Trennungsgeld: Keine Wegstreckenentschädigung neben ÖPNV-Zeitkarte bei täglicher Rückkehr
KI-Zusammenfassung
Ein Berufssoldat begehrte für Monate mit täglicher Rückkehr zusätzlich zur Erstattung seines ÖPNV-Großkundentickets eine Wegstreckenentschädigung für einzelne Pkw-Fahrten. Das VG Köln lehnte dies ab: Nach § 6 Abs. 1 TGV i.V.m. §§ 4, 5 BRKG bestehen Fahrtkostenerstattung oder Wegstreckenentschädigung nur alternativ, nicht kumulativ. Eine Ausnahme käme nur bei Unzumutbarkeit der ÖPNV-Nutzung in Betracht; die zeitlichen Grenzen des § 3 Abs. 1 S. 2 TGV wurden jedoch nicht überschritten. Zeitersparnis durch Pkw-Nutzung ist dem privaten Bereich zuzurechnen.
Ausgang: Klage auf zusätzliche Wegstreckenentschädigung neben erstattetem ÖPNV-Ticket für Juni bis Dezember 2013 abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
§ 6 Abs. 1 TGV gewährt bei täglicher Rückkehr zum Wohnort Trennungsgeld in Form von Fahrtkostenerstattung, Wegstrecken- oder Mitnahmeentschädigung nur alternativ; eine kumulative Gewährung ist regelmäßig ausgeschlossen.
Die Erstattung der Kosten einer Zeitkarte für regelmäßig verkehrende Beförderungsmittel schließt eine zusätzliche Wegstreckenentschädigung für einzelne Fahrten mit dem privaten Pkw aus, wenn hierdurch die notwendigen Fahrtkosten bereits vollständig abgedeckt sind und andernfalls eine doppelte Erstattung einträte.
§ 5 Abs. 4 Nr. 1 BRKG setzt für den Ausschluss der Wegstreckenentschädigung voraus, dass der Dienstherr selbst eine unentgeltliche Beförderungsmöglichkeit zur Verfügung stellt; der allgemeine öffentliche Personennahverkehr ist keine solche dienstherrneigene Beförderungsmöglichkeit.
Eine zusätzliche Erstattung für Pkw-Fahrten kommt nur in Betracht, wenn die Nutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel unzumutbar ist; hierfür kann auf die zeitlichen Zumutbarkeitsgrenzen des § 3 Abs. 1 S. 2 TGV abgestellt werden.
Zeitersparnis und private Dispositionen bei der Wahl des Verkehrsmittels begründen ohne dienstliche Gründe keine notwendigen Reisekosten; eine „gemischte“ Abrechnung von ÖPNV-Erstattung und Pkw-Wegstreckenentschädigung ist gesetzlich nicht angelegt.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Der verheiratete Kläger steht als Berufssoldat im Dienstgrad eines Oberstleutnants im Dienst der Beklagten. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2012 versetzte die Beklagte den in Ruppichteroth wohnenden Kläger ab dem 2. April 2013 zum Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr in Bonn. Die Umzugskostenvergütung wurde nicht zugesagt, da der Kläger zuvor in Köln verwendet wurde.
Der Kläger ist Inhaber eines Großkundentickets (Jobticket) der Stadtwerke Bonn. Den Weg von der Wohnung zum Dienstort legte er mal mit öffentlichen Verkehrsmitteln und mal mit dem privaten Pkw zurück. Auf seine Anträge auf Gewährung von Trennungsgeld bei täglicher Rückkehr zum Wohnort für die Monate April und Mai 2013 bewilligte die Beklagte mit Bescheiden des damals zuständigen Bundewehrdienstleistungszentrums Köln sowohl Fahrtkostenerstattung hinsichtlich der Kosten des Großkundentickets als auch Wegstreckenentschädigung für die Tage, an denen der Kläger mit dem privaten Pkw gefahren war.
