Trennungsgeld: Keine zusätzliche Wegstreckenentschädigung bei erstattetem Jobticket
KI-Zusammenfassung
Ein Berufssoldat begehrte neben der Erstattung seines Jobtickets zusätzliche Wegstreckenentschädigung für Fahrten mit dem privaten Pkw zwischen Wohn- und Dienstort. Streitpunkt war, ob Fahrtkostenerstattung nach § 4 BRKG und Wegstreckenentschädigung nach § 5 BRKG im Rahmen des § 6 TGV kumulativ beansprucht werden können. Das VG Köln verneinte dies: § 6 Abs. 1 TGV ordnet die Leistungen alternativ an; bei vollständiger Ticketkostenerstattung bleibt kein Raum für weitere Pkw-Entschädigung. Fahrten zu Tätigkeiten außerhalb der Dienststelle seien ggf. als gesonderte Dienstreisen abzurechnen.
Ausgang: Klage auf weitere Wegstreckenentschädigung neben erstattetem Jobticket vollständig abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ansprüche auf Trennungsgeldleistungen nach § 6 Abs. 1 TGV bestehen hinsichtlich Fahrtkostenerstattung, Wegstrecken- oder Mitnahmeentschädigung grundsätzlich alternativ und nicht kumulativ.
§ 5 Abs. 4 Nr. 1 BRKG schließt die Wegstreckenentschädigung nur aus, wenn der Dienstherr ein eigenes Beförderungsmittel zur Verfügung stellt; die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel wird dadurch nicht erfasst.
Entscheidet sich der Berechtigte für die Nutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel und werden ihm die hierfür entstehenden Ticketkosten erstattet, besteht für denselben Weg grundsätzlich kein zusätzlicher Anspruch auf Wegstreckenentschädigung für Fahrten mit dem privaten Pkw.
Eine zusätzliche Erstattung für einzelne mit dem privaten Pkw durchgeführte Fahrten kann nicht aus § 6 TGV hergeleitet werden, wenn es sich dabei um gesondert zu behandelnde dienstlich veranlasste Reisen handelt; diese sind gegebenenfalls nach den Regeln über Dienstreisen gesondert abzurechnen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Der Kläger steht als Berufssoldat im Dienstgrad eines Oberleutnants im Dienst der Beklagten. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2010 versetzte die Beklagte den in I. wohnenden Kläger ab dem 3. Januar 2011 von Koblenz zum IT-AmtBw in der Q. -I1. -Straße in C. . Die Umzugskostenvergütung wurde nicht zugesagt. In der Folgezeit erfolgten weitere Versetzungen zu unterschiedlichen Standorten des Bundesamtes für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr in C. . Seit dem 1. Dezember 2012 leistet der Kläger seinen Dienst am Standort Q1.-------weg 00 in C. -C1. . Der Kläger fährt täglich von seinem Wohnort zum Dienstort und wieder zurück und erhält Trennungsgeld.
Überwiegend fährt der Kläger mit dem eigenen Pkw vom Wohnort zum Bahnhof Neuwied (35 km einfache Strecke) und von dort aus – mit einem Großkundenticket (Jobticket) der Stadtwerke C. – mit dem öffentlichen Nahverkehr zur Dienststelle in C. -C1. . Zum Teil fährt er die gesamte Strecke (90 km einfache Strecke) mit dem Pkw.
Unter dem 13. Oktober 2013 beantragte der Kläger die Gewährung von Fahrtkostenerstattung und Wegstreckenentschädigung für die Monate Juli, August und September 2013. Unter dem 4. November 2013, dem 3. Dezember 2013, dem 6. Januar 2014, dem 3. Februar 2014, dem 3. März 2014, dem 1. April 2014, dem 5. Mai 2014, dem 2. Juni 2014 und dem 1. Juli 2014 stellte er entsprechende Anträge für die Monate Oktober 2013 bis Juni 2014. Mit den Anträgen machte er die Erstattung der Kosten für das Job-Ticket und für die Fahrten mit dem eigenen Pkw geltend. Hinsichtlich der Pkw-Fahrtkosten kennzeichnete er jeweils die Tage, an denen er mit dem Pkw bis zum Bahnhof Neuwied oder bis zur Dienststelle in C. gefahren war. In dem gesamten Zeitraum von Juli 2013 bis Juni 2014 fuhr der Kläger an 95 Tagen mit dem Pkw und dem Zug und an 58 Tagen nur mit dem Pkw nach C. .
