Ablehnungsgesuch gegen Vorsitzenden Richter am VG W. zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Kläger stellten erneut ein Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht W. Das Gericht erachtete das Gesuch als unzulässig, weil keine weiteren entscheidungserheblichen Mitwirkungen des abgelehnten Richters anstehen und somit kein Rechtsschutzinteresse besteht. Eine dienstliche Stellungnahme war nicht erforderlich; der Antrag wurde verworfen und die Entscheidung ist unanfechtbar.
Ausgang: Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden Richter als unzulässig verworfen; Antrag mangels Rechtsschutzinteresse zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Ablehnungsgesuch nach § 54 VwGO ist unzulässig, wenn kein schutzwürdiges Rechtsschutzinteresse mehr besteht, weil keine weiteren entscheidungserheblichen Mitwirkungen des abgelehnten Richters zu erwarten sind.
Ist ein Ablehnungsgesuch unzulässig, bedarf es keiner Einholung einer dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters; die Entscheidung kann mit Mitwirkung des abgelehnten Richters getroffen werden.
Das Ablehnungsrecht nach § 54 VwGO dient dem Schutz von Unabhängigkeit und Unparteilichkeit und gilt bis zum Abschluss der Instanz für alle Verfahrensabschnitte, in denen richterliche Tätigkeit noch in Betracht kommt.
Ein nachträglich erhobenes Ablehnungsgesuch ist ohne Rechtsschutzinteresse unzulässig, sofern durch dessen Erfolg keine noch offenen Sachentscheidungen mehr betroffen wären.
Tenor
Das Ablehnungsgesuch der Kläger gegen den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht W. wird zurückgewiesen.
Gründe
Der – erneute – Antrag auf Ablehnung des Vorsitzenden Richters am Verwaltungsgericht W. ist unzulässig. Der Einholung einer dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters bedurfte es daher nicht. Vielmehr kann eine Entscheidung unter Mitwirkung des abgelehnten Richters ergehen.
Das Ablehnungsrecht nach § 54 VwGO soll sicherstellen, dass der Rechtssuchende stets vor einem Richter steht, der unabhängig und unparteiisch ist und die Gewähr für Neutralität und Distanz gegenüber den Verfahrensbeteiligten bietet. Es ist darauf gerichtet, die Mitwirkung eines befangenen Richters an gerichtlichen Sachentscheidungen zu verhindern. Das Ablehnungsrecht gilt in Ermangelung einer zeitlichen Beschränkung in den Regelungen des § 54 VwGO i.V.m. §§ 41 ff. ZPO bis zum vollständigen Abschluss der Instanz für alle Verfahrensabschnitte, in denen eine Ausübung des Richteramtes in Betracht kommt,
vgl. zum Meinungsstand in Bezug auf ein Befangenheitsgesuch im Rahmen einer Anhörungsrüge nach Abschluss des Verfahrens: BVerwG, Beschluss vom 29. November 2018, – 9 B 26.18 –, juris Rn. 3 ff. m.w.N.
Nach Maßgabe dieser Grundsätze hat das Gericht mit Blick auf noch offene weitere Anträge (Anhörungsrügen vom 1. Juli 2024 in Bezug auf den Tatbestandsberichtigungsbeschluss und den Protokollberichtigungsbeschluss vom 1. Dezember 2022) das nach Abschluss der Instanz bei Gericht eingegangene Ablehnungsgesuch gegen Herrn Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht W. und die Richterin am VG B. als zulässig angesehen. Mit Beschluss vom 27. August 2024 ist das Befangenheitsgesuch ohne Mitwirkung der abgelehnten Richter zurückgewiesen worden. Die hiergegen eingelegte Beschwerde hat das OVG NRW mit Beschluss vom 29. Januar 2025 (7 E 613/24) verworfen.
In der Folgezeit hat das Gericht mit Beschlüssen vom 26. Februar 2025 die Anhörungsrügen gegen den Tatbestandsberichtigungsbeschluss und den Protokollberichtigungsbeschluss sowie die im Nachgang erhobene Anhörungsrüge betreffend den Befangenheitsbeschluss vom 27. August 2024 beschieden.
Für das am 25. März 2025 eingegangene weitere Befangenheitsgesuch gegen den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht W. besteht kein Rechtsschutzinteresse, da weitere Sachentscheidungen im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren nicht mehr anstehen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.