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Verwaltungsgericht Köln·23 K 3704/20·14.11.2023

Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB: Zaunverbot in Vorzone als Grundzug der Planung

Öffentliches RechtBaurechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte eine Befreiung von Festsetzungen eines Bebauungsplans, um in einer als „Vorzone“ festgesetzten Fläche eine Einfriedung zuzulassen und die Fläche teilweise zu befestigen. Streitentscheidend war, ob die Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB vorliegen, insbesondere ob die Grundzüge der Planung berührt sind. Das VG Köln wies die Klage ab, weil das Verbot von Einfriedungen und die gestalterische Ausprägung der Vorzone tragende Elemente der Planungskonzeption seien. Private Sicherheits-, Haftungs- und Betriebsinteressen begründeten weder Allgemeinwohlgründe noch eine offenbar nicht beabsichtigte Härte; zudem gebe es keine Gleichbehandlung im Unrecht.

Ausgang: Klage auf Verpflichtung zur Befreiung von Vorzonenfestsetzungen (Zaun/Befestigung) abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB scheidet aus, wenn die begehrte Abweichung einem tragenden planerischen Grundkonzept widerspricht und damit die Grundzüge der Planung berührt.

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Die Wahrung der Grundzüge der Planung dient dazu, Festsetzungen eines Bebauungsplans als Rechtsnorm vor einer faktischen Außerkraftsetzung durch Einzelbefreiungen zu schützen; an Befreiungen sind daher strenge Anforderungen zu stellen.

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Eine Befreiung von tragenden Festsetzungen darf nicht auf Gründe gestützt werden, die sich typischerweise in einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle für alle von der Festsetzung betroffenen Grundstücke anführen lassen (Vorbildwirkung/Planungskonzeption).

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Eine „offenbar nicht beabsichtigte Härte“ i.S.d. § 31 Abs. 2 BauGB liegt nur vor, wenn das Bauen nach dem Bebauungsplan zu einem vom Satzungsgeber ersichtlich nicht gewollten Ergebnis führt; selbstverursachte betriebliche Nachteile aufgrund eigener Planung begründen sie grundsätzlich nicht.

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Aus einer rechtswidrig erteilten Befreiung oder einem abweichenden Verwaltungsvollzug folgt kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht bei der Befreiungsentscheidung nach § 31 Abs. 2 BauGB.

Relevante Normen
§ 31 Abs. 2 BauGB§ 113 Abs. 5 VwGO§ 154 Abs. 1 VwGO§ 52 Abs. 1 GKG§ 55a VwGO§ 55d VwGO

Vorinstanzen

Oberverwaltungsgericht NRW, 7 A 2203/23 [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

2

Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Befreiung.

3

Sie ist Eigentümerin des Grundstücks G01 unter der Anschrift L.-straße 00 in S.. Auf diesem Grundstück betreibt die Klägerin einen Betrieb für Regale, Gabelstapler bzw. Flurförderfahrzeuge, Technische Industrieberatung und Intralogistik (Firma J. GmbH T. B.).

4

Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des seit April 2005 rechtsverbindlichen Bebauungsplans Nr. 000 (K. M.-O.). Dieser sieht entlang der Hauptstraßenzüge und somit auch entlang des hier maßgeblichen Bereichs des L.-straße eine sog. Vorzone vor. Nach der textlichen Festsetzung unter Ziffer 8.2 sind die als Vorzone festgesetzten Flächen ausschließlich als Rasenfläche mit eingestreuten Laubgehölzgruppen anzulegen. Der Anteil der Gehölzflächen muss mindestens 20% der Fläche betragen. Mit Ausnahme der notwendigen Grundstückszufahrten und -zuwegungen sowie Werbeanlagen sind bauliche Anlagen innerhalb dieser Fläche ausgeschlossen. Ferner sieht Ziffer 8.3 vor, dass in den als Vorzone festgesetzten Flächen mit Ausnahme der an die B 000, L 000 und den Y.-straße grenzenden Flächen Einfriedungen nicht zulässig sind.

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Auf den Bauantrag der Klägerin vom 1. Dezember 2019 erteilte die Beklagte am 4. April 2020 eine Baugenehmigung für den Neubau einer Gewerbehalle mit Bürogebäude. Nach Ziffer 5 der Baugenehmigung erfolgt die Stellplatzanlage und die Befestigung der Vorzone gemäß dem nachgereichten Grundriss Erdgeschoss M 1: 250 vom 5. Februar 2019. Ferner ist der Hinweis enthalten, dass der Bebauungsplan Festsetzungen über die Art der Gestaltung der Vorzone enthalte, die umzusetzen seien.

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Bereits im Dezember 2019 wurde der Architekt der Klägerin darauf hingewiesen, dass die Vorzone von einer Einfriedung frei zu halten sei.

