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Verwaltungsgericht Köln·23 K 3235/17.A·25.08.2020

Asylklage pakistanischer Staatsangehöriger wegen Erbschaftsstreit und psychischer Erkrankung

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte Asyl, Flüchtlingsschutz, subsidiären Schutz sowie Abschiebungsverbote wegen behaupteter Bedrohungen durch Brüder im Erbschaftsstreit und wegen einer psychischen Erkrankung. Das VG Köln verneinte Asyl bereits wegen Einreise auf dem Landweg aus einem sicheren Drittstaat. Flüchtlings- und subsidiärer Schutz scheiterten mangels Anknüpfung an ein flüchtlingsrelevantes Merkmal und wegen fehlender Glaubhaftmachung einer aktuellen erheblichen Gefährdung; zudem bestehe interner Schutz. Abschiebungsverbote wurden wegen unzureichend substantiierten, nicht aktuellen ärztlichen Vortrags und wegen familiärer Unterstützungsmöglichkeiten in Pakistan abgelehnt.

Ausgang: Klage auf Asyl, Flüchtlings- und subsidiären Schutz sowie Abschiebungsverbote vollständig abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Anspruch auf Asyl nach Art. 16a Abs. 1 GG ist ausgeschlossen, wenn die Einreise über einen sicheren Drittstaat erfolgt; der Drittstaat muss nicht konkret benannt sein, wenn die Einreise aus einem Nachbarstaat feststeht.

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Bedrohungen im Zusammenhang mit einem privaten Erbschaftsstreit begründen grundsätzlich keine Flüchtlingseigenschaft, wenn sie nicht an ein Merkmal i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG anknüpfen.

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Subsidiärer Schutz setzt eine mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende erhebliche Schädigung voraus; bloße Vermutungen und nicht objektiv nachvollziehbare Mutmaßungen zu Tätern und Motivlage genügen hierfür nicht.

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Interner Schutz nach § 3e AsylG (i.V.m. § 4 Abs. 3 AsylG) ist anzunehmen, wenn der Betroffene einer behaupteten nichtstaatlichen Nachstellung durch Verlagerung in einen anderen Landesteil, etwa in die Anonymität großer Städte, entgehen kann und keine gegenteiligen Umstände dargetan sind.

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Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot aus gesundheitlichen Gründen (§ 60 Abs. 7 Satz 1, Satz 3 AufenthG) erfordert substantiierte Darlegung, regelmäßig durch ein aktuelles, nachvollziehbares fachärztliches Attest, das Diagnosegrundlagen, Verlauf und Behandlungsbedarf erkennen lässt.

Relevante Normen
§ 11 Abs. 1 AufenthG§ 60 Abs. 5 und 7 AufenthG§ 102 Abs. 2 VwGO§ 77 Abs. 1 AsylG§ Art. 16a Abs. 2 GG i. V. m. § 26a Abs. 1 Satz 1 AsylG§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG

Vorinstanzen

Oberverwaltungsgericht NRW, 4 A 2804/20.A [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens

Tatbestand

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Der Kläger ist pakistanischer Staatsangehöriger, dem Volk der Punjabi zugehörig und sunnitischer Religionszugehörigkeit. Er verließ sein Heimatland nach eigenen Angaben am 11. Juni 2015 und reiste am 21. Oktober 2015 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 10. Oktober 2016 stellte er seinen förmlichen Asylantrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt).

