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Verwaltungsgericht Köln·23 K 4778/25·09.12.2025

Auslandsschulbeihilfe: Verweis auf Auslandsschule der Bundeswehr in Vilnius zumutbar

Öffentliches RechtBeamtenrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Ein Soldat begehrte Auslandsschulbeihilfe für den Besuch seiner Töchter an einer amerikanischen Privatschule in Vilnius für das Schuljahr 2026/2027. Streitpunkt war, ob trotz Errichtung der Auslandsschule der Bundeswehr (deutschsprachig) weiterhin die höheren Kosten der Privatschule zu übernehmen sind. Das VG Köln wies die Verpflichtungsklage ab, weil die ASBw Litauen als geeignet und der Schulweg (bis zu etwa einer Stunde) als zumutbar angesehen wurde. Psychologische Gründe und der Wunsch nach vertieftem Englischunterricht begründeten keine Unzumutbarkeit; die Beihilfe dient nicht der optimalen, sondern der aus dienstlicher Maßnahme resultierenden Mehrkostenkompensation.

Ausgang: Verpflichtung auf Gewährung von Auslandsschulbeihilfe für den Besuch der AISV 2026/2027 abgewiesen, da ASBw Litauen geeignet und zumutbar ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Anspruch auf Auslandsschulbeihilfe für Soldaten folgt aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn (§ 31 Abs. 1 SG), konkretisiert durch einschlägige Verwaltungsvorschriften und deren tatsächliche Verwaltungspraxis (Selbstbindung, Art. 3 Abs. 1 GG).

2

Nach den Regeln zur Schulbeihilfe sind grundsätzlich die Kosten der kostengünstigsten geeigneten und zumutbaren deutschsprachigen Einrichtung am Dienstort oder in dessen Nähe erstattungsfähig; nur bei Fehlen einer solchen Einrichtung kommt eine Erstattung für eine fremdsprachige Schule in Betracht.

3

Die „Eignung“ einer Schuleinrichtung im Sinne der Schulbeihilfevorschriften ist abstrakt-generell zu bestimmen und hängt nicht davon ab, ob sie im Einzelfall die optimale Förderung (z.B. früh einsetzender Fremdsprachenunterricht) bietet oder dem individuellen Leistungsstand des Kindes entspricht.

4

Jahrgangsübergreifender Unterricht und provisorische Räumlichkeiten schließen die Geeignetheit einer deutschen Schule am Auslandsdienstort nicht aus, solange allgemein vergleichbare Unterrichtsstandards und ein ungestörter Unterricht gewährleistet sind.

5

Fahrtzeiten zur Schule von bis zu etwa einer Stunde können im Ausland regelmäßig zumutbar sein; maßgeblich ist die typischerweise zu Schulbring- und Abholzeiten zu erwartende Zeit, nicht die Streckenlänge, und elterliche Organisationsbelange begründen für sich genommen keine Unzumutbarkeit.

Relevante Normen
§ 42 Abs. 1 Fall 2 VwGO§ 42 Abs. 1 Fall 1 VwGO§ 113 Abs. 5 VwGO§ 31 Abs. 1 Satz 1 SG§ Art. 3 Abs. 1 GG§ 31 SG

Vorinstanzen

Oberverwaltungsgericht NRW, 1 A 144/26 [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

2

Der Kläger begehrt die Gewährung von Auslandsschulbeihilfe für seine Töchter.

3

Er steht als Soldat auf Zeit im Dienstgrad „A.“ im Dienst der Beklagten. Mit Verfügung vom 19. Juni 2024 wurde er für den Zeitraum vom 1. Oktober 2024 bis zum 30. September 2027 von B. zum Aufstellungsstab für die Brigade Litauen nach Vilnius versetzt. Zugleich wurde ihm die uneingeschränkte Zusage der Umzugskostenvergütung erteilt. Der Kläger führte einen Vorwegumzug nach Litauen durch; seine Familie folgte ihm im Januar 2025 nach. Der Kläger beantragte bereits die Verlängerung seiner Auslandsverwendung um zwei Jahre.

4

Der Kläger und seine Ehefrau haben zwei Töchter, die am 00. 00. 2016 („Y.“) und 00. 00. 2019 („U.“) geboren sind.

