Themis
Anmelden
Verwaltungsgericht Köln·23 K 4458/19·09.08.2022

Eigenauskiesung im Außenbereich: Keine Baugenehmigung bei AbgrG-Pflicht und fehlendem Eigenbedarf

Öffentliches RechtBaurechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte eine Baugenehmigung für eine Eigenauskiesung (bis 1.000 m², 5 m Tiefe, 2.500 m³) auf landwirtschaftlicher Fläche. Streitpunkt war, ob das Vorhaben als Abgrabung geringen Umfangs für den Eigenbedarf (§ 1 Abs. 3 AbgrG NRW) bauaufsichtlich genehmigt werden kann. Das VG Köln wies die Klage ab, weil kein substantiiert dargelegter betrieblicher Eigenbedarf erkennbar war und der beantragte Umfang nicht mehr „gering“ sei. Zudem bestehe kein Wahlrecht zwischen BauO NRW und Abgrabungsgesetz; bei eröffnetem AbgrG ist das Abgrabungsgenehmigungsverfahren vorrangig.

Ausgang: Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Baugenehmigung für Eigenauskiesung abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Anspruch auf Baugenehmigung besteht nicht, wenn für die oberirdische Gewinnung von Bodenschätzen der Anwendungsbereich des Abgrabungsgesetzes eröffnet ist und kein Ausnahmetatbestand nach § 1 Abs. 3 AbgrG NRW greift.

2

Die Ausnahme des § 1 Abs. 3 AbgrG NRW für Abgrabungen geringen Umfangs zum Eigenbedarf eines landwirtschaftlichen Betriebs setzt einen engen, substantiiert darzulegenden Zusammenhang zwischen Abgrabung und konkretem betrieblichem Bedarf voraus.

3

Ein „Vorratsabbau“ ohne konkretisierten, gegenwärtig nachvollziehbaren Eigenbedarf erfüllt das Tatbestandsmerkmal des Dienens für einen landwirtschaftlichen Betrieb nicht.

4

Eine Abgrabung kann trotz behaupteten Eigenbedarfs aus dem Ausnahmetatbestand ausscheiden, wenn Fläche, Tiefe und Menge deutlich über das hinausgehen, was noch als „geringer Umfang“ anzusehen ist.

5

Im Baugenehmigungsverfahren obliegt die Definition und Konkretisierung von Art und Umfang des Vorhabens dem Bauherrn; eine vorgelagerte Anhörungspflicht nach § 28 VwVfG NRW besteht vor Ablehnung eines begünstigenden Verwaltungsakts regelmäßig nicht.

Relevante Normen
§ Abgrabungsgesetz§ 14 Abs. 1 BNatSchG§ 30 Abs. 1 Nr. 1 und 2 LNatSchG NRW§ 1 Abs. 3 AbgrG NRW§ 30 Abs. 1 Nr. 2 LNatSchG NRW§ 30 Abs. 1 Nr. 1 LNatSchG NRW

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

2

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung F.    , Flur 0, Flurstück 00 in F1.       . Hierbei handelt es sich um eine landwirtschaftlich genutzte Fläche. Das Grundstück hat eine Fläche von 15.600m2.

3

Unter dem 16. April 2019 beantragte der Kläger die Erteilung einer Baugenehmigung zur Eigenauskiesung geringen Umfangs für den Eigenbedarf eines landwirtschaftlichen Betriebs. In der Betriebsbeschreibung heißt es „Gelegentliche Entnahme von Baumaterial für den eigenen Bedarf, z.B. zur Wegefestigung durch Aushub einer Grube von bis zu 1.000m2 Fläche und 5m Tiefe, Materialmenge insgesamt bis zu 2.500m3“. Ferner ergibt sich aus der Betriebsbeschreibung, dass die Gewinnung und Abfuhr mittels einen zum Betrieb gehörenden Baggers erfolgen sollen.

4

Zuvor hatte der Vater des Klägers für das Grundstück Gemarkung F.    , Flur 0, Flurstücke 00 und 00 eine Auskiesungsgenehmigung nach dem Abgrabungsgesetz für eine 2,74 ha große Fläche gestellt. Gegen den ablehnenden Bescheid vom 19. Dezember 2017 erhob er Klage (14 K 16258/17). Diese Klage nahm er in der mündlichen Verhandlung vom 22. Juni 2021 zurück.