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In seiner persönlichen Anhörung beim Bundesamt am 4. Januar 2017 trug der Kläger im Wesentlichen zusammengefasst Folgendes vor: Er sei ca. sieben oder acht Jahre alt gewesen als sein Vater verstorben sei. Seine Brüder hätten ihn ca. 2001 oder 2002 in einen Brunnen mit einer Grundwasserpumpe hineingeworfen während diese in Betrieb gewesen sei. Es sei dabei nichts Schlimmes passiert, aber eine Verletzung am linken Knie habe er davon getragen. Seine Brüder seien weggelaufen und hätten ihn im Brunnen liegen gelassen. Ca. acht bis neun Monate danach habe man auch auf ihn geschossen als er Motorrad gefahren sei. Er wisse nicht, wer es gewesen ist, aber er vermute, dass auch seine Brüder „dahinter steckten“. Er sei damals am rechten Unterschenkel getroffen worden. Seine Mutter habe beschlossen, wieder zu ihrem Bruder mit ihnen zurückzugehen. Dann sei er mit seiner Mutter und seiner jüngeren Schwester zu seinem Onkel mütterlicherseits gezogen. Sein Onkel väterlicherseits habe zu seinen Lebzeiten ihm seinen Anteil am Erbe offiziell überschreiben lassen. Zu diesem Zweck habe sein Onkel ihn – als er ca. 20 Jahre alt gewesen sei –, zu sich „zurück gerufen“. Er sei dann zusammen mit seiner Mutter und seiner Schwester wieder zu ihm gezogen. Als der Onkel im Jahr 2012 dann verstorben sei, hätten seine Brüder versucht, sich die Erbschaft des Vaters (Grundstück) „unter den Nagel zu reißen“. Seine Brüder hätten schon zu Lebzeiten seines Onkels versucht, ihm das Leben zu nehmen und er sei davon ausgegangen, dass es nicht besser werde. Als sie – ebenfalls im Jahr 2012 – zurückgegangen seien, hätten seine Brüder es einmal versucht. Sein Onkel habe seine Brüder ca. sechs Monate nach Rückkehr in das Dorf mit noch einigen anderen in einem Auto dort gesehen und er sei der Überzeugung gewesen, dass sie nur zu diesem Zweck dort gewesen seien, um ihn zu suchen. Einmal hätten vermummte Personen einen Kollegen, der Nachtschicht gehabt habe, versucht zu überfallen. Als sie ihn gesehen hatten, hätten sie ihn jedoch in Ruhe gelassen. Er sei überzeugt davon, dass diese Männer es auf ihn – den Kläger – abgesehen hätten. Seine Mutter und sein Onkel hätten sodann beschlossen, ihn ins Ausland zu schicken. Deshalb sei er danach ausgereist. Aktuell seien noch drei Brüder, drei Schwestern, seine Mutter und die Großfamilie in Pakistan.

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Mit Bescheid vom 20. Februar 2017 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht vorliegen und erkannte den subsidiären Schutzstatus nicht zu. Gleichzeitig stellte es fest, dass keine Abschiebungshindernisse gegeben sind, forderte den Kläger zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland auf, drohte ihm die Abschiebung nach Pakistan an und befristete für diesen Fall das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsgebot des § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass er im Hinblick auf die Bedrohung durch seine Brüder wegen der Erbschaft auf eine inländische Fluchtalternative zu verweisen sei.

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Der Kläger hat am 7. März 2017 Klage erhoben. Er bezieht sich zur Begründung auf die Anhörung beim Bundesamt und legt eine Bescheinigung des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie N.      vom 19. April 2017 vor, aus der hervorgeht, dass eine schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen (F32.3) bei ihm diagnostiziert wurde. Außerdem könne es sich differenzialdiagnostisch auch um eine paranoide Schizophrenie (F20.0) handeln. Er macht geltend, dass ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis vorliege und eine Betreuung und Versorgung im Heimatland nicht möglich sei. Im Falle der Rückführung bestehe die Gefahr der Obdachlosigkeit und Verwahrlosung. Eine medizinische Versorgung sei für ihn nicht zu erhalten in Pakistan.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 20. Februar 2017 zu verpflichten,

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ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,

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hilfsweise ihm subsidiären Schutz zuzuerkennen,

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weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen.

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Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

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              die Klage abzuweisen.

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Sie verweist zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid.

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Das Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 26. August 2020 informatorisch angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Terminsprotokoll  und wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, weil in der Ladung darauf hingewiesen wurde, dass auch in diesem Fall verhandelt und entschieden werden wird (§ 102 Abs. 2 VwGO).