5

Am 12. August 2024 beantragte er bei der Beklagten die Gewährung von Abschlagszahlungen auf Auslandsschulbeihilfe für seine Töchter. Seine Tochter Y. sollte ab dem 6. Januar 2025 die dritte Klasse der „The American International School of Vilnius“ (AISV) besuchen; seine Tochter U. den Kindergarten der AISV; zum Schuljahr 2026/2027 wird sie eingeschult. Am 20. August 2024 bewilligte ihm die Beklagte eine einmalige Abschlagszahlung auf Auslandsschulbeihilfe in Höhe von 15.100,00 Euro.

6

Am 30. September 2024 informierte die Beklagte den Kläger darüber, dass in einem litauischen Kindergarten in Vilnius zeitlich befristet bis zur Einrichtung des deutschen Kindergartens Belegrechte gekauft wurden. Die Betreuungseinrichtung sei als deutschsprachige Einrichtung am Dienstort anzusehen und stelle fortan die beihilfefähige Kostenobergrenze für die Auslandsschulbeihilfe dar. Für das sich bereits vor Ort befindliche Personal bestehe dabei Bestandsschutz; das heißt, dass die Kinder zunächst in der bisherigen Einrichtung belassen werden könnten und die Kosten im Rahmen der Auslandsschulbeihilfe weitergezahlt würden.

7

Am 12. Februar 2025 beantragte der Kläger bei der Beklagten eine Einzelfallentscheidung für den Verbleib seiner Töchter auf der AISV bis zum Ende seiner Auslandsverwendung. Zur Begründung führte er aus, dass seine Tochter Y. in der vorherigen Schule Opfer von Mobbing geworden sei, einschließlich körperlicher Übergriffe. Infolgedessen sei sie psychotherapeutisch behandelt worden. Seit dem Wechsel an die jetzige Schule sei diese Behandlung nicht mehr nötig. Ein erneuter Schulwechsel drohe diesen stabilen Zustand zu gefährden. Seine Tochter U. habe bereits mehrfach Einrichtungswechsel erlebt. Seinem Antrag fügte er eine ärztliche Empfehlung sowie eine truppenpsychologische Stellungnahme für einen Verbleib seiner Töchter an der AISV bis zu seiner Rückversetzung bei.

8

Mit Bescheid vom 19. März 2025 gewährte ihm die Beklagte im Wege einer Einzelfallentscheidung aus Fürsorgegründen für das Schuljahr 2025/2026 Auslandsschulbeihilfe zu den notwendigen Kosten des Besuchs der AISV im Kostenrahmen des „Erudito Liecjus“. Zugleich lehnte sie seinen Antrag auf Kostenübernahme im Rahmen der Auslandsschulbeihilfe bei Verbleib seiner Kinder auf der AISV bis zum Ende der Auslandsverwendung ab. Zudem teilte sie dem Kläger mit, dass ab dem Schuljahr 2026/2027 der Besuch der Auslandsschule der Bundeswehr Vilnius (ASBw Litauen) die Kostenobergrenze für den Besuch seiner Töchter einer Auslandsschule darstellen wird.

9

Zur Begründung führte sie aus, dass mit der Aufnahme des Schulbetriebs der ASBw Litauen eine kostenfreie, deutsche Schule zur Verfügung stehe, die den Besuch einer fremdsprachigen Schule entbehrlich mache und grundsätzlich für deutsche Kinder geeignet und zumutbar sei. Der Besuch dieser Schule erleichtere insbesondere auch die Integration in das deutsche Schulsystem nach Beendigung des Auslandseinsatzes.

10

Für das kommende Schuljahr (2025/2026) werde der Besuch der ASBw Litauen beziehungsweise des Belegrechtskindergartens für seine Kinder auf Grund der besonderen Umstände der Schul-/ Betreuungssituation in Litauen und seiner familiären Konstellation jedoch als unzumutbar bewertet. Eine entsprechende Abschlagszahlung auf Auslandsschulbeihilfe für den Besuch der AISV im Schuljahr 2025/2026 in Höhe von 13.000,00 Euro gewährte ihm die Beklagte am 25. April 2025.

11

Gegen den Bescheid vom 19. März 2025 legte der Kläger am 11. April 2025 Beschwerde ein. Zur Begründung wiederholte er im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen und führte aus, dass seinen Töchtern der dritte Schulwechsel in relativ kurzer Zeit drohe. Die AISV habe maßgeblich zur positiven Entwicklung beider Kinder beigetragen; dort werde vorbildlich und individuell auf die Bedürfnisse der Kinder eingegangen. Zum Zeitpunkt ihrer Wohnortwahl habe keinerlei funktionierende ASBw in Litauen existiert.

