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Verwaltungsgericht Köln·23 K 4931/11.A·19.02.2013

VG Köln: Kein Asyl für pakistanischen Christen wegen unglaubhaften Verfolgungsvortrags

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der pakistanische Kläger begehrte Asylanerkennung sowie hilfsweise Schutz nach § 60 AufenthG wegen angeblicher Überfälle im Zusammenhang mit christlicher Missionstätigkeit. Das VG Köln wies die Klage ab, weil der Vortrag zu den behaupteten Verfolgungshandlungen aufgrund erheblicher Widersprüche und Steigerungen in Kernaussagen unglaubhaft sei. Allein aus der Religionszugehörigkeit folge keine asylrelevante Verfolgung, da Christen in Pakistan keiner Gruppenverfolgung ausgesetzt seien. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2–7 AufenthG seien nicht ersichtlich; Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung seien rechtmäßig.

Ausgang: Klage auf Asylanerkennung und Feststellung von Schutz nach § 60 AufenthG mangels glaubhaften Verfolgungsvortrags abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Asyl- und flüchtlingsrechtlicher Schutz setzt voraus, dass das Verfolgungsvorbringen in wesentlichen Punkten glaubhaft und widerspruchsfrei ist; erhebliche Widersprüche und nachträgliche Steigerungen können zur Unglaubhaftigkeit führen.

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Widersprüche zu Kerndetails (Zeitpunkt, Ablauf, Beteiligte, Intensität der Bedrohung) und nicht plausibel erklärte Abweichungen zwischen Anhörung und mündlicher Verhandlung dürfen bei der Glaubhaftigkeitsbewertung maßgeblich berücksichtigt werden.

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Eine (behauptete) Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure begründet nur dann Schutzansprüche, wenn die zugrundeliegenden Geschehnisse glaubhaft dargelegt und asylrechtlich erheblich sind.

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Aus der bloßen Zugehörigkeit zur christlichen Religionsgemeinschaft folgt ohne zusätzliche gefahrerhöhende Umstände kein Anspruch auf Asyl oder Flüchtlingsschutz, wenn keine Gruppenverfolgung festgestellt werden kann.

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Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2–7 AufenthG sind zu versagen, wenn keine konkreten Tatsachen vorgetragen oder ersichtlich sind, die auf ein entsprechendes Risiko im Zielstaat hindeuten.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 60 Abs. 1 AufenthG§ 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG§ 60 AufenthG§ 113 Abs. 5 VwGO§ Art. 16a GG Abs. 2 i.V.m. § 26a Abs. 1 S. 1 AsylVfG§ 34 Abs. 1 AsylVfG

Vorinstanzen

Oberverwaltungsgericht NRW, 4 A 888/13.A [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Tatbestand

2

Der am 00.00.0000      geborene Kläger ist pakistanischer Staatsangehöriger. Er ist nicht verheiratet und hat keine Kinder. Nach eigenen Angaben ist er in einer christlichen Familie aufgewachsen, hat eine christliche Schule besucht und hat eine „Ausbildung“ zum Pastor der Siebenten-Tags-Adventisten durchlaufen.

3

Am 31. Mai 2011 reiste er gemeinsam mit seiner Mutter per Flugzeug über den Flughafen Frankfurt/Main in die Bundesrepublik Deutschland ein. Hierbei nutzte er ein auf ihn ausgestelltes Visum zum Besuch des evangelischen Kirchentages in Dresden. Persönliche Dokumente kann der Kläger nicht mehr vorlegen, nachdem diese – nach Angaben des Klägers – seiner Mutter gestohlen wurden, bzw. diese ihre Handtasche verloren hat.

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Nachdem der Kläger am 14. Juni 2011 ohne Papiere von der Polizei in Gießen aufgegriffen worden war, erklärte er bei seiner Befragung durch die Polizei unter anderem, er habe in Pakistan einer christlichen Gemeinde angehört, wobei er den Gemeindevorstand kenne, den genauen Namen dieser Gemeinde aber nicht wisse.

