Abs. 1 AUV werden „die Auslagen für die Beförderung des Umzugsguts (Beförderungsauslagen) von der bisherigen zur neuen Wohnung [...] erstattet“. Gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 AUV gehören auch die Kosten für das Ein- und Auspacken des Umzugsguts grundsätzlich zu den Beförderungsauslagen. Gemäß § 4 Abs. 5 AUV werden Kosten nur berücksichtigt, soweit sie notwendig und nachgewiesen sind. § 26 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 5 S. 2 Nr. 1 AUV schränkt den Umfang des Umzugsguts insofern ein, als bei einer Auslandsverwendung mit einer vorgesehenen Dauer von bis zu acht Monaten die Auslagen für die Beförderung von bis zu 100kg Umzugsgut erstattet werden.

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Gemessen hieran ist eine Erstattung für Vor- und Nachbereiten des Umzugsguts vorliegend ausgeschlossen, da der Kläger dies selbst übernommen hat und ihm keine Kosten entstanden sind. Ein Anspruch kann schon nach dem Wortlaut der Vorschriften nur auf Ausgleich von tatsächlich entstandenen Aufwendungen bestehen. Einer "Erstattung" sind - abgesehen von den hier nicht einschlägigen Fällen der Pauschalierung oder Abschlagszahlung - nur solche Beträge zugänglich, durch die der Berechtigte aufgrund der Zahlung an den Umzugsunternehmer oder andere zulässige Personen letztlich tatsächlich belastet worden ist. Nur bei tatsächlich geleisteten Zahlungen kann sich die Frage nach ihrer "Notwendigkeit" im Sinne des § 4 Abs. 5 AUV sinnvoll stellen.

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BVerwG, Beschluss vom 20. März 2002 – 10 B 2/02 –, juris Rn. 4 zur entsprechenden Begrifflichkeit in § 6 BUKG, m.w.N.

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Diese Auslegung des § 5 Abs. 1 AUV i.V.m. § 4 Abs. 5 AUV vom Wortlaut her entspricht auch Sinn und Zweck des Umzugskostenrechts. Zweck des Bundesumzugskostengesetzes und der darauf basierenden Auslandsumzugskostenverordnung (AUV) ist die Erstattung der dem Berechtigten durch den dienstlich veranlassten Umzug verursachten Mehraufwendungen. An dieser Zweckbestimmung des Gesetzes als eines die Fürsorgepflicht des Dienstherrn (§ 78 BBG, § 31 SG, § 46 DRiG) in einem Teilbereich konkretisierenden Normenkomplexes ist die Auslegung und Anwendung der einzelnen Vorschriften des Bundesumzugskostengesetzes und nachgehender Rechtsvorschriften zu messen. Ein Anspruch auf Erstattung von Auslagen für das Befördern des Umzugsgutes besteht daher nur dann, wenn sich diese als eine "Mehraufwendung" darstellen.

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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. März 2002 – 10 B 2/02 –, juris Rn. 5 mit Verweis auf BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 1995 - BVerwG 10 C 1.94 - BVerwGE 100, 214 <220> m.w.N.

26

Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Ausgleich für besondere zeitliche Belastungen nach dem Zentralerlass über den Ausgleich besonderer zeitlicher Belastungen der Soldatinnen und Soldaten des BMVg – B-1431/1 – (Dienstzeitausgleichserlass).

27

Nach Ziff. 401 des Dienstzeitausgleichserlasses ist Ausgleich für besondere zeitliche Belastungen zu gewähren, wenn Soldatinnen und Soldaten an einem oder mehreren Tagen in der Kalenderwoche anrechenbaren Dienst zusätzlich zur täglichen Rahmendienstzeit geleistet haben, dies zur Überschreitung der wöchentlichen Rahmendienstzeit von 46 Stunden (Bemessungsgrundlage) geführt hat und keine den Ausgleich ausschließenden Gründe vorliegen.

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Unabhängig von der Frage, ob der Kläger diesen Anspruch zunächst bei der Beklagten hätte geltend machen müssen, scheidet ein Anspruch auf finanzielle Entschädigung aufgrund mehrerer Gesichtspunkte aus. Zunächst hat der Kläger nicht konkret dargelegt und ist für das Gericht nicht ersichtlich, dass er durch die Tätigkeiten die wöchentliche Rahmendienstzeit von 46 Stunden überschritten hat. Darüber hinaus handelte es sich bei der Vorbereitung des Umzugs bzw. der Reise nicht um angeordnete oder nachträglich genehmigte Dienste. Das Vor- und Nachbereiten des Umzugs in Gestalt von Ein- und Auspacken des Umzugsguts zählt ferner zu den Tätigkeiten der allgemeinen Dienstvor- und -nachbereitung, die nach Ziff. 303 zweiter Spiegelstrich des Dienstzeitausgleichserlasses nicht anrechenbar sind. Zudem hätte ein Ausgleich in Freizeit Vorrang vor einem finanziellen Ausgleich. Schließlich entfällt ein Anspruch nach Ablauf von 12 Monaten nach dem Entstehen (Ziff. 409 i.V.m. 408 Dienstzeitausgleichserlass).

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.