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Auch im Rahmen eines Ortstermins am 4. Februar 2020, bei der der Zaun noch nicht errichtet war, wurde das von der Klägerin beauftragte Architekturbüro darüber informiert, dass die Vorzone von einer Einfriedung freizuhalten sei und lediglich die Zufahrten gepflastert werden dürfe. Des Weiteren wurde dem Architekten am 2. März 2020 telefonisch erneut mitgeteilt, dass die Zaunanlage in der Vorzone, mit deren Errichtung bereits begonnen war, nicht zulässig sei.

8

Diesen Hinweis wiederholte die Beklagte mit einer E-Mail vom 6. April 2020 an den Architekten. Eine Befreiung könne nicht erteilt werden. Zugleich kündigte die Beklagte an, eine Abrissverfügung zu erlassen, falls die Zaunanlage gleichwohl errichtet werde.

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Tatsächlich hat die Klägerin auf dem Grundstück entlang des L.-straße in dem als Vorzone festgesetzten Bereich die begonnene Stabzaunanlage in einer Länge von 28,18m und einer Höhe von 1,90, fertiggestellt. Ferner ist die Vorzone nicht wie gefordert als Rasenfläche mit eingestreuten Laubgehölzgruppen angelegt, sondern teilweise befestigt.

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Am 9. April 2020 hörte die Beklagte die Klägerin zum beabsichtigten Erlass einer Ordnungsverfügung zum Abbruch der errichteten Zaunanlage und zum Rückbau der befestigten Flächen in der Vorzone an.

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Daraufhin beantragte die Klägerin am 16. April 2020 die Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans. Hierbei machte sie geltend, die Einfriedung sei erforderlich, um „strafverkehrsrechtliche“, versicherungsrechtliche und privatrechtliche Probleme auszuschließen.

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Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 10. Juni 2020 ab, da die Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB nicht vorlägen.

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Ferner erließ die Beklagte am 16. Juni 2020 eine Ordnungsverfügung, mit der sie der Klägerin die Beseitigung des Zaunes in einem konkret bezeichneten Bereich aufgab. Diese Ordnungsverfügung ist bestandskräftig geworden.

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Die Klägerin hat am 13. Juli 2020 Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren auf Erteilung einer Befreiung weiterverfolgt. Sie macht geltend, der Vorzonenbereich liege vor dem Ausstellungsbereich (Schaufenster) und Zufahrtsbereich zur Ausstellungshalle. Dieser Zufahrtsbereich werde benötigt, um Gabelstapler in die Ausstellungshalle zu fahren.

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Die Klägerin meint, die begehrte Befreiung berühre vor dem Hintergrund, dass es sich um einen filigranen Zaun handele, und der Plan auf die Schaffung eines ästhetischen und offenen Bildes gerichtet sei, nicht die Grundzüge der Planung. Zudem sei sie städtebaulich vertretbar.

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Auch hält sie die Versagung einer Befreiung für unverhältnismäßig. So sei die Umzäunung der Zufahrtfläche essentiell dafür, dass sie ihren Betrieb führen könne. Nur mit einer Umzäunung der Zufahrtfläche könne sichergestellt werden, dass es sich um eine reine Privatfläche handele. Ohne Umzäunung müsse der Zufahrtsbereich unabhängig von den Eigentumsverhältnissen als öffentlicher Verkehrsraum angesehen werden. Die hieraus resultierenden Haftungsfragen hätten zur Folge, dass sie de facto ohne Einfriedung ihren Betrieb auf dem Grundstück ohne nicht ausführen könne. Weder könne sie die Ausstellungshalle nutzen, noch diese mit den entsprechenden Geräten bestücken.

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Insofern sei ihre Situation einzigartig im Gewerbegebiet, weshalb auch keine negative Vorbildwirkung zu befürchten sei.

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Diesem gewichtigen Interesse gegenüber berufe sich die Beklagte nur auf die optische Gestaltung des Gewerbegebiets.

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Schließlich beruft sich die Klägerin auf verschiedene Referenzgrundstücke mit Zaunanlagen, gegen die die Beklagte nicht vorgehe. Insoweit liege eine aktive Duldung vor, die dazu führe, dass der Bebauungsplan funktionslos geworden sei.

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Die Klägerin beantragt,

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ihren Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 000 der Stadt M. vom 15. April 2020 unter Aufhebung des Versagungsbescheides der Beklagten vom 10. Juni 2020 positiv zu bescheiden.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie wiederholt und vertieft ihr Vorbringen, wonach die begehrte Befreiung die Grundzüge der Planung berühre und diese im Übrigen auch nicht städtebaulich vertretbar sei. Durch die beantragte Befreiung werde die Planungskonzeption durchbrochen, indem dann die Errichtung einer Einzäunung der Vorzone sämtlichen Nachbarn im Straßenzug nicht mehr verwehrt werden könne. Die geltend gemachten verkehrstechnischen und versicherungsrechtlichen Gründe könnten keinen Anspruch auf Befreiung begründen.

