Unbestimmte Klage gegen Bauordnungsverfügungen: Unzulässig nach § 82 Abs. 1 VwGO
KI-Zusammenfassung
Der Kläger erhob Klage, ohne einen konkreten Bescheid zu benennen, und beantragte lediglich, den „Sachverhalt auf Richtigkeit zu prüfen“. Angesichts mehrerer bestandskräftiger Ordnungsverfügungen (Beseitigungsanordnung und Zwangsgeldfestsetzungen) blieb der Streitgegenstand unklar. Das VG Köln wies die Klage als unzulässig ab, weil Gegenstand und Antrag nicht hinreichend bestimmt waren (§ 82 Abs. 1 VwGO) und der Kläger die trotz gerichtlichen Hinweises gesetzten Mängel nicht fristgerecht behob. Die Kosten wurden dem Kläger auferlegt (§ 154 Abs. 1 VwGO).
Ausgang: Klage als unzulässig wegen fehlender Bestimmtheit von Klagegegenstand und Antrag (§ 82 Abs. 1 VwGO) abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Klage ist unzulässig, wenn sie den Gegenstand des Klagebegehrens nicht konkret bezeichnet und damit den Prozessgegenstand nicht erkennen lässt (§ 82 Abs. 1 VwGO).
Bei mehreren in Betracht kommenden Verwaltungsakten muss die Klage hinreichend erkennen lassen, welcher konkrete Bescheid angefochten oder welches Begehren verfolgt wird; pauschale Beanstandungen genügen nicht.
Ein Klagebegehren, das lediglich eine allgemeine „Überprüfung der Richtigkeit des Sachverhalts“ begehrt, stellt keinen bestimmten Antrag im Sinne des § 82 Abs. 1 VwGO dar.
Werden formelle Mängel der Klageschrift trotz gerichtlichen Hinweises und gesetzter Ausschlussfrist nicht behoben, bleibt es bei der Unzulässigkeit der Klage.
Ist der Prozessgegenstand nicht bestimmbar, kann das Gericht in der Sache nicht entscheiden; eine Sachprüfung findet dann nicht statt.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Der Kläger ist Eigentümer des „Haus X.“ in M.. Im Rahmen einer Ortsbesichtigung am 9. März 2017 stellte die Beklagte fest, dass der Kläger entlang des Privatwegs (G01) im Bereich des „Haus X.“ eine Vielzahl von Wechselbrücken und Containern abgestellt hatte. Hierüber fertigte die Beklagte Fotos (Bl. 6 bis 15 der Beiakte 1). Zudem stellte sie Pferdeunterstände fest.
Unter dem 3. April 2017 hörte die Beklagte den Kläger zum Erlass einer Ordnungsverfügung an. Hierauf machte der Kläger geltend, er beabsichtige, den doch sehr in die Jahre gekommenen Hof zu renovieren. Außerdem plane er einen Solarpark und einen „Streichelzoo“. Die abgestellten Wechselbrücken dienten dazu, während der Sanierung die in den Gebäuden vorhandenen Dinge unterzubringen. Aufgrund von Erbstreitigkeiten habe sich die geplante Renovierung leider verzögert.
Mit Ordnungsverfügung vom 20. April 2017 – zugestellt am 25. April 2017 – gab die Beklagte dem Kläger auf, die auf der Grünfläche zwischen Privatweg und Kieswerkstraße (G01) errichteten Pferdeunterstände vollständig beseitigen (Ziffer 1) und die entlang des Privatweges (G01) errichteten Lagerplätze in Form von Wechselbrücken vollständig zu beseitigen (Ziffer 2). Als Frist zur Beseitigung der Anlagen bestimmte die Beklagte vier Wochen nach Bestandskraft der Verfügung. Zugleich drohte sie für den Fall, dass der Kläger Ziffer 1 und Ziffer 2 nicht oder nur unvollständig nachkommt, die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 1.000,00 EUR an.
Der Kläger erhob keine Klage gegen die Ordnungsverfügung vom 20. April 2017.
Mit Schreiben vom 12. Mai 2017 meldete sich der A. O. e.V. – Kreisbauernschaft – für den Kläger bei der Beklagten und bat um Aufhebung der Ordnungsverfügung. Zur Begründung wurde geltend gemacht, der Kläger sei wohl Landwirt, so dass es sich bei dem Pferdeunterstand um eine privilegierte bauliche Anlage im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB handeln könne. Zudem sei der Pferdeunterstand auf Bitten des Rhein-Erft-Kreises aus Gründen des Tierwohls übernommen worden.
Unter dem 19. Mai 2017 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie an der Ordnungsverfügung vom 20. April 2024 festhalte und diese nicht aufheben oder abändern werde.
