VG Köln: Kein Auskunfts-/Unterlassungsanspruch wegen Beraterbeteiligung bei Nachmessung
KI-Zusammenfassung
Die Betreiberin eines Möbelhauses verlangte aus einem verwaltungsgerichtlichen Vergleich Auskunft, Herausgabe von Korrespondenz sowie Unterlassung wegen einer behaupteten Beteiligung eines externen Beraters an einer Verkaufsflächen-Nachmessung. Das VG Köln wies die Klage ab. Der Vergleich erlaube die Nachmessung durch Mitarbeiter oder öffentlich bestellte Sachverständige, begründe aber keine Treuepflicht, die Beratungstätigkeit Dritter schon in der Vorbereitung/Ausschreibung ausschließt. Zudem fehlten ein dem Grunde nach bestehender Unterlassungshauptanspruch, eine relevante Ungewissheit sowie Wiederholungsgefahr; die irrtümliche CC-Information wurde offengelegt.
Ausgang: Klage auf Auskunft, Herausgabe und Unterlassung aus Vergleichsnebenpflichten insgesamt abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Öffentlich-rechtliche Vergleiche sind öffentlich-rechtliche Verträge; mangels Sonderregelungen sind bürgerlich-rechtliche Vorschriften ergänzend entsprechend anwendbar (§§ 54, 62 VwVfG i.V.m. BGB).
Ein vertraglicher Auskunftsanspruch als Nebenpflicht (§ 241 Abs. 2 BGB) setzt einen dem Grunde nach bestehenden Hauptanspruch voraus; fehlt ein Unterlassungsanspruch aus dem Vertrag, besteht regelmäßig auch kein Auskunftsanspruch.
Eine Regelung, die für die Durchführung einer Nachmessung bestimmte Personen (Mitarbeiter oder öffentlich bestellte Sachverständige) zulässt, beschränkt ohne ausdrückliche Abrede nicht die verwaltungsinterne Vorbereitung (z.B. Ausschreibung) oder die Hinzuziehung externer Berater.
Ein Auskunftsanspruch besteht nicht, wenn das Auskunftsbegehren ohne tatsächliche Anknüpfungspunkte „ins Blaue hinein“ erfolgt oder dem Anspruchsteller aufgrund erteilter Klarstellungen keine erhebliche Ungewissheit mehr verbleibt.
Ein Unterlassungsanspruch setzt Wiederholungsgefahr voraus; liegt kein Vertragsverstoß vor und wird die beanstandete Datenweitergabe nachvollziehbar verneint, fehlt es regelmäßig an der Wiederholungsgefahr.
Vorinstanzen
Oberverwaltungsgericht NRW, 7 A 1660/22 [NACHINSTANZ]
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin betreibt ein Möbelhaus in X., für das ihr von der Stadt X. u.a. am 15. Januar 2016 eine Baugenehmigung erteilt worden ist.
Gegen diese sowie weitere der Beigeladenen erteilte Baugenehmigungen hat sich – neben der Stadt T. – die Beklagte des hiesigen Verfahrens gewandt.
Das vor dem Verwaltungsgericht Köln gegen die Baugenehmigung vom 15. Januar 2016 geführte Verfahren 23 K 1635/17 sowie die weiteren Verfahren wurden durch einen Vergleich vom 20. Februar 2017 zwischen der hiesigen Beklagten sowie der Stadt T. als Klägerinnen, der Stadt X. als Beklagter und der hiesigen Klägerin als Beigeladener beendet.
Gegenstand des Vergleichs sind unter anderem eine absolute Verkaufsflächenbegrenzung, eine Begrenzung der Verkaufsfläche für zentrenrelevante Sortimente, eine Flächenbegrenzung für Sortimente nach der sog. „Pulheimer Liste“, eine Informationspflicht der Klägerin zu eventuell erteilten Änderungsgenehmigungen nebst Vorhalten der jeweils aktuellen Genehmigung im Möbelhaus und deren Herausgabe an die Klägerinnen.
Zugleich sieht der Vergleich unter Ziffer 1, vorletzter Absatz vor, dass die Klägerinnen berechtigt sind, Mitarbeiter oder öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige mit der Prüfung der Verortung durch Nachmessung unangekündigt zu beauftragen.
Am 11. Dezember 2018 kam es zu einer unangekündigten Nachmessung der Verkaufsflächen. Der Termin wurde durch Mitarbeiter der Beklagten, der Stadt T. und Mitarbeitern des beauftragten Büros A., öffentlich bestellte Vermessungsingenieure, wahrgenommen. Dabei wurden die Modalitäten der Vermessung zwischen dem Marktleiter sowie der Geschäftsleitung der Klägerin und den oben genannten Personen abgestimmt. Insbesondere wurde thematisiert, inwieweit die Messung mittels eines 3D-Scanners erfolgen dürfe. In diesem Zusammenhang äußerte die Klägerin Bedenken hinsichtlich einer über die eigentliche Messung hinausgehenden Datenerhebung.