Mit Abrechnungen vom 11. März 2014, 10. April 2014 und 17. Juli 2014 setzte die Beklagte die beantragte Fahrtkostenerstattung und Wegstreckenentschädigung fest. Dabei berücksichtigte sie die Kosten des Jobtickets und setzte für alle Tage eine Wegstreckenentschädigung für 35 km (Entfernung Wohnort – Bahnhof Neuwied) fest. Eine Wegstreckenentschädigung für die Fahrten mit dem Pkw von I. nach C. gewährte sie nicht. Zugleich wurde ein Eigenanteil für 22 km abgezogen, der zwischen den Beteiligten nicht im Streit steht.
Am 16. Januar 2014 beantragte der Kläger die „Höchstberechnung nach § 6 Abs. 4 TGV“. Hierzu führte er aus, eine durchgehende Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln von seinem Wohnort bis zum Dienstort sei nicht möglich, so dass er jedenfalls teilweise auf die Nutzung des eigenen Pkw angewiesen sei. Ansonsten könne er nicht rechtzeitig zum Dienstbeginn in C. sein. Eine auch denkbare Fahrt mit dem ICE ab Montabaur verursache monatliche Kosten von etwa 350,00 EUR und scheide deshalb aus. Gelegentlich lege er die gesamte Strecke mit dem privaten Pkw zurück, z.B. um an Ausbildungen am Standort C. teilnehmen zu können, militärische Ausrüstung (für Marsch, Schießen, San-Ausbildung, etc.) zu transportieren oder um Arzttermine an standortfremden Einrichtungen wahrzunehmen.
Mit Bescheid vom 10. März 2014 – zugestellt am 25. März 2014 – lehnte die Beklagte die Gewährung von weiterem Trennungsgeld ab. Sie führte aus, die Reisekosten des Klägers seien durch die Übernahme der Fahrtkosten und der Wegstreckenentschädigung für die Strecke vom Wohnort zum Bahnhof gedeckt. Eine weitergehende Wegstreckenentschädigung für die Fahrten mit dem Pkw von I. nach C. komme nicht in Betracht, weil dies zu einer „Doppelabfindung“ führe.
Hiergegen legte der Kläger am 2. April 2014 Beschwerde ein. Zur Begründung machte er geltend, der Trennungsgeldberechtigte könne nach §§ 4 und 5 BRKG wählen, ob er ein öffentliches Verkehrsmittel oder ein privates Kraftfahrzeug nutze. Zudem nutze er seinen privaten Pkw nur im Fall von Zugverspätungen oder Zugausfällen oder für Termine außerhalb des Standortes/der Dienststelle oder bei anderen dienstlichen Verpflichtungen wie Märschen, Ausbildungen, Sportterminen.
Mit Beschwerdebescheid vom 6. August 2014 – zugestellt am 8. August 2014 – wies die Beklagte die Beschwerde zurück. Zur Begründung wiederholte sie die Gründe des Ausgangsbescheides und führte weiter aus, mit der Erstattung der Kosten des Job-Tickets stelle der Dienstherr dem Kläger eine kostenfreie Beförderungsmöglichkeit zur Verfügung. Damit seien die Voraussetzungen des § 5 Abs. 4 Nr. 1 BRKG erfüllt. Hinsichtlich der Fahrten zu dienstlichen Tätigkeiten außerhalb der Dienststelle müsse eine Einzelfallbewertung erfolgen.
