Ruhegehalt: Fliegerstellenzulage ist in zuletzt gezahlter Höhe maßgeblich
KI-Zusammenfassung
Der Kläger, ehemaliger Brigadegeneral, begehrt die Berücksichtigung der vollen Fliegerstellenzulage statt der von der Dienststelle zuletzt in 50% gezahlten Kürzung bei der Ruhestandsberechnung. Streitpunkt ist, ob auf die abstrakte Höchsthöhe oder auf die zuletzt tatsächlich zugestandene Höhe abzustellen ist. Das VG Köln hat die Klage abgewiesen und die Berechnung nach §17 SVG bestätigt. Die Vorbemerkung regelt nur die Ruhegehaltsfähigkeit und die Höchstgrenze, die konkrete Höhe bestimmt §17 SVG.
Ausgang: Klage auf höhere Berücksichtigung der Fliegerzulage abgewiesen; für die Ruhestandsberechnung ist die zuletzt tatsächlich gezahlte Zulage maßgeblich.
Abstrakte Rechtssätze
Für die Berechnung des Ruhegehalts sind die ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge maßgeblich, die dem Soldaten zuletzt zugestanden haben; dabei ist auch die zuletzt tatsächlich gezahlte Höhe entscheidend (§17 Abs.1 SVG).
Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen bestimmen allenfalls das Ob der Ruhegehaltsfähigkeit und die abstrakte Höchstgröße, nicht jedoch die konkrete Bemessung der in die Versorgungsbezüge einzustellenden Höhe.
Nur wenn eine Zulage in der tatsächlichen Auszahlung zuletzt in bestimmter Höhe bestanden hat, kann diese höhere abstrakte Bemessungsgröße zugrunde gelegt werden; bei gekürzter Auszahlung ist der gekürzte Betrag maßgeblich.
Der Vorrang der spezielleren Regelung des Versorgungsrechts bedeutet, dass Besoldungsrechtliche Hinweise (Vorbemerkungen) nicht die Anwendung des §17 SVG zur konkreten Festsetzung der ruhegehaltsfähigen Beträge ersetzen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Der Kläger stand als Berufssoldat, zuletzt im Dienstgrad eines Brigadegenerals, im Dienst der Beklagten. Mit Ablauf des 31. Dezember 2014 schied er aus dem Dienst aus und bezieht seit dem 1. Januar 2015 Versorgungsbezüge. Der Kläger wurde ab 1974 als Strahlflugzeugführer verwendet und erhielt eine entsprechende Zulage. Diese Verwendung endete am 28. Juli 1987. Danach war der Kläger zunächst noch Inübunghalter. Auf der Grundlage eines Bescheides vom 31. August 1992 erhielt der Kläger bis zum Ende seiner Dienstzeit die um 50% gekürzte Zulage für fliegendes Personal in Höhe von zuletzt monatlich 120,80 EUR.
Mit Bescheid vom 2. Januar 2015 setzte die Beklagte die Versorgungsbezüge des Klägers fest. Hierbei berücksichtigte die Beklagte u.a. diese Zulage in Höhe von 120,80 EUR.
Hiergegen legte der Kläger am 8. Januar 2015 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, nach Nr. 6 der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes sei die Stellenzulage ruhegehaltsfähig, wenn sie aufgrund der Verwendung oder aufgrund von Weitergewährungsansprüchen insgesamt mindestens fünf Jahre bezogen worden sei. Aus Nr. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe a) ergebe sich ferner, dass die Stellenzulage für Soldaten und Beamte in Höhe von 241,59 EUR ruhegehaltsfähig sei. Dass die Beklagte die Stellenzulage in Höhe von 120,80 EUR in die Berechnung des Ruhegehalts einbezogen habe, zeige, dass sie auch grundsätzlich von der Ruhegehaltsfähigkeit ausgegangen sei. Allerdings sei ein ruhegehaltsfähiger Betrag in dieser Höhe nicht vorgesehen. Vielmehr sei richtigerweise von einem Betrag von 241,59 EUR auszugehen.
Mit Schreiben vom 16. Januar 2015 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass nach dem nunmehr geltenden § 17 SVG in Verbindung mit Nr. 6 die dort genannten Beträge nur noch berücksichtigt werden dürften, soweit sie in dieser Höhe bezogen worden seien.
Hierauf ergänzte der Kläger seine Widerspruchsbegründung dahingehend, in Nr. 6 der Vorbemerkungen zur Bundesbesoldungsordnung heiße es gerade nicht, dass die Stellenzulage bis zu einer Höhe von 241,59 EUR, sondern in einer Höhe von 241,59 EUR ruhegehaltsfähig ist, wenn sie mindestens fünf Jahre bezogen wurde. § 17 Abs. 1 Nr. 4 SVG sei daher dahingehend auszulegen, dass es nur darauf ankomme, ob die Zulage bezogen, nicht jedoch, in welcher Höhe sie bezogen worden sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 15. April 2015 – zugestellt am 16. April 2015 – wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung vertiefte sie die Begründung aus dem Schreiben vom 16. Januar 2015 und verwies zudem auf einen Erlass des BMVg vom 29.Januar 2009 – PSZ III 2 - AZ 19-01-05/4 –, der die Auffassung der Beklagten stützt.