Die Klägerin erklärte sich mit Schreiben vom 11. Dezember 2018 bereit, die Datenerhebung mittels eines 3D-Scanners zu tolerieren, wenn sich die oben genannten Beteiligten bereit erklären, die erfassten Daten nur in dem Umfang und nur solcherart aufbereitet weiterzugeben, der notwendig ist, um die Verortung der einzelnen Sortimente erkennbar zu machen (Ergebnisprotokoll). Darüber hinausgehende Daten („Beifang“) dürften vom Vermessungsbüro nicht an die Städte G. und T. gegeben und von diesen beim Vermessungsbüro nicht angefordert werden. Die Klägerin sei umfassend über alle weitergegebenen Daten und alle Ergebnisse zeitgleich in Kenntnis zu setzen.
Eine entsprechende Erklärung wurde sowohl durch die Stadt T. als auch durch die Beklagte und das beauftragte Vermessungsbüro A. abgegeben.
Am 13. Dezember 2018, bestätigte das Vermessungsbüro A. gegenüber der Klägerin mittels einer E-Mail die Übergabe der Baugenehmigung vom 23. August 2017. Außerdem wurde die Überlassung der Planunterlagen als CAD-Schnittstellendatei angeregt. Erläuternd war angegeben, die Daten würden ausschließlich für die Dokumentation der Ergebnisse genutzt und hätten selbstverständlich keinen Einfluss auf die Flächenergebnisse.
Ins „CC“ dieser E-Mail war neben Vertretern der Städte T. und G. die E-Mail Adresse von Dr. R. Y. gesetzt.
Nachdem die Klägerin von dem „CC“-Zusatz in der Mail Kenntnis erlangt hatte, wandte sie sich mit Schreiben vom 17. Dezember 2018 u.a. an die Beklagte und rügte die Beteiligung von Herrn Dr. Y. als an dem Vergleich nicht beteiligtem Dritten im Rahmen des Nachmessverfahrens. Sie verwies darauf, dass Herr Dr. Y. als Berater von Mitbewerbern im Möbelmarkt tätig sei. Er habe sogar mit unzutreffenden Behauptungen eine Strafanzeige wegen angeblichen Korruptionsverdachtes gestellt. Die Staatsanwaltschaft habe die Anzeige als bloße Mutmaßung gewertet und kein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Auch habe sich Dr. Y. in der Presse mehrfach kritisch über die Klägerin geäußert.
Die Klägerin führte aus, sie werde nicht akzeptieren, dass das vom Vermessungsbüro A. angewandte Verfahren und die gefertigten Aufnahmen unter Mitwirkung von Herrn Dr. Y. beibehalten würden, zumal dieser wohl bei der Konzeption der Prüfung/Nachmessung beteiligt gewesen sei. Sie forderte daher das Vermessungsbüro auf, die Aufnahmen und alle anderen Daten ihres Einrichtungshauses in X. einschließlich bestehender Kopien für sie so unter eigenen Verschluss zu nehmen, dass keine anderen Personen darauf zugreifen könnten und bis zum 18. Dezember 2018, 18.00 Uhr schriftlich zu bestätigen, dass dies geschehen sei und eingehalten werde. Die Beklagte und die Stadt T. wurden aufgefordert, jegliche Weitergabe von Akten und Informationen, die in X. erlangt worden seien, an Dritte, insbesondere an Herrn Dr. Y. ab sofort zu unterlassen und dies bis zum 18. Dezember 2018, 18.00 Uhr schriftlich zu bestätigen.
Auf dieses Schreiben teilte die Beklagte unter dem 18. Dezember 2018 mit, die mehr oder weniger offen geäußerte Befürchtung der Weitergabe von Erkenntnissen mit oder durch Einbeziehung von Dritten werde ausdrücklich zurückgewiesen. Wörtlich heißt es: „Um es für sie nochmals eindeutig klarzustellen, die bei der Nachmessung erlangte Daten wurden, sind und werden nicht an Dritte Parteien außerhalb der Parteien des Vergleichs gegeben. Entsprechende Erklärungen liegen vor, zur Vermeidung von Wiederholungen verweise ich auf diese ausdrücklich.“
In Bezug auf die Person von Herrn Dr. Y. führte die Beklagte aus, es sei lediglich anzumerken, dass dieser im Rahmen der Ausschreibung der Vermessungsleistung beratend tätig gewesen sei. Eine wie auch immer geartete Partizipation an dem Ergebnis der Nachmessung und deren Daten sei auszuschließen. Die von der Klägerin diesbezüglich überobligatorisch erbetenen Erklärungen lägen ihr bereits vor. Zuzugestehen sei, dass Herr Y. irrtümlich bei der Mitteilung des Erhalts der 6. Änderungsgenehmigung in CC: gesetzt worden sei – resultierend aus der Beratung im Rahmen der Ausschreibung. Es sei unverzüglich sichergestellt worden, dass dies nicht wiederholt werde. Die irrtümlich weitergegebene Information betreffe nicht die durch die Nachmessung erlangten Daten oder deren Ergebnis. Herr Y. habe lediglich erfahren, dass die 6. Nutzungsänderungsgenehmigung an das Büro A. übergeben worden sei und dass A. um Zugang zu den CAD Plänen gebeten habe.
