Themis
Anmelden
Verwaltungsgericht Köln·23 K 4011/24.A·27.10.2025

Feststellung von Abschiebungshindernissen (§60 Abs.5 AufenthG) wegen Alters und Krankheit

Öffentliches RechtAsylrechtAusländer- und AufenthaltsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin, eine ältere, gesundheitlich eingeschränkte pakistanische Staatsangehörige, focht den Ablehnungsbescheid der Beklagten an und nahm Teile der Klage zurück. Streitgegenstand war die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach §60 Abs.5 AufenthG unter Verweis auf Art.8 EMRK. Das Gericht verpflichtete die Beklagte, den Bescheid insoweit teilweise aufzuheben und festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach §60 Abs.5 bestehen, weil aufgrund von Alter, Krankheit und fehlenden Hilfsstrukturen in Pakistan ein der Art.8-EMRK entsprechendes Privatleben nicht gewährleistet ist. Zurückgenommene Klageteile wurden eingestellt.

Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung von Abschiebungshindernissen nach §60 Abs.5 AufenthG; zurückgenommene Teile eingestellt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG besteht, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass der Betroffene im Herkunftsstaat wegen fehlender Existenzgrundlage oder sonstiger Umstände kein dem Art. 8 EMRK entsprechendes Privat‑ und Familienleben führen kann.

2

Bei der Prüfung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 5 AufenthG sind die persönlichen Umstände des Betroffenen (insbesondere Alter, Gesundheitszustand und Mobilitätseinschränkungen) in Verbindung mit der Lage im Herkunftsstaat (z. B. fehlende staatliche Aufnahme‑ oder Wiedereingliederungshilfen) zu berücksichtigen.

3

Lageberichte und sonstige belastbare Erkenntnisse über die sozial‑ und staatliche Versorgung im Herkunftsstaat (z. B. Berichte des Auswärtigen Amtes) können als Indizien für das Vorliegen einer fehlenden Existenzgrundlage herangezogen werden.

4

Nimmt die Klägerin Teile ihrer Klage zurück, ist das Verfahren insoweit gemäß § 92 VwGO einzustellen; über die Kosten ist nach §§ 154, 155 VwGO i.V.m. § 83b AsylG zu entscheiden.

Relevante Normen
§ 60 Abs. 5 AufenthG§ 60 Abs. 7 AufenthG§ 102 Abs. 2 VwGO§ 92 VwGO§ 77 AsylG§ 113 Abs. 5 VwGO

Tenor

Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 27. Juni 2024 verpflichtet festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Pakistan bestehen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

2

Die am 00. 00. 1954 in Faisalabad geborene Klägerin ist pakistanische Staatsangehörige, verwitwet und Angehörige der Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya. Sie hat zwei Töchter, die in der Bundesrepublik Deutschland leben.

3

Nach eigenen Angaben reiste sie am 22. März 2022 mit dem Flugzeug von Pakistan nach Deutschland. Am 30. Mai 2022 stellte sie einen förmlichen Asylantrag.

4

Im Rahmen ihrer Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 18. April 2023 in Bonn gab die Klägerin u.a. an, seit dem Tod ihres Mannes habe sie alleine gelebt. Sie besitze kein Wohneigentum, sondern habe in einer Mietwohnung gelebt. Sie vergesse sehr viel und wisse oft auch nicht, ob sie ihre Medikamente genommen habe. Die Ausreise hätten ihre Töchter von Deutschland aus organisiert. Sie leide an Diabetes und sei auch schon am Herzen operiert worden. Aufgrund ihres Alters und ihrer Erkrankungen könne sie nicht mehr alleine leben.

5

Mit Bescheid vom 27. Juni 2025 – per Einschreiben zur Post gegeben am 1. Juli 2025 – lehnte die Beklagte den Asylantrag der Klägerin hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, der Asylanerkennung und der Zuerkennung des subsidiären Schutzes als offensichtlich unbegründet ab. Zugleich stellte sie fest, dass Abschiebungshindernisse nicht vorliegen. Eine Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung erging nicht.

