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Verwaltungsgericht Köln·23 K 3067/17.A·10.09.2019

Asylklage eines Pakistaners wegen behaupteter Blutrache: Unglaubhaftigkeit und interner Schutz

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Ein pakistanischer Kläger begehrte Asyl, Flüchtlingsschutz, subsidiären Schutz und nationale Abschiebungsverbote wegen angeblicher Bedrohung durch die Familie eines Getöteten. Das VG Köln wies die Klage ab, weil der Kernvortrag zur Bedrohung widersprüchlich und insgesamt unglaubhaft war. Zudem fehle selbst bei Wahrunterstellung ein flüchtlingsrechtliches Anknüpfungsmerkmal; es handele sich um kriminelles Unrecht. Unabhängig davon bestehe interner Schutz in pakistanischen Großstädten; subsidiärer Schutz und Abschiebungsverbote lägen ebenfalls nicht vor.

Ausgang: Klage auf Asyl, Flüchtlings- und subsidiären Schutz sowie Abschiebungsverbote abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Asylgrundrechtsanspruch nach Art. 16a Abs. 1 GG ist nach Art. 16a Abs. 2 GG i.V.m. § 26a AsylG ausgeschlossen, wenn die Einreise über einen sicheren Drittstaat erfolgt ist.

2

Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG setzt voraus, dass eine begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft gemacht wird; ist der Kern des Vortrags widersprüchlich und ungereimt, kann das Gericht die erforderliche Überzeugung nicht gewinnen.

3

Eine Bedrohung durch Private begründet Flüchtlingsschutz nur, wenn sie an ein flüchtlingsrechtlich relevantes Merkmal (§ 3 Abs. 1 AsylG) anknüpft; rein kriminelles Unrecht erfüllt diese Voraussetzung nicht.

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Interner Schutz nach § 3e AsylG ist zu verweisen, wenn in anderen Landesteilen unter zumutbaren Bedingungen wirksamer Schutz erlangt werden kann, etwa durch Ausweichen in die Anonymität großer Städte.

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Subsidiärer Schutz (§ 4 AsylG) und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1 AufenthG setzen eigenständige, hinreichend belegte Gefahrenlagen voraus; fehlen tragfähige Anknüpfungstatsachen, sind die Ansprüche unbegründet.

Relevante Normen
§ 60 Abs. 5 AufenthG§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG§ 102 Abs. 2 VwGO§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO§ 77 Abs. 1 S. 1 AsylG§ Art. 16a Abs. 1 GG

Vorinstanzen

Oberverwaltungsgericht NRW, 4 A 4007/19.A [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Tatbestand

2

Der Kläger ist pakistanischer Staatsangehöriger, dem Volk der Punjabi zugehörig und sunnitischen Glaubens. Er reiste nach eigenen Angaben auf dem Landweg am 27. Juli 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 14. September 2016 einen Asylantrag.

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In seiner persönlichen Anhörung beim Bundesamt am 10. Februar 2017 trug der Kläger im Wesentlichen vor, er habe Angst um sein Leben, nachdem er beobachtet habe, dass jemand erschossen wurde. Die Tochter eines Cousins sei oft von einem Jungen beleidigt worden. Als der Bruder des Mädchens davon erfahren habe, sei der Junge gerade vorbeigegangen und der Bruder habe ihn erschossen. Der Kläger habe dabeigestanden. Ein Nachbar habe ihm gesagt, er solle fliehen und habe den Angehörigen des erschossenen Jungen erzählt, der Kläger sei dabei gewesen. Er sei dann zu seiner Tante nach Sargoda geflüchtet und dann zu Verwandten nach Gujarat gegangen. Man habe ihm gesagt, er solle weggehen, weil die Leute einflussreich seien und ihn erschießen würden, wenn sie ihn erwischten. Die Familie habe das Geld für seine Ausreise zusammengeworfen.

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Mit Bescheid vom 20. Februar 2017, dem Kläger zugestellt am 23. Februar 2017, entschied die Beklagte, dass dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt wird, der Asylantrag abgelehnt wird, der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt wird und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen. Gleichzeitig forderte das Bundesamt den Kläger zur Ausreise auf und drohte ihm die Abschiebung nach Pakistan an.

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Der Kläger hat am 3. März 2017 Klage erhoben. Zur Begründung vertieft er sein Vorbringen aus seiner persönlichen Anhörung beim Bundesamt dahingehend, dass die Verfolger ihn in allen Landesteilen finden und töten würden, da es sich um eine reiche und einflussreiche Familie handelte. Pakistan sei zudem eines der korruptesten Länder weltweit.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 20. Februar 2017 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und ihn als Asylberechtigten anzuerkennen, hilfsweise ihm subsidiären Schutz zu gewähren und weiter hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen.

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Die Beklagte beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung verweist sie auf den angefochtenen Bescheid.

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Das Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 11. September 2019 informatorisch angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Terminsprotokoll  und wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, weil in der Ladung darauf hingewiesen wurde, dass auch in diesem Fall verhandelt und entschieden werden wird (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die Ladung gilt als an den Kläger zugestellt, auch wenn er den Brief nicht angenommen hat.

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Die zulässige Klage ist mit dem Haupt- und den Hilfsanträgen unbegründet; dem Kläger steht keiner der geltend gemachten Ansprüche zu, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO.