Von Seiten des Vermessungsbüros A. wurde eine Erklärung in Abstimmung mit der Beklagten und unter Berücksichtigung von deren Schreiben vom 18. Dezember 2018 nicht abgegeben.
Mit weiterem Schreiben vom 20. Dezember 2018 teilte die Klägerin mit, sie lege zugrunde, dass die Mitarbeiter der Städte G. und T. sowie ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger Objektivität und Neutralität der Nachmessung wahrten. Sie sehe diese jedoch in Gefahr, wenn bei der Frage, wie die Nachmessung aufgesetzt sei, die Person Y. mitwirke. Um die bisherige beratende Einbeziehung von Herrn Y. weiter bewerten zu können, erbat die Klägerin die Unterlagen und Informationen zum Ausschreibungsverfahren, das zur Beauftragung von A. geführt habe, den Inhalt der Beauftragung an A. nebst konkretisierenden Arbeitsanweisungen, den Inhalt der Beratung durch Herrn Y. (E-Mail-Verkehr/Gesprächsprotokolle in der Abstimmung zwischen der Beklagten, der Stadt T. und mit A.), den Inhalt der Daten und Informationen, die Herr Y. bislang erhalten habe, das Bestehen oder Nichtbestehen eines Beratervertrages mit Herrn Y., ggf. den Inhalt der vertraglichen Vereinbarung, die Beteiligung oder Nichtbeteiligung weiterer Personen in der Vorbereitung oder Durchführung oder Auswertung der Nachmessung und gegebenenfalls den Inhalt der weiteren vertraglichen Vereinbarung mit diesen Personen bis zum 28. Dezember 2018.
In ihrer Antwortmail vom 21. Dezember 2018 legte die Beklagte dar, dass die berechtigten Interessen der Klägerin im Hinblick auf die Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen im Rahmen der Nachmessungen durch Mitarbeiter der ehemals klagenden Parteien oder öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige gewährleistet seien. Zusätzlich lägen der Klägerin nochmals bestätigende Erklärungen zur laufenden Erhebung vom 12. Dezember 2018 vor. Weiter liege ihr die erneut und wiederholende Bestätigung aus dem Schreiben vom 18. Dezember vor.
Weiter ist wörtlich ausgeführt: „Um dies abschließend klarzustellen: Die Kreisstadt G. hat und wird keine Daten aus der Nachmessung mit nicht am Vergleich beteiligten Parteien teilen.“ Abschließend legt die Beklagte dar, dass sie mit der Klägerin keine Informationen, die interne Willensbildung, die Durchführung von öffentlichen Ausschreibungen, sonstige Verhältnisse zu Dritten und insbesondere die Durchführung und Handhabung von Rechtsstreitigkeiten, in denen die Klägerin beteiligt gewesen sei, mit ihr teilen werde oder müsse.
Die Klägerin hat am 18. Februar 2019 vor dem Landgericht Köln eine Stufenklage erhoben, mit der sie verschiedene Auskünfte und Unterlassen begehrt.
Das Landgericht Köln hat das Verfahren 5 O 98/19 mit Beschluss vom 13. Juni 2019 an das erkennende Gericht verwiesen.
Die Klägerin ist der Auffassung, die geltend gemachten Ansprüche resultierten als Nebenpflichten aus dem abgeschlossenen Vergleich, der eine vertragliche Sonderverbindung darstelle.
Für den Auskunftsanspruch reiche die überwiegende Wahrscheinlichkeit des Bestehens des Leistungsanspruchs aus. Zudem müsse auf Seiten der Gläubigerin eine Ungewissheit bestehen und schließlich die Auskunftserteilung für den Gläubiger zumutbar sein.
Diese Voraussetzungen lägen hier vor. Auch seien die geltend gemachten Ansprüche nicht durch Erfüllung untergegangen, da die erteilten Auskünfte unzureichend seien.
