Feststellung des Abschiebungsverbots wegen schwerer Erkrankung (§60 Abs.7 AufenthG)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger focht die Ablehnung von Asyl- und Schutzstatus an und nahm Teile der Klage zurück; das Verfahren wurde insoweit eingestellt. Hinsichtlich des verbleibenden Begehrens verpflichtete das Gericht die Behörde, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach §60 Abs.7 S.1 AufenthG besteht. Grundlage waren umfangreiche ärztliche Befunde und Lageberichte, die eine erhebliche konkrete Gefahr für Leben und Gesundheit im Fall der Rückkehr wegen fehlender Behandlungs- und Finanzierbarkeit belegen. Die Kosten wurden anteilig verteilt.
Ausgang: Klage insoweit eingestellt (Rücknahme); in der verbleibenden Sache teilweise stattgegeben: Feststellung eines Abschiebungsverbots nach §60 Abs.7 AufenthG angeordnet
Abstrakte Rechtssätze
Ein Abschiebungsverbotsgrund nach §60 Abs.7 S.1 AufenthG liegt vor, wenn im Zielland für den Ausländer aufgrund seines Gesundheitszustandes eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben besteht.
Zur Begründung eines Abschiebungsverbots genügen nachvollziehbare fachärztliche Befunde in Verbindung mit verlässlichen Lageberichten über die medizinische Versorgungsqualität und die Finanzierbarkeit notwendiger Behandlungen im Herkunftsstaat.
Die Unmöglichkeit einer fachgerechten oder bezahlbaren Weiterbehandlung im Herkunftsstaat kann die Annahme einer konkreten Gefährdung begründen, selbst wenn einzelne Diagnosen noch nicht abschließend geklärt sind.
Bei teilweiser Klagerücknahme ist das Verfahren nach §92 Abs.3 S.1 VwGO einzustellen; für feststellungsrechtliche Ansprüche kommt eine Verpflichtungsklage nach §113 Abs.5 VwGO in Betracht.
Tenor
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 13. Juli 2015 verpflichtet festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG vorliegt.
Die Kosten des Verfahrens trägt zu 2/3 der Kläger und zu 1/3 die Beklagte; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Tatbestand
Der Kläger ist nach eigenen Angaben am 00. April 0000 geboren, pakistanischer Staatsangehöriger, ledig und Sunnit. Gleichfalls nach eigenen Angaben reiste er im Herbst 2013 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Sein Reiseweg führte ihn über die Türkei, Bulgarien, Rumänien, Ungarn und Frankreich nach Deutschland, wobei er im Rumänien und Ungarn für kürzere Zeiträume inhaftiert gewesen sein soll. Am 26. November 2013 stellte er einen Asylantrag.
Bei seiner Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 17. September 2014 gab der Kläger an, dass er erhebliche gesundheitliche Probleme, insbesondere mit der Lunge und der Wirbelsäule habe und deswegen auch in Behandlung sei. Zu den Gründen seiner Ausreise erklärte er im Kern, er habe Schwierigkeiten mit einer „verfeindeten“ Familie, mit der Partei für die er gearbeitet habe und mit einer Polizei Spezialeinheit „CIA“ gehabt. Im Zusammenhang mit diesen Schwierigkeiten sei er mehrfach entführt worden, sei verdächtigt worden Waffen zu besitzen und ein Onkel von ihm sei getötet worden.
Mit Bescheid vom 13. Juli 2015 lehnte die Beklagte den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet ab, lehnte den Antrag auf Asylanerkennung als offensichtlich unbegründet ab und erkannte den subsidiären Schutzstatus nicht zu. Gleichzeitig stellte sie fest, dass Abschiebungsverbot nicht vorliegen, forderte den Kläger zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland auf und drohte ihm die Abschiebung nach Pakistan an.
Am 5. August 2015 hat der Kläger Klage erhoben und zugleich einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes – 23 L 1957/15. A – gestellt. Mit Beschluss vom 11. August 2015 hat das Gericht den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt. Zur Begründung seiner Klage verweist der Kläger vor allem auf eine Vielzahl von Erkrankungen, unter denen erleidet und legt entsprechende Arztberichte von Fachärzten und von verschiedenen Krankenhäusern vor.
In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger die Klage hinsichtlich der ursprünglich begehrten Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Anerkennung als Asylberechtigter und Zuerkennung des subsidiären Schutzes zurückgenommen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 13. Juli 2015 zu verpflichten, das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie nimmt auf den angefochtenen Ablehnungsbescheid Bezug.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht konnte trotz des Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten verhandeln und entscheiden, weil in der Ladung zur mündlichen Verhandlung hierauf hingewiesen war.