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Im Rahmen seiner Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 11. Juli 2011 erklärte der Kläger, sein Vater, seine zwei Schwestern und sein Bruder lebten noch in Pakistan, wo dies genau sei, wisse er jedoch nicht. Er habe in Pakistan ein Priesterseminar besucht und habe als Bibellehrer gearbeitet. Samstags und sonntags habe er gemeinsam mit seiner Mutter in verschiedenen Stadtteilen von Karachi Heftchen und Broschüren seiner Glaubensgemeinschaft verteilt. Dabei sei er am 15. August 2009 im Stadtteil Manzoor Colony an eine Haustür gekommen, an der ein Mädchen geöffnet habe. Dieses Mädchen habe Broschüren entgegen genommen und sei interessiert gewesen. Als seine Mutter und er kurze Zeit später wieder in diesem Stadtteil gewesen seien, habe das Mädchen ihn angesprochen und gesagt, dass sie den Glauben gut finde und immer die Broschüren lese. Im Laufe des Gesprächs habe sich herausgestellt, dass das Mädchen Moslem gewesen sei. Sie hätten sich daraufhin entschuldigt, das Mädchen habe aber gesagt, dass es in Ordnung sei und dass sie sich für die Broschüren interessiere. Am 29. November 2009 hätten sie wieder Broschüren zu dem Mädchen gebracht. Kurz darauf seien seine Mutter und er von einem Mann mit einem grünen Schal angesprochen worden. Der Mann habe sie gefragt, ob sie in der Gegend christliche Broschüren verteilen würden; dies hätten sie bejaht. Der Mann habe eine Broschüre verlangt und darauf ein Handzeichen gegeben. Auf das Handzeichen seien fünf weitere Personen gekommen und hätten begonnen, sie zu attackieren. Er sei geschlagen worden und einer der Männer habe ihn mit einem Messer am Handgelenk und an der Niere verletzt. Seine Mutter sei mit einem Hockeyschläger am Knöchel verletzt worden. Seit diesem Vorfall sei seine Mutter gesundheitlich angeschlagen. Er habe sechs bis sieben Monate gebraucht, um wieder gesund zu werden. Wegen dieses Vorfalls hätten sie in der Folgezeit diese Gegend gemieden und seien auch umgezogen. Am 19. Februar 2011 habe es in der Gossia Colony einen weiteren Vorfall gegeben. Als er mit dem Motorrad unterwegs gewesen sei, sei ihm von zwei Männern auf einem Motorrad der Weg abgeschnitten worden. Nachdem sie ihn gefragt hätten, ob er derjenige sei, der christliche Schriften verteile, hätten sie ihm das Handy und alles abgenommen und ihn ins Gesicht geschlagen. Sie hätten ihm auch gesagt, dass er als Christ in einem moslemischen Land damit rechnen müsse, umgebracht zu werden. Danach sei er zur Polizei gegangen und habe den Vorfall angezeigt. Seine Mutter und er hätten sich sodann versteckt und Kontakt zu einem Schleuser aufgenommen. Dieser habe viel Geld bekommen, aber keine Leistung erbracht. Daraufhin habe er Kontakt zu seinem Pastor aufgenommen; dieser habe seine Hilfe angeboten und ihnen die Einladung zum Kirchentag in Deutschland besorgt. Zwischen den von ihm genannten Vorfällen sei nichts passiert.

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Zur Anhörung brachte der Kläger Kopien verschiedener Unterlagen, u.a. eines First Information Report über seine Anzeige bei der Polizei sowie eine Bescheinigung des Leiters der Karachi Adventist Secondary School vom 24. Januar 2011 mit, nach der der Kläger seit 2008 als Bibellehrer an der Schule unterrichtet.

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Mit Bescheid vom 18. August 2011 – zugestellt am 23. August 2011 – lehnte die Beklagte den Asylantrag des Klägers ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG sowie Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht gegeben sind, forderte den Kläger zur Ausreise auf und drohte ihm die Abschiebung nach Pakistan an. Zur Begründung machte das Bundesamt im Kern geltend, ein Asylanspruch des Klägers sei schon deshalb ausgeschlossen, weil er legal ausgereist sei und damit eine staatliche Verfolgung ausgeschlossen werden könne. Der Flüchtlingsstatus könne dem Kläger gleichfalls nicht zugesprochen werden, weil sein Vorbringen unsubstantiiert sei und Christen in Pakistan keiner Gruppenverfolgung ausgesetzt seien.

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Am 03. September 2011 hat der Kläger Klage erhoben. Er nimmt Bezug auf seine Angaben bei der Anhörung durch das Bundesamt und trägt ergänzend vor, er habe sein Verfolgungsschicksal außergewöhnlich detailliert geschildert und mit Unterlagen belegt. An der Echtheit der vorgelegten Unterlagen bestehe kein Zweifel. Aufgrund seiner Tätigkeiten habe er im Verhältnis zu seinen Glaubensgenossen eine herausgehobene Stellung inne und müsse deshalb für den Fall der Rückkehr nach Pakistan mit einer Anzeige wegen Blasphemie und mit der Todesstrafe rechnen.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 18. August 2011 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen,

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hilfsweise

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das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 60 AufenthG festzustellen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie verweist auf den angefochtenen Ablehnungsbescheid.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist weder mit dem Haupt- noch mit dem Hilfsantrag begründet; der Kläger hat keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen oder zu der Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 AufenthG gegeben sind (§ 113 Abs. 5 VwGO).

