Auslandsumzugskosten: Keine Erstattung bei Umzug außerhalb des Einzugsgebiets
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte nach Versetzung nach Brunssum die Erstattung von Beförderungsauslagen für einen tatsächlich durchgeführten Umzug von Luxemburg nach Deutschland. Streitpunkt war, ob trotz Umzugs an einen anderen Ort als den neuen Dienstort bzw. dessen Einzugsgebiet eine Ausnahme nach § 4 Abs. 2 S. 3 AUV zuzulassen ist oder eine Zusicherung vorlag. Das VG Köln verneinte eine wirksame Zusicherung mangels Schriftform und lehnte einen Anspruch nach § 14 BUKG i.V.m. § 4 Abs. 2 AUV ab. Da der Zielort weder Dienstort noch Einzugsgebiet (50 km; auch keine Erweiterung nach Verwaltungsvorschrift) war und kein „besonderer Fall“ vorlag, wurde die Klage abgewiesen.
Ausgang: Klage auf Neubescheidung zur Umzugskostenvergütung mangels Anspruchs (kein Einzugsgebiet/keine Ausnahme, keine schriftliche Zusicherung) abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Zusicherung i.S.d. § 38 Abs. 1 VwVfG entfaltet nur bei Einhaltung der Schriftform Wirksamkeit; telefonische Erklärungen genügen nicht.
Umzugskosten werden nach § 14 BUKG i.V.m. § 4 Abs. 2 S. 2 AUV nicht erstattet, wenn bei einer Auslandsversetzung der Umzug an einen anderen Ort als den neuen Dienstort oder dessen Einzugsgebiet erfolgt.
Ob ein „besonderer Fall“ i.S.d. § 4 Abs. 2 S. 3 AUV vorliegt, ist Tatbestandsvoraussetzung; fehlt es daran, ist der Behörde kein Ermessen eröffnet.
Normkonkretisierende Verwaltungsvorschriften zur Bestimmung des Einzugsgebiets bzw. räumlichen Zusammenhangs können herangezogen werden, sofern sie inhaltlich nicht zu beanstanden sind.
Einwendungen wegen behaupteter Falschberatung sind im Verfahren auf Gewährung von Umzugskosten unbeachtlich, wenn nicht Schadensersatzansprüche Streitgegenstand sind.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Der Kläger steht seit dem 1. Juli 1991 – derzeit als X. – im Dienst der Beklagten.
Mit Verfügung vom 8. September 2016 wurde der Kläger unter vorangehender Kommandierung vom 13. bis 31. März 2017 zum 1. April 2017 von Capellen, Luxemburg, nach Brunssum, Niederlande, versetzt. Aus Anlass der Versetzung erteilte die Beklagte dem Kläger die Zusage der Umzugskostenvergütung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 BUKG.
Die Beklagte teilte dem Kläger unter dem 14. Juni 2017 mit, dass er einen Auftrag für den Transport von bis zu 112,9 cb. Umzugsgut und eines Motorrades für die Strecke Gonderange – Brunssum erteilen könne.
In der Folge führte der Kläger vom 10. bis 12 Juli 2017 seinen Umzug von Gonderange in Luxemburg an den früheren Familienwohnort P. in Deutschland durch und beantragte mit Schreiben vom 7. August 2017 die Erstattung der Auslagen für die Beförderung seines Umzugsgutes für jenen Umzug.
Mit Bescheid vom 14. September 2017 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass die Entladestelle P. 162 km vom Dienstort Brunssum entfernt sei und somit nicht mehr im Einzugsgebiet liege.
Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Klägers vom 27. September 2017 begründete er im Wesentlichen damit, dass der Umzug auf der Grundlage einer falschen Beratung durch die Beklagte geplant und durchgeführt worden sei. Als zu berücksichtigender persönlicher Umstand sei maßgeblich, dass am vorherigen Dienstort im Ausland keine adäquate Schulbildung für seine Kinder bereitgestellt worden sei, woraus sich die Notwendigkeit eines Rückumzugs der Familie ins Inland ergebe. Die Erstattung von Beförderungsauslagen sei nicht ausschließlich an einen Umzug an den Dienstort gebunden. § 4 Abs. 2 Satz 1 AUV sei nicht anzuwenden, da es sich um einen Umzug vom Ausland ins Inland handele. Aus diesem Sonderfall ergebe sich ein Ermessensspielraum. Aus dem Schriftverkehr mit der Beklagten werde deutlich, dass diese unklare Aussagen zur Erstattungsmöglichkeit gegeben habe.