12

Am 8. Mai 2025 wies die Beklagte die Beschwerde des Klägers zurück. Sie stützte ihre Entscheidung darauf, dass grundsätzlich die kostengünstigsten, geeigneten und für das Kind zumutbaren, deutschsprachigen Einrichtungen am Dienstort oder in dessen Nähe zu erstatten seien. Nur wenn solche Einrichtungen nicht existierten, würden die Kosten einer entsprechenden fremdsprachigen Einrichtung erstattet.

13

Im Schuljahr 2024/2025 habe am Dienstort Vilnius keine deutschsprachige Einrichtung zur Verfügung gestanden, weshalb zunächst die Kosten des Besuchs der kostengünstigsten geeigneten und zumutbaren fremdsprachigen Einrichtung (Erudito Licejus) erstattet worden seien. Gemäß dem Einrichtungserlass vom 10. Februar 2025 sei mit Beginn des Schuljahrs 2025/2026 die ASBw Litauen errichtet worden. Hiermit stehe zum Schuljahresbeginn 2025/2026 eine deutschsprachige Einrichtung am Dienstort zur Verfügung. Die Kosten des Besuchs dieser Schule bildeten somit grundsätzlich die beihilfefähige Kostenobergrenze.

14

Seien Kinder – wie in seinem Fall – vor der Öffnung der ASBw Litauen bereits an einer anderen Schule eingeschult worden, sei zu prüfen, ob ihnen ein Wechsel im Einzelfall zumutbar sei. Diese Einzelfallprüfung sei mit dem Bescheid vom 19. März 2025 erfolgt. Eine Unzumutbarkeit für die Schuljahre ab 2026/2027 sei nicht zu erkennen.

15

Die persönliche Situation seiner Kinder habe sie hinreichend berücksichtigt. Gerade wegen ihrer besonderen Situation und zur Ermöglichung eines gemeinsamen Schulwechsels der beiden Töchter sei im Wege der Einzelfallentscheidung die Auslandsschulbeihilfe für die Kosten der AISV für das Schuljahr 2025/2026 noch gewährt worden. Der dadurch verursachte, zusätzliche Einrichtungswechsel sei hinnehmbar; die Vorteile des Besuchs einer deutschen Schule würden überwiegen.

16

Sie habe bei ihrer Entscheidung auch die anfallenden Wegezeiten berücksichtigt. Die Strecke zur ASBw Litauen könne mit dem Pkw je nach Verkehrslage in rund 25 Minuten bewältigt werden. Mit öffentlichen Verkehrsmitteln dauere eine Fahrt zwar nicht unter einer Stunde. Diese Wegzeiten seien den Kindern und der Ehefrau des Klägers jedoch zuzumuten.

17

Die Berücksichtigung von Mehrkosten, die auf einer persönlichen Entscheidung beruhen, fielen nicht unter das Regelungsziel der Vorschriften zur Gewährung von Auslandsschulbeihilfe.

18

Gegen den ihm am 19. Mai 2025 ausgehändigten Beschwerdebescheid hat der Kläger am 4. Juni 2025 Klage erhoben.

19

Zur Begründung beruft er sich auf seinen bisherigen Vortrag im Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren. Weiter führt er aus, dass die Beklagte die von ihm vorgetragenen Punkte unzureichend und teilweise falsch gewürdigt habe.

20

An der ASBw Litauen gebe es nicht genügend Lehrpersonal, um die Klassenstufen getrennt zu unterrichten. Der ASBw Litauen stünden auch noch keine festen Räumlichkeiten zur Verfügung.

21

Durch den Wechsel an die ASBw Litauen werde der begonnene, vertiefte Spracherwerb seiner Töchter im Englischen unterbrochen.

22

Zum Zeitpunkt ihres Umzugs sei nicht klar gewesen, wo und wann die ASBw Litauen errichtet werden würde. Deshalb habe man sich entschlossen, in die Nähe der AISV zu ziehen.

23

Die Einschätzung der Beklagten zum Fahrtweg zur ASBw Litauen sei unzutreffend. In den Morgenstunden stelle sich das zu erwartende Verkehrsaufkommen deutlich höher dar. So seien Fahrtstunden von bis zu einer Stunde zu erwarten. Die AISV sei auch am Morgen in 15 Minuten zu erreichen.

24

Die Existenz zumutbarer Verbindungen mit öffentlichen Verkehrsmitteln werde bestritten. Die Schule könne damit kaum innerhalb von 90 Minuten erreicht werden. Der litauische öffentliche Nahverkehr bleibe hinsichtlich der Faktoren Sicherheit und Funktionalität hinsichtlich der deutschen Standards zurück.