Am 5. September 2014 hat der Kläger Klage erhoben. Er wiederholt die Gründe seiner Beschwerde und legt eine Übersicht über die Gründe der Fahrten mit dem Pkw von I. nach C. vor. Ergänzend trägt er vor, es sei ihm nicht klar, weshalb die im Beschwerdebescheid angesprochene Einzelfallbewertung nicht vorgenommen worden sei. Zudem seien inzwischen unter dem 13. Oktober 2014, 10. Februar 2015, 12. Februar 2015, 15. April 2015, 12. Oktober 2015 und 12. Januar 2016 weitere Abrechnungen erfolgt. Diese mache er auch zum Gegenstand des Verfahrens.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 10. März 2014 und des Beschwerdebescheides vom 6. August 2014 zu verpflichten, ihm auf seine Anträge hin für die Zeit vom 1. Juli 2013 bis zum 31. Dezember 2015 weitere Wegstreckenentschädigung für Fahrten mit dem Pkw von Wohnort zum Dienstort zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verweist auf die angefochtenen Bescheide und führt ergänzend aus, die vom Kläger geforderte Zumutbarkeitsprüfung führe zu keinem anderen Ergebnis, da auch § 6 Abs. 4 TGV i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 2 TGV keinen Anspruch auf zusätzliche Gewährung von Wegstreckenentschädigung begründe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung von weiterer Wegstreckenentschädigung für die Fahrten zwischen Wohnort und Dienstort (§ 113 Abs. 5 VwGO).
Ein Anspruch des Klägers kann sich nur aus § 6 Abs. 1 TGV i.V.m. § 5 BRKG ergeben. Nach § 6 Abs. 1 TGV erhält ein Berechtigter, der täglich an den Wohnort zurückkehrt, als Trennungsgeld Fahrtkostenerstattung, Wegstrecken- oder Mitnahmeentschädigung wie bei Dienstreisen. Damit verweist die Bestimmung auf die §§ 4 und 5 BRKG. § 4 BRKG gewährt einen Anspruch auf Ersatz von Fahrtkosten für die Benutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel, wohingegen § 5 BRKG die Wegstreckenentschädigung für die Benutzung des privaten Pkw normiert.
Der geltend gemachte Anspruch ist – entgegen der Auffassung der Beklagten – nicht schon nach § 5 Abs. 4 Nr. 1 BRKG ausgeschlossen. Diese Bestimmung schließt die Gewährung von Wegstreckenentschädigung alleine für den Fall aus, dass dem Soldaten vom Dienstherrn selbst ein Beförderungsmittel zur Verfügung gestellt wird (wie dies etwa bei Dienstwagen oder bundeseigenen Flugzeugen oder Schiffen der Fall sein kann).
Vgl. Hoger, Reisekosten, Umzugskosten, Trennungsgeld, Beihilfe, § 5 BRKG, Rdn. 24.
Die Fahrzeuge des öffentlichen Nahverkehrs, die der Kläger nutzt, sind jedoch keine eigenen Beförderungsmittel der Beklagten und werden auch durch die gewährte Fahrtkostenerstattung nicht hierzu.
Gleichwohl hat der Kläger keinen Anspruch auf die Bewilligung von weiterer Wegstreckenentschädigung für die Tage, an denen er die gesamte Strecke vom Wohn- zum Dienstort mit dem Pkw gefahren ist. Denn aus Wortlaut, Systematik und Sinn und Zweck von § 6 TGV und §§ 4 und 5 BRKG folgt, dass entweder ein Anspruch auf Fahrtkostenerstattung oder auf Wegstreckenentschädigung besteht, die Ansprüche nebeneinander – abgesehen von der gewährten Wegstreckenentschädigung für die Fahrten zum Bahnhof Neuwied – jedoch nicht geltend gemacht werden können.
Diese Auslegung ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 6 Abs. 1 S. 1 TGV. Denn dieser bestimmt ausdrücklich, dass der Berechtigte als Trennungsgeld Fahrtkostenerstattung, Wegstrecken- oder Mitnahmeentschädigung erhält. Damit besteht nach dem Wortlaut alternativ und nicht kumulativ ein Anspruch auf Gewährung der unterschiedlichen Formen des Trennungsgeldes.