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Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylG) weder einen Anspruch auf Gewährung von Asyl und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, noch auf die Feststellung von subsidiärem Schutz oder eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

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Ein Asylanspruch ist schon deshalb ausgeschlossen, weil der Kläger nach eigenen Angaben auf dem Landweg eingereist ist. Nach Art. 16a Abs. 2 GG i. V. m. § 26a Abs. 1 Satz 1 AsylG kann sich ein Ausländer, der aus einem sicheren Drittstaat eingereist ist, nicht mit Erfolg auf das Asylgrundrecht berufen. Sichere Drittstaaten sind die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, nunmehr der Europäischen Union. Dieser Drittstaat muss nicht positiv benennbar sein, wenn nur feststeht, dass die Einreise aus einem Nachbarstaat erfolgte, da Deutschland von sicheren Drittstaaten umgeben ist.

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Vgl. BVerwG, Urteile vom 2. September 1997 – 9 C 5/97 –, juris, Rn. 9 ff. und vom 29. Juni 1999 – 9 C 36/98 –, juris, Rn. 7 ff.

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Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG sind ebenfalls nicht gegeben. Nach dieser Bestimmung ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 – Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) – wenn er in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, den Bedrohungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ausgesetzt ist. Hiernach muss die begründete Furcht vor Verfolgung an der Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe anknüpfen. Eine Verfolgung in diesem Sinne kann nach § 3c AsylG ausgehen von dem Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2) oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die unter den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage und nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3), es sei denn, es besteht interner Schutz (vgl. § 3e AsylG).

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Der Kläger hat eine Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3b AsylG nicht dargetan. Sein Vortrag erschöpft sich darin, dass er in Zeit vor seiner Ausreise von seinen Brüdern wegen eines Erbschaftsstreits bedroht worden sei. Diese Bedrohungen knüpfen demnach nicht an ein flüchtlingsrechtlich relevantes Merkmal im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG an.

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Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG) liegen gleichfalls nicht vor. Dem Kläger drohen nicht Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung und auch keine Gefahren für Leib und Leben infolge eines bewaffneten Konflikts.

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Dass dem Kläger bei einer Rückkehr in sein Heimatland aufgrund eines Erbschaftsstreits mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein ernsthafter Schaden im vorgenannten Sinne durch seine Brüder droht, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich.