25

Seine Ehefrau könne die Kinder nicht zur Schule fahren; sie habe ein Gewerbe angemeldet und sei entsprechend zeitlich eingebunden.

26

Die Beklagte habe bei ihrer Entscheidung der psychologischen Lage der Kinder und insbesondere auch den Auswirkungen eines Schulwechsels hierauf nicht ausreichend Rechnung getragen. Die AISV bemühe sich um Gewaltprävention. Die Größe der Schule eröffne Ausweichmöglichkeiten, die an der ASBw Litauen nicht gegeben seien.

27

Der Kläger beantragt,

28

die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 19. März 2025 in Gestalt des Beschwerdebescheides vom 8. Mai 2025 zu verpflichten, die Auslandsschulbeihilfe für den Besuch seiner Töchter der „The American International School of Vilnius“ für das Schuljahr 2026/2027 zu bewilligen.

29

Die Beklagte beantragt,

30

die Klage abzuweisen.

31

Zur Begründung nimmt sie zunächst Bezug auf ihre bisherigen Ausführungen. Sie ist der Ansicht, der Kläger habe eine Anfechtungsklage erhoben, weil er die teilweise Aufhebung des seinen Antrag teilweise ablehnenden Bescheides vom 19. März 2025 in Gestalt des Beschwerdebescheides vom 8. Mai 2025 begehre.

32

Der Antrag des Klägers auf Kostenübernahme im Rahmen der Auslandsschulbeihilfe „bis zum Ende der Auslandsverwendung“ sei schon unbestimmt, da die im Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung herrschenden Umstände maßgebend seien.

33

Jahrgangsübergreifender Unterricht finde auch an deutschen Schulen statt.

34

Die von dem Kläger angeführten Fahrtzeiten lägen immer noch innerhalb der Vorgaben des Auswärtigen Amts. Dies gelte umso mehr, wenn spezielle deutsche Einrichtungen anzufahren seien. Darüber sei der Kläger vor Antritt seiner Auslandsverwendung aufgeklärt worden. Der Kläger habe auch nicht nachgewiesen, dass seine Ehefrau die Kinder nicht mehr zur Schule bringen könne. Der Standort „Vilnius“ befinde sich aus deutscher Sicht im Aufbau. Die Panzerbrigade 45 habe die Einrichtung einer Schulfahrt beantragt; der Antrag werde derzeit geprüft.

35

Die psychische Situation der Kinder habe sie berücksichtigt. Selbst wenn seine Tochter an ihrer früheren Schule „gemobbt“ worden sei, würde dies nicht gegen den Besuch der ASBw Litauen sprechen. Die kleinen Klassengrößen ermöglichten ein individuelles Eingehen auf die Schüler in ihrer Muttersprache.

36

Bei Bedarf könne an der ASBw Litauen bereits heute eine Betreuungsmöglichkeit in der Zeit von 7:00 bis 18:00 Uhr in Anspruch genommen werden. Ab dem Schuljahr 2026/2027 gebe es dort zudem eine Sekundarstufe I.

37

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

39

Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet.

40

Die Klage ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Fall 2 VwGO statthaft. Entgegen der Ansicht der Beklagten handelt es sich nicht um eine Anfechtungsklage i. S. d. § 42 Abs. 1 Fall 1 VwGO. Ein solches Verständnis entspräche nicht dem Begehren des Klägers, der nicht nur die teilweise Aufhebung des Bescheides vom 19. März 2025 in Gestalt des Beschwerdebescheides vom 8. Mai 2025 begehrt, sondern die Verpflichtung der Beklagten, seinem Antrag vollumfänglich zu entsprechenden. Diesem Verpflichtungsbegehren i. S. d. § 42 Abs. 1 Fall 2 VwGO ist die teilweise Aufhebung des insoweit entgegenstehenden Verwaltungsaktes inhärent.

41

Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Beklagte hat den Antrag des Klägers auf Gewährung von Auslandsschulbeihilfe für den Besuch seiner Töchter der AISV für das Schuljahr 2026/2027 zu Recht abgelehnt. Der geltend gemachte Anspruch steht dem Kläger nicht zu; vgl. § 113 Abs. 5 VwGO.