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Ein Asylanspruch des Klägers ist nicht schon nach Art. 16 a Abs. 2 GG i.V.m. § 26 a Abs. 1 S. 1 AsylVfG ausgeschlossen. Diese Bestimmungen, nach denen sich ein Ausländer, der aus einem sicheren Drittstaat eingereist ist, nicht mit Erfolg auf das Asylgrundrecht berufen kann, findet vorliegend keine Anwendung. Der Kläger hat durch Vorlage seiner Bordkarte nachgewiesen, dass er am 31. Mai 2011 mit dem Flug QR 25 von Doha nach Frankfurt am Main geflogen ist.

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Gleichwohl hat der Kläger keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter. Dabei kann offen bleiben, ob die hier alleine in Betracht kommende Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure überhaupt asylrelevant sein kann. Denn das Vorbringen des Klägers zu den behaupteten gegen ihn gerichteten Verfolgungshandlungen ist nicht glaubhaft. Dies beruht darauf, dass bei der Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung gerade in Kernaussagen erhebliche Widersprüche aufgetreten sind, die der Kläger trotz Vorhalts auch nicht ausräumen konnte.

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Im Einzelnen: Hinsichtlich des ersten behaupteten Überfalls im Jahr 2009 sind bereits die Angaben zum Zeitpunkt dieses Überfalls unklar. Während der Kläger beim Bundesamt erklärt hat, der Überfall habe sich am 29. November 2009 ereignet, hat er in der mündlichen Verhandlung angegeben, dieser Überfall sei am 29. August 2009 passiert. Auch auf ausdrückliche Nachfrage, ob das Datum stimme, hat er den 29. August 2009 bestätigt. Auf Vorhalt seiner abweichenden Angaben beim Bundesamt hat der Kläger diesen Widerspruch nicht hinreichend auflösen können. Denn seine Angaben, es sei jedenfalls im Winter und an einem Samstag gewesen, passen nicht zusammen. „Winter“ würde für November sprechen, der 29. November 2009 war jedoch kein Samstag, sondern ein Sonntag. Dass der Kläger als Angehöriger und sogar Bibellehrer der Adventisten den Samstag und den Sonntag verwechselt ist angesichts der besonderen Bedeutung des Samstags für die Adventisten nahezu ausgeschlossen.

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Auch die Angaben des Klägers zum Ablauf des Überfalls im Jahr 2009 sind widersprüchlich. Dies gilt insbesondere für die Verwicklung seiner Mutter in dieses Geschehen. Bei der Anhörung durch das Bundesamt hat der Kläger ausdrücklich gesagt, seine Mutter und er seien gemeinsam von einem der späteren Täter angesprochen worden und auch seine Mutter sei – mit einem Hockeyschläger – geschlagen worden. Hiervon gänzlich abweichend hat der Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung bei der Schilderung des behaupteten Geschehens zunächst nichts von seiner Mutter gesagt. Erst auf konkrete Nachfrage hat er erklärt, seine Mutter sei „in der Nähe, vielleicht zwei oder drei Häuser entfernt“ gewesen. An eine Verletzung seiner Mutter konnte er sich jetzt nicht mehr erinnern. Auf Vorhalt des Begriffs „Hockeyschläger“ hat er – wiederum abweichend von den Erklärungen beim Bundesamt – ausgeführt, er sei mit einem Hockeyschläger geschlagen worden. Damit lassen sich die unterschiedlichen Schilderungen des Vorganges insgesamt nicht in Einklang bringen.

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Darüber hinaus ist das Vorbringen des Klägers gesteigert. Denn abweichend vom Vorbringen beim Bundesamt hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung erweiternd ausgeführt, die Täter hätten zur Gruppe „Sipah-Sweba“ (der Kläger meinte wohl „Sipah-Sahaba“) gehört. Wenn dies der Fall gewesen sein sollte, wäre dies von so großer Bedeutung gewesen, dass der Kläger dies gewiss auch beim Bundesamt gesagt habe. Im Übrigen ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Kläger die Zugehörigkeit zu dieser Gruppe angeblich an den „grünen Turbanen“ erkennen konnte. Denn weder in den Auskünften zu Sipah-Sahaba noch auf den im Internet zugänglichen Fotos und Videos von Mitgliedern und Anhängern dieser terroristischen Gruppe ist die Rede von grünen Turbanen bzw. sind grüne Turbane zu sehen.