6

Am 10. Juli 2025 hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie zunächst ihr Begehren hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, des subsidiären Schutzes und der Feststellung von Abschiebungshindernisse weiterverfolgte. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin die Klage hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzes zurückgenommen.

7

Die Klägerin beantragt nunmehr,

8

die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 27. Juni 2024 zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 hinsichtlich Pakistan gegeben sind.

9

Die Beklagte beantragt,

10

die Klage abzuweisen.

11

Sie verweist auf die Gründe des angefochtenen Bescheides.

12

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

14

Das Gericht konnte trotz des Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, weil mit der Ladung darauf hingewiesen wurde (§ 102 Abs. 2 VwGO).

15

Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 VwGO einzustellen.

16

Im Übrigen ist die zulässige Klage begründet. Die Klägerin hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 AsylG) einen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG; § 113 Abs. 5 VwGO).

17

Dieser Anspruch folgt aus § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. 8 EMRK.

18

Nach Art. 8 EMRK hat jede Person u.a. das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens. Dieses Recht ist insbesondere dann verletzt, wenn eine Person nicht die wirtschaftliche Grundlage hat, um ein Privat- und Familienleben zu führen oder wenn sie aus anderen Gründen nicht in der Lage ist, alleine ein derartiges Leben zu führen.

19

Für die Klägerin besteht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Gefahr, dass sie mangels Existenzfähigkeit in Pakistan kein Art. 8 EMRK entsprechendes Privatleben führen können wird.

20

Nach allgemeinen Erkenntnissen,

21

vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, vom 29. Juli 2019, S. 26f,

22

gibt es für Rückkehrer nach Pakistan keine staatlichen oder sonstigen Aufnahmeeinrichtungen. Darüber hinaus gibt es keinerlei staatliche Wiedereingliederungshilfen oder sonstige Sozialleistungen. Rückkehrer sind daher vollständig auf eigene Erwerbstätigkeit und/oder familiäre Unterstützung angewiesen.

23

Ausgehend hiervon ist anzunehmen, dass die Klägerin im Falle der Rückkehr nach Pakistan mangels familiärer Unterstützung und fehlender Möglichkeit der eigenen Erwerbstätigkeit keine gesicherte Existenz hätte. Dabei geht das Gericht davon aus, dass die Angaben der Klägerin zu ihrer familiären Situation zutreffend sind. Die Klägerin hat seit ihrer Einreise gleichbleibend und übereinstimmend vorgebracht, dass sie als engere Verwandte alleine ihre Töchter hier in der Bundesrepublik Deutschlande hat.

24

Diese wären zwar in der Lage, die Klägerin in Pakistan finanziell zu unterstützen. Die Klägerin ist aufgrund ihres Alters und ihres Gesundheitszustandes (so ist sie etwa auch auf die Nutzung eines Rollstuhles angewiesen) nicht ansatzweise in der Lage, ihr Leben alleine zu organisieren; sie ist zwingend auf familiäre oder – in Pakistan nicht zu erreichende staatliche – Hilfe angewiesen.

25

Gut nachvollziehbar hat die Klägerin – soweit es ihr kognitiv möglich war – in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass sie in Pakistan viele Jahre lang von den Nachbarn mitversorgt worden sei; seit ihrer Erkrankung am Knie und der Notwendigkeit der Benutzung des Rollstuhles sei dies jedoch nicht mehr möglich gewesen.

26

Vor diesem Hintergrund ist die Klägerin erkennbar nicht mehr in der Lage, alleine in Pakistan ein eigenverantwortliches Privatleben im Sinne von Art. 8 EMRK zu führen.

27

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83b AsylG und berücksichtigt das jeweilige Maß des Obsiegens und Unterliegens. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m, § 708 Nr. 11 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

29

Binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsge­richt Köln schriftlich beantragt werden, dass das Ober­verwaltungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das ange­foch­tene Urteil be­zeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen.

30

Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatli­chen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirt­schaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behör­den und juristi­sche Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Auf­gaben gebil­deten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Re­gelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.