42

Anders, als die Beklagte meint, ist der von dem Kläger gestellte Antrag allerdings nicht schon unbestimmt. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger seinen Antrag ausdrücklich dahingehend konkretisiert, dass er die Gewährung von Auslandsschulbeihilfe für den Besuch seiner Töchter der AISV für das Schuljahr 2026/2027 begehrt. In Anbetracht des Umstandes, dass der Antrag auf Festsetzung von Schulbeihilfe gemäß Ziffer 305 der Allgemeinen Regelungen A-2642/2 (Schul- und Kinderreisebeihilfen; AR A-2642/2) ohnehin nach dem Ende jedes Schuljahres zu übersenden ist, konnte der Antrag des Klägers schon anfänglich nicht anders verstanden werden, als dass er sich auf das kommende Schuljahr bezog.

43

Als Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch kommt einzig die in § 31 Abs. 1 Satz 1 SG normierte Fürsorgepflicht des Dienstherrn in Betracht. Hiernach hat der Bund im Rahmen des Dienst- und Treuverhältnisses für das Wohl des Berufssoldaten und des Soldaten auf Zeit sowie ihrer Familien zu sorgen. Diese Fürsorgepflicht wird durch die AR A-2642/2 konkretisiert. Ziffer 302 der AR A-2642/2 erklärt für die Gewährung von Schul- und Kinderreisebeihilfen an Soldatinnen und Soldaten ihrerseits die „Verwaltungsvorschrift über die Zahlung von Schul- und Kinderreisebeihilfen an Angehörige des Auswärtigen Dienstes im Sinne des Gesetzes für das Auswärtige Amt (GAD) im Ausland“ (SKRB-VwV) in der jeweils geltenden Fassung sowie die Erläuterungen des Auswärtigen Amtes zur SKRB-VwV für anwendbar.

44

Nach Abschnitt A Schulbeihilfe – Ziffer 1.4 der SKRB-VwV werden grundsätzlich die Kosten der kostengünstigsten geeigneten und für das Kind zumutbaren deutschsprachigen Einrichtung am Dienstort oder in dessen Nähe erstattet. Gibt es eine solche Einrichtung nicht, werden die Kosten einer entsprechenden fremdsprachigen Einrichtung erstattet.

45

Welche Schulen im Sinne der Verwaltungsvorschrift geeignet und zumutbar sind und die Erstattung weitergehender Kosten für den Besuch anderer Schulen ausschließen, beurteilt sich nicht nach dem Wortlaut und einer daran anknüpfenden Auslegung. Verwaltungsvorschriften sind grundsätzlich nicht wie Rechtsnormen aus sich heraus, sondern vielmehr gemäß der von ihrem Urheber gebilligten oder doch geduldeten, tatsächlichen Verwaltungspraxis auszulegen.

46

Vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 24. März 1977 – 2 C 14.75 –, juris Rn. 20 und vom 2. Februar 1995 – 2 C 19.94 –, juris Rn. 18; OVG NRW, Urteile vom 6. Oktober 2004 – 1 A 2470/03 –, juris Rn. 30 und vom 10. November 2024 – 1 A 2139/93 –, juris Rn. 29.

47

Sie vermögen für ein Außenrechtsverhältnis dementsprechend grundsätzlich rechtliche Verbindlichkeit nur darüber zu erlangen, dass sich die Verwaltung an sie als an einen von ihr selbst gesetzten Maßstab für ihre Praxis bindet (sog. Selbstbindung der Verwaltung), das heißt ihren Inhalt zur Grundlage ihres Verwaltungshandelns und dabei namentlich ihrer Ermessensausübung macht. Auf diesem Wege entfalten Verwaltungsvorschriften eine (nur) mittelbare Außenwirkung über die zur Herstellung von Rechtsanwendungsgleichheit gebotene Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG. Diese Gleichheits- bzw. Selbstbindung knüpft aber – namentlich bei Abweichungen – maßgeblich an die tatsächliche Verwaltungspraxis selbst an.

48

Vgl. zur Selbstbindung im Falle von Richtlinien über Auslandsschulbeihilfen OVG NRW, Urteile vom 6. Oktober 2004 – 1 A 2470/03 –, juris Rn. 30 und vom 10. November 2024 – 1 A 2139/93 –, juris Rn. 31 m. w. N.

49

Diese Verwaltungspraxis muss sich ihrerseits – um einen Anspruch auf Gleichbehandlung zu vermitteln bzw. als Grundlage für eine entsprechende Ablehnung dienen zu können – im Rahmen der Gesetze halten, das heißt hier also namentlich mit der für das Dienstverhältnis eines Soldaten in § 31 SG konkretisierten Fürsorgepflicht der Beklagten im Einklang stehen.

