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Verwaltungsgericht Köln·23 K 3346/19·14.12.2021

Übergangsgebührnisse SaZ: Altrecht nach § 102 SVG und Unwirksamkeit einer Zusicherung

Öffentliches RechtBeamtenrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Ein ehemaliger Soldat auf Zeit begehrte über den Bewilligungsbescheid hinaus Übergangsgebührnisse bis Ende 2021 und berief sich auf eine Beratung/Zusicherung des Karrierecenters. Streitentscheidend war, ob wegen § 102 SVG das bis 25.07.2012 geltende Recht anzuwenden ist und ob eine Zusicherung einen längeren Anspruch begründen kann. Das VG Köln verneinte einen Anspruch, da nach § 11 Abs. 2 SVG a.F. bei zehnjähriger Dienstzeit nur 21 Monate zustehen. Eine etwaige Zusicherung sei nach § 1a Abs. 2 SVG unwirksam; die Klage wurde abgewiesen.

Ausgang: Verpflichtungsklage auf Bewilligung längerer Übergangsgebührnisse als unbegründet abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Für Soldaten auf Zeit, die vor Inkrafttreten des Bundeswehrreform-Begleitgesetzes (26.07.2012) in das Dienstverhältnis berufen wurden, gilt gemäß § 102 SVG weiterhin das bis zum 25.07.2012 geltende Versorgungsrecht.

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Übergangsgebührnisse nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SVG a.F. werden bei einer Dienstzeit von acht und weniger als zwölf Jahren für die gesetzlich bestimmte Dauer (ein Jahr und neun Monate) gewährt; weitergehende Zeiträume sind ausgeschlossen.

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Die Bewilligung von Übergangsgebührnissen unterliegt der strikten Gesetzesbindung; Ansprüche bestehen nur im gesetzlich vorgesehenen Umfang.

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Eine Zusicherung i.S.d. § 38 Abs. 1 VwVfG, die eine höhere als die gesetzlich zustehende Versorgung verschaffen soll, ist nach § 1a Abs. 2 Satz 1 SVG unwirksam und kann keine weitergehenden Versorgungsansprüche begründen.

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Übergangsgebührnisse sind Bestandteil der Dienstzeitversorgung der Soldaten auf Zeit und unterfallen damit dem Anwendungsbereich des § 1a Abs. 2 SVG.

Relevante Normen
§ 11 Abs. 2 Satz 2 SVG§ 102 SVG§ 1a SVG§ 84 Abs. 1 VwGO§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO§ 11 Abs. 2 SVG i. V. m. § 102 SVG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

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Der am 00.00.1986 geborene Kläger trat am 1. Januar 2009 in die Bundeswehr ein. Er wurde als Soldat auf Zeit nach Verpflichtungserklärung vom 5. November 2009 zunächst für eine Dienstzeit von vier Jahren verpflichtet. Aufgrund seiner Weiterverpflichtungserklärung vom 1. Dezember 2010 wurde die Dauer des Dienstverhältnisses auf zehn Jahre mit Dienstzeitende am 31. Dezember 2018 festgesetzt. Mit Ablauf des 31. Dezember 2018 schied der Kläger aus dem Dienstverhältnis aus.

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Ausweislich der Beratungsdokumentation des Karrierecenters der Bundeswehr O. vom 9. November 2016 ergab die Datenerhebung im Falle des Klägers, dass er unter Anwendung „des alten Rechts“ einen Anspruch auf Gewährung von Übergangsgebührnissen für insgesamt 36 Monate habe. Bei Anwendung des „neuen Rechts“ unter Zugrundelegung einer zwölfjährigen Dienstzeit bestünde ein Gesamtanspruch von 60 Monaten. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 102 der Beiakte verwiesen.

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Mit Bescheid vom 16. Dezember 2018 – dem Kläger am 7. Januar 2019 zugegangen – bewilligte die Beklagte dem Kläger Übergangsgebührnisse für die Zeit vom 1. Januar 2019 bis zum 30. September 2020 in Höhe von 2.199,02 €.

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Unter dem 4. Februar 2019 – bei dem Bundesverwaltungsamt am 6. Februar 2019 eingegangen – legte der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 16. Dezember 2018 soweit ihm Übergangsgebührnisse für den Zeitraum 1. Oktober 2020 bis 31. Dezember 2021 nicht zugesprochen wurde ein. Hierin vertrat der die Auffassung, dass ein Anspruch auf die Gewährung von Übergangsgebührnissen für die Zeit von insgesamt 36 Monate bestehe. Dies sei ihm ausweislich eines Schreibens der Bundeswehr vom 9. November 2016 so zugesichert worden.

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Über diesen Widerspruch entschied die Beklagte bislang nicht.

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Der Kläger hat am 25. Mai 2019 Klage erhoben.

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Ergänzend trägt er vor, dass der Beratungsfehler mit Schreiben des Karrierecenters der Bundeswehr vom 28. August 2019 zugestanden worden sei. Er habe auf die Beratung vertraut und vertrauen dürfen. Im September 2018 habe er ein Studium angetreten, damit er Ende August 2021 zum Q. ernannt werden könne. Seine Frau und er seien Eltern eines Kindes. Einschließlich Familienzuschlag und Kindergeld erhalte er knapp 1.650,00 €. Seine Frau sei von Dezember 2019 an in Mutterschutz und dann zwei Jahre in Elternzeit. Er weist auf die Höhe seiner zu bestreitenden Lebenshaltungskosten hin.

