Kein Auslandszuschlag nach § 10 Abs. 2 USG bei Auslandsverwendung (Mali/Jordanien)
KI-Zusammenfassung
Eine Reservedienst Leistende begehrte für Einsätze in Mali und Jordanien den Auslandszuschlag nach § 10 Abs. 2 USG zusätzlich zur Reservistendienstleistungsprämie. Das VG Köln wies die Klage ab. Die Auslandsverwendungen begründeten keinen „Standort im Ausland“, da der Standort dienstrechtlich in Bad Reichenhall bzw. Köln verblieb. Zudem erhalten besoldete Soldaten im Einsatz typischerweise nur Auslandsverwendungszuschlag (§ 56 BBesG); das reisekostenrechtliche Trennungsgeld nach § 12 Abs. 7 ATGV ist nicht „Auslandstrennungsgeld“ i.S.d. § 10 Abs. 2 USG (teleologische Reduktion).
Ausgang: Klage auf Gewährung eines Auslandszuschlags nach § 10 Abs. 2 USG für Auslandseinsätze als unbegründet abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Auslandszuschlag nach § 10 Abs. 2 USG setzt voraus, dass der Reservedienst Leistende seinen dienstlichen Standort im Ausland hat; eine zeitlich begrenzte Kommandierung zum Auslandseinsatz ändert den Standort nicht.
Der Begriff des „Standorts“ i.S.d. § 10 Abs. 2 USG knüpft an den dienstlichen Wohnsitz (§ 15 BBesG) und damit an den Ort der Unterbringung des Truppenteils an, dem der Soldat zugewiesen ist.
§ 10 Abs. 2 USG ist teleologisch dahin zu reduzieren, dass „Auslandstrennungsgeld“ nur erfasst ist, soweit es als Ersatz für fehlende Auslandsdienstbezüge der Kompensation auslandsbedingter Nachteile dient.
Reisekostenrechtliches Trennungsgeld nach § 12 Abs. 7 ATGV, das im Einsatz vorrangig die Verpflegungskosten im Statusgruppenvergleich ausgleicht, ist kein Auslandstrennungsgeld im Sinne des § 10 Abs. 2 USG.
Ein Anspruch auf Zinsen besteht nicht, wenn der geltend gemachte Hauptanspruch (hier: Auslandszuschlag) nicht besteht.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Gewährung eines Auslandszuschlages nach § 10 Abs. 2 Unterhaltssicherungsgesetz (USG).
Die Klägerin ist Reservedienst Leistende. Sie wurde mit Änderungsbescheid vom 29. Mai 2017 zum Heranziehungsbescheid vom 9. Februar 2017 sowie zum Änderungsbescheid vom 24. April 2017 zur Ableistung einer besonderen Auslandsverwendung im Zeitraum vom 10. März 2017 bis zum 12. Juni 2017 in Mali einberufen. Ferner wurde sie mit Änderungsbescheid vom 31. Juli 2017 zum Heranziehungsbescheid vom 22. Juni 2017 zur Ableistung einer besonderen Auslandsverwendung in der Zeit vom 3. Juli 2017 bis zum 18. August 2017 in Jordanien einberufen.
Die Klägerin war für die Dauer ihrer Verwendung in Mali der Gebirgsjägerbrigade 23 am Standort „Nonner Straße 23-27, 83435 Bad Reichenhall“ zugewiesen. Für die Dauer ihrer Verwendung in Jordanien war sie dem Luftwaffentruppenkommando mit Standort „Flughafenstraße 1, 51147 Köln“ zugewiesen.
Der Klägerin wurde mit Bescheid vom 23. Februar 2017 ab dem 30. Januar 2017 eine Reservistendienstleistungsprämie nach § 10 Abs. 1 USG in Höhe von 25,91 € pro Tag bewilligt. Mit weiteren Bescheiden vom 26. März 2017 und vom 26. Mai 2017 wurde ihr ab dem 10. März 2017 bzw. ab dem 1. Juni 2017 eine Reservistendienstleistungsprämie nach § 10 Abs. 1 USG in Höhe von 25,91 € pro Tag bewilligt. Eine entsprechende Bewilligung in derselben Höhe erfolgte auch mit Bescheid vom 26. Juli 2017 mit Wirkung ab dem 3. Juli 2017.
Unter dem 9. September 2017 beantragte die Klägerin zusätzlich für die Zeit ihrer Auslandsverwendungen in den Zeiträumen 19. März 2017 bis 27. Mai 2017 und vom 5. Juli 2017 bis zum 10. August 2017 die Gewährung eines Auslandszuschlages nach § 10 Abs. 2 USG. Auf dem Antragsformular gab die Klägerin mittels Ankreuzens des entsprechenden Feldes an, sie beantrage den Zuschlag für einen Standort im Ausland.