5

Unter dem 29. Mai 2019 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass der Vorgang zuständigkeitshalber an den Rhein-Erft-Kreis, Amt für technischen Umweltschutz, abgegeben worden sei, welcher dann das Genehmigungsverfahren nach dem Abgrabungsgesetz durchführen werde.

6

Dieser Abgabe widersprach der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten mit E-Mail vom 4. Juni 2019. Es werde keine Abgrabung nach dem Abgrabungsgesetz beantragt. Der Kläger legte seine Auffassung dar, die Beklagte müsse ihn über eine ggf. mögliche sachdienliche Änderung seines Antrags etwa hinsichtlich des Umfangs einer bauaufsichtlich genehmigungsfähigen Eigenauskiesung beraten.

7

Unter dem 14. Juni 2019 sandte der Rhein-Erft-Kreis die Unterlagen wieder an die Beklagte zurück.

8

Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 12. Juli 2019 mit der Begründung ab, sie sei nicht die zuständige Genehmigungsbehörde. Es handele sich nicht um eine Abgrabung geringen Umfangs, so dass eine Genehmigung nach dem Abgrabungsgesetz erforderlich sei, für die der Rhein-Erft-Kreis zuständig sei. Hierbei nahm sie Bezug auf § 14 Abs. 1 BNatSchG und § 30 Abs. 1 Nr. 1 und 2 LNatSchG NRW, wonach die oberirdische Gewinnung von Bodenschätzen mit Aufschüttungen und Abgrabungen ab 2 Metern Höhe oder Tiefe auf einer Grundfläche von mehr als 400 Quadratmetern einen Eingriff in die Natur und Landschaft darstellten. Die in § 30 Abs. 1 Nr. 2 LNatSchG genannten Maße seien hier überschritten.

9

Der Kläger hat am 19. Juli 2019 Klage erhoben, mit der er zunächst die Verletzung von Verfahrensvorschriften durch die Beklagte rügt. Er sei weder beraten, noch vor Erlass des Ablehnungsbescheides angehört worden. Hierdurch sei ihm die Möglichkeit genommen worden, seinen Bauantrag anzupassen.

10

Nach seiner Auffassung ist das Vorhaben nicht nach dem Abgrabungsgesetz genehmigungspflichtig. Vielmehr sei der Ausnahmetatbestand des § 1 Abs. 3 AbgrG NRW erfüllt; es handele sich um eine Eigenbedarfsauskiesung geringen Umfangs.

11

Zu Unrecht stelle die Beklagte auf die in § 30 Abs. 1 Nr. 2 LNatSchG NRW genannten Maße ab. Da nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 LNatSchG unabhängig von Größe und Tiefe jede oberirdische Gewinnung von Bodenschätzen als „Eingriff“ gelte, liefe unter Zugrundelegung der Auffassung der Beklagten § 1 Abs. 3 AbgrG NRW ins Leere.

12

Der Kläger meint, unter Anwendung der in der Verwaltungsvorschrift zur Einführung des Abgrabungsgesetzes genannten Kriterien wie Menge der zu entnehmenden Bodenschätze, in Anspruch genommene Fläche, Tiefe des vorgesehenen Bodeneingriffs und Auswirkungen auf die Landschaft sei hier der geringe Umfang der Abgrabung zu bejahen.

13

Der Kläger beantragt,

14

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 12. Juli 2019 zu verpflichten, ihm die am 16. April 2019 beantragte Baugenehmigung zu erteilen.

15

Die Beklagte beantragt,

16

die Klage abzuweisen.

17

Sie wiederholt ihre Auffassung, wonach Genehmigungsverfahren der Unteren Bauaufsichtsbehörde Abgrabungen in diesem Umfang nicht abdeckten. Der Kläger sei gehalten einen Abgrabungsantrag bei der hierfür zuständigen Genehmigungsbehörde zu stellen.

18

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, den Verwaltungsvorgang der Beklagten sowie die beigezogene Akte 14 K 16258/17 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

20

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.

21

Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Erteilung der begehrten Baugenehmigung. Der dies versagende Bescheid der Beklagten vom 12. Juli 2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO.

