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Verwaltungsgericht Köln·23 K 3878/17.A·16.02.2020

Pakistan: Kein Abschiebungsverbot bei Epilepsie mangels erheblicher Gesundheitsgefahr

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG wegen Epilepsie und behaupteter Unbezahlbarkeit der Behandlung in Pakistan. Das VG Köln wies die Klage ab. Eine erhebliche konkrete Gefahr i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG sei nicht dargetan, da der Kläger bei regelmäßiger Medikation anfallsfrei sei und selbst ohne Medikation arbeitsfähig war. Zudem sei die Medikamenten- und Grundversorgung in Pakistan grundsätzlich verfügbar und bezahlbar; ein Anspruch auf „optimale“ Versorgung bestehe nicht.

Ausgang: Klage auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG setzt eine einzelfallbezogene erhebliche konkrete Gefahr voraus, etwa durch alsbald drohende wesentliche Verschlimmerung einer Erkrankung infolge unzureichender Behandlungsmöglichkeiten oder tatsächlicher Unerreichbarkeit der Versorgung im Zielstaat.

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Eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegt nicht bereits bei jeder ungünstigen Entwicklung vor, sondern erfordert außergewöhnlich schwere körperliche oder psychische Schäden.

3

§ 60 Abs. 7 AufenthG vermittelt keinen Anspruch auf eine optimale Behandlung oder auf Teilhabe am medizinischen Standard des Aufnahmestaats; eine Gleichwertigkeit der medizinischen Versorgung im Herkunftsland ist nicht erforderlich (§ 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG).

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Bei einer chronischen Epilepsie ist ein Abschiebungsverbot regelmäßig nicht begründet, wenn notwendige Medikamente im Zielstaat grundsätzlich erhältlich und zu vertretbaren Kosten verfügbar sind und der Betroffene voraussichtlich in der Lage ist, nach einer Übergangszeit seinen Lebensunterhalt einschließlich Behandlungskosten zu sichern.

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Die bloße Verordnung eines (neuen) Medikaments genügt für § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht, wenn nicht substantiiert dargelegt ist, dass ein Behandlungsabbruch alsbald zu einer wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustands führen würde.

Relevante Normen
§ 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG§ 60 Abs. 7 AufenthG§ 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG§ 102 Abs. 2 VwGO§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG

Vorinstanzen

Oberverwaltungsgericht NRW, 10 A 1021/20.A [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden

Tatbestand

2

Der Kläger ist pakistanischer Staatsangehöriger, dem Volk der Punjabis zugehörig und sunnitischen Glaubens. Er reiste nach eigenen Angaben auf dem Landweg am 00. 00. 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 29. August 2016 einen Asylantrag.

3

In seiner persönlichen Anhörung beim Bundesamt am 5. Januar 2017 trug der Kläger im Wesentlichen vor, er habe Pakistan aufgrund der mangelnden Behandelbarkeit seiner Nervenerkrankung verlassen. Er leide an Epilepsie. Er kippe manchmal um, wenn er keine Medikamente nehme. Er sei zunächst zu einem Arzt in seinem Dorf gegangen, der ihm aber nicht habe helfen können. In Lahore sei er zwar gründlicher untersucht worden, die Behandlung dort sei aber so teuer, dass er sie sich nicht leisten könne. Er habe Pakistan verlassen, um seine Krankheit im Ausland behandeln zu lassen. Er legte einen Konsilbericht der Neurologischen Klinik und Poliklinik des P. vom 3. Oktober 2015 vor, aus dem hervorgeht, dass er seit seinem 13. Lebensjahr an Epilepsie leide und seit einem Jahr eine Medikation mit Valproat retard 500mg bestehe. In München sei er aufgrund eines epileptischen Anfalls wegen fehlender Medikamenteneinnahme vorstellig geworden. Klinisch-neurologisch habe sich ein unauffälliger Befund gezeigt. Nach eigenen Angaben war der Kläger bei regelmäßiger Medikamenteneinnahme beschwerde- und symptomfrei. Die Schule hat der Kläger bis zur 10. Klasse besucht.

4

Mit Bescheid vom 10. März 2017, dem Kläger zugestellt am 16. März 2017, lehnte die Beklagte den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, den Antrag auf Asylanerkennung und den Antrag auf subsidiären Schutz als offensichtlich unbegründet ab und entschied, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen. Gleichzeitig forderte das Bundesamt den Kläger zur Ausreise auf und drohte ihm die Abschiebung nach Pakistan an.

5

Der Kläger hat am 23. März 2017 Klage erhoben. Zur Begründung verweist er im Wesentlichen auf seinen Vortrag beim Bundesamt. Ergänzend bringt er vor, die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 AufenthG lägen angesichts seiner Epilepsieerkrankung vor.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen.

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Die Beklagte beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

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Sie verweist zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid.

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Das Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 17. Februar 2019 informatorisch angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Terminsprotokoll und wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, weil in der Ladung darauf hingewiesen wurde, dass auch in diesem Fall verhandelt und entschieden werden wird (§ 102 Abs. 2 VwGO).

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Die zulässige Klage ist unbegründet; dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch nicht zu, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.

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Der Kläger hat nach der im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geltenden Sach- und Rechtslage (§ 77 Abs. 1 S. 1 AsylG) keinen Anspruch auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG in Bezug auf Pakistan. Auch ist die verfügte Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung nach Pakistan rechtlich nicht zu beanstanden.

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Die Voraussetzungen der Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG liegen nicht vor. Insbesondere droht dem Kläger bei einer Rückkehr nach Pakistan keine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit gem. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Sinne einer einzelfallbezogenen, individuell bestimmten Gefährdungssituation, die ein Abschiebungsverbot begründen würde.