Am 9. Mai 2015 hat der Kläger Klage erhoben. Er wiederholt und vertieft die Gründe seines Widerspruchs und trägt ergänzend vor, da die Versorgungsbezüge nach dem Gesetz bestimmt würden, könne der ministerielle Erlass hiervon keine Abweichung regeln. Auch die Gesetzesbegründung ändere nichts daran, dass nach dem Wortlaut des Gesetzes alleine maßgeblich sei, ob die Stellenzulage zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienst grundsätzlich zugestanden habe; auf die Höhe der Zahlung komme es für die Ruhegehaltsfähigkeit nicht an.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 2. Januar 2015 und des Widerspruchsbescheides vom 14. April 2015 zu verpflichten, die Versorgungsbezüge des Klägers ab dem 1. Januar 2015 unter Berücksichtigung der Zulage für Soldaten und Beamte in fliegerischer Verwendung in Höhe von 241,59 EUR neu festzusetzen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie nimmt auf die angefochtenen Bescheide Bezug und trägt weiter vor, mit der Formulierung „zuletzt zugestanden“ in § 17 SVG sei die Höhe der letzten Zahlungen gemeint. Damit sei die dem Kläger in Höhe von 50% gezahlte Zulage auch nur in dieser Höhe ruhegehaltsfähig. Dies habe auch das Schleswig--Holsteinische Verwaltungsgericht in einem Urteil vom 7. Mai 2012 – 12 A 220/08 – entschieden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Die Beklagte hat mit dem streitigen Bescheid vom 2. Januar 2015 und dem Widerspruchsbescheid vom 14. April 2015 die Versorgungsbezüge mit Blick auf die Zulage für Soldaten und Beamten in fliegerischer Verwendung zutreffend festgesetzt; ein weitergehender Anspruch steht dem Kläger nicht zu (§ 113 Abs. 5 VwGO).
Nach § 16 SVG wird das Ruhegehalt auf der Grundlage der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge und der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit berechnet. Zu den ruhegehaltsfähigen Dienstbezügen rechnet nach § 17 SVG auch die Zulage für Soldaten und Beamte in fliegerischer Verwendung nach Vorbemerkung Nr. 6 zu den Besoldungsordnungen A und B. Gleichzeitig ist in § 17 Abs. 1 Satz 1 SVG bestimmt, dass nur die Dienstbezüge ruhegehaltsfähig sind, die dem Soldaten zuletzt zugestanden haben. Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Formulierung „die dem Soldaten ... zuletzt zugestanden haben“ dahingehend zu verstehen, dass nicht nur das „ob“ der Zahlung, sondern auch die letzte Höhe des Anspruchs maßgeblich ist. Dies ergibt sich aus Wortlaut und Systematik der Norm. § 17 Abs. 1 Satz 1 SVG regelt mit der hier maßgeblichen Formulierung den allgemeinen Grundsatz, dass die Versorgungsbezüge grundsätzlich an den letzten Dienstbezügen anknüpfen. Dass hierbei das Gesetz nicht ausdrücklich auf den Auszahlungsbetrag der letzen Dienstbezüge, sondern darauf, welche Dienstbezüge dem Soldaten zustanden, abstellt, erklärt sich daraus, dass zufällige Verschiebungen durch Nachzahlungen, Einbehaltungen, Rückforderungen oder Ähnliches keinen Einfluss auf die Versorgungsbezüge haben sollen. Dass es für die Berechnung des Ruhegehalts darauf ankommt, in welcher Höhe die Zulage zuletzt zugestanden hat, ergibt sich insbesondere aus einem Rückschluss aus § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SVG. Denn nur für den Familienzuschlag wird ausdrücklich bestimmt, dass nicht die Höhe der letzten Dienstbezüge maßgeblich ist, sondern es darauf ankommt, in welcher Höhe der Familienzuschlag zustehen würde. Hätte der Gesetzgeber auch für die Fliegerzulage auf die abstrakte Höhe der Zulage und nicht auf die konkret gezahlte Zulage abstellen wollen, so hätte er eine entsprechende Regelung getroffen.
Ausgehend von diesem Verständnis des § 17 Abs. 1 SVG ist dann, wenn die Zulage für Soldaten und Beamte in fliegerischer Verwendung bei Zahlung der Dienstbezüge nur zu 50% zusteht, auch bei der Berechnung der Versorgungsbezüge dieser gekürzte Betrag zugrundezulegen.
So auch im Ergebnis der Bay. VGH, wörtlich zitiert in VG Ansbach, Urteil vom 7. November 2013 – AN 11 K 13.01336 –.
Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass nach der Vorbemerkung 6 die Zulage in Höhe von 241,59 EUR ruhegehaltsfähig ist. Schon aus systematischen Gründen bestimmt nicht das Besoldungsrecht, sondern das Versorgungsrecht, in welcher Höhe bisherige Dienstbezüge in die Berechnung der Versorgungsbezüge einfließen. Daher ist § 17 Abs. 1 Satz 1 SVG vorliegend als speziellere Norm anzuwenden. Die Vorbemerkung Nr. 6 bestimmt demgegenüber nur das „ob“ der Ruhegehaltsfähigkeit und die maximale Höhe der Ruhegehaltsfähigkeit der Zulage. In welcher Höhe die ruhegehaltsfähige Zulage in die Berechnung der Versorgungsbezüge einfließt, wird demgegenüber durch § 17 SVG geregelt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.