Mit den hier streitgegenständlichen Anträgen vom 2. September 2013, 6. November 2013 und 16. Dezember 2013 beantragte der Kläger die Gewährung von Trennungsgeld bei täglicher Rückkehr zum Wohnort für die Monate Juni bis Dezember 2013. Im Einzelnen verteilten sich die Fahrten in diesen Monaten wie folgt auf die unterschiedlichen Beförderungsmittel:
| Monat | Fahrten mit ÖPNV | Fahrten mitPkw |
| Juni 2013 | 2 | 9 |
| Juli 2013 | 3 | 5 |
| August 2013 | 6 | 13 |
| September 2013 | 4 | 7 |
| Oktober 2013 | 7 | 11 |
| November 2013 | 11 | 3 |
| Dezember 2013 | 12 | 5 |
Mit Bescheid des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vom 23. Januar 2014 – zugestellt am 29. Januar 2014 – lehnte die Beklagte die Anträge des Klägers hinsichtlich der Kosten für die Benutzung des privaten Pkw ab. Zur Begründung führte sie aus, für die täglichen Fahrten zwischen seinem Wohnort und dem Dienstort sei dem Kläger Trennungsgeld nach § 6 Abs. 1 TGV in Form einer Fahrtkostenerstattung oder Wegstreckenentschädigung wie bei Dienstreisen zu gewähren. Sofern einem Trennungsgeldempfänger die Kosten einer Zeitkarte für die Nutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel erstattet würden, könne zusätzlich keine Wegstreckenentschädigung gewährt werden. Ansonsten würde dies zu einer doppelten Vergütung führen. Vorliegend würden die notwendigen Reisekosten durch die Übernahme der Kosten des Großkundentickets gedeckt; eine Notwendigkeit für zusätzliche Fahrten mit dem privaten Pkw könne nicht festgestellt werden.
Hiergegen legte der Kläger unter dem 26. Februar 2014 Beschwerde ein. Zur Begründung führte er im Kern aus, die teilweise Ablehnung seines Antrags sei für ihn nicht nachvollziehbar. Nach seiner Auffassung könne das Zusammentreffen von Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs und Nutzung des privaten Pkw dergestalt geregelt werden, dass für die Fahrtkostenerstattung lediglich der entsprechende Tagesanteil des Großkundentickets angesetzt werde und bei der anteiligen Wegstreckenentschädigung für Fahrten mit dem Pkw der entsprechende Anteil des Großkundentickets zusätzlich zum Eigenanteil abgezogen werde. Rein wirtschaftliche Gründe dürften nicht dazu führen, dass Trennungsgeldempfänger gezwungen seien, ausschließlich auf öffentliche Verkehrsmittel zurückzugreifen und erhebliche Freizeiteinschränkungen wegen längerer Fahrtzeiten in Kauf zu nehmen. Hier solle unverändert eine freie Entscheidungswahl gelten. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus §§ 4 und 5 BRKG. Zudem sei der Gleichheitssatz verletzt, denn die Kameraden, die ausschließlich mit dem Pkw zum Dienstort führen, erhielten eine uneingeschränkte Wegstreckenentschädigung und nicht nur die Kosten des günstigsten Tickets erstattet. Die ergänzende Nutzung des Pkw sei auch notwendig. Die Fahrt zur Dienststelle dauere mit dem öffentlichen Nahverkehr, einschließlich der notwendigen Fußwege, 90 Minuten, wohingegen die Fahrtzeit mit dem Pkw nur 40 Minuten betrage. Daher spare er an den Tagen, an denen seine Frau den Pkw nicht benötige, mehr als 1 ½ Stunden Fahrtzeit.
Mit Beschwerdebescheid vom 12. Mai 2014 – zugestellt am 2. Juni 2014 – wies die Beklagte die Beschwerde zurück. Zur Begründung führte sie im Kern aus, abzüglich des – hier unstreitigen – Eigenanteils nach § 6 Abs. 2 TGV werde dem Kläger eine Fahrtkostenerstattung gewährt, indem die Kosten der Monatskarte des öffentlichen Nahverkehrs übernommen würden. Daneben bestehe kein Anspruch auf Wegstreckenentschädigung. Nach § 5 Abs. 4 Nr. 1 BRKG werde Wegstreckenentschädigung dann nicht gewährt, wenn eine vom Dienstherrn unentgeltlich zur Verfügung gestellte Beförderungsmöglichkeit genutzt werden könne. Als solche Beförderungsmöglichkeit stehe der öffentliche Personennahverkehr zur Verfügung. Dementsprechend stellten die Kosten der Fahrten mit dem Pkw keine dienstlich veranlassten notwendigen Reisekosten im Sinne des § 3 Abs. 1 BRKG dar. Eine Notwendigkeit für einzelne Tage könne nur dann angenommen werden, wenn diese sich aus dienstlichen Gründen (z.B. Sonderdienste, Schicht- oder Wachdienste) ergebe. Das Einsparen von Fahrtzeit sei demgegenüber alleine dem privaten Bereich des Klägers zuzurechnen. Soweit abweichend hiervon für die Monate April und Mai 2013 auch Wegstreckenentschädigung gewährt worden sei, sei zu prüfen, ob die gezahlten Beträge zurückgefordert werden.