Am 5. September 2017 fand bei der Beklagten eine Besprechung mit dem Kläger und einem Vertreter der Kreisbauernschaft statt. Nach dem hierüber gefertigten Besprechungsprotokoll stimmten alle Gesprächsteilnehmenden darin überein, dass das Aufstellen von Wechselbrücken in diesem Bereich unzulässig sei. Der Kläger erklärte, die meisten Wechselbrücken seien bereits entfernt und die restlichen noch verbliebenen würden kurzfristig beseitigt. Zudem sagte der Kläger zu, zwischenzeitlich errichtete Anbauten an dem Pferdeunterstand zurückzubauen und kurzfristig einen Bauantrag für die Genehmigung einer Pensionspferdehaltung zu stellen. Die Beklagte wies den Kläger darauf hin, dass es unter bauplanungsrechtlichen Gesichtspunkten für den Kläger erfolgversprechender sein könne, Pferdeunterstände in der Nähe der Hofstelle zur Genehmigung zu stellen, weil der bisherige Standort im festgesetzten Wald liege. Mit Schreiben vom 14. September 2017 bestätigte der Kläger nochmals, dass er schon die Hälfte der Wechselbrücken beseitigt habe; auch den Rest werde er „natürlich“ noch entfernen. Er bitte nur um einen Zeitaufschub, weil er zum Teil noch Heu und Stroh in den Brücken lagere.
Aufgrund einer Ortsbesichtigung teilte das Regionalforstamt Y. der Beklagten am 3. Mai 2018 mit, dass sich weiterhin ein Pferdeunterstand, Container und Wechselbrücken auf den maßgeblichen Flächen befänden. Daraufhin setzte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 16. Mai 2018 eine neue Frist zur Erfüllung der Ordnungsverfügung vom 20. April 2017, nunmehr bis zum 31. Juli 2018; zugleich kündigte sie an, das bereits angedrohte Zwangsgeld festzusetzen.
Im Rahmen einer Ortsbesichtigung vom 21. Januar 2019 stellte die Beklagte fest, dass auf und an der Privatstraße im Bereich des Hofs X. weiterhin Auflieger und Anhänger gelagert, ausgeschlachtet, repariert und verwahrt wurden. Bei weiteren Ortsbesichtigungen am 16. und 18. Juli 2019 wurde eine Veränderung des Zustandes nur dahingehend festgestellt, dass die Holzunterstände, die als Pferdeunterstände genutzt worden waren, entfernt wurden; die Wechselbrücken waren weiterhin vorhanden. Zugleich wurde festgestellt, dass nunmehr auf der Fläche zwischen Privatweg und Kieswerkstraße dunkel lackierte Container gelagert wurden.
Mit Bescheid vom 2. August 2019 setzte die Beklagte eine neue Frist bis zum 23. August 2019 zur Erfüllung der Ordnungsverfügung vom 20. April 2017. Zugleich hörte die Beklagte den Kläger zum Erlass einer Beseitigungsanordnung betreffend die neu festgestellten dunkel lackierten Container an.
Hierauf teilte der Kläger mit Schreiben vom 6. August 2019 mit, aufgrund eines seit Jahren andauernden Streits über das Eigentum am Hof sei er weiterhin auf die Wechselbrücken angewiesen, um dort hofspezifische Sachen zu lagern und zu sichern. Um finanziell „einigermaßen über Wasser zu bleiben“, arbeite er noch als Lkw-Fahrer. Daher stelle er einen Lkw mit Hänger und zwei Wechselbrücken während seiner Ruhezeiten dort ab.
Unter dem 15. August 2019 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie mit Blick auf den anhängigen Rechtsstreit über das Eigentum am Haus X. zunächst kein Zwangsgeld festsetzen und keine weitere Ordnungsverfügung erlassen werde.
Am 22. September 2020 führte die Beklagte eine weitere Ortsbesichtigung durch, bei der sie feststellte, dass weiterhin eine Vielzahl von Wechselbrücken abgestellt war.
Mit Bescheid vom 9. November 2020 – zugestellt am 11. November 2020 – setzte die Beklagte ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 EUR fest. Zugleich drohte sie für den Fall, dass der Kläger der Ordnungsverfügung vom 20. April 2017 bis zum 10. Dezember 2020 nicht nachkomme, die Festsetzung eines weiteren Zwangsgeldes in Höhe von 2.000,00 EUR an.
Mit Schreiben vom 12. November 2020 an die Beklagte machte der Kläger geltend, er verfüge nicht über die notwendigen finanziellen Mittel, um auch in dieser Sache einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Zudem wisse er weiterhin nicht, ob er Eigentümer des Hofes sei; daher bitte er, von Zwangsmaßnahmen Abstand zu nehmen.
Mit Bescheid vom 23. November 2020 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie den Bescheid vom 9. November 2020 nicht widerrufe.
Gegen den Bescheid vom 9. November 2020 erhob der Kläger keine Klage.