Die Klägerin beantragt,
I. die Beklagte zu verurteilen, ihr Auskunft zu erteilen
a) über den Inhalt und die vertragliche Grundlage der Beteiligung des Herrn Dr. R. Y., J.-straße 00, 00000 Q. an der durch die Beklagte erfolgten Beauftragung von A. öffentlich bestellte Vermessungsingenieure, I.-straße 0, 00000 B. (P.) betreffend die Verkaufsflächenerhebung des D. Möbelhauses in X.,
b) über den Umfang, den Inhalt und die vertragliche Grundlage einer etwaigen weiteren Beteiligung von Herrn Dr. R. Y., J.-straße 00, 00000 Q., an der Vorbereitung, Durchführung und Auswertung der Verkaufsflächenerhebung des D. Möbelhauses in X.,
c) über den Inhalt der Daten und Informationen, die von der Beklagten und/oder von A. öffentlich bestellte Vermessungsingenieure, I.-straße 0, 00000 B. (P.) im Rahmen der Beteiligung von Herrn Dr. R. Y. J.-straße 00, 00000 Q., gem. vorstehend a) und b) an diesen weitergegeben wurden,
d) über weitere Personen, die durch die Beklagte und/oder von A. öffentlich bestellte Vermessungsingenieure, I.-straße 0, 00000 B. (P.) an der Vorbereitung, Durchführung und Auswertung der Verkaufsflächenerhebung des D. Möbelhauses in X. bislang beteiligt wurden, ausgenommen Mitarbeiter der Beklagten und der Stadt T. sowie öffentlich bestellte und vereidigte Vermessungsingenieure,
e) sofern weitere Personen gem. vorstehend d) beteiligt waren: über den Umfang, den Inhalt und die vertragliche Grundlage der Beteiligung der benannten weiteren Personen sowie über Inhalt der Daten und Informationen, die von der Beklagten und/oder von A. öffentlich bestellte Vermessungsingenieure, I.-straße 0, 00000 B. (P.) an diese Personen weitergegeben wurden.
II. Zum Zwecke der von der Klägerin begehrten Auskunft wird die Beklagte verurteilt, sämtliche etwa bestehende vertragliche Vereinbarungen mit Herrn Dr. R. Y., J.-straße 00, 00000 Q., sowie sämtlichen Post- und E-Mail-Verkehr zwischen Herrn Dr. R. Y. und der Beklagten und/oder von A. öffentlich bestellte Vermessungsingenieure, I.-straße 0, 00000 B. (P.) sowie eventuell bestehende Gesprächsprotokolle herauszugeben, jeweils soweit die genannten Unterlagen im Zusammenhang mit der Verkaufsflächenerhebung des D. Möbelhauses in X. stehen.
III. Die Beklagte wird ggf. verurteilt, die Vollständigkeit und Richtigkeit ihrer nach Ziffer I und II gemachten Auskünfte an Eides statt zu versichern.
IV. Die Bekl. wird verurteilt, jegliche Beteiligung von Herrn Dr. R. Y., J.-straße 00, 00000 Q. an der Vorbereitung, Durchführung und Auswertung von Verkaufsflächenerhebung des D. Möbelhauses in X. zu unterlassen.
V. Die Bekl. wird verurteilt, jegliche Weitergabe von Daten und Informationen bezüglich der Vorbereitung, Durchführung und Auswertung von Verkaufsflächenerhebungen des D. Möbelhauses in X. an Herrn Dr. R. Y., J.-straße 00, 00000 Q. zu unterlassen, sofern sie nicht aufgrund anderweitiger gesetzlicher Vorgaben hierzu verpflichtet ist und/oder die Daten und Informationen öffentlich bekannt sind.
VI. Die Beklagte wird im Falle des Obsiegens in Ziffer I. d. verurteilt, die Beteiligung von noch zu bezeichnenden Personen, die nicht im vor dem Verwaltungsgericht Köln geschlossenen Vergleich vom 20.02.2017 (Az.: 23 K 1635/16) genannt sind, an Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Verkaufsflächenerhebung des D. Möbelhauses in X. zu unterlassen.
VII. Die Beklagte wird im Falle des Obsiegens in Ziffer I. d. und e. verurteilt, jegliche Weitergabe von noch genauer zu bezeichnenden Daten und Informationen bezüglich der Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Verkaufsflächenerhebung des D. Möbelhauses in X. an noch zu bezeichnende Personen, die nicht im vor dem Verwaltungsgericht Köln geschlossenen Vergleich vom 20.02.2017 (Az. 23 K 1635/16) genannt sind, zu unterlassen, sofern sie nicht aufgrund anderweitiger gesetzlicher Vorgaben hierzu verpflichtet ist und /oder die Daten und Informationen öffentlich bekannt sind.
VIII. Der Beklagten wird angedroht, dass im Falle der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu EUR 250.000 gegen sie festgesetzt wird.
IX. Die Ziffern I, II, IV und V werden für vorläufig vollstreckbar erklärt.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, die geltend gemachten Ansprüche stünden der Klägerin nicht zu. Jedenfalls seien etwaige Ansprüche durch Erfüllung erloschen. Es handele sich um eine in jeder Hinsicht anlasslose Klageerhebung.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat insgesamt keinen Erfolg.