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren nach § 92 Abs. 3 S. 1 VwGO einzustellen.
Soweit nach der teilweisen Klagerücknahme noch zu entscheiden war, ist die zulässige Klage begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zu der Feststellung, dass derzeit ein Abschiebungsverbot vorliegt (§ 113 Abs. 5 VwGO).
Nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Die Voraussetzungen dieser Bestimmung sind gegeben. Für den Kläger würde im Fall der Abschiebung nach Pakistan mit Blick auf die Erkrankungen, unter denen er leidet, eine konkrete Gefahr für Leib und Leben bestehen. Wie sich aus den zahlreichen vorgelegten Arztbriefen, namentlich aus denjenigen der Lungenklinik Merheim, Abteilung Thoraxchirurgie (z.B. vom 10. Dezember 2015, 26. Februar 2016 und vom 21. April 2016) ergibt, leidet der Kläger seit über 2 Jahren an Persistierenden Hämoptysen bei Lungetuberkulose. In diesem Zusammenhang wurde im November 2015 in der Lungenklinik Merheim eine thorakoskopische Oberlappenresektion rechtsseitig durchgeführt. Seit dem wird der Kläger umfangreich medikamentös behandelt. Wie dem letzten Bericht der Lungenklinik entnommen werden kann, hat sich die Symptomatik beim Kläger aus noch ungeklärten Gründen nicht entscheidend verbessert. Daher ist auch die Notwendigkeit einer Nachfolgeoperation nicht ausgeschlossen.
Für das Gericht bestehen keine Zweifel daran, dass diese Lungenerkrankung des Klägers für den Fall, dass sie nicht weiterhin sachgerecht behandelt wird, zu einer erheblichen Verschlechterung der Gesundheit und im schlimmsten Fall sogar zum Tod führen kann. Dies hat der den Kläger behandelnde Facharzt für Lungen- und Bronchialheilkunde zuletzt unter dem 18. März 2016 bestätigt.
Gleichfalls steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass eine sach- und fachgerechte Behandlung der Erkrankung des Klägers in Pakistan nicht zu erwarten ist. Nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 8. April 2014 entsprechen die staatlichen Krankenhäuser in der Regel nicht europäischen Standards. Allerdings ist in den modernen Krankenhäusern in Großstädten vielfach eine Behandlung möglich. Diese Einschätzung der medizinischen Möglichkeiten steht nach den Angaben im Lagebericht – zu Recht – unter dem Vorbehalt der Finanzierbarkeit. Bei Bedürftigkeit gibt es zwar im Grundsatz die Möglichkeit sich kostenlos behandeln zu lassen. Allerdings trifft dies nach der Kenntnis des Auswärtigen Amtes auf schwierige Operationen nicht zu. Vielmehr müssen diese selbst bezahlt werden.
Vor dem Hintergrund dieser Auskunft bedarf es keiner Aufklärung, ob die – trotz fachärztlicher Behandlung in verschiedenen Fachkliniken zum Teil noch unklare – Erkrankung des Klägers in Pakistan aus medizinischer Sicht behandelbar ist. Denn jedenfalls ist der Kläger, der aufgrund seiner Erkrankung derzeit nicht arbeitsfähig ist, nicht in der Lage, eine schwierige und lang andauernde Behandlung, gegebenenfalls noch einschließlich aufwändiger Lungenoperationen zu finanzieren. Dies beruht auch darauf, dass Personen, die nach Pakistan zurückkehren, keinerlei staatliche Wiedereingliederungshilfen oder sonstige Sozialleistungen erhalten.
Auswärtiges Amt, Lagebericht Pakistan vom 8. April 2014,IV. 1.1.
Nach dem Akteninhalt ist auch nicht erkennbar, dass der Kläger über sonstiges Vermögen verfügt, aus dem er eine entsprechende Behandlung finanzieren könnte. Ist eine Behandlung des Klägers jedenfalls aus finanziellen Gründen in Pakistan schon nicht möglich, so besteht damit die hohe Wahrscheinlichkeit, dass er für den Fall einer Rückkehr nach Pakistan einer konkreten Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt wäre. Daher bedarf es keiner weiteren Aufklärung, ob die noch nicht abschließend diagnostizierten neurologischen Erkrankungen des Klägers – zusätzlich – einer Abschiebung nach Pakistan entgegen stehen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83 b AsylG.