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Der Kläger hat bereits nicht glaubhaft gemacht, dass seine Brüder ihn mit einer Gefahr für Leib und Leben bedroht haben. Im Wesentlichen stützt der Kläger die behaupteten Bedrohungen auf vier Vorgänge, die allesamt – selbst wenn sie als wahr unterstellt werden – nicht geeignet sind, eine konkrete Bedrohungssituation durch seine Brüder zu begründen. Weder nach den Schilderungen zu dem angeblichen Vorfall, als er von seinen Brüdern in einen Brunnen gestoßen worden sei, noch nach dem Vortrag, dass einmal auf ihn geschossen worden sei, lässt sich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit folgern, dass seine Brüder ihn dadurch ernsthaft bedroht hätten. So hat der Kläger schon nicht überzeugend darlegen können, dass die Brüder ihn – damals im Jahr 2001 oder 2002 – mit böser Absicht in den Brunnen gestoßen haben. Zu diesem Zeitpunkt war er noch ein Kind im Alter von ca. sieben oder acht Jahren und er habe nach seinen Ausführungen beim Bundesamt zusammen mit seinen Brüdern in dem Brunnen gebadet. Nach dem Vorfall haben seine Brüder nach eigenen Angaben des Klägers gesagt, dass dies nur Spaß war. Es ist nicht hinreichend dargetan, dass die Brüder ihn zu diesem Vorfall aufgrund des Erbes seines Vaters umbringen wollten. Im Hinblick auf die beschriebene Situation als er auf dem Motorrad fahrend beschossen worden sei, äußerte der Kläger im Rahmen der Anhörung beim Bundesamt – ohne weitere Begründungsansätze – lediglich die vage Vermutung, dass seine Brüder „dahinter steckten“. Im Termin zur mündlichen Verhandlung sagte der Kläger, dass er nicht wisse, ob seine Brüder „diese Leute“ organisiert haben bzw. wer „diese Leute“ gewesen sind. Der Kläger hat in diesem Zusammenhang geäußert, dass es Nacht und dunkel gewesen sei und er niemanden erkannt hat. Schließlich äußerte der Kläger, dass seine Brüder während der Zeit, zu der er im Dorf seines Onkels mütterlicherseits lebte, versucht hätten, ihm das Leben zu nehmen. Dieses Vorbringen stellt eine nicht näher begründete Mutmaßung dar und ist demgemäß nicht geeignet, eine objektive Gefährdungssituation zu begründen. Der Kläger erklärt die seine Behauptung nämlich lediglich damit, dass sein Onkel eines Tages seine Brüder in einem Auto in dem Dorf gesehen habe. Nicht nachvollziehbar ist, wie der Kläger zu der Überzeugung gelangen will, dass die Brüder tatsächlich auf der Suche nach ihm gewesen sind und dass sie darüber hinaus auch noch irgendeine Form von Gewalt gegen ihn anwenden wollten. Schließlich mutmaßt der Kläger abermals „ins Blaue hinein“, dass seine Brüder nach seinem Leben trachteten, als er von einem Vorfall berichtete, dass (vermummte) Männer einen Kollegen von ihm während der Arbeit versucht hätten zu überfallen, aber ihm dann doch nichts angetan hätten. Es bestehen keinerlei objektive Anknüpfungspunkte dafür, dass diese Personen seine Brüder gewesen sind und es ist auch in keiner Weise erkennbar, dass der Angriff – sofern es überhaupt ein solcher gewesen sein sollte – in Wahrheit ihm – dem Kläger – gegolten habe. Vielmehr äußerte der Kläger in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage, dass sein Kollege nicht gewusst habe, wer die Männer waren und dass es „Diebe oder irgendwer sonst“ gewesen sein könnte.

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Schließlich lebte der Kläger nach eigenen Angaben von 2012 bis 2015 bei seinem Onkel mütterlicherseits im Übrigen ohne jegliche Bedrohungssituationen. Ferner ist auch nicht nachvollziehbar, wieso seine Brüder damals noch ein Interesse daran gehabt haben sollten, den Kläger aufzuspüren, wenn sie das streitige Grundstück sodann bereits selbst in Besitz genommen hatten. Der Kläger hat insofern im Rahmen der Bundesamtsanhörung ausdrücklich vorgetragen, dass seine Brüder das Grundstück benutzen und es ihnen letztlich darum gegangen sei, dieses Land „zu haben“. Sofern der Kläger in der mündlichen Verhandlung auf entsprechenden Vorhalt hin äußerte, dass sie mit dem Land „nichts anfangen“ könnten, da ja noch sein Namen „auf dem Papier“ stehe, widerspricht er sich selbst , sodass das Vorbringen insoweit als unglaubhaft zu werten ist.

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Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, dass dem Kläger – selbst, wenn die behaupteten damaligen Nachstellungen als wahr unterstellt werden – heute noch bei einer Rückkehr nach Pakistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Bedrohungssituation im Sinne des § 4 AsylG zuteilwerden würde. Dass seine Brüder ihn heute noch – etwa fünf Jahre nach seiner Ausreise – aufspüren und umbringen wollten, ist nicht zu erwarten. Denn der Kläger hat aus den genannten Gründen nicht glaubhaft dargetan, dass seine Brüder trotz bereits erfolgter Inbesitznahme des Grundstücks noch ein hinreichendes Verfolgungsinteresse haben.