Sie ist zulässig, aber unbegründet.
Hinsichtlich der einzelnen Klageanträge gilt Folgendes:
I. a. Soweit die Klägerin Auskunft über den Inhalt und die vertragliche Grundlage der Beteiligung des Herrn Dr. Y. an der durch die Beklagte erfolgten Beauftragung des Vermessungsbüros A. betreffend die Verkaufsflächenerhebung ihres Möbelhauses in X. begehrt, kommt als Rechtsgrundlage §§ 54, 62 Satz 2 VwVfG i.V.m. § 241 Abs. 2 BGB in Betracht.
In Ermangelung von gesonderten Regelungen sind für öffentlich-rechtliche Verträge, die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend anwendbar,
vgl. hierzu Sutschet in: Beck Online-Kommentar BGB, § 241 Rn. 31, 62. Edition vom 1. Mai 2022.
Der hier zwischen den Beteiligten am 20. Februar 2017 geschlossene Vergleich stellt einen öffentlich-rechtlichen Vertrag dar, auf den ergänzend die Regelungen des BGB anwendbar sind.
Nach § 241 Abs. 2 BGB kann das Schuldverhältnis nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten. Voraussetzung für einen Auskunftsanspruch als vertragliche Nebenverpflichtung ist ein dem Grunde nach feststehender Leistungsanspruch. Hier wäre der Hauptanspruch ein Anspruch auf Unterlassung.
Ein Auskunftsanspruch besteht, wenn der Gestörte ohne Verschulden über den Umfang der Beeinträchtigung im Unklaren ist und der Störer hierüber ohne Mühe Auskunft geben kann.
Vgl. Raff in: MüKo, BGB, 8. Aufl. 2020, § 1004 Rn. 242.
Nach Maßgabe dieser Regelung besteht der geltend gemachte Auskunftsanspruch nicht, weil aus der begehrten Auskunft kein Anspruch auf Unterlassung als Hauptanspruch aus dem Vergleich abgeleitet werden kann.
Der maßgebliche Passus in Ziffer 1., vorletzter Absatz, Satz 2 und 3 des Vergleichs lautet:
„Die Klägerinnen sind berechtigt, Mitarbeiter oder öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige mit der Prüfung der Verortung durch Nachmessung unangekündigt zu beauftragen. Der Mitarbeiter bzw. der Sachverständige hat sich zu Beginn der Prüfung mit dem Marktleiter in Verbindung zu setzen.“
Anders als die Klägerin meint, verhält sich dieser Passus allein zur unmittelbaren Prüfung des Sortimentes durch Nachmessung der vorgesehenen Sortimentsflächen. Eine irgendwie geartete Treuepflicht, die den Ausschluss dritter Personen schon bei der Vorbereitung dieser Maßnahme, hier konkret bei der Ausschreibung der Leistung, vorsieht, enthält der Vergleich nicht. Der Vergleich beschränkt die zugelassenen Personen allein bezogen auf den Vorgang der Nachmessung. Über den reinen Nachmessungsvorgang hinaus steht es der Beklagten frei zu entscheiden, welcher Berater sie sich bedient und wie sie ihre Rechtsverhältnisse zu diesen Beratern ausgestaltet. Namentlich vermag die Kammer aus dem Vergleich nicht ein besonderes Vertrauensverhältnis mit gesteigerten Treuepflichten, auf welches die Klägerin sich beruft, zu erkennen. Dies erschließt sich bereits daraus, dass die Klägerin und die Beklagte in dem Ausgangsklageverfahren 23 K 1635/17 Verfahrensgegnerinnen waren. Hinzu kommt, dass es sich bei den erhobenen Daten nicht um Geschäftsgeheimnisse, sondern um für jeden Besucher des Möbelmarktes allgemein zugängliche Daten handelt.
Ebenso kann die Klägerin nicht mit ihrem Vorbringen durchdringen, es sei bereits nicht ersichtlich, warum sich die Beklagte für die Nachmessung überhaupt externen Personals bediene und diese nicht mit eigenen Kräften des Bauaufsichtsamtes durchführe. Der Vergleich sieht eine Nachmessung durch eigene Mitarbeiter der Beklagten oder der Stadt T. ebenso vor, wie eine Nachmessung durch öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige.
An diese Regelung im Vergleich ist die Klägerin gebunden.