50

Die vorstehenden Erwägungen betreffen zunächst die Frage, welche (objektiven) Kriterien die Beklagte für die Beurteilung der Eignung und Zumutbarkeit von ausländischen Schulen im Sinne der einschlägigen Verwaltungsvorschrift heranzieht. Aber auch im Hinblick auf die Entscheidung, ob die tatsächlich gegebenen Verhältnisse diesen hinlänglich genügen, ist maßgeblich die Einschätzung, die sich in der tatsächlichen Verwaltungspraxis herausbildet oder anderweitig von den zuständigen Stellen der Verwaltung generalisierend festgelegt wird.

51

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. November 2004 – 1 A 2139/03 –, juris Rn. 34.

52

Gemessen hieran ist die Ablehnung des Antrags des Klägers auf Gewährung von Auslandsschulbeihilfe für den Besuch der AISV seiner Töchter für das Schuljahr 2026/2027 rechtlich nicht zu beanstanden.

53

Dabei ist im Ausgangspunkt zu betonen, dass eine individuell gewünschte und womöglich optimale schulische Ausbildung rechtlich nicht gefordert und von der Beklagten auch nicht beabsichtigt ist. Dementsprechend wird auch in Abschnitt C Gemeinsame Vorschriften – Ziffer 1 SKRB-VwV klargestellt, dass lediglich die Mehrkosten berücksichtigt werden, die dem Beschäftigten im Ausland aufgrund einer dienstlichen Maßnahme entstanden sind. Die Berücksichtigung von Mehrkosten, die auf einer persönlichen Entscheidung des Beschäftigten basieren, fällt hingegen nicht unter das Regelungsziel der Verwaltungsvorschrift. Entsprechend sind auch in gewissem Umfang Schwierigkeiten und Unzulänglichkeiten, die sich im Rahmen einer Auslandsverwendung im Hinblick auf den Besuch ausländischer Schulen ergeben, ebenso hinzunehmen wie bei entsprechenden Versetzungen im Inland. Dies ist den im Ausland stationierten Soldaten umso mehr zumutbar, als ihnen ein besonderer Auslandsverwendungszuschlag gewährt wird, dessen besondere Bemessung einen Grund auch in den im Ausland erfahrungsgemäß besonders hohen Erziehungs- und Ausbildungskosten hat.

54

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. November 2004 – 1 A 2139/03 –, juris Rn. 45 unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 4. Februar 1976 – 4 C 183.73 –, Buchholz 235, § 27 Nr. 1 (Auslandskinderzuschlag).

55

Für die Kammer bestehen keine Zweifel, dass es sich bei der ASBw Litauen um eine geeignete Schuleinrichtung i. S. d. Ziffer 1.4 SKRB-VwV handelt. Da die Auslandsschulbeihilfe die durch den Auslandseinsatz bewirkte Mehrbelastung ausgleichen soll (vgl. Abschnitt C Gemeinsame Vorschriften – Ziffer 1) ist die Einrichtung jedenfalls geeignet, wenn sie den gesetzlichen Vorgaben der Bundesländer zum Schulwesen entspricht. In Anwendung der oben stehenden Grundsätze ist dabei maßgebend, dass die Einrichtung generell geeignet ist, vergleichbare Unterrichtstandards zu bieten, um so die Reintegration in das deutsche Schulsystem nach Beendigung der Auslandsverwendung zu ermöglichen beziehungsweise zu erleichtern. Demgegenüber kommt es nicht darauf an, ob diese Möglichkeiten auch im Einzelfall genutzt wird oder ob es sich um die am besten geeignete unter mehreren geeigneten Schulen handelt.

56

Die Geeignetheit der ASBw Litauen wird nicht schon dadurch in Frage gestellt, dass die Beschulung dort zum Teil in jahrgangsübergreifenden Klassen erfolgt. Dabei handelt es sich um eine auch an inländischen Schulen vorgesehene und mittlerweile gebräuchliche Unterrichtsform. Für Grundschulen in Nordrhein-Westfalen eröffnet § 11 Abs. 2 bis 4 SchulG NRW beispielsweise die Möglichkeit, Schulklassen jahrgangsübergreifend zu unterrichten.

57

Die fehlende Eignung der ASBw Litauen folgt auch nicht aus einer unausgeglichenen Schüler-Lehrer-Relation (Betreuungsschlüssel). Da sich die Schuleinrichtung noch im Aufbau befindet, scheint dies derzeit in Anbetracht der (noch) zu erwartenden, geringen Klassengrößen fernliegend.