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Widersprüchlich sind auch die Angaben des Klägers dazu, wie lange er gebraucht hat, um sich von seinen angeblichen Verletzungen zu erholen. Während der Kläger beim Bundesamt erklärt hat, es habe sechs bis sieben Monate gedauert, bis er wieder vollständig genesen sei, hat er in der mündlichen Verhandlung angegeben, dies habe ein bis anderthalb Jahre gedauert, erst dann habe er wieder arbeiten können. Angesichts dieser erheblichen Abweichung von maximal einem Jahr ist eine erinnerungsbedingte Unklarheit auszuschließen.

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Auch hinsichtlich des zweiten behaupteten Überfalls sind gravierende Widersprüche aufgetreten. Dies betrifft zunächst die Anzahl der Personen, die am Überfall beteiligt gewesen sein sollen. Von seinen Angaben beim Bundesamt abweichend hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung erklärt, er sei von 4 Personen angehalten, überfallen und geschlagen worden. Gesteigert ist sein Vorbringen dahingehend, dass der Kläger nunmehr behauptet, einer der Männer habe ihn mit einer Pistole bedroht. Davon, dass die Männer, die ihn überfallen haben, bewaffnet waren, war bei der Anhörung durch das Bundesamt nicht die Rede. Wenn das jetzige Vorbringen des Klägers der Wahrheit entsprechen würde, wäre in keiner Weise nachvollziehbar, dass der Kläger dieses wichtige Detail, das die besondere Bedrohung gerade ausmacht, bei der Anhörung durch das Bundesamt vergessen hat.

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Gesteigert ist das Vorbringen des Klägers auch dahingehend, dass er nunmehr ausführt, es seien wieder Männer mit grünen Turbanen gewesen, die also derselben Gruppierung wie die Männer vom Überfall im Jahr 2009 angehört hätten. Im Rahmen der Anhörung durch das Bundesamt hat der Kläger keine Angaben zu derartigen „grünen Turbanen“ gemacht, obwohl die Zugehörigkeit zur Gruppe Sipah-Sahaba aus seiner Sicht von großer Bedeutung ist. Zudem steht diese Angabe im Widerspruch zu der vom Kläger selbst vorgelegten Anzeige und dem First Information Report, also der Niederschrift der Anzeige. Hier hat der Kläger zwar die Kleidung der Männer beschrieben, von grünen Turbanen oder von der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe ist jedoch nicht die Rede. Seine Erklärung auf entsprechenden Vorhalt, er habe dies wohl vergessen, weil er geschlagen und „völlig fertig“ gewesen sei, ist nicht nachvollziehbar. Zum einen wäre der Hinweis auf den Turban ein wichtiges Indiz gewesen, zum andern hat der Kläger die Anzeige schriftlich verfasst, so dass er sich zunächst beruhigen und genau über das – angeblich – Erlebte nachdenken konnte.

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Angesichts dieser vielfältigen Widersprüche und Steigerungen im Vorbringen, die sämtliche behaupteten Verfolgungshandlungen betreffen, kann das Vorbringen des Klägers nur als unglaubhaft angesehen werden.

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Alleine wegen seiner Religionszughörigkeit drohte dem Kläger vor der Ausreise und droht ihm für den Fall der Rückkehr keine asylrelevante Verfolgung in Pakistan. Das Bundesamt hat im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt, dass Christen in Pakistan keiner Gruppenverfolgung ausgesetzt sind. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf den Bundesamtsbescheid Bezug genommen.

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Aus den vorgenannten Gründen sind auch die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft (§ 60 Abs. 1 AufenthG) nicht gegeben.

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Der Kläger hat ebenfalls keinen Anspruch auf die hilfsweise begehrte Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG in Bezug auf Pakistan. Der Kläger hat nichts vorgetragen, was auf das Vorliegen derartiger Abschiebungshindernisse hinweisen könnte.

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Nicht zu beanstanden ist im Übrigen die Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung, da die Voraussetzungen der § 34 Abs. 1 AsylVfG, § 59 Abs. 1 - 3 AufenthG, § 38 Abs. 1 AsylVfG vorliegen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG.