Themis
Anmelden
Verwaltungsgericht Köln·23 K 3764/24·25.02.2025

Anhörungsrüge gegen Ablehnung der Tatbestandsberichtigung zurückgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerfahrensrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger erhoben Anhörungsrüge gegen einen Beschluss über ihren Tatbestandsberichtigungsantrag; die Rüge war fristgerecht. Das Verwaltungsgericht Köln wies die Rüge als unbegründet zurück, weil kein Verstoß gegen das rechtliche Gehör vorlag. Die Kläger hatten informiert und angehört werden können und ihr Vorbringen wurde berücksichtigt. Die Rüge dient nicht der materiellen Überprüfung der Ausgangsentscheidung.

Ausgang: Anhörungsrüge gegen Beschluss über Tatbestandsberichtigung als unbegründet abgewiesen; Kläger tragen die Verfahrenskosten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Frist zur Erhebung der Anhörungsrüge nach § 152a Abs. 2 VwGO beginnt mit der wirksamen Kenntnis von der behaupteten Gehörsverletzung; eine später wirksame Zustellung kann die Frist wahren.

2

Die Anhörungsrüge dient allein dem Schutz des rechtlichen Gehörs und ist kein subsidiäres Rechtsmittel zur materiellen Überprüfung bereits getroffener inhaltlicher Entscheidungen.

3

Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nur vor, wenn der Betroffene in seinen Kernrechten auf Information, Äußerung oder Berücksichtigung nicht hinreichend gewahrt wurde; das bloße Missfallen über das Ergebnis begründet keine Gehörsverletzung.

4

Die Übersendung einer Aktenauswahl an die Berufungsinstanz berührt nicht ohne Weiteres das rechtliche Gehör; die Berufungsinstanz bildet eine zweite Tatsacheninstanz und ist nicht an die Feststellungen der Vorinstanz gebunden.

Relevante Normen
§ 152a Abs. 2 Satz 1 VwGO§ Art. 103 Abs. 1 GG§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO

Tenor

Die Anhörungsrüge der Kläger vom 1. Juli 2024 gegen den Beschluss der Kammer vom 1. Dezember 2022 über den Tatbestandsberichtigungsantrag der Kläger vom 16. November 2022 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Gründe

2

Die Anhörungsrüge der Kläger ist zulässig, namentlich ist sie rechtzeitig erhoben worden. Nach § 152a Abs. 2 Satz 1 VwGO ist die Rüge innerhalb von 2 Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben. Zwar datiert der angegriffene Beschluss bereits auf den 1. Dezember 2022, jedoch ist dieser Beschluss den Klägern erst am 20. Juni 2024 (eEB der Prozessbevollmächtigten zu 1) – wirksam – zugestellt worden, nachdem die frühere Zustellung in der Akte nicht hinreichend sicher dokumentiert war. Die Anhörungsrüge vom 1. Juli 2024 wahrt daher die Frist des § 152a Abs. 2 Satz 1 VwGO.

3

Die Anhörungsrüge ist jedoch unbegründet, so dass das Verfahren (zur Tatbestandsberichtigung) nicht fortzuführen ist.

4

Ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) ist nicht gegeben. Das Recht der Kläger aus Art. 103 Abs. 1 GG ist nicht in seinen Ausprägungen des Rechts auf Information, des Rechts auf Äußerung oder des Rechts auf Berücksichtigung verletzt. Den Klägern sind im Rahmen der Entscheidung über den Tatbestandsberichtigungsantrag keine Informationen vorenthalten worden, sie hatten umfangreich Gelegenheit, sich zu äußern und das Gericht hat ihr Vorbringen berücksichtigt. Dass die Berücksichtigung des Vorbringens der Kläger nicht zu dem von ihnen gewünschten Ergebnis (weitreichendere Berichtigung des Tatbestands des Urteils vom 19. Oktober 2022) geführt hat, ist für die Frage der Gewährung rechtlichen Gehörs nicht von Belang.

5

Soweit die Kläger geltend machen, diverse im Ausgangsverfahren (23 K 1614/21) und im Tatbestandsberichtigungsantrag behauptete „Tatsachen“ seien von der Kammer nicht berücksichtigt worden, greifen sie die inhaltliche Richtigkeit des Beschlusses vom 1. Dezember 2022 und letztlich des Urteils vom 19. Oktober 2022 an. Damit verkennen sie grundlegend, dass der außerordentliche Rechtsbehelf der Anhörungsrüge kein Rechtsmittel gegen für in der Sache für unrichtig gehaltene gerichtliche Entscheidungen ist, sondern alleine der Wahrung des rechtlichen Gehörs dient. Nur hierauf ist die gerichtliche Selbstkontrolle im Rahmen der Anhörungsrüge beschränkt.

6

Soweit die Kläger geltend machen, dass die Kammer dem Oberverwaltungsgericht für das Land NRW eine unvollständige Akte übersandt habe, verkennen sie, dass dies keine Frage des rechtlichen Gehörs ist. Bei der Berufungsinstanz handelt es sich um eine zweite Tatsacheninstanz, die nicht an die tatsächlichen Feststellungen der ersten Instanz gebunden ist.

7

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).