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Zudem liegen die Voraussetzungen für die Gewährung des subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG auch deshalb nicht vor, weil der Kläger jedenfalls auf internen Schutz im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG i. V. m. § 3e AsylG zu verweisen ist. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Kläger einer etwaigen Verfolgung durch seine Brüder nicht dadurch entgehen kann, dass er sich in einem anderen Landesteil Pakistans in der Anonymität der Großstädte niederlässt, wo seine Brüder keinen Zugriff auf ihn haben.

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Der Kläger hat schließlich keinen Anspruch auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 bzw. 7 Satz 1 AufenthG. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden (§ 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG).

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Ob eine behandlungsbedürftige Erkrankung vorliegt, bedarf der Darlegung durch den jeweiligen Kläger. Dies ergibt sich aus seiner Obliegenheit, an der Erforschung des Sachverhalts mitzuwirken (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO) – insbesondere bei Umständen, die – wie hier – in seine eigene Sphäre fallen.

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Zur Substantiierung eines Vorbringens, das das Vorliegen einer behandlungsbedürftigen PTBS – oder, wie hier, einer sonstigen psychischen Erkrankung – zum Gegenstand hat, ist angesichts der Unschärfen des Krankheitsbildes sowie seiner vielfältigen Symptome regelmäßig die Vorlage eines gewissen Mindestanforderungen genügenden fachärztlichen Attests erforderlich. Aus diesem muss sich nachvollziehbar ergeben, auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Dazu gehören etwa Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden hat und ob die von ihm geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Des Weiteren sollte das Attest Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) geben.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. September 2007 – 10 C 8.07 –, juris, Rn. 15, m. w. N.

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Gemessen an diesen Maßstäben liegt kein hinreichend substantiierter Vortrag im Hinblick auf die geltend gemachte Erkrankung vor. Die vom Kläger vorgelegte fachärztliche Stellungnahme des Herrn N.      datiert vom 19. April 2017 und ist demgemäß nicht mehr aktuell, da die entsprechende Untersuchung über drei Jahre und vier Monate zurückliegt. Der aktuelle Gesundheitszustand des Klägers ist im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung mangels Vorlage eines neuen Attests indes nicht substantiiert dargetan. Zudem genügt die vorgelegte ärztliche Stellungnahme auch im Übrigen nicht vollständig den dargelegten hohen Anforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Es mangelt an der erforderlichen Nachvollziehbarkeit der getroffenen Diagnose. So bleiben die Hintergründe und die Ursachen der geltend gemachten Erkrankung im Unklaren. Es ist nicht dargelegt, seit wann die psychische Erkrankung des Klägers besteht und wie sich diese entsprechend entwickelt hat. Ferner ist nicht hinreichend plausibilisiert, auf welche fachlich anerkannten Methoden der Befunderhebung der Arzt seine Diagnose im Einzelnen stützt.

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Schließlich ist darüber hinaus auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten, dass der Kläger im Sinne des § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sein wird. Soweit in dem genannten Attest die Rede davon ist, dass der Kläger bei einer Rückkehr in seine Heimat „total hilflos und verzweifelt“ sein wird, ist dies aufgrund der mangelnden Substantiierung (s. o.) der dieser Annahme zugrunde liegenden geltend gemachten Erkrankung nicht ausreichend. Selbst wenn der Kläger tatsächlich so sehr beeinträchtigt sein sollte, dass er seine Angelegenheiten nicht alleine regeln kann, so ist davon auszugehen, dass ihm durch seine in Pakistan lebende Familie eine entsprechende Hilfe zukommen würde. Der Kläger hat vorgetragen, dass in Pakistan noch seine Schwestern, seine Mutter und seine Großfamilie leben.

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Rechtlich nicht zu beanstanden ist im Übrigen die Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung, da die Voraussetzungen der § 34 Abs. 1 AsylG, § 59 Abs. 1-3 AufenthG, § 38 Abs. 1 AsylG vorliegen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

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1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder

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2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht  oder

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3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt.

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Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen.

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Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.

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Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

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Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.