22

Der Bescheid der Beklagten ist zunächst formell rechtmäßig. Entgegen der Auffassung des Klägers liegt kein Verfahrensfehler vor, weil die Beklagte ihn nicht zum Umfang einer baurechtlich zulässigen Abgrabung beraten hat.

23

Allein der Bauherr darf Art und Umfang des Bauvorhabens definieren. Zudem ist das Baugenehmigungsverfahren in §§ 70 ff BauO NRW stark formalisiert. Es obliegt dem Bauherrn, sein Bauvorhaben konkret darzustellen und zugleich alle für die Beurteilung des Bauantrags erforderlichen Unterlagen vorzulegen (§ 70 Abs. 2 BauO NRW). Etwaige Beratungspflichten der Bauaufsichtsbehörde oder Anhörungserfordernisse vor Erlass eines ablehnenden Bescheides sind in der BauO NRW nicht normiert. Ein Anhörungserfordernis folgt auch nicht aus § 28 VwVfG NRW. Dort ist eine Anhörung nur vor Erlass eines belastenden Verwaltungsaktes vorgesehen, nicht hingegen vor der Ablehnung eines begünstigenden Verwaltungsaktes.

24

Der Ablehnungsbescheid vom 12. Juli 2019 ist auch materiell rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Baugenehmigung.

25

Hinsichtlich der Frage, ob das Vorhaben des Klägers nach dem Abgrabungsgesetz oder der Bauordnung zu bewerten ist, kommt dem Kläger kein Wahlrecht zu. Diese Frage beurteilt sich nach dem materiellen Recht.

26

Ist der Anwendungsbereich des Abgrabungsgesetzes eröffnet, so bedarf der Kläger einer Genehmigung nach § 3 Abgrabungsgesetz, die nach § 7 Abs. 3 AbgrG NRW die Baugenehmigung einschließt. Nur wenn das Abgrabungsgesetz nicht anwendbar ist, kommt eine Prüfung im Baugenehmigungsverfahren in Betracht.

27

Bei der oberirdischen Gewinnung von Bodenschätzen ist im Ausgangspunkt der sachliche Anwendungsbereich des Abgrabungsgesetzes nach § 1 Nr. 2 AbgrG NRW eröffnet. Zu den Bodenschätzen zählen nach § 1 Abs. 2 AbgrG NRW explizit auch Kies und Sand. Das Abgrabungsgesetz NRW ist nur dann nicht anwendbar, wenn einer der Ausnahmetatbestände des § 1 Abs. 3 AbgrG NRW greift, wobei hier ersichtlich nur die 2. Tatbestandsalternative in Betracht kommt. Danach werden Abgrabungen geringen Umfangs für den Eigenbedarf eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs durch dieses Gesetz nicht berührt.

28

Diese Ausnahmevorschrift ist im systematischen Zusammenhang zu bewerten und auszulegen. Grundsätzlich gilt jede oberirdische Gewinnung von Bodenschätzen nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 LNatSchG NRW als Eingriff in die Landschaft. Nr. 2 der genannten Norm definiert überdies Abgrabungen ab 2 Metern Tiefe auf einer Grundfläche von mehr als 400 Quadratmetern als Eingriff. Mit § 30 LNatSchG wird § 14 BNatSchG konkretisiert. Nach dessen Abs. 2 ist die land-, -, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung nicht als Eingriff anzusehen, soweit dabei die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege berücksichtigt werden. Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, widerspricht sie in der Regel nicht den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege.

29

Mit anderen Worten stellt eine Bodennutzung dann keinen Eingriff dar, wenn sie - auf den hier relevanten landwirtschaftlichen Bereich bezogen - den sich aus dem Recht der Landwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis entspricht.

30

Aus dieser Systematik folgt, dass ein enger Zusammenhang zwischen der geplanten Nutzung und dem landwirtschaftlichen Betrieb bestehen muss. Auch das materielle Baurecht setzt in § 35 BauGB voraus, dass ein zur Genehmigung gestelltes Außenbereichsvorhaben einem der dort genannten Betriebe dient.

31

Nach Maßgabe dieser Grundsätze kann hier die Erfüllung des Ausnahmetatbestandes des § 1 Abs. 3, 2. Alt. AbgrG NRW nicht angenommen werden.

