EinsatzWVG: Anspruch auf Wehrdienstverhältnis besonderer Art bei einsatzbedingter PTBS
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte nach dem EinsatzWVG die Einstellung in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art wegen erst nach dem Einsatz erkannter PTBS und Depression. Streitpunkt war, ob der Ausschluss des § 6 Abs. 5 S. 3 Nr. 3 EinsatzWVG greift, weil die Ziele der Schutzzeit bis zum 65. Lebensjahr angeblich nicht mehr erreichbar seien. Das VG Köln verpflichtete die Beklagte zur Aufnahme, da eine negative Prognose nicht tragfähig sei und eine Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit sowie Wiederaufnahme der bisherigen Tätigkeit bis zum Ende der Schutzzeit nicht ausgeschlossen sei. Zudem sei keine weitere berufliche Qualifizierung erforderlich und die Ausschlussfrist gewahrt.
Ausgang: Klage erfolgreich; Beklagte zur Aufnahme in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art verpflichtet.
Abstrakte Rechtssätze
Die Einstellung in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 Abs. 5 S. 1 EinsatzWVG setzt voraus, dass eine nicht nur geringfügige einsatzbedingte gesundheitliche Schädigung erst nach Ende des befristeten Wehrdienstverhältnisses erkannt wird und ein fristgerechter Antrag vorliegt.
Psychische Erkrankungen (z.B. PTBS, rezidivierende Depression) können als Erkrankung aufgrund gesundheitsschädigender Verhältnisse einer besonderen Auslandsverwendung einen Einsatzunfall i.S.v. § 63c Abs. 2 SVG i.V.m. § 27 Abs. 4 S. 2 SVG begründen.
Ob der Ausschlusstatbestand des § 6 Abs. 5 S. 3 Nr. 3 EinsatzWVG eingreift, ist anhand einer Prognose zu beurteilen; erforderlich ist eine tragfähige negative Prognose, dass durch die Einstellung keines der Ziele des § 4 Abs. 1 EinsatzWVG erreichbar ist.
Für die Prognose nach § 6 Abs. 5 S. 3 Nr. 3 EinsatzWVG kann auf wissenschaftliche Erfahrungswerte zur durchschnittlichen Behandlungsdauer abgestellt werden, ohne dass stets eine individuelle Behandlungsdauer ermittelt werden muss.
Bei nach § 63c Abs. 2 SVG als Einsatzunfall geltenden Erkrankungen beginnt die Ausschlussfrist des § 6 Abs. 6 S. 1 EinsatzWVG grundsätzlich erst mit der erstmaligen ärztlichen Diagnose, sofern ein Einsatzbezug für den Betroffenen erkennbar ist.
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 24. Mai 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. April 2023 verpflichtet, den Kläger entsprechend seines Antrags vom 24. August 2021 in das Wehrdienstverhältnis einer besonderen Art aufzunehmen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Einstellung in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach dem Gesetz zur Regelung der Weiterverwendung nach Einsatzunfällen (EinsatzWVG).
Er ist am 00. 00. 1961 geboren. Der Kläger ist als militärischer Sprachmittler in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis bei dem O. in P. beschäftigt.
Zudem ist er freiberuflich als allgemein beeidigter (Gerichts-)Dolmetscher und Übersetzer für die Sprachen Dari, Farsi, Sorani und Kurdisch tätig. Seine allgemeine Vereidigung als Dolmetscher und die Erlaubnis als Übersetzer zu arbeiten wurden bis zum Ende des Jahres 2027 verlängert.
Der Kläger leidet an einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer rezidivierenden depressiven Störung und befindet sich seit Februar 2022 in ambulanter fachpsychiatrischer und psychotherapeutischer Behandlung bei einer Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie.
Aktuell ist er arbeitsunfähig und hält sich stationär zur Rehabilitation im Zeitraum vom 5. Juni 2024 bis zunächst voraussichtlich 10. Juli 2024 in einer Fachklinik für psychosomatische Medizin und Psychotherapie auf.
Als Reservedienstleistender, zuletzt mit dem Dienstgrad Hauptmann, nahm der Kläger zwischen den Jahren 2014 und 2020 an zehn besonderen Auslandsverwendungen in Afghanistan als Wehrübungen teil. Insgesamt befand er sich an 775 Tagen im Auslandseinsatz und war dabei als Sprachmittler sowie Übersetzer der Sprache Dari innerhalb und außerhalb des Feldlagers I. tätig. Der letzte Auslandseinsatz erfolgte in der Zeit von Mitte April 2020 bis Anfang Juni 2020.
Von April 2021 bis Juni 2021unterzog sich der Kläger einer Psychotherapie mit insgesamt 8 Sitzungen, welche er aufgrund einer Abrechnungsproblematik abbrach.
Mit Schreiben vom 24. August 2021 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Feststellung, dass er den gesetzlichen Regelungen zur Schutzzeit nach § 4 Abs. 1 EinsatzWVG unterliege. Zur Begründung nahm er auf in seinem Schreiben im Einzelnen aufgelisteten zehn Auslandsverwendungen Bezug und schilderte insbesondere, dass er aufgrund des im Ausland Erlebten an Schlafstörungen sowie Panikattacken leide und Alltagsaufgaben mental nur schwer bewältigen könne, weil er häufig die im Ausland erlebten Situationen – etwa die Geräusche von Explosionen, Schüsse und Hilfeschreie – wieder erlebe.