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Der Kläger hat nach der im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geltenden Sach- und Rechtslage (§ 77 Abs. 1 S. 1 AsylG) weder einen Anspruch auf Anerkennung der Asylberechtigung nach Art. 16 a Abs. 1 GG, auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG und des subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG noch auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG in Bezug auf Pakistan. Auch ist die verfügte Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung nach Pakistan rechtlich nicht zu beanstanden.

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Ein Asylanspruch des Klägers ist bereits nach Art. 16 a Abs. 2 GG i.V.m. § 26 a Abs. 1 S. 1 AsylG ausgeschlossen. Nach diesen Bestimmungen kann sich ein Ausländer, der aus einem sicheren Drittstaat eingereist ist, nicht mit Erfolg auf das Asylgrundrecht berufen. Sichere Drittstaaten sind die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, nunmehr der Europäischen Union.

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Nach seinen Angaben ist der Kläger auf dem Landweg nach Deutschland gereist. Damit steht fest, dass er sich vor der Einreise in die Bundesrepublik jedenfalls in einem Mitgliedsstaaten der Europäischen Union aufgehalten haben muss.

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Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG sind nicht gegeben. Nach dieser Bestimmung ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 – Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) – wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (Buchstabe a) oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (Buchstabe b).

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Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben, weil der Kläger durch seinen Vortrag beim Bundesamt nicht hat glaubhaft machen können, aus begründeter Furcht vor Verfolgungshandlungen im Sinne des § 3a AsylG aus Pakistan ausgereist zu sein oder dass ihm für den Fall der Rückkehr derartige Gefahren drohen.

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Auch nach ausführlicher Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung hat das Gericht nicht die Überzeugung gewonnen, dass der Kläger die geschilderten Verfolgungshandlungen erlitten hat. Das Vorbringen des Klägers erweist sich insgesamt als unglaubhaft. So kann zwar aus der fehlenden Glaubhaftigkeit der Angaben zum Randgeschehen wie Ausreisemodalitäten etc. nicht ohne weiteres auf die Unglaubhaftigkeit des Vorbringens zum Vorfall der Tötung des Jungen geschlossen werden. Hier betrifft die Unglaubhaftigkeit des Vorbringens aber den Kernvortrag zu der Bedrohung durch die Familie des erschossenen Jungen.

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Bereits sein Vortrag zu dem die Ausreise auslösenden Ereignis weist Widersprüche und Ungereimtheiten auf, die der Kläger auch auf Nachfrage im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht auflösen konnte. So konnte der Kläger auch auf Nachfrage keinen plausiblen Grund dafür angeben, warum die Familie des angeblich erschossenen Jungen den Kläger der Beteiligung an der Tötung beschuldigen sollte. Nach seinen eigenen – insoweit in Übereinstimmung mit seinem Vorbringen beim Bundesamt – Angaben habe ihm ein Nachbar zur Flucht geraten, der den Vorfall beobachtet habe. Auch auf Nachfrage bestätigte der Kläger, dass ihn niemand bei der Familie des Jungen beschuldigt habe und sogar die Mächtigen im Dorf gesagt hätten, er sei unschuldig.

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Zudem variiert sein Vortrag zu der Frage, wann er das erste Mal von der Verfolgung durch die Familie des Jungen erfahren habe. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung gab er zunächst an, erst von der Verfolgung erfahren zu haben, als er bereits in Deutschland eingereist sei. Freunde und seine Frau hätten ihm dies am Telefon erzählt. Auf den unmittelbaren Vorhalt, dass er dann einige Monate unbehelligt in Pakistan gelebt haben müsse, gab er dann abweichend an, schon dort von der Verfolgung gehört zu haben, als er sich in anderen Landesteilen versteckt habe.

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Außerdem schilderte der Kläger den Vorfall beim Bundesamt noch dergestalt, dass der Bruder des Mädchens mit dem Nachbarsjungen geschimpft und ihn dann erschossen habe. In der mündlichen Verhandlung hingegen gab er an, dass er sofort geschossen und nichts mehr gesagt habe.

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Da das Gericht aufgrund der Schilderungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung und des von ihm gewonnenen persönlichen Eindrucks letztendlich durchgreifende Zweifel an der behaupteten Bedrohung und Verfolgung hat und sonstige Anknüpfungspunkte für eine flüchtlingsrelevante Verfolgung nicht ersichtlich sind, besteht ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG nicht.

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Selbst wenn man den Vortrag des Klägers als wahr unterstellen würde, knüpfte die von ihm behauptete Verfolgung an kein flüchtlingsrechtlich relevantes Merkmal an. Es würde sich vielmehr um kriminelles Unrecht handeln.

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Schließlich wäre der Kläger auch auf internen Schutz i.S.v. § 3e AsylG zu verweisen. Zur Überzeugung des Gerichts besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative. Es ist nicht ansatzweise nachvollziehbar und vom Kläger auch nicht überzeugend dargetan, dass der Kläger nicht z.B. in der Anonymität von Großstädten wie Lahore, Karatschi oder Rawalpindi Schutz vor der privaten Auseinandersetzung hätte finden können.

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Die Voraussetzungen des subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG) und der Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG liegen gleichfalls nicht vor.

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Nicht zu beanstanden ist im Übrigen die Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung, da die Voraussetzungen der § 34 Abs. 1 AsylG, § 59 AufenthG, § 36 Abs. 1 AsylG vorliegen.

29

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylG.

Rechtsmittelbelehrung

31

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

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1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder

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2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht  oder

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3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt.

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Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen.

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Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.

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Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

39

Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.