Am 1. Juli 2014 hat der Kläger Klage erhoben. Er verweist auf seine Beschwerde und trägt ergänzend vor, sein Anspruch ergebe sich aus §§ 3 bis 5 i.V.m. § 15 BRKG sowie aus § 6 Abs. 1 TVG. Nach § 5 Abs. 1 BRKG werde für Fahrten mit anderen als den in § 4 genannten Beförderungsmitteln zusätzlich eine Wegstreckenentschädigung gewährt. Dass die Auslegung dieser Bestimmungen durch die Beklagte unzutreffend sei, zeige schon Nr. 5.1.2 der Verwaltungsvorschrift zum BRKG. Denn danach werde – wenn der Dienstreisende für Fahrten zum und vom Bahnhof/Flughafen ein privates Kraftfahrzeug nutze – zusätzlich Wegstreckenentschädigung nach § 5 Abs. 1 BRKG gewährt. Dies zeige, dass das Gesetz die Gewährung von Wegstreckenentschädigung neben Fahrtkostenerstattung nicht ausschließe. Zudem sei der Beschwerdebescheid nicht auf die zwingend erforderliche Zumutbarkeitsprüfung im Rahmen des „Kostenvergleichs“ nach § 6 Abs. 4 TGV i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 2 TGV eingegangen. Bei einer Abwesenheit von täglich mehr als 12 Stunden (9 Stunden 15 Minuten regelmäßige Dienstzeit zuzüglich Fahrtzeit von 3 Stunden und 24 Minuten) seien die Grenzen des Zumutbaren überschritten. Daher müsse die volle anteilige Wegstreckenentschädigung für Fahrten mit dem Pkw zum Tragen kommen. In diesem Zusammenhang sei auch auf den Erlass des BMVg IUD II 2 – Az 21-05-01 vom 02.09.2013, Nummer 5 hinzuweisen, wonach die Nutzung regelmäßig verkehrender Verkehrsmittel „völlig unzulänglich“ sei, wenn die Fahrtzeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln mehr als die doppelte Zeit der Fahrt mit dem PKW betrage. Dies sei vorliegend bei einer Fahrtzeit von 36 Minuten mit dem Pkw gegenüber 1 Stunde und 42 Minuten mit öffentlichen Verkehrsmitteln der Fall. Zudem sei im hier fraglichen Zeitraum nicht anders zu entscheiden als in den Vormonaten, da die Abrechnung der Wegstreckenentschädigung für die Monate April und Mai 2013 auf einer Weisung der damals fachlich vorgesetzten Stelle (WBV West-PA 4) beruht habe.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 23. Januar 2014 und des Beschwerdebescheides vom 12. Mai 2014 zu verpflichten, die für die Monate Juni bis Dezember 2013 beantragte Wegstreckenentschädigung unter Abzug des Eigenanteils zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verweist auf die angefochtenen Bescheide und führt ergänzend aus, entgegen der Auffassung des Klägers sei Nr. 5.1.2 der Verwaltungsvorschrift zum Bundesreisekostengesetz nicht einschlägig. Denn diese Bestimmung beziehe sich ausschließlich auf Fahrten vom bzw. zum Bahnhof oder Flughafen und umfasse mithin nicht die vom Kläger durchgeführten Fahrten zur oder von der Dienststelle. Die vom Kläger geforderte Zumutbarkeitsprüfung führe zu keinem anderen Ergebnis, da auch § 6 Abs. 4 TGV i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 2 TGV keinen Anspruch auf zusätzliche Gewährung von Wegstreckenentschädigung begründe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung von Wegstreckenentschädigung für die Monate Juni bis Dezember 2013 (§ 113 Abs. 5 VwGO).
Ein Anspruch des Klägers kann sich nur aus § 6 Abs. 1 TGV i.V.m. § 5 BRKG ergeben. Nach § 6 Abs. 1 TGV erhält ein Berechtigter, der täglich an den Wohnort zurückkehrt, als Trennungsgeld Fahrtkostenerstattung, Wegstrecken- oder Mitnahmeentschädigung wie bei Dienstreisen. Damit verweist die Bestimmung auf die §§ 4 und 5 BRKG. § 4 BRKG gewährt einen Anspruch auf Ersatz von Fahrtkosten für die Benutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel, wohingegen § 5 BRKG die Wegstreckenentschädigung für die Benutzung des privaten Pkw normiert.