58

Zweifel an der Geeignetheit der ASBw Litauen sind auch nicht deswegen geboten, weil das Fach „Englisch“ dort nicht in einem dem Unterricht an der (fremdsprachigen) AISV vergleichbaren Ausmaß gelehrt wird. Gemäß der Anlage zur Verordnung über den Bildungsgang in der Grundschule (Ausbildungsordnung Grundschule – AO-GS) vom 23. März 2005 wird Englischunterricht im Land Nordrhein-Westfalen auch erst ab der dritten Klasse angeboten. Das Kriterium der „Eignung“ i. S. d. Ziffer 1.4 des Abschnitts A – Schulbeihilfe der SKRB-VwV erfüllen daher nicht nur Schulen, die Englisch von der ersten Klasse an und in dieser Sprache unterrichten. Sollte der Englischunterricht an der ASBw Litauen hinter dem Leistungsstand der Töchter des Klägers zurückbleiben, würde dies die abstrakte Eignung der ASBw Litauen nicht beeinflussen. Dieser Umstand betrifft nämlich nicht die Frage der abstrakt-generellen Eignung der Schuleinrichtung, sondern des individuellen Kenntnisstandes der Töchter des Klägers.

59

Für die Kammer ist auch nicht ersichtlich, inwieweit die Eignung der ASBw Litauen deshalb in Frage stehen sollte, weil der Unterricht bislang in nur vorübergehend zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten erfolgt (bis der eigentliche Schulbau fertig gestellt ist). Maßgebend ist, dass Räumlichkeiten zur Verfügung stehen, deren Ausstattung einen ungestörten Unterricht ermöglichen. Es ist nicht aufgezeigt, dass die zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten diese Standards nicht erfüllten.

60

Den Töchtern des Klägers ist der Besuch der ASBw Litauen auch zumutbar.

61

Dem steht nicht schon entgegen, dass der Kläger, seine Ehefrau und Töchter einfache Fahrtwege von bis zu einer Stunde zur ASBw Litauen auf sich nehmen müssen. Mit der Zielsetzung des § 3 Abs. 1 SG und der SKRB-VwV wäre es zwar nicht vereinbar, auch dann auf den Besuch der deutschsprachigen Schule zu verweisen, wenn damit ein unzumutbar langer Schulweg für die Kinder verbunden wäre, der aufgrund besonderer Umstände bei der Auswahl des Wohnungsstandortes nicht vermieden werden konnte. Insoweit würde die Fürsorgepflicht eine weitergehende Bewilligung von Schulbeihilfe gebieten.

62

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. August 2000 – 12 A 1167/99 –, juris Rn. 48 (zu § 21 GAD).

63

Hier fehlt es jedoch schon an einem unzumutbar langen Schulweg.

64

Klarstellend ist insoweit zunächst darauf hinzuweisen, dass nicht die Länge der Wegestrecke, sondern der zeitliche Bedarf für die Absolvierung des Schulweges entscheidend ist.

65

Vgl. Sächs. OVG, Beschluss vom 8. Dezember 2008 – 2 B 316/08 –, juris Rn. 13; VG Karlsruhe, Beschluss vom 30. Juli 2024 – 1 K 3353/24 –, juris Rn. 17.

66

Der Zumutbarkeitsprüfung zu Grunde zu legen ist daher insbesondere auch die zu typischen Schulbring- und Abholzeiten zu erwartende Fahrzeit, die in den Morgenstunden und im Nachmittag regelmäßig höher ausfallen wird. Eltern und ihren schulpflichtigen Schulkindern ist aber auch zuzumuten, Fahrtzeiten zur Schule von einer Stunde auf sich zu nehmen. Dies gilt im Ausland umso mehr, als deutsche Schulen dort naturgemäß vereinzelter vorhanden sind als im Inland. Speziell im Fall des Klägers ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass es sich bei der angenommenen Fahrtzeit von einer Stunde um die zu erwartende Spitzenfahrzeit handelt. Die damit verbundenen Unannehmlichkeiten werden zudem dadurch abgemildert, dass die ASBw Litauen Betreuung zwischen 7:00 und 18:00 Uhr anbietet, sodass es dem Kläger und seiner Ehefrau auch möglich sein dürfte, ihre Töchter zu verkehrsärmeren Zeiten zur Schule zu bringen beziehungsweise von dort abzuholen. Der Annahme der Zumutbarkeit steht auch nicht entgegen, dass der Kläger im Dienst der Beklagten steht und seine Ehefrau kürzlich ein Gewerbe angemeldet hat. Im Rahmen der Ausübung der elterlichen Sorge obliegt es ihnen Zeitmodelle zu entwickeln, die ihren Töchtern den Besuch der Schule ermöglichen.