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Mit Blick auf die benannten Referenzgrundstücke legt die Beklagte dar, diese Grundstücke lägen entweder in Seitenstraßen, wo eine Vorzone nicht festgesetzt sei oder außerhalb der Bebauungsplangebiets. Soweit es um Einfriedungen innerhalb der festgesetzten Vorzone gehe, gehe sie gegen die jeweiligen Eigentümer vor bzw. beabsichtige ein Einschreiten. Allein bezogen auf das Grundstück N.-straße 0 sei eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans erteilt worden, weil dort das Bürogebäude aufgrund besonders schützenswerter Gegenstände und Informationen (Autoindustrie) besonders gesichert werden müsse. Bei diesem Gebäude sei die Vorzone wie im Bebauungsplan vorgesehen begrünt. Die Zaunanlage im Bereich des Bürogebäudes wahre hier allerdings nur einen Abstand von 1,60m zum Bürgersteig.

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Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.

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Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf Erteilung der Befreiung noch auf eine entsprechende Neubescheidung ihres Begehrens, §113 Abs. 5 VwGO. Der Versagungsbescheid der Beklagten vom 10. Juni 2020 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.

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Rechtsgrundlage für das Begehren der Klägerin ist § 31 Abs. 2 BauGB. Danach kann von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern (Alternative 1), oder die Abweichung städtebaulich vertretbar ist (Alternative 2) oder die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde (Alternative 3) und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

31

Die Voraussetzungen für eine Befreiung liegen nicht vor. Dem Vorhaben der Klägerin stehen bereits die Grundzüge der Planung entgegen.

32

Ausgehend davon, dass es sich bei einem um Bebauungsplan eine von einem hierfür legitimierten Organ erlassene Rechtsnorm handelt, die durch eine Entscheidung der Exekutive nicht beliebig außer Kraft gesetzt werden darf, sind an die Anforderungen für eine Befreiung strenge Anforderungen zu stellen,

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vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. März 1999 – 4 B 5.99 –, juris Rn. 5 ff.

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Insbesondere durch das Erfordernis der Wahrung der Grundzüge der Planung ist sichergestellt, dass die Festsetzungen des Bebauungsplans nicht beliebig durch Verwaltungsakt außer Kraft gesetzt werden.

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Ob die Grundzüge der Planung berührt werden, hängt von der jeweiligen Planungssituation ab. Entscheidend ist, ob die Abweichung dem planerischen Grundkonzept zuwiderläuft. Je tiefer die Befreiung in das Interessengeflecht der Planung eingreift, desto eher liegt der Schluss auf eine Änderung der Planungskonzeption nahe, die nur im Wege der (Um-)Planung möglich ist.

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Die Befreiung darf - jedenfalls von Festsetzungen, die für die Planung tragend sind - nicht aus Gründen erteilt werden, die sich in einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle oder gar für alle von einer bestimmten Festsetzung betroffenen Grundstücke anführen ließen,

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vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. März 1999 – 4 B 5.99 –, juris Rn. 6.

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Der Bebauungsplan dient der Schaffung eines themenorientierten Gewerbeparks mit den Entwicklungszielen einer nachhaltigen und ökologisch orientierten Stadtplanung und einem erhöhten gestalterischen Anspruch. In Ziff. 8.2 der Planbegründung ist die Rede von einer offenen und einheitlichen Gestaltung, die der attraktiven Gestaltung des Übergangs zwischen dem öffentlichen Straßenraum und der Baugrundstücke dient und somit einer gestalterischen Aufwertung des Gewerbegebiets Rechnung tragen soll.

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Vorliegend hat der Rat zur Überzeugung des Gerichts eine bewusste und für die Plankonzeption wesentliche Entscheidung zur Gestaltung des Übergangs zum Straßenraum vorgenommen, die nicht nur das Grundstück der Klägerin, sondern alle im Plangebiet an einem Hauptstraßenzug gelegenen Grundstücke betrifft. Es handelt sich mithin sowohl bei der Festsetzung einer Vorzone und deren Gestaltung nach Ziffer 8.2 der textlichen Festsetzung, als auch bei der Regelung in Ziffer 8.3 zum Verbot von Einfriedungen im Vorzonenbereich um einen Grundzug der Planung.

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Ausgehend hiervon liegt bereits die erste tatbestandliche Voraussetzung des § 31 Abs. 2 BauGB nicht vor.