Der geltend gemachte Anspruch ist – entgegen der Auffassung der Beklagten – nicht schon nach § 5 Abs. 4 Nr. 1 BRKG ausgeschlossen. Diese Bestimmung schließt die Gewährung von Wegstreckenentschädigung alleine für den Fall aus, dass dem Soldaten vom Dienstherrn selbst ein Beförderungsmittel zur Verfügung gestellt wird (wie dies etwa bei Dienstwagen oder bundeseigenen Flugzeugen oder Schiffen der Fall sein kann).
Vgl. Hoger, Reisekosten, Umzugskosten, Trennungsgeld, Beihilfe, § 5 BRKG, Rdn. 24.
Die Fahrzeuge des öffentlichen Nahverkehrs, die der Kläger nutzt, sind jedoch keine eigenen Beförderungsmittel der Beklagten und werden auch durch die gewährte Fahrtkostenerstattung nicht hierzu.
Gleichwohl hat der Kläger keinen Anspruch auf die Bewilligung von Wegstreckenentschädigung neben der bereits gewährten Fahrtkostenerstattung. Denn aus Wortlaut, Systematik und Sinn und Zweck von § 6 TGV und §§ 4 und 5 BRKG folgt, dass entweder ein Anspruch auf Fahrtkostenerstattung oder auf Wegstreckenentschädigung besteht, die Ansprüche nebeneinander jedoch nicht geltend gemacht werden können.
Diese Auslegung ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 6 Abs. 1 S. 1 TGV. Denn dieser bestimmt ausdrücklich, dass der Berechtigte als Trennungsgeld Fahrtkostenerstattung, Wegstrecken- oder Mitnahmeentschädigung erhält. Damit besteht nach dem Wortlaut alternativ und nicht kumulativ ein Anspruch auf Gewährung der unterschiedlichen Formen des Trennungsgeldes. Das Verständnis des Klägers, das Komma zwischen den Begriffen Fahrtkostenerstattung und Wegstreckenentschädigung sei als „und“ zu lesen, überzeugt die Kammer nicht. Die in § 6 Abs. 1 Satz 1 TGV vorgenommene Aufzählung in Verbindung mit der Konjunktion „oder“ kann nicht anders verstanden werden, als dass alle Begriffe der Aufzählung mit „oder“ verknüpft sind.
Nichts anderes ergibt sich aus der systematischen Zusammenschau von §§ 4 und 5 BRKG sowie dem Sinn und Zweck dieser Bestimmungen. Zwar ist dem Wortlaut dieser Bestimmungen nicht zu entnehmen, dass die Gewährung von Fahrtkostenerstattung die gleichzeitige Gewährung von Wegstreckenentschädigung ausschließt. Jedoch ist beim Normverständnis zunächst zu berücksichtigen, dass die Regelungen in §§ 4 und 5 BRKG eine Konkretisierung der Fürsorgepflicht darstellen. Inhalt der Fürsorgepflicht ist es, dass im Fall des dienstlich veranlassten Wechsels des Dienstortes durch die Gewährung von Trennungsgeld sichergestellt wird, dass für den Betroffenen keine zusätzlichen Fahrtkosten entstehen. Gleichzeitig ergibt sich aus der Treuepflicht des Soldaten und aus dem Grundsatz des sparsamen Umgangs mit Haushaltsmitteln jedoch, dass grundsätzlich nur die günstigste Art der Fahrt zum (neuen) Dienstort erstattungsfähig ist. Dies zeigt sich insbesondere in § 4 Abs. 1 S. 1 BRKG, in dem die Fahrtkostenerstattung für Fahrten mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln grundsätzlich auf die niedrigste Beförderungsklasse beschränkt wird, und in § 5 Abs. 4 Nr. 1 BRKG, der eine Wegstreckenentschädigung dann ausschließt, wenn eine vom Dienstherrn unentgeltlich zur Verfügung gestellte Beförderungsmöglichkeit genutzt werden kann.
Gleichzeitig geben die §§ 3 bis 5 BRKG keine Rangfolge zwischen der Benutzung regelmäßig verkehrender Verkehrsmittel und der Benutzung des eigenen Pkw vor. Dies bedeutet, dass der Soldat grundsätzlich die Wahl hat, auf welche Art und Weise er vom Wohnort zum Dienstort gelangt.