Im Rahmen einer erneuten Ortsbesichtigung am 5. Mai 2022 stellte die Beklagte fest, dass weiterhin mindestens 11 Wechselbrücken im Bereich des Hofes und auf den Wegen abgestellt waren.
Mit Ordnungsverfügung vom 9. Mai 2022 – zugestellt am 11. Mai 2022 – setzte die Beklagte ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000,00 EUR fest. Weiter drohte sie für den Fall, dass der Kläger der Ordnungsverfügung vom 20. April 2017 bis zum 1. Juni 2022 nicht oder nicht vollständig nachkomme die Festsetzung eines erhöhten Zwangsgeldes in Höhe von 4.000,00 EUR an. Diese Verfügung war Gegenstand des Verfahrens 23 K 3571/22. Mit rechtskräftigem Urteil vom 19. Februar 2025 wies das Gericht die Klage ab.
Mit einer weiteren Ordnungsverfügung vom 6. April 2023 – zugestellt am 8. April 2023 – setzte die Beklagte erneut ein Zwangsgeld, nunmehr in Höhe von 4.000,00 EUR fest und drohte für den Fall der Nichterfüllung der Ordnungsverfügung vom 20. April 2017 bis zum 15. Mai 2023 die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 6.000,00 EUR an. Diese Zwangsgeldfestsetzung war Gegenstand des Verfahrens 23 K 2471/23; die Klage in diesem Verfahren wies das Gericht gleichfalls mit rechtskräftigem Urteil vom 19. Februar 2025 ab.
Am 29. Juli 2024 hat der Kläger erneut Klage erhoben, mit der „in vollem Umfang Widerspruch“ einlegt. Der Kläger meint, die von der Beklagten zugrunde gelegten Paragraphen seien „unsubstantiiert und unschlüssig“. Es handele sich um einen landwirtschaftlichen Betrieb im Außenbereich mit zusammenhängenden Flächen, die nicht der Öffentlichkeit zugänglich seien. Auf dem Gelände und den Wegen befänden sich zum Transport und zur Nutzungsbereitstellung ausschließlich landwirtschaftliche Gerätschaften. Für ihn sei weiterhin nicht ersichtlich, was das für bauliche Anlagen sein sollten. Es gebe keine konkrete Anordnung, was wofür benötigt werde und er wisse nicht, wofür er eine Baugenehmigung benötige.
Der Kläger beantragt wörtlich,
den Sachverhalt auf Richtigkeit zu prüfen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Mit Verfügung vom 30. Juli 2024 hat das Gericht den Kläger darauf hingewiesen, dass die Klage nicht den Anforderungen des § 82 Abs. 1 VwGO entspricht, weil der Gegenstand des Klageverfahrens nicht bestimmt ist und kein bestimmter Antrag gestellt wurde. Dem Kläger wurde eine Ausschlussfrist bis zum 30. August 2024 zur Behebung der Mängel gesetzt. Hierauf hat der Kläger nicht reagiert.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens sowie der Verfahren 23 K 3571/22, 23 K 2471/23, 23 L 807/23 und 23 L 818/23 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unzulässig.
Die Klage genügt nicht den Anforderungen des § 82 Abs. 1 VwGO. Nach dieser Bestimmung muss die Klage den Gegenstand des Klagebegehrens konkret bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten.
Der Klage des Klägers ist ein konkreter Klagegegenstand nicht zu entnehmen. Sein Begehren, in vollem Umfang Widerspruch einzulegen und „den Sachverhalt auf Richtigkeit zu prüfen“ ist gänzlich unbestimmt. Angesicht der verschiedenen Bescheide, die ergangen sind (Ordnungsverfügung vom 20. April 2017 und drei Ordnungsverfügungen über die Festsetzung von Zwangsgeldern), ist schon im Ansatz nicht zu erkennen, was mit „dem Sachverhalt“ gemeint ist. Zudem benennt der Kläger keinen der Bescheide und setzt sich auch nicht damit auseinander, dass die Bescheide insgesamt (mangels Klageerhebung oder aufgrund rechtskräftiger Entscheidungen) bestandskräftig sind.
Damit ist aus Sicht des Gerichts nicht erkennbar, was im vorliegenden Verfahren Prozessgegenstand sein soll.
Darüber hinaus hat der Kläger auch keinen hinreichend konkreten Antrag angekündigt.
Der Kläger ist bereits mit der Eingangsverfügung auf die Mängel der Klageschrift hingewiesen worden. Trotz der gesetzten Ausschlussfrist hat er diese Mängel nicht behoben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Gründe
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht dem Auffangstreitwert.
Rechtsmittelbelehrung
Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Gerichtsbescheides kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Gerichtsbescheides sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.
Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Wahlweise kann innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Gerichtsbescheides bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt werden; hierfür besteht kein Vertretungszwang.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
5.000,- Euro
festgesetzt.
Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.