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Ein zielstaatbezogenes Abschiebungshindernis kann gegeben sein, wenn die Gefahr besteht, dass sich eine vorhandene Erkrankung aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib und Leben führt, d.h. dass eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht. Dies kann etwa der Fall sein, wenn sich die Krankheit im Heimatstaat aufgrund unzureichender Behandlungsmöglichkeiten verschlimmert oder wenn der betroffene Ausländer die medizinische Versorgung aus sonstigen Umständen tatsächlich nicht erlangen kann.

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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. August 2011 – 10 B 13/11 – juris.

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Eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands ist dabei nicht schon bei jeder befürchteten ungünstigen Entwicklung anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Dezember 2004 – 13 A 1250/04.A – juris, Rn. 56.

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Der Abschiebungsschutz aus § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG dient hingegen nicht dazu, eine bestehende Erkrankung optimal zu behandeln oder ihre Heilungschancen zu verbessern. Diese Vorschrift begründet insbesondere keinen Anspruch auf Teilhabe am medizinischen Fortschritt und Standard in der medizinischen Versorgung in Deutschland. Es ist nach § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Herkunftsland mit der Versorgung in Deutschland gleichwertig ist.

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Eine dauerhaft behandlungsbedürftige Epilepsieerkrankung führt dann nicht zu einem Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 AufenthaltsG, wenn das zur Behandlung der Epilepsie verordnete Medikament im Abschiebungszielstaat regelmäßig und zu vertretbaren Kosten zu beziehen ist sowie das Krankheitsbild, insbesondere die voraussichtlich zu erwartende künftige Anfallshäufigkeit der Aufnahme einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit nicht entgegensteht und daher zu erwarten ist, dass der Betroffene nach einem durch Rückkehrerhilfen überbrückbaren Übergangszeitraum auch künftig in der Lage sein wird, seinen Lebensunterhalt sowie die Kosten für notwendige Medikamente und ärztliche Behandlungen selbst zu bestreiten.

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Vgl. VG Lüneburg, Urteil vom 26. Februar 2018 – 3 A 148/16 –, juris.

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Unter der im Jahr 2015 erfolgten Medikation ergibt sich für den Kläger keine lebensbedrohliche Situation. Nach dem vorläufigen Konsilbericht der Neurologischen Klinik und Poliklinik P. vom 3. Oktober 2015 wurde der Kläger in der medizinischen Notaufnahme nach einem epileptischen Anfall vorgestellt. Seit dem 13. Lebensjahr bestehe eine Epilepsie mit unregelmäßigen Anfällen. Seit ca. einem Jahr bestehe eine Medikation mit Valproat retard 500m 1-0-1, die jedoch seit 11 Tagen nicht eingenommen worden sei. Klinisch-neurologisch zeige sich ein unauffälliger Befund. Der Kläger sei subjektiv beschwerdefrei gewesen. Daraus ist zu schließen, dass der Kläger bei regelmäßiger Einnahme des Medikaments beschwerde- und anfallfrei ist. Dies bestätigte er auch selbst bei seiner Anhörung beim Bundesamt.

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Laut ärztlichem Bericht der Fachärztin für Neurologie H. vom 30. Januar 2020 bestehe ohne Medikation aktuell eine Anfallsfrequenz von 2-3x pro Woche. Wie der Kläger auch in der mündlichen Verhandlung bestätigte, treten die Anfälle zumeist aus dem Schlaf heraus auf. Bei der Arbeit habe er bisher keine Anfälle gehabt. Er arbeite als Altenpfleger 35 Stunden pro Woche in der Früh- und Spätschicht. Bereits seit 2015 erfolgte laut dem aktuellen Arztbericht keine Medikamenteneinnahme mehr. Dieser Befund lässt bereits nicht den Schluss zu, dass bei dem Kläger eine lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung vorliegt, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Denn er hat sogar ohne Medikation arbeiten können.

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Soweit dem Kläger mit Verordnungsplan vom 29. Januar 2020 die Einnahme des Medikaments Lamotrigin verordnet wurde, vermag dies an der Einschätzung des Gerichts nichts zu ändern. Es ist bereits nicht dargetan, inwieweit die Einnahme dieses Medikaments für den Kläger so essentiell ist, dass ein Behandlungsabbruch zu einer wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Klägers führen würde.

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Zudem ist in Pakistan die Grundversorgung mit nahezu allen gängigen Medikamenten sichergestellt. Hierfür muss in Pakistan nur ein Bruchteil der in Deutschland anfallenden Kosten aufgewendet werden, sodass sie für weite Teile der Bevölkerung erschwinglich ist. Die meisten Medikamente können in Apotheken in ausreichender Menge und Qualität erworben werden. Bei Bedürftigkeit kann man sich zudem in staatlichen Krankenhäusern kostenlos behandeln lassen. Da Bedürftigkeit offiziell nicht definiert ist, reicht die Erklärung aus, dass die Behandlung nicht bezahlt werden kann.

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              Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 29. Juli 2019, Seite 25.

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Dies zugrunde gelegt ist davon auszugehen, dass vom Kläger benötigte Medikamente auch in Pakistan verfügbar und für ihn finanziell erschwinglich sind. Nicht erforderlich ist dabei, dass er ein für sich optimal wirkendes Medikament erlangen kann.

30

Nicht zu beanstanden ist im Übrigen die Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung, da die Voraussetzungen der § 34 Abs. 1 AsylG, § 59 AufenthG, § 36 Abs. 1 AsylG vorliegen.

31

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylG.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

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1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder

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2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht  oder

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3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt.

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Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen.

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Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.

40

Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

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Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.