67

Insoweit kommt es auf die Frage der Zumutbarkeit der Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs auch nicht entscheidend an. Ebenso wenig kann es jedoch darauf ankommen, dass die Beklagte die Einrichtung eines Schultransports zur ASBw Litauen aktuell prüft. Denn vorliegend steht der Besuch der Schule der Töchter des Klägers während des Schuljahrs 2026/2027 in Rede, für das konkrete, dahingehende Bestrebungen nicht bestehen. Nach den Angaben der Beklagten ist mit einer Realisierung der Infrastruktur vielmehr erst im Jahr 2031/2032 zu rechnen.

68

Die Unzumutbarkeit des Schulweges folgt im Einzelfall des Klägers und seiner Familie auch nicht daraus, dass zum Zeitpunkt des Umzugs des Klägers und seiner Familie noch unklar war, wo die ASBw Litauen vorübergehend eröffnet werden würde. Die Kammer stellt nicht in Abrede, dass sich der Kläger und seine Familie vor ihrem Umzug in der ungünstigen Situation befunden haben, dass nicht absehbar war, wo (und wann) die ASBw Litauen eröffnet werden würde. Dies ändert jedoch nichts daran, dass sich der Kläger und seine Familie bewusst für eine Auslandsverwendung des Klägers in einem sich im Aufbau befindlichen Standort der Bundeswehr entschieden haben. Sie wussten zu diesem Zeitpunkt auch, dass eine Auslandsschule der Bundeswehr in Vilnius errichtet werden würde. Trotz dieser Unwägbarkeit haben sie sich für einen Wohnort außerhalb des zentralen Innenstadtgebiets Vilnius entschieden.

69

Die Unzumutbarkeit des Besuchs der Töchter des Klägers der ASBw Litauen folgt auch nicht daraus, dass sie hierdurch innerhalb weniger Jahre zum dritten Mal die Einrichtung wechseln müssen und dass seine ältere Tochter (Y.) in der deutschen Grundschule, die sie zuvor besuchte, „gemobbt“ wurde. Der erste Schulwechsel der Tochter Y. von der deutschen Grundschule auf die AISV ging mit der Auslandsverwendung des Klägers zwingend einher; gleiches gilt für den Kindergartenwechsel der Tochter U.. Der Tochter Y. steht ein weiterer Schulwechsel von der Grundschule auf die weiterführende Schule bevor. Solch einen Wechsel vollziehen auch Schülerinnen und Schüler an inländischen Schulen in der Regel zwingend; gleiches gilt für den Wechsel der Tochter U. vom Kindergarten auf die Grundschule. Auch den in Zukunft anstehenden Wechsel der Töchter des Klägers auf inländische Schulen haben der Kläger und seine Familie bewusst auf sich genommen. Ein solcher Wechsel geht mit einem Auslandseinsatz beziehungsweise dessen Beendigung zwingend einher.

70

Es ist für die Kammer auch nicht erkennbar, dass der psychische Zustand der Töchter des Klägers, insbesondere seiner Tochter Y., durch einen weiteren Schulwechsel ernsthaft gefährdet sein könnte. Dies kann schon im Ansatz nicht aus der von der „Lower School Principal“ unterzeichneten Bescheinigung der AISV folgen. Ebenso wenig folgt dies aus der truppenpsychologischen Stellungnahme vom 13. Februar 2025 oder der ärztlichen Empfehlung des Dr. E.. In diesen wird der „gemeinsame“ Einrichtungswechsel der Töchter des Klägers schon nicht beleuchtet. Resümierend wird dort auch die bloße Empfehlung ausgesprochen, die Kinder auf der AISV zu belassen. Damit ist jedoch keineswegs aufgezeigt, dass ein weiterer Einrichtungswechsel aus psychologischer Sicht auszuschließen ist.

71

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

72

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 VwGO.

Gründe

82

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Rechtsmittelbelehrung

74

Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungs­gericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Ober­verwaltungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefoch­tene Urteil be­zeichnen.

75

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzurei­chen.

76

Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts ein­schließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammen­schlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richter­amt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Per­sonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfül­lung ihrer öffent­lichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonde­ren Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

77

Beschluss

78

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf

79

13.000,00 Euro

80

festgesetzt.

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Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Ent­scheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderwei­tig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkunds­beamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberver­waltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ab­lauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungs­beschlusses ein­gelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdege­genstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeu­tung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.