Mit Bescheid vom 8. Dezember 2017 wies die Beklagte die Beschwerde des Klägers zurück. Zur Begründung wiederholte sie im Wesentlichen ihr Vorbringen aus dem Ablehnungsbescheid. Ergänzend führte sie an, der Kläger sei bereits mit E-Mail vom 31. Mai 2017 und 14. Juni 2017 darauf hingewiesen worden, dass Umzugskosten bzw. die Kosten für die Beförderung des Umzugsgutes nur für einen Umzug an den neuen Dienstort Brunssum gewährt würden. Eine erste Anfrage des Klägers vom 1. Juni 2016 habe nicht beantwortet werden können, da die Personalverfügung vom 8. September 2016 noch nicht vorgelegen habe. Gleichzeitig mit der Übersendung dieser am 20. Oktober 2016 sei dem Kläger aufgrund seiner Anforderung das Info-Paket für Auslandsumzüge zugeleitet worden. Der Umzug sei im Falle des Klägers nicht dienstlich veranlasst.
Der Kläger hat am 15. Januar 2018 Klage erhoben.
Zur Begründung macht er geltend, es handele sich um einen Fall des Umzugs vom Ausland in ein anderes Ausland, der von der Verordnung nicht geregelt sei und somit einen Ermessensspielraum nach § 4 Abs. 2 Satz 3 AUV eröffne. Zudem sei die fehlende adäquate Schulausbildung für die Kinder Motiv für einen Rückumzug nach Deutschland gewesen, das die Anwendung eines Ermessensspielraums rechtfertige. Dies lasse die Beklagte in ihrem Ablehnungsbescheid unberücksichtigt. Es liege ein Ermessensausfall vor. Hier sei ein solcher „besonderer Fall“ gegeben, der ausnahmsweise die Gewährung der Umzugskosten rechtfertige. Ein Umzug nach Brunssum hätte ausweislich des Angebots 13.093,88 Euro und damit mehr gekostet als nach P. . Zudem sei vermieden worden, dass die gesamte Familie erstattungsfähig an den neuen Dienstort umgezogen sei. Eine Mitarbeiterin der Beklagten, Frau T. , habe telefonisch die Durchführung eines Umzugs nach P. unter Verwendung des Auftrags angeregt, der sich über den Umzug nach Brunssum verhalte. Er sei aber nicht bereit gewesen, eine falsche Aussage auf der Abrechnung des Umzugs zu unterschreiben. Es habe eine Vielzahl von Gesprächen gegeben, in denen immer wieder die Möglichkeit einer Kostenerstattung in Aussicht gestellt worden sei. ROS H. habe am 21. Juni 2017 telefonisch eine verbindliche Erklärung der Kostenübernahme abgegeben. Die Beklagte habe bis zur Durchführung des Umzugs nicht verbindlich und verlässlich Stellung zur Kostenübernahme genommen, sondern sprunghafte Wertungen abgegeben. Auch wenn man den Vortrag der Beklagten als wahr unterstelle, seien die Kosten zu erstatten, die für einen Umzug von Gonderange nach Brunssum angefallen wären, mithin jedenfalls 11.357,01 Euro.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 14. September 2017 in Gestalt des Beschwerdebescheides vom 8. Dezember 2017 zu verpflichten, über seinen Antrag auf Umzugskostenvergütung vom 7. August 2017 erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist sie vollumfänglich auf ihr Vorbringen in dem Beschwerdebescheid vom 8. Dezember 2017. Ergänzend führt sie aus, die oberste Dienstbehörde habe im Vorgriff auf eine Änderung der einschlägigen Vorschriften in der Bereichsdienstvorschrift C-2213/26 „Anwendung der Auslandsumzugskostenverordnung“ in Ziffer 106 die Möglichkeit von Ausnahmen für die Festlegung des räumlichen Zusammenhangs im Zusammenhang mit dem Begriff des Einzugsgebietes i.S.d. AUV festgelegt. Die Voraussetzungen seien im Fall des Klägers aber nicht erfüllt, sodass schon kein besonderer Fall vorliege, der Ausnahmen von der Regelung in § 4 Abs. 2 Satz 2 AUV zulassen könnte. Ein Ermessen sei der Beklagten nicht eröffnet. Schließlich sei eine Zusicherung hinsichtlich einer Kostenübernahme für den Umzug nach P. nicht erfolgt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht kann gemäß § 84 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 14. September 2017 in Gestalt des Beschwerdebescheides vom 8. Dezember 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten; der Kläger hat keinen Anspruch auf Neubescheidung hinsichtlich seines Antrags auf Gewährung einer Umzugskostenvergütung, § 113 Abs. 5 VwGO.