Ausgehend hiervon hat der Kläger sich dadurch, dass er ein Großkundenticket der Stadtwerke Bonn erworben hat, für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel entschieden. Dadurch, dass die Beklagte dem Kläger auf seine Anträge hin die Kosten für dieses Ticket erstattet hat, ist der Fürsorgepflicht genüge getan. Denn hierdurch ist sichergestellt, dass der Kläger trotz des dienstlich veranlassten Wechsels des Dienstortes nicht mit zusätzlichen Fahrtkosten belastet wird, sondern – abgesehen von der hier unstreitigen Anrechnung nach § 6 Abs. 1 Satz 2 TGV – kostenfrei vom Wohnort zum Dienstort fahren kann. Ist damit eine umfassende Kostenerstattung gewährleistet, so bleibt für eine darüber hinaus gehende Gewährung von Wegstreckenentschädigung kein Raum. Vielmehr würde der Fahrtaufwand an den Tagen, an denen der Kläger den Pkw nutzt – worauf die Beklagte zu Recht hingewiesen hat – doppelt erstattet.
Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn die Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs für den Kläger nicht zumutbar wäre. Zur Beantwortung der Frage, wann die Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs für den Soldaten noch zumutbar ist, kann auf § 3 Abs. 1 S. 2 TGV zurückgegriffen werden. Danach ist die tägliche Rückkehr zum Wohnort in der Regel dann nicht mehr zumutbar, wenn bei der Benutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel die Abwesenheit von der Wohnung mehr als 12 Stunden oder die benötigte Zeit für das Zurücklegen der Strecke zwischen Wohnung und Dienstort und zurück mehr als 3 Stunden beträgt. Diese zeitlichen Grenzen werden im Fall des Klägers bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht überschritten. Ausweislich der Fahrplanauskunft des Verkehrsverbundes Rhein-Sieg benötigt der Kläger für die Hinfahrt vom Dienstort 1 Stunde und 22 Minuten. Hierbei muss der Kläger um 6:21 Uhr zuhause aufbrechen und erreicht die Dienststelle um 7:43 Uhr. Für den Rückweg steht beispielsweise eine Verbindung ab Platanenweg 39 in Bonn um 16:56 Uhr mit Ankunft am Haus des Klägers um 18:14 Uhr zur Verfügung; für den Rückweg benötigt der Kläger dementsprechend 1 Stunde und 18 Minuten. Unter Berücksichtigung der Gesamtfahrzeit von 2 Stunden und 40 Minuten und einer Wochenarbeitszeit von 41 Stunden (entspricht pro Tag 8 Stunden 11 Minuten) werden die zeitlichen Grenzen des § 3 Abs. 1 S. 2 TGV nicht überschritten.
Der Umstand, dass der Kläger aus Gründen der Zeitersparnis an einzelnen Tagen für die Fahrt zum Dienstort den Pkw benutzt, ist daher seinem privaten Bereich und nicht dem des Dienstherrn zuzuordnen.
Entgegen der Auffassung des Klägers wird damit seine Wahlfreiheit hinsichtlich der Fahrten zum Dienstort auch nicht eingeschränkt. Denn es ist Sache des Klägers, zu entscheiden, ob er grundsätzlich mit dem öffentlichen Nahverkehr oder mit dem eigenen Pkw von der Wohnung zur Dienststelle und wieder zurück fährt. Die vom Kläger gewünschte gemischte Abrechnung von Fahrtkostenerstattung und Wegstreckenentschädigung ist so im Gesetz nicht angelegt und wäre im Übrigen auch nicht praktikabel. Die genaue Abrechnung der einzelnen Tage, die mit dem einen oder dem anderen Transportmittel zurück gelegt wurden, wäre mit einem erheblichen Verwaltungsaufwand verbunden, der vom Dienstherrn nicht verlangt und auch nicht geleistet werden kann.
Darauf, ob die Abrechnung für die Monate April und Mai 2013, in denen dem Kläger sowohl Fahrtkostenerstattung als auch Wegstreckenentschädigung gewährt wurde, auf einer dienstlichen Anweisung beruhte, kommt es ersichtlich nicht an. Weder § 6 TGV noch die §§ 3, 4 und 5 BRKG eröffnen der Beklagten einen Ermessensspielraum. Dementsprechend ist insoweit auch kein Raum für Weisungen. Schließlich greift die vom Kläger angesprochene Nr. 5.1.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesreisekostengesetz nicht. Der dort geregelte Fall betrifft alleine die besondere Konstellation, dass für eine Dienstreise sowohl der private Pkw als auch ein regelmäßig verkehren- des Beförderungsmittel benutzt werden. Im Übrigen zeigt der Umstand, dass der Verfasser der Verwaltungsvorschrift insoweit ein Regelungsbedürfnis gesehen hat, dass auch aus seiner Sicht §§ 4 und 5 BRKG grundsätzlich keinen Anspruch auf „gemischte Gewährung“ von Fahrtkostenerstattung und Wegstreckenentschädigung begründen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.