Diese Anträge lehnte das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr mit Bescheiden vom 11. September 2017 ab. Voraussetzung für die Gewährung des Zuschlages sei, dass auch Soldatinnen und Soldaten mit Anspruch auf Besoldung nach dem Bundesbesoldungsgesetz an diesem Standort Auslandsdienstbezüge oder Auslandstrennungsgeld erhielten. Dies sei nicht der Fall. Soldatinnen und Soldaten mit Anspruch auf Besoldung erhielten an diesem Auslandsstandort keine Auslandsdienstbezüge oder Auslandstrennungsgeld, sondern einen Auslandsverwendungszuschlag nach § 56 BBesG.
Die Klägerin legte gegen diese Bescheide mit Schreiben vom 19. September 2017 jeweils Widerspruch ein. Darin legte sie im Wesentlichen dar, dass entgegen der Darlegungen der Beklagten Soldatinnen und Soldaten mit Anspruch auf Besoldung nach dem Bundesbesoldungsgesetz an den Standorten Mali und Jordanien sehr wohl Auslandstrennungsgeld nach § 12 Abs. 7 Auslandstrennungsgeldverordnung (ATGV) i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 3, 3 Nr. 3 Auslandsreisekostenverordnung (ARV) und § 9 Bundesreisekostengesetz erhielten. Damit sei die Voraussetzung des § 10 Abs. 2 USG erfüllt und der Auslandszuschlag zur Reservistendienstleistungsprämie zu zahlen.
Die Widersprüche wies die Beklagte durch das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr mit Widerspruchsbescheid vom 19. Januar 2018 zurück. Die Rechtsbehelfsbelehrung lautete auszugsweise: „Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach seiner Zustellung Klage bei dem Verwaltungsgericht Köln, Postfach 10 37 44, 50477 Köln, schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts erheben.“
In dem Bescheid vertrat die Beklagte die Auffassung, die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 USG seien bereits deshalb nicht erfüllt, weil die Klägerin nicht an einem Auslandsstandort, sondern – sowohl im Zeitraum vom 10. März 2017 bis zum 12. Juni 2017, als auch im Zeitraum vom 3. Juli 2017 bis zum 18. August 2017 – an den Standorten Bad Reichenhall und Köln herangezogen worden sei. Ihre Kommandierungen in das Ausland seien keine an einen anderen Standort, sondern solche „zum Einsatz“. Die Zentralvorschrift A1-200/0-1 „Aufgaben im Standortbereich“ unterscheide in Ziff. 104 auch ausdrücklich zwischen „Standorten der Bundeswehr im Ausland“ und „Einsätzen der Bundeswehr im Ausland“. Bei den Auslandsmissionen in Mali und Jordanien habe demgemäß auch kein militärischer Dienststellenleiter, sondern ein Kontingentführer im Einsatzgebiet in der Verantwortung für die Anwendung der Zentralvorschrift gestanden. Hierdurch entstehe auch kein Nachteil gegenüber denjenigen Soldatinnen und Soldaten, die einen Anspruch auf Besoldung nach dem Bundesbesoldungsgesetz hätten. Die mit der Neufassung des USG im Jahr 2015 geregelte Reservistendienstleistungsprämie korrespondiere mit dem Wehrsold nach § 2 Abs. 1 WSG. In Fällen, in denen Soldatinnen und Soldaten auf Zeit oder Berufssoldatinnen und Soldaten Auslandsdienstbezüge erhielten, sehe § 2 Abs. 2 WSG für freiwilligen Wehrdienst Leistende die Zahlung doppelten Wehrsolds vor. Spiegelbildlich gewähre § 10 Abs. 2 USG den Reservedienst Leistenden dann einen Auslandszuschlag. Im Rahmen einer besonderen Auslandsverwendung erhielten aber alle Gruppen den Auslandsverwendungszuschlag nach § 56 BBesG. Dieser gelte alle materiellen Mehraufwendungen und immateriellen Belastungen der besonderen Verwendung im Ausland ab, weshalb an Soldatinnen und Soldaten mit Anspruch auf Besoldung nach dem Bundesbesoldungsgesetz keine Auslandsdienstbezüge ausbezahlt würden und die freiwilligen Wehrdienst Leistenden auch keinen doppelten Wehrsold erhielten. Insoweit bestehe nach Sinn und Zweck des § 10 USG kein Anlass, den Reservedienst Leistenden zusätzlich einen Auslandszuschlag zu gewähren.