Nichts anderes ergibt sich aus der systematischen Zusammenschau von §§ 4 und 5 BRKG sowie dem Sinn und Zweck dieser Bestimmungen. Zwar ist dem Wortlaut dieser Bestimmungen nicht zu entnehmen, dass die Gewährung von Fahrtkostenerstattung die gleichzeitige Gewährung von Wegstreckenentschädigung ausschließt. Jedoch ist beim Normverständnis zunächst zu berücksichtigen, dass die Regelungen in §§ 4 und 5 BRKG eine Konkretisierung der Fürsorgepflicht darstellen. Inhalt der Fürsorgepflicht ist es, dass im Fall des dienstlich veranlassten Wechsels des Dienstortes durch die Gewährung von Trennungsgeld sichergestellt wird, dass für den Betroffenen keine zusätzlichen Fahrtkosten entstehen. Gleichzeitig ergibt sich aus der Treuepflicht des Soldaten und aus dem Grundsatz des sparsamen Umgangs mit Haushaltsmitteln jedoch, dass grundsätzlich nur die günstigste Art der Fahrt zum (neuen) Dienstort erstattungsfähig ist. Dies zeigt sich insbesondere in § 4 Abs. 1 S. 1 BRKG, in dem die Fahrtkostenerstattung für Fahrten mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln grundsätzlich auf die niedrigste Beförderungsklasse beschränkt wird, und in § 5 Abs. 4 Nr. 1 BRKG, der eine Wegstreckenentschädigung dann ausschließt, wenn eine vom Dienstherrn unentgeltlich zur Verfügung gestellte Beförderungsmöglichkeit genutzt werden kann.
Gleichzeitig geben die §§ 3 bis 5 BRKG keine Rangfolge zwischen der Benutzung regelmäßig verkehrender Verkehrsmittel und der Benutzung des eigenen Pkw vor. Dies bedeutet, dass der Soldat grundsätzlich die Wahl hat, auf welche Art und Weise er vom Wohnort zum Dienstort gelangt.
Vgl. hierzu insgesamt Urteil der Kammer vom 21. Oktober 2015 – 23 K 3575/14 –.
Ausgehend hiervon hat der Kläger sich dadurch, dass er ein Großkundenticket der Stadtwerke C. erworben hat, für die Strecke O. – C. für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel entschieden. Dadurch, dass die Beklagte dem Kläger auf seine Anträge hin die Kosten für dieses Ticket erstattet hat, ist der Fürsorgepflicht genüge getan. Denn hierdurch ist sichergestellt, dass der Kläger trotz des dienstlich veranlassten Wechsels des Dienstortes nicht mit zusätzlichen Fahrtkosten belastet wird, sondern – abgesehen von der hier unstreitigen Anrechnung nach § 6 Abs. 1 Satz 2 TGV – kostenfrei vom Wohnort zum Dienstort fahren kann. Ist damit eine umfassende Kostenerstattung gewährleistet, so bleibt für eine darüber hinaus gehende Gewährung von Wegstreckenentschädigung kein Raum. Vielmehr würde der Fahrtaufwand an den Tagen, an denen der Kläger den Pkw nutzt – worauf die Beklagte zu Recht hingewiesen hat –, doppelt erstattet.
Nichts anderes gilt für die Tage, an denen der Kläger nach seinen eigenen Angaben mit dem privaten Pkw gefahren ist, weil er dienstliche Verpflichtungen außerhalb seiner Dienststelle wahrgenommen hat. Derartige Fahrten könnten allenfalls gesonderte Dienstreisen darstellen, die bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen und auf gesonderten Antrag des Klägers hin entsprechend abgerechnet werden könnten. Aus § 6 TGV ergibt sich jedoch kein Anspruch auf Erstattung der Kosten für diese gesonderten und nach den Angaben des Klägers dienstlich veranlassten Fahrten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.