Nicht gefolgt werden kann der Klägerin auch, wenn sie meint, einen Auskunftsanspruch hier aus dem Einsatz des 3D-Scanverfahrens ableiten zu können. Hält die Klägerin dieses Messverfahren nicht vergleichskonform, ist sie gehalten, dies bei der Nachmessung geltend zu machen. Aus dem Einverständnis der Klägerin mit diesem Messverfahren sowie der ergänzenden Erklärungen der Beklagten, der Stadt T. und des Vermessungsbüros A. erwächst jedenfalls kein Anspruch auf Preisgabe der vertraglichen Grundlagen zwischen der Beklagten und Herrn Dr. Y..
Es fehlt zudem auch an der weiteren Voraussetzung für einen Auskunftsanspruch, nämlich einer Unsicherheit auf Seiten der Klägerin und einer Zumutbarkeit des Aufwandes auf Seiten der Beklagten. Eine Unsicherheit besteht unter Berücksichtigung der Auskunft, dass Herr Dr. Y. bei der Vorbereitung der Ausschreibung mitgewirkt hat, auf Seiten der Klägerin nicht. Namentlich ist kein rechtlicher Anknüpfungspunkt ersichtlich, aus dem die Klägerin einen Anspruch auf Auskunft über die vertragliche Grundlage einer Beteiligung an der durch die Beklagte erfolgten Beauftragung des Vermessungsbüros und den Inhalt des Vertrages haben könnte. Hierbei handelt es sich um einen rein verwaltungsinternen Vorgang.
Ein Anspruch auf Auskunft über die vertraglichen Grundlagen in Bezug auf das Rechtsverhältnis zu Herrn Dr. Y. kann auch nicht daraus erwachsen, dass die Klägerin vorträgt, gegebenenfalls an den Kosten der Nachmessung beteiligt zu werden. Die Kosten der Nachmessung erwachsen aus dem Rechtsverhältnis zwischen der Beklagten und dem Sachverständigenbüro A. und nicht aus einem etwaigen Vertragsverhältnis zwischen der Beklagten und Herrn Dr. Y. im Vorfeld der Beauftragung.
Aus diesen Gründen besteht der unter Ziffer I.a. geltend gemachte Auskunftsanspruch nicht.
I. b) Auch der geltend gemachte Auskunftsanspruch auf Mitteilung des Umfangs, den Inhalt und die vertragliche Grundlage einer etwaigen weiteren Beteiligung von Herrn Dr. Y. an der Vorbereitung, Durchführung und Auswertung der Verkaufsflächenerhebung des Möbelhauses der Klägerin in X. ist nicht begründet.
Hinsichtlich des Erfordernisses eines dem Grunde nach bestehenden Hauptanspruches auf ein Unterlassen als Voraussetzung für einen möglichen Auskunftsanspruch wird auf die Ausführungen zu I. a) Bezug genommen. Ein derartiger Hauptanspruch lässt sich aus dem Vergleich nicht ableiten. Die dort normierte Regelung zu den Personen, die die Nachmessung durchführen dürfen, betrifft nur den unmittelbaren Prüfvorgang beginnend mit dem Betreten des Möbelhauses der Klägerin nebst Erhebung und Auswertung der Daten.
Vor allem aber besteht keinerlei Unsicherheit oder Unklarheit über den Umfang der Beeinträchtigung auf Seiten der Klägerin, da die Beklagte mehrfach klargestellt hat, Herr Dr. Y. sei nur im Vorfeld der Beauftragung des Sachverständigenbüros als Berater tätig gewesen. Da schon keine Beteiligung an der konkreten Nachmessung im Dezember 2018 bestand und zudem erklärt wurde, ein weiteres Sachverständigenauswahl- und beauftragungsverfahren werde nicht stattfinden, besteht keine Unklarheit auf Seiten der Klägerin hinsichtlich einer etwaigen weiteren Beteiligung von Herrn Dr. Y. an der Vorbereitung, Durchführung und Auswertung der Verkaufsflächenerhebung.
Im Ergebnis handelt es sich um einen Antrag „ins Blaue“. Eine Anknüpfung an irgendwelche Tatsachen, die eine weitere Beteiligung naheliegend erscheinen lassen, ist nicht ersichtlich. Auch bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Erklärung der Beklagten, die Recht und Gesetz verpflichtet ist, zur Beteiligung von Herrn Dr. Y. allein im Vorfeld der Ausschreibung unrichtig sein könnte.
I. c) Unbegründet ist das Begehren der Klägerin ferner, soweit sie Auskunft über den Inhalt der Daten und Informationen begehrt, die von der Beklagten und/oder von A. öffentlich bestellte Vermessungsingenieure im Rahmen der Beteiligung von Herrn Dr. Y. gemäß vorstehend a) und b) an diesen weitergegeben wurden.
Insoweit hat die Beklagte die erforderlichen Auskünfte erteilt. Sie hat dargelegt, dass das „In CC-Setzen“ von Herrn Y. in der Mail des A. Vermessungsbüros vom 13. Dezember 2018 irrtümlich erfolgt ist und fehlerhaft war. Insoweit muss sich die Beklagte das Fehlverhalten des von ihr beauftragten Vermessungsbüros wie eigenes Verschulden zurechnen lassen.