Etwas anderes gelte auch nicht mit Blick auf die Zahlung von Auslandstrennungsgeld nach § 12 Abs. 7 ATGV an Berufssoldatinnen und -soldaten. Dieses Auslandstrennungsgeld solle für eine Gleichbehandlung im Einsatz sorgen, weil im Rahmen der Auslandsverwendung die Pflicht zur Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung bestehe. Diese werde den freiwilligen Wehrdienst Leistenden unentgeltlich bereitgestellt. Den Reservedienst Leistenden würden die Verpflegungskosten über die Reservistendienstleistungsprämie erstattet, in die dieser Betrag eingeflossen sei.
Die Klägerin hat am 17. Januar 2019 Klage erhoben, mit der sie ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren ergänzt und vertieft. Sie trägt vor, dass die Klage nicht verfristet sei, weil die Rechtsbehelfsbelehrung über diverse Fehler (fehlende Angaben der ordnungsgemäßen Postanschrift des Gerichts und der Beklagten sowie fehlende Angabe der E-Mail-Adresse bei der Klageerhebung in elektronischer Form sowie fehlende Angabe zur elektronischen Erreichbarkeit des Gerichts) „verfüge“. Ihr stehe für insgesamt 107 Tage (19. März 2017 bis 27. Mai 2017 und 5. Juli 2017 bis 10. August 2017) ein Auslandszuschlag in Höhe von 15,29 € täglich zu. Die Beklagte spreche in ihren Bescheiden vom 11. September 2017 selbst von einem „Auslandsstandort“. Bei den Standorten Mali und Jordanien handele es sich eindeutig um Standorte der Bundeswehr. In ihren Widerspruchsschreiben habe sie überzeugend dargelegt, dass Soldatinnen und Soldaten mit Anspruch auf Besoldung an den Standorten Mali und Jordanien keine Auslandsbezüge erhielten. Sie erhielten gemäß § 56 BBesG den Auslandsverwendungszuschlag. Dienstreisende, denen erfahrungsgemäß ein geringerer Aufwand für Verpflegung oder Unterkunft als allgemein üblich entstehe, erhielten eine entsprechende Aufwandsvergütung, welche auf Grundlage des § 16 BRKG i. V. m. §§ 1 Abs. 1 Nr. 3, 3 Nr. 3, 12 Abs. 7 ATGV tatsächlich Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit als Auslandstrennungsgeld gezahlt werde.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 11. September 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 19. Januar 2018 zu verpflichten, ihr für die Zeiten vom 19. März 2017 bis zum 27. Mai 2017 sowie vom 5. Juli 2017 bis zum 10. August 2017 einen Zuschlag nach § 10 Abs. 2 USG i. H. v. 1.636,03 € zu gewähren, nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie nimmt im Wesentlichen Bezug auf die Ausführungen in den angegriffenen Bescheiden. Zudem ist sie der Ansicht, dass die Klage schon unzulässig sei. Die Rechtsmittelbelehrung sei ordnungsgemäß. So reiche es grundsätzlich aus, das statthafte Rechtsmittel und die Stelle zu bezeichnen, bei der dieses einzubringen ist. Die zusätzliche Angabe der Postfachanschrift schade nicht. Auch die Nennung der verschiedenen Möglichkeiten der Klageerhebung führe hier nicht zu einer Einschränkung der Klägerin und mache die Rechtsmittelbelehrung nicht unrichtig. Der gleichzeitige Bezug von Auslandsverwendungszuschlag und dem Auslandszuschlag nach § 10 Abs. 2 USG sei durch den Gesetzgeber nie vorgesehen gewesen. Er würde zu einer ungerechtfertigten Besserstellung von Reservedienst Leistenden gegenüber Soldaten anderer Statusgruppen führen. Dies folge aus der Gesetzessystematik der Auslandsbesoldung, die für die verschiedenen Statusgruppen spiegelbildlich geregelt sei: Berufssoldatinnen und -soldaten sowie Soldatinnen und Soldaten auf Zeit erhielten Dienstbezüge, freiwilligen Wehrdienst Leistende erhielten Wehrsold und Reservisten erhielten die Reservistendienstleistungsprämie. Bei Dienst im Ausland werde der mit dem Auslandsaufenthalt verbundene Nachteil mithin bei allen Statusgruppen durch ein Mehr an Vergütung ausgeglichen. Dass der Ausschluss des Auslandszuschlags bei Standorten im Ausland nach § 10 Abs. 2 USG neben dem Auslandsverwendungszugschlag für die Reservedienst Leistenden im Unterhaltssicherungsgesetz nicht ausdrücklich geregelt sei, beruhe auf einem redaktionellen Versehen bei der Schaffung des USG in der aktuellen Fassung. Während der Ausschlusstatbestand für freiwilligen Wehrdienst Leistenden ausdrücklich geregelt worden sei, sei es versäumt worden, einen entsprechenden Ausschlusstatbestand in das Unterhaltssicherungsgesetz aufzunehmen. Dies habe der Gesetzgeber mit der Änderung von § 10 Abs. 2 USG durch den am 27. Februar 2019 beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur nachhaltigen Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft der Bundeswehr ausdrücklich klargestellt und die Regelung entsprechend geändert. Bis zur Änderung des Gesetzes sei § 10 Abs. 2 USG im Wege der Auslegung teleologisch zu reduzieren. Schließlich bezieht sie sich auf eine Entscheidung des VG Koblenz vom 20. November 2019 (Az.: 2 K 1265/18.KO).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht kann nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 84 Abs. 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.