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Dessen ungeachtet vermag das Gericht auch nicht zu erkennen, dass die übrigen Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB erfüllt sind:

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So dient die begehrte Befreiung erkennbar privaten Belangen und nicht dem Wohl der Allgemeinheit.

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Fehl geht auch die Annahme der Klägerin, die Abweichung sei städtebaulich vertretbar. Insofern reicht es nicht aus, das im Rahmen der Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplans die Abweichung von den Festsetzungen abwägungsfrei planbar wäre, sondern maßgeblich ist, ob aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls die Festsetzungen des Bebauungsplans gegenüber der erstrebten Abweichung unangemessen erscheinen. Dies ist hier nicht der Fall.

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Schließlich liegt die von der Klägerin ins Zentrum ihrer Argumentation gerückte nicht beabsichtigte Härte nicht vor. Dieses Merkmal ist nur gegeben, wenn die Durchführung des Bebauungsplanes, also das Bauen gemäß den Festsetzungen des Bebauungsplanes zu einem Ergebnis führen würde, das bei der Aufstellung des Plans offenbar nicht beabsichtigt worden ist,

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vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Juni 1975 – 4 C 5.74 –, juris Rn 19f.

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Hier verweist die Klägerin umfangreich auf die für sie entstehende Härte, wenn sie die Einfriedung in der Vorzone nicht errichten darf. Sie macht geltend, sie könne ohne Einfriedung ihren Betrieb am Standort nicht weiterführen.

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Mit dieser Argumentation verkennt die Klägerin, dass die von ihr benannte Härte nicht auf den Bebauungsplan, sondern auf ihre eigenen Planungen zurückzuführen ist.

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Insbesondere verbietet der Bebauungsplan keine Einfriedungen. Hinzu kommt, dass die Klägerin vorliegend wiederholt von der Beklagten auf die Vorgaben des Bebauungsplans hingewiesen worden ist. Von einer vom Satzungsgeber nicht beabsichtigten Härte kann vor diesem Hintergrund nicht die Rede sein.

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Da bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Befreiung nicht eröffnet sind, ist kein Raum mehr für eine Überprüfung der Ermessensentscheidung der Beklagten.

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Vor diesem Hintergrund kommt es rechtlich auf die von der Klägerin benannten Referenzfälle nicht mehr an.

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Die Kammer weist allerdings darauf hin, dass der Vortrag der Klägerin insoweit weitgehend ins Leere geht, weil die benannten Grundstücke entweder außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans liegen (A.-straße 00) oder in einem im Bebauungsplan ohne Vorzone festgesetzten Bereich der Stichstraßen (N.-straße 00). In weiteren Fallkonstellationen ist die Beklagte bereits ordnungsbehördlich eingeschritten (Q.-straße 00, L.-straße 00) bzw. wird dies tun (N.-straße 0, Flurstück 000, P.-straße 000,)

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Damit liegt einzig bezogen auf das Grundstück N.-straße 0, Flurstück 000, eine Befreiung vor.

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Diese Befreiung vermag weder eine Funktionslosigkeit des Bebauungsplans zu begründen, noch liegt der von der Klägerin für ihren Befreiungsanspruch fälschlich für relevant gehaltene Tatbestand der aktiven Duldung vor.

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Zudem würde eine etwaig rechtswidrig erteilte Befreiung für das Grundstück N.-straße 0 einen Anspruch der Klägerin auf Erteilung einer Befreiung nicht begründen können, da es eine Gleichbehandlung im Unrecht nicht gibt.

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Im Übrigen unterscheidet sich die Situation bezogen auf das Grundstück N.-straße 0 hinsichtlich der Ausprägung der Abweichung vom Bebauungsplan deutlich von der hier zugrundeliegenden Konstellation: Im dortigen Fall ist die bepflanzte Vorzone grundsätzlich angelegt und lediglich in einer geringeren Tiefe als vorgesehen ausgebildet. Die Klägerin strebt demgegenüber eine intensivere Nutzung der Vorzone an, indem neben der Einfriedung auch eine Zufahrt zu den Ausstellungsräumen und parallel zum Gebäude eine Fahrspur von der Ausstellungshalle bis zum Hof des Betriebsgeländes geschaffen werden soll.

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Die Klage ist daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Gründe

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Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Klägerin ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Der Streitwert bemisst sich am Auffangwert zuzüglich der festgesetzten Gebühr.

Rechtsmittelbelehrung

58

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

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1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

61

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

62

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

63

4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

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5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

65

Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

66

Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

67

Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.

68

Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

69

Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.

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Beschluss

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Der Wert des Streitgegenstandes wird auf

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5.100,00 €

73

festgesetzt.

77

Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden.

78

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

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Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.

80

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.

81

Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.