Die Beklagte hat alsdann offengelegt, dass Herr Dr. Y. Kenntnis über den Inhalt der E-Mail erlangt hat, nämlich dass die Baugenehmigung – der Regelung im Vergleich entsprechend – von der Klägerin ausgehändigt worden ist und dass das Vermessungsbüro um eine Überlassung der Planunterlagen als CAD-Schnittstellendatei gebeten hat.
Soweit es um Informationen geht, die Herr Dr. Y. im Stadium der Beratergespräche im Vorfeld der Beauftragung des Vermessungsbüros erlangt hat, besteht der Auskunftsanspruch als Nebenanspruch zu einem dem Grunde nach bestehenden Hauptanspruch nicht. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen unter I. a) Bezug genommen.
Hinzu kommt, dass in diesem Zeitpunkt der Beklagten selbst denklogisch noch keine Daten aus dem Nachmessungsverfahren sein konnten, da ein solches vorbereitet werden sollte.
I. d) Die Klägerin hat des Weiteren keinen Anspruch auf Auskunft über weitere Personen, die durch die Beklagte und/oder das Vermessungsbüro A. an der Vorbereitung, Durchführung und Auswertung der Verkaufsflächenerhebung ihres Möbelhauses bislang beteiligt wurden.
Die Kammer teilt nicht die Auffassung der Klägerin, wonach es naheliegend sei, dass aus der Einbeziehung von Herrn Dr. Y. als unbeteiligter Person in den Vermessungsvorgang auf die Beteiligung weiterer Personen geschlossen werden könne. Herr Dr. Y. ist bereits nicht in den Vermessungsvorgang einbezogen worden.
Die Einbeziehung dritter Personen erweist sich vor diesem Hintergrund als spekulativ und entbehrt jeglicher Tatsachengrundlage. Aus dem Umstand, dass Herr Dr. Y. die E-Mail vom 13. Dezember 2018 durch das „In CC-Setzen“ fehlerhaft erhalten hat, kann nicht gleichsam „ins Blaue“ auf die Beteiligung dritter Personen geschlossen werden.
Zudem besteht keinerlei Unklarheit auf Seiten der Klägerin mehr, denn die Beklagte hat sich unmissverständlich dazu erklärt, dass dritte Personen nicht am Nachmessverfahren beteiligt waren und werden. Zudem hat die Beklagte erklärt, sie habe dafür Sorge getragen, dass ein derartiges Versehen wie mit Herrn Y. nicht erneut passiere. Auch hier bestehen wiederum keine Bedenken, dass die Auskunft der an Gesetz und Recht gebundenen Beklagten unzutreffend sein könnte.
II. Die Klägerin hat des Weiteren keinen Anspruch auf Verurteilung der Beklagten, ihr zum Zwecke der begehrten Auskunft sämtliche etwa bestehenden vertraglichen Vereinbarungen mit Herrn Dr. Y. sowie sämtlichen Post- und E-Mail-Verkehr zwischen Herrn Dr. Y. und der Beklagten und/oder von A. öffentliche bestellte Vermessungsingenieure sowie eventuell bestehende Gesprächsprotokolle herauszugeben, jeweils soweit die genannten Unterlagen im Zusammenhang mit der Verkaufsflächenerhebung ihres Möbelhauses stehen.
Ein solcher Anspruch der Klägerin lässt sich nicht aus § 62 VwVfG NR i.V.m. § 260 Abs. 1 BGB ableiten. Danach hat derjenige, der verpflichtet ist, einen Inbegriff von Gegenständen herauszugeben oder über den Bestand eines solchen Inbegriffs Auskunft zu erteilten, dem Berechtigten ein Verzeichnis des Bestandes vorzulegen.
Unbeschadet der Frage, inwieweit diese Norm die begehrte Herausgabe von Vorkorrespondenz überhaupt trägt, scheitert ein Anspruch jedenfalls daran, dass es - wie oben dargelegt - bereits keine Verpflichtung zur Auskunftserteilung gibt.
Ein Anspruch folgt auch nicht aus dem von der Klägerin ins Feld geführten Umfang der Datenerhebung. Die Klägerin will aus der Frage, in welchem Umfang - hier konkret mit welcher Methode - sie aufgrund des Vergleichs eine Datenerhebung dulden muss, ableiten, in welchem Umfang ihr die Beklagte auskunfts- und nachweispflichtig ist. Hierfür gibt es keine rechtliche Grundlage.
III. In Anlehnung an die vorstehenden Ausführungen zu I und II. hat die Klägerin auch keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte verurteilt wird, die Vollständigkeit und Richtigkeit ihrer nach Ziffer I und II gemachten Auskünfte an Eides Statt zu versichern.