Die Klage ist jedenfalls unbegründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung eines Auslandszuschlages nach § 10 Abs. 2 USG. Die dies versagenden Bescheide der Beklagten vom 11. September 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Januar 2018 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Maßgeblich für den Anspruch der Klägerin ist § 10 Abs. 2 USG in der zum Zeit der Einsätze maßgeblichen Fassung, hier also in Gestalt des Unterhaltssicherungsgesetzes in der Fassung vom 29. Juni 2015.
Nach dieser Norm erhalten Reservedienst Leistende, die ihren Standort im Ausland haben, einen Zuschlag nach Spalte 3 der Tabelle in Anlage 2 (sog. Auslandszuschlag), wenn Soldatinnen und Soldaten mit Anspruch auf Besoldung nach dem Bundesbesoldungsgesetz an diesem Standort Auslandsdienstbezüge oder Auslandstrennungsgeld erhalten.
Die Voraussetzungen dieser Anspruchsnorm liegen in zweierlei Hinsicht nicht vor.
Zum einen handelt es sich bei den Einsätzen in Mali und Jordanien, wo die Klägerin vom 10. März 2017 bis zum 12. Juni 2017 bzw. vom 3. Juli 2017 bis zum 18. August 2017 im Dienst war, nicht um Standorte im Ausland. Der Begriff des Standortes entspricht dem dienstlichen Wohnsitz des Soldaten im Sinne des § 15 BBesG und definiert den Ort, an dem der Truppenteil untergebracht ist, dem der Soldat angehört und wo er seinen Dienst tut. Eine zeitlich begrenzte Kommandierung ändert den Standort des Soldaten nicht.
Ausgehend hiervon waren die jeweiligen Standorte der Klägerin während der maßgeblichen Zeiträume in Bad Reichenhall bzw. Köln gelegen. Dies ergibt sich unzweifelhaft aus den Heranziehungs-/Änderungsbescheiden der Beklagten vom 9. Februar 2017, 24. April 2017, 29. Mai 2017, 22. Juni 2017 sowie vom 31. Juli 2017.
Auch wurde die Klägerin ausweislich der Angaben der Beklagten jeweils „zum Einsatz“ kommandiert. Einem neuen Standort wurde sie somit nicht zugewiesen.
Vor diesem Hintergrund kommt es nicht darauf an, dass die Beklagte nach ihren eigenen Angaben in Mali bzw. Jordanien keinen Standort unterhält, sondern ein Einsatzkontingent.
Selbständig tragend scheidet ein Anspruch der Klägerin auch aus, weil die zweite Anspruchsvoraussetzung des § 10 Abs. 2 USG nicht erfüllt ist. Soldatinnen und Soldaten mit Anspruch auf Besoldung nach dem Bundesbesoldungsgesetz erhalten an diesem Standort keine Auslandsdienstbezüge und kein Auslandstrennungsgeld.
Unstreitig erhalten die in Mali bzw. Jordanien eingesetzten Berufssoldatinnen und Berufssoldaten, Soldatinnen und Soldaten auf Zeit im Zuge ihrer besonderen Auslandsverwendung einen Auslandsverwendungszugschlag nach § 56 Abs. 1 BBesG. Gleiches gilt für Reservedienst Leistende und freiwilligen Wehrdienst Leistende. Mit diesem Auslandsverwendungszuschlag sind alle materiellen und immateriellen Belastungen der besonderen Verwendung im Ausland – mit Ausnahme der nach deutschem Recht zustehenden Reisekostenvergütung – abgegolten. Berufssoldatinnen und Berufssoldaten und Soldatinnen und Soldaten auf Zeit haben daneben keinen Anspruch auf Auslandsdienstbezüge nach § 52 Abs. 1 BBesG bzw. bei Einsätzen unter drei Monaten keinen Anspruch auf Auslandstrennungsgeld.
