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Verwaltungsgericht Köln·23 K 3764/24·25.02.2025

Anhörungsrüge gegen Beschluss zur Protokollberichtigung zurückgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerwaltungsprozessrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger rügten die Verletzung des rechtlichen Gehörs gegen einen Beschluss über ihren Antrag auf Protokollberichtigung und -ergänzung. Das Gericht hält die Rüge für fristgerecht, da die wirksame Zustellung erst im Juni 2024 erfolgte. Inhaltlich sei kein Gehörsverstoß zu erkennen; die Rüge zielt unzulässig auf die materielle Richtigkeit des Beschlusses. Die Kosten trägt die Klägerseite.

Ausgang: Anhörungsrüge gegen den Beschluss zur Protokollberichtigung als unbegründet zurückgewiesen; Kläger tragen die Kosten

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anhörungsrüge nach § 152a VwGO ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der behaupteten Gehörsverletzung zu erheben; erst wirksame Zustellungen beginnen die Frist.

2

Die wirksame Zustellung setzt eine hinreichende Dokumentation in der Akte voraus; fehlt diese, kann eine spätere Zustellung Fristen neu auslösen.

3

Die Anhörungsrüge dient allein dem Schutz des rechtlichen Gehörs und ist kein Rechtsmittel gegen die materielle Richtigkeit unanfechtbarer gerichtlicher Entscheidungen.

4

Das rechtliche Gehör umfasst Informationsrechte, das Recht zur Äußerung und die Berücksichtigung vorgetragener Tatsachen; eine bloße Nichtbefriedigung des Vorbringens begründet keinen Gehörsverstoß.

5

Beschlüsse im Verfahren nach § 152a VwGO sind unanfechtbar, sodass die gerichtliche Überprüfung auf Gehörsverletzungen begrenzt bleibt.

Relevante Normen
§ 152a Abs. 2 Satz 1 VwGO§ Art. 103 Abs. 1 GG§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO

Tenor

Die Anhörungsrüge der Kläger vom 1. Juli 2024 gegen den Beschluss des Vorsitzenden vom 1. Dezember 2022 über den Antrag auf Protokollberichtigung und Protokollergänzung der Kläger vom 16. November 2022 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Gründe

2

Die Anhörungsrüge der Kläger ist zulässig, namentlich ist sie rechtzeitig erhoben worden. Nach § 152a Abs. 2 Satz 1 VwGO ist die Rüge innerhalb von 2 Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben. Zwar datiert der angegriffene Beschluss bereits auf den 1. Dezember 2022, jedoch ist dieser Beschluss den Klägern erst am 20. Juni 2024 (eEB der Prozessbevollmächtigten zu 1) – wirksam – zugestellt worden, nachdem die frühere Zustellung in der Akte nicht hinreichend sicher dokumentiert war. Die Anhörungsrüge vom 1. Juli 2024 wahrt daher die Frist des § 152a Abs. 2 Satz 1 VwGO.

3

Die Anhörungsrüge ist jedoch nicht begründet, so dass das Verfahren (zur Berichtigung und Ergänzung des Protokolls über die mündliche Verhandlung vom 19. Oktober 2022 im Verfahren 23 K 1614/21) nicht fortzuführen ist.

4

Ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) ist nicht gegeben. Das Recht der Kläger aus Art. 103 Abs. 1 GG ist nicht in seinen Ausprägungen des Rechts auf Information, des Rechts auf Äußerung oder des Rechts auf Berücksichtigung verletzt. Den Klägern sind im Rahmen der Entscheidung über den Antrag auf Berichtigung und Ergänzung des Protokolls über die mündliche Verhandlung keine Informationen vorenthalten worden, sie hatten umfangreich Gelegenheit, sich zu äußern und das Gericht hat ihr Vorbringen berücksichtigt. Dass die Berücksichtigung des Vorbringens der Kläger nicht zu dem von ihnen gewünschten Ergebnis (Berichtigung und Ergänzung des Protokolls) geführt hat, ist für die Frage der Gewährung rechtlichen Gehörs nicht von Belang.

5

Soweit die Kläger ihr Vorbringen aus dem Antrag auf Protokollberichtigung und Ergänzung wiederholen und vertiefen, greifen sie die inhaltliche Richtigkeit des Beschlusses vom 1. Dezember 2022 an. Damit verkennen sie grundlegend, dass der außerordentliche Rechtsbehelf der Anhörungsrüge kein Rechtsmittel gegen für in der Sache für unrichtig gehaltene (unanfechtbare) gerichtliche Entscheidungen ist, sondern alleine der Wahrung des rechtlichen Gehörs dient. Nur hierauf ist die gerichtliche Selbstkontrolle im Rahmen der Anhörungsrüge beschränkt.

6

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).