Als Rechtsgrundlage kommt insoweit § 260 Abs. 2 BGB in Betracht.
Besteht Grund zu der Annahme, dass das Verzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt aufgestellt worden ist, so hat der Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen den Bestand so vollständig angegeben hat, als er dazu imstande ist.
In Ermangelung eines Auskunfts- und Herausgabeanspruchs in Bezug auf die Korrespondenz kommt mithin auch eine Verurteilung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nicht in Betracht. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang ferner wiederum die Gesetzesbindung der Beklagten, so dass bereits kein Grund für die Annahme einer mangelnden Sorgfalt besteht.
IV. Der Antrag der Klägerin, die Beklagte zu verurteilen, jegliche Beteiligung von Herrn Dr. Y. an der Vorbereitung, Durchführung und Auswertung von Verkaufsflächenerhebungen ihres Möbelhauses in X. zu unterlassen, hat keinen Erfolg.
Wie bereits dargelegt ist die Beklagte aufgrund des Vergleiches vom 20. Februar 2017 lediglich verpflichtet, die Nachmessung vor Ort durch eigene Mitarbeiter, Mitarbeiter der Stadt T. oder einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen vornehmen zu lassen. Im Vorfeld dieser Nachmessung und wohl auch hinsichtlich der Schlüsse, die sie aus dem Ergebnisprotokoll der Nachmessung zieht, steht es ihr frei zu entscheiden, von wem sie sich beraten lässt. An der Nachmessung der Verkaufsfläche war Herr Dr. Y. nicht beteiligt, so dass entgegen der Auffassung der Klägerin bereits kein Verstoß gegen den Vergleich vorliegt.
Vor dem Hintergrund, dass die Beklagte zudem mehrfach und explizit erklärt hat, Daten aus der Nachmessung weder mit Herrn Dr. Y. noch mit sonstigen Dritten geteilt zu haben noch künftig zu teilen, fehlt es neben dem materiellen Anspruch auf Unterlassen eine nicht vergleichskonformen Beteiligung auch an der erforderlichen Wiederholungsgefahr.
V. Keinen Erfolg hat die Klage, soweit die Klägerin die Verurteilung der Beklagten begehrt, jegliche Weitergabe von Daten und Informationen bezüglich der Vorbereitung, Durchführung und Auswertung von Verkaufsflächenerhebungen ihres Möbelhaues in X. an Herrn Dr. Y. zu unterlassen, sofern sie nicht aufgrund anderweitiger gesetzlicher Vorgaben hierzu verpflichtet ist und/oder die Daten und Informationen öffentlich bekannt sind.
Die Klägerin kann von der Beklagten ein Unterlassen nur in dem Umfang der im Vergleich verankerten Pflichten verlangen. Dies bedeutet, dass die Beklagte Herrn Dr. Y. nicht am Vorgang der Nachmessung beteiligen darf. Dies hat sie nicht getan und zudem auch erklärt, dies künftig nicht tun zu wollen.
Die für einen Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr ist mithin schon im Ansatz nicht erkennbar.
VI. Der für den Fall des Obsiegens hinsichtlich des Auskunftsbegehrens zu I. d. (Beteiligung weiterer Personen an der Vorbereitung, Durchführung und Auswertung der Verkaufsflächenerhebung) gestellte Antrag auf Unterlassen dieser Beteiligung geht ins Leere. Die Klägerin hat keinen Auskunftsanspruch hinsichtlich der Beteiligung von Dritten und demzufolge auch keinen Unterlassungsanspruch. Zudem würde es auch hier an der für den Unterlassungsanspruch erforderlichen Wiederholungsgefahr fehlen.
VII. Der für den Fall des Obsiegens in Ziffer I. d) und e) gestellte Antrag, die Beklagte zu verurteilen, jegliche Weitergabe von noch genauer zu bezeichnenden Daten und Informationen bezüglich der Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Verkaufsflächenerhebung ihres Möbelhauses in X. an noch zu bezeichnende Personen, die nicht im Vergleich vom 20. Februar 2017 genannt sind, zu unterlassen, geht mangels Obsiegens in Ziffer I. d) und e) ebenfalls ins Leere.
VIII. Gleiches gilt in Ermangelung eines Unterlassungsanspruchs für den Antrag auf Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu EUR 250.000 für den Fall der Zuwiderhandlung.
IX. Da ein Anspruch der Klägerin nach Ziffern I., II., IV. und V. nicht gegeben ist, kommt auch eine Erklärung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit nicht in Betracht.
Die von Amts wegen vorzunehmende Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
Gründe
Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Klägerin ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Das Gericht orientiert sich dabei an dem von der Klägerin selbst in der Klageschrift angegebenen Wert.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Q., einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.
Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
500.000 €
festgesetzt.
Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.