Der Klägerin ist zuzugestehen, dass die Berufssoldatinnen und Soldaten sowie die Soldatinnen und Soldaten auf Zeit zwar ein reisekostenrechtliches Trennungsgeld nach § 12 Abs. 7 ATGV erhalten. Gleichwohl folgt aus dem Gesetzeswortlaut und der Regelungssystematik unter Einbeziehung der Gesetzesmaterialien, dass es sich hierbei nicht um ein Auslandstrennungsgeld im Sinne des § 56 Abs. 1 BBesG handelt. Die Norm ist vielmehr teleologisch zu reduzieren.
Insoweit folgt das Gericht der Auffassung des VG Koblenz,
vgl. Urteil vom 20. November 2019 – 2 K 1265/18.KO –.
Danach ist vom Sinn und Zweck des § 10 Abs. 2 USG nur das Auslandstrennungsgeld erfasst, soweit es eine Kompensation der mit dem Auslandsaufenthalt verbundenen Nachteile bewirken soll, wie z. B. das Auslandstrennungsgeld im Falle von Kommandierungen von weniger als drei Monaten, in denen kein Anspruch auf Auslandsdienstbezüge besteht.
§ 10 Abs. 2 USG ist daher so zu verstehen dass dort „... Auslandsdienstbezüge oder stattdessen Auslandstrennungsgeld erhalten“ hineingelesen werden muss.
Dies ergibt sich daraus, dass das reisekostenrechtliche Trennungsgeld nach § 12 Abs. 7 ATGV nicht der Kompensation von mit dem Auslandsaufenthalt verbundenen Nachteilen dient. Es soll lediglich für eine Gleichbehandlung aller im Einsatz befindlichen Soldatinnen und Soldaten sorgen, soweit es um die Verpflegung geht.
Allein die Statusgruppe der freiwilligen Wehrdienst Leistenden erhält die im Auslandseinsatz verpflichtende Gemeinschaftsverpflegung gemäß § 3 WSG kostenlos. Reservedienst Leistende haben unter Anwendung der hier zur Anwendung kommenden Fassung des USG hingegen keinen Anspruch auf Ausgleich der Verpflegungsaufwendungen. Dies ist darin begründet, dass für diese Personengruppe die Verpflegungskosten nach dem Willen des Gesetzgebers bereits in die entsprechend erhöhte Reservistendienstleistungsprämie eingeflossen sind.
Die Berufssoldatinnen und -soldaten sowie die Soldatinnen und Soldaten auf Zeit müssen hingegen selbst für ihre Verpflegungskosten aufkommen. Die Auszahlung des Auslandstrennungsgeldes nach § 10 Abs. 7 ATGV dient allein zum Ausgleich dieses Nachteils im Verhältnis zu den beiden anderen Statusgruppen.
Die Gewährung eines Auslandszuschlages nach § 10 Abs. 2 ATGV an die Reserve-dienst Leistenden würde diese Gleichstellung wiederum aufheben und diese Gruppe ohne sachliche Rechtfertigung begünstigen.
Die vorgenannte Auslegung entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers. In den Gesetzesmaterialien (BT-Drucksache 19/9491) vom 17. April 2019, S. 149 heißt es, dass mit der Anfügung von Satz 3 in § 10 Abs. 2 ein redaktionelles Versehen beseitigt werden sollte: Bei der Übernahme der Regelung nach Satz 1 aus dem Wehrsoldgesetz mit der Neufassung des Gesetzes sei versäumt worden, die Konkurrenzregelung zum Auslandsverwendungszuschlag vom Wehrsoldgesetz ebenfalls zu übertragen. Die so geänderte Fassung ist am 8. August 2019 im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2019 Teil I Nr. 29. S. 1147, 1176f) verkündet worden.
Angesicht dieser systematischen Erwägungen und dem klar zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers ist hier eine teleologische Reduktion des zu weit gefassten Wortlauts des § 10 Abs. 2 USG 2015 geboten.
Mangels Anspruch auf den beantragten Auslandszuschlag nach § 10 Abs. 2 USG besteht auch keine Grundlage für den geltend gemachten Zinsanspruch.
Mithin ist die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Gründe
Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 GKG).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich die Zulassung der Berufung beantragen. Über die Zulassung entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen.
Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senate der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Gerichtsbescheides darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, anstelle des Antrags auf Zulassung der Berufung mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht beantragen.
Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
1.636,03 €
festgesetzt.
Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.
Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.