Zunächst ist kein Anspruch aus einer Zusicherung der Erstattung von Seiten der Beklagten entstanden. § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG regelt, dass eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form bedarf. Eine vom Kläger geltend gemachte telefonische Zusage des ROS H. kann eine solche Rechtswirkung bereits wegen der fehlenden Schriftform nicht entfalten.
Als Anspruchsgrundlage kommt im Übrigen nur § 14 BUKG i.V.m. § 4 Abs. 2 AUV in Betracht. Nach § 4 Abs. 2 Satz 2 AUV werden keine Umzugskosten erstattet, wenn ein Umzug ins Ausland oder im Ausland an einen anderen Ort als den neuen Dienstort oder dessen Einzugsgebiet durchgeführt wird. Nach Satz 3 kann die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde Ausnahmen in besonderen Fällen zulassen.
Da der Kläger von Luxemburg an seinen neuen Dienstort nach Brunssum versetzt wurde, liegt ein Umzug im Ausland vor. Dabei ist es unerheblich, ob der Umzug innerhalb desselben Auslandes oder in ein anderes Ausland erfolgt. Die tatsächliche Durchführung des Umzugs erfolgte an einen anderen Ort als den Dienstort, nämlich nach P. in Deutschland.
P. liegt auch nicht im Einzugsgebiet des Dienstortes. Nach Ziffer 105 der Bereichsdienstvorschrift C-2213/26 „Anwendung der Auslandsumzugskostenverordnung“ wäre dies nur dann der Fall, wenn die Entfernung zwischen der Wohnung und der Dienststätte auf einer üblicherweise befahrenen Strecke nicht mehr als 50 km beträgt. Mit einer Entfernung von 160 km liegt P. außerhalb des Einzugsgebietes von Brunssum.
Auch die Voraussetzungen für eine Ausnahme nach § 4 Abs. 2 Satz 3 AUV liegen nicht vor. Mit dieser Regelung überträgt der Verordnungsgeber der Verwaltung die Entscheidung darüber, wann ein besonderer Fall vorliegt. Hier fehlt es bereits an dieser Tatbestandsvoraussetzung, sodass der Beklagten ein Ermessensspielraum entgegen der Auffassung des Klägers nicht eröffnet ist.
Die Bereichsdienstvorschrift C-2213/26 „Anwendung der Auslandsumzugskostenverordnung“ gibt Anwendungshinweise zu § 4 AUV im Vorgriff auf eine Änderung der einschlägigen Vorschriften, vgl. Ziffer 103. Ziffer 106 sieht als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift vor, dass über das Einzugsgebiet hinaus der Disziplinarvorgesetzte den räumlichen Zusammenhang zwischen einer Wohnung und der Dienststelle auf einer üblicherweise befahrenen Strecke höchstens bis zu 100 km feststellen kann. Bei einer Entfernung von mehr als 100 km ist die Feststellung des räumlichen Zusammenhangs ausgeschlossen, es sei denn der Bedienstete benötigt für die Hin- und Rückfahrt zwischen der Dienststätte und der Wohnung mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln nicht mehr als drei Stunden und ist nicht mehr als 12 Stunden von seiner Wohnung abwesend.
Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, da P. ca. 160 km vom Dienstort des Klägers entfernt liegt und für die Hin- und Rückfahrt mehr als drei Stunden benötigt werden. Die Verwaltungsvorschrift ist inhaltlich auch nicht zu beanstanden.
Einen Ermessensausfall kann der Kläger nicht mit Erfolg geltend machen, da der Beklagten kein Ermessen eröffnet ist. Die Frage, ob ein Ausnahmefall vorliegt, betrifft lediglich die Tatbestandsebene.
Auf das Vorbringen der Beteiligten zu der behaupteten Falschberatung durch die Beklagte kommt es vorliegend nicht an, da Gegenstand des hiesigen Verfahrens nicht etwa Schadensersatzansprüche sind.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Gründe
Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der Bedeutung der Sache (§ 52 Abs. 1 GKG). Das Gericht geht für den Antrag auf Neubescheidung von 2/3 des Wertes des insgesamt streitigen Anspruchs aus.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich die Zulassung der Berufung beantragen. Über die Zulassung entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen.
Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senate der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Gerichtsbescheides darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, anstelle des Antrags auf Zulassung der Berufung mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht beantragen.
Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
7.571,34 Euro
festgesetzt.
Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.
Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.