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Der Kläger beantragt sinngemäß,

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die Beklagte unter entsprechender Abänderung ihres Bescheides zur Bewilligung von Übergangsgebührnissen vom 16. Dezember 2018 (PK: N01, Z: N02, PersNr: N03) zu verpflichten, ihm Übergangsgebührnisse für den Gesamtzeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2021 zu bewilligen.

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Die Beklagte beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

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Sie trägt vor, dass der Kläger gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 SVG einen Anspruch auf die Gewährung von Übergangsgebührnissen für einen Zeitraum vom 21 Monaten habe, da für ihn als Soldaten, der bereits vor dem Inkrafttreten des Bundeswehrreformbegleitgesetzes am 25. Juli 2012 in das Dienstverhältnis berufen worden sei, gemäß § 102 SVG weiter das bis dahin geltende Recht Anwendung finde. Die Festsetzung von Versorgungsansprüchen unterliege einer strikten Gesetzesbindung. Darüber hinausgehende Leistungen könnten nicht bewilligt werden. Sie weist auf § 1a SVG hin.

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Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Kammer kann nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 84 Abs. 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.

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Die Klage hat keinen Erfolg.

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Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Bewilligung von Übergangsgebührnissen für einen längeren als den mit Bescheid vom 16. Dezember 2018 gewährten Gesamtzeitraum. Insoweit ist der Bescheid rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

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Die Beklagte hat zutreffend § 11 Abs. 2 SVG (in der Fassung vom 13. Mai 2015 – „a. F.“) i. V. m. § 102 SVG (in der Fassung vom 15. März 2012 – „a. F.“) als einschlägige Rechtsgrundlage angesehen.

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Nach § 102 Abs. 1 Satz 1 SVG a. F. gilt für die bei Inkrafttreten des Bundeswehrreform-Begleitgesetzes vorhandenen Versorgungsempfänger sowie die Soldaten, die vor dem Inkrafttreten des Bundeswehrreform-Begleitgesetzes in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen worden sind oder freiwilligen Wehrdienst nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes in der bis zum 12. April 2013 geltenden Fassung angetreten haben, weiterhin das bisherige Recht.

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Da das Bundeswehrreform-Begleitgesetz am 26. Juli 2012 in Kraft getreten ist, meint der Begriff „bisheriges Recht“ in diesem Zusammenhang die am 25. Juli 2012 geltende Rechtslage. Der Kläger ist vor dem Inkrafttreten des Bundeswehrreform-Begleitgesetzes in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen worden, sodass die am 25. Juli 2012 geltende Fassung des § 11 SVG (Fassung vom 13. Mai 2015 – „a. F.“) im konkreten Fall Anwendung findet.

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§ 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SVG a. F. regelt, dass Übergangsgebührnisse nach einer Dienstzeit von acht und weniger als zwölf Jahren für ein Jahr und neun Monate gewährt werden. Soldaten auf Zeit, deren Förderungsanspruch sich nach § 5 Abs. 9 Satz 2 bestimmt, erhalten Übergangsgebührnisse nach Satz 1 Nr. 3 für ein Jahr.

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Die Dienstzeit des Klägers belief sich auf zehn Jahre mit Dienstzeitende am 31. Dezember 2018. Gemessen an der o. g. gesetzlichen Vorgabe ist eine Bewilligung von Übergangsgebührnissen für einen Zeitraum von mehr als insgesamt 21 Monaten nicht möglich. Da der Bescheid vom 16. Dezember 2018 eine Bewilligung für die Zeit vom 1. Januar 2019 bis zum 30. September 2020 (mithin insgesamt 21 Monate) vorsieht, kommt ein über diese Zeit hinausgehender Anspruch des Klägers nicht in Betracht.

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Es besteht auch kein Anspruch des Klägers auf Bewilligung von Übergangsgebührnissen für einen längeren Zeitraum aus Gründen einer Zusicherung gemäß § 38 Abs. 1 VwVfG.

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Die Kammer kann offen lassen, ob die aktenkundigen Beratungsdokumentation des Karrierecenters der Bundeswehr O. vom 9. November 2016 überhaupt als eine Zusicherung im Sinne der o. g. Norm zu verstehen sein kann.

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Denn eine entsprechende Zusicherung ist – selbst wenn man davon ausgeht, dass eine solche hier vorliegt – jedenfalls gemäß § 1a Abs. 2 Satz 1 SVG unwirksam und mithin unbeachtlich.

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Nach der vorgenannten Vorschrift sind Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Soldaten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Versorgung – zu der auch die sog. Übergangsgebührnisse gemäß § 11 SVG als Bestandteil der Dienstzeitversorgung der Soldaten auf Zeit gehören – verschaffen sollen, unwirksam.

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Darüber hinausgehende Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Gründe

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Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für den Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG).

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich die Zulassung der Berufung beantragen. Über die Zulassung entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen.

32

Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung ‑ ERVV -) wird hingewiesen.

33

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

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1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids bestehen,

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2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

37

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

38

4. der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senate der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

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5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

40

Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Gerichtsbescheides darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

41

Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

42

Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.

43

Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, anstelle des Antrags auf Zulassung der Berufung mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht beantragen.

44

Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.

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Beschluss

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Der Wert des Streitgegenstandes wird auf

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42.681,90 €

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festgesetzt.

52

Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.

53

Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung ‑ ERVV -) wird hingewiesen.

54

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

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Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.