32

Dies gilt zunächst in Bezug auf das Erfordernis, dass das Vorhaben einem landwirtschaftlichen Betrieb „dienen“ muss. Hier ist aus dem Verwaltungsvorgang nur bekannt, dass der Kläger als Landwirt eingetragen ist. Über Art und Umfang seines landwirtschaftlichen Betriebes hat der Kläger im Bauantrag keine Angaben gemacht. Auch in der mündlichen Verhandlung ist die Art des Betriebes nicht erläutert worden.

33

Erkenntnisse hierzu sind aber zwingend erforderlich, um beurteilen zu können, inwieweit die beantragte Abgrabung einen konkreten Bedarf dieses Betriebes zu stillen vermag.

34

Die Angabe im Bauantrag „z.B. zur Wegebefestigung“ ist nicht ansatzweise geeignet, die erforderliche Verknüpfung zwischen einem konkret bezeichneten Bedarf und der beantragten Abgrabung herzustellen.

35

Im Ausgangspunkt ist es bereits nicht naheliegend, dass ein landwirtschaftlicher Betrieb auf die Entnahme von Bodenschätzen - erst recht nicht in dieser Größenordnung - angewiesen ist. Auch die geplante Entnahme mit einem zum Betrieb gehörenden Bagger lässt sich nicht ohne weiteres mit einem landwirtschaftlichen Betrieb assoziieren. Vor dem Hintergrund dieser Atypik bedarf es konkreter und nachvollziehbarer Darlegungen dazu, inwieweit die Entnahme von Sand und Kies im definierten Umfang für den landwirtschaftlichen Betrieb erforderlich ist.

36

Auch in der mündlichen Verhandlung ist für das Gericht nicht erkennbar geworden, dass eine Abgrabung dieses Umfangs dem Eigenbedarf des Betriebes dienen könnte. Hier war ohne nähere Konkretisierung von der Befestigung „einer Fläche“ bzw. einer ggf. zu errichtenden „Betriebsleiterwohnung“ die Rede. Es ist bereits im Ausgangspunkt unschlüssig, wofür bei einem landwirtschaftlichen Betrieb eine „Betriebsleiterwohnung“ benötigt wird. Auch die Bezugnahme auf die Befestigung einer nicht näher bezeichneten Fläche reicht erkennbar nicht aus.

37

Im Verwaltungsverfahren hat der Kläger zudem angegeben, mit dem zu gewinnenden Material Wege befestigen zu wollen. Vor dem Hintergrund, dass Wirtschaftswege typischerweise nicht vom jeweiligen Landwirt angelegt und unterhalten werden, reichen die bisher gegebenen Erklärungen ebenfalls nicht aus, um einen landwirtschaftlichen Bedarf aufzuzeigen.

38

Dem Kläger schwebt nach seinem Vortrag in der mündlichen Verhandlung offenbar vor, die geplante Abgrabung solle regelmäßig wiederkehrende, gegenwärtig noch nicht konkret bekannte Bedarfe decken. Insoweit unterliegt er einer Fehlvorstellung: Das Bereithalten einer Sand- und Kiesgrube gleichsam „auf Vorrat“ weist nicht die gebotene Verknüpfung zwischen betrieblichen Erfordernissen und einem landwirtschaftlichen Bedarf auf.

39

Bereits die mangelnde Substantiierung eines Eigenbedarfs für den landwirtschaftlichen Betrieb steht der Erteilung der Baugenehmigung entgegen.

40

Überdies fehlt es aber auch am weiteren Tatbestandsmerkmal des § 1 Abs. 3 AbgrG NRW, dem geringen Umfang der Abgrabung. Eine Abgrabung im beantragten Umfang (bis 1.000 m2 Fläche, 5m Tiefe und Materialmenge insgesamt bis zu 2.500 m3) übersteigt nach Auffassung der Kammer deutlich den Rahmen eines geringen Umfangs, wie er dem Merkmal des „Dienens“ in § 35 BauGB und einer guten fachlichen Praxis im Sinne des Landwirtschaftsrechts entspricht.

41

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Gründe

60

Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für den Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG).

Rechtsmittelbelehrung

43

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

45

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

46

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

47

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

48

4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

49

5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

50

Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

51

Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

52

Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.

53

Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

54

Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.

55

Beschluss

56

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf

57

1.350 €

58

festgesetzt.

62

Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden.

63

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

64

Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.

65

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.

66

Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.