Nach der von der Beklagten darauf eingeholten militärärztlichen Stellungnahme vom 2. November 2021 liegt bei dem Kläger eine einsatzassoziierte, psychische Gesundheitsstörung vor, welche nicht während der Dienstzeit erkannt worden ist. Allerdings sei diese weder ausschlaggebend für die Nichteingliederung in das Erwerbsleben, noch behindere diese eine bereits erfolgte Eingliederung in das Erwerbsleben, da der Kläger seit 2014 bei dem O. angestellt sei und sich nach eigenen Angaben sieben Jahre nicht krankgemeldet habe. Daher sei die Gesundheitsstörung als geringfügig zu betrachten. Nach „Diagnosespezifischer Leitlinie“ müsse von einer Behandlungsdauer von mindestens 24-36 Monate ausgegangen werden. Weiter seien die Ziele der Schutzzeit bereits erreicht, da der Kläger seinen Beruf vollzeitig ausüben könne.
In der Zeit vom 25. Februar 2022 bis zum 4. Dezember 2022 war der Kläger aufgrund seiner Erkrankung durchgängig arbeitsunfähig krankgeschrieben.
Mit fachärztlichem Bericht vom 21. März 2022 stellte die den Kläger behandelnde Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie die genannten Diagnosen und stellte fest, dass dafür die traumatischen Erlebnisse seiner Auslandsverwendungen in Afghanistan ursächlich seien. Ausweislich dieses Berichts ist der Kläger medikamentös auf die Antidepressiva Sertralin und Trimipramin eingestellt.
Mit Schreiben vom 30. März 2022 teilte die Stelle „BAPersBw VII ZALK Sachgebiet Koordination beruflicher Qualifizierung“ der den Antrag des Klägers bearbeitenden Stelle mit, dass aufgrund des Alters (zum Zeitpunkt des Schreibens 61 Jahre) und einer geschätzten Behandlungsdauer von 24 bis 36 Monaten eine Eingliederung in den Arbeitsmarkt für nahezu ausgeschlossen gehalten werde. Da der Kläger weder über eine anerkannte Ausbildung, noch über ein abgeschlossenes Studium verfüge, müssten mindestens 24 Monate in eine Ausbildung investiert werden. Eine solche Ausbildung würde je nach Behandlungsdauer über das 65. Lebensjahr hinausgehen und der Kläger stünde nach Abschluss der Bildungsmaßnahme als Berufsanfänger dem Arbeitsmarkt nur für kurze Zeit zur Verfügung.
Mit Bescheid 24. Mai 2022 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Einstellung in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die gesetzlichen Voraussetzungen einer Übernahme in ein solches Dienstverhältnis nicht erfüllt seien. Denn nach den getroffenen militärärztlichen Feststellungen sei das Ziel der Schutzzeit – die dauerhafte Wiedereingliederung in das Arbeitsleben – bereits erreicht, da die einsatzassoziierte, psychische Gesundheitsstörung des Klägers ihn nicht an der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit hindere. Im Übrigen sei nahezu ausgeschlossen, den Kläger in den Arbeitsmarkt einzugliedern.
Mit Schreiben vom 1. Juni 2022 legte der Kläger Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid ein. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass er seit dem 25. Februar 2022 durchgängig krankgeschrieben sei, weil er aufgrund seiner posttraumatischen Belastungsstörung derzeit nicht in der Lage sei, seine Tätigkeit im Callcenter des O. auszuüben. Er habe durch diese Tätigkeit immer wieder „Flash-Backs“ erlitten. Eine Aufnahme in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art sei daher notwendig, um ihn wieder in seine berufliche Tätigkeit zurückführen zu können. Durch die Spezialkliniken und Fachärzte, welche der Bundeswehr zur Verfügung stünden, könne er nach Abschluss der Behandlungen wieder in seinen alten Beruf zurückkehren. Auch wenn die Behandlung 24 bis 36 Monate andauern würde, könne er noch eine erhebliche Zeit nach Abschluss der Behandlung in seinem Beruf tätig sein. Denn er könne erst mit 66,5 Jahren in Rente gehen. Zudem dürfe nicht verkannt werden, dass er sich bereits im April 2021 in Behandlung begeben habe.
Nach weiterer militärärztlicher Stellungnahme vom 6. Juli 2022 ist aufgrund der Tatsache, dass der Kläger seit Februar 2022 bis auf Weiteres arbeitsunfähig erkrankt ist, davon auszugehen, dass die Ziele der Schutzzeit nicht erreicht seien und die einsatzassoziierte Gesundheitsstörung mehr als nur geringfügig und noch behandlungsbedürftig sei. Allerdings könnten die Ziele der Schutzzeit voraussichtlich bis zum 65. Lebensjahr nicht erreicht werden. Trotz begonnener ambulanter Psychotherapie werde die Behandlung noch weitere 24 bis 36 Monate in Anspruch nehmen, weil eine Vielzahl traumatischer Ereignisse im Rahmen der traumaspezifischen Therapie aufgearbeitet werden müsse, was eine geraume Zeit in Anspruch nehmen werde und auch intermittierende stationäre Krankenhausaufenthalte beinhalte. Nach Abschluss der Behandlung werde der Kläger voraussichtlich 63 oder 64 Jahre alt sein. Eine berufliche Qualifizierung zur Erhaltung, Verbesserung oder Herstellung der Erwerbsfähigkeit könne somit aufgrund des hohen Lebensalters nicht im Rahmen der Schutzzeit erfolgen. Auch eine Rückführung in die derzeitige Tätigkeit beim O. werde als kritisch angesehen, da die dortige Tätigkeit nach eigenen Angaben einen erheblichen „Trigger“ für den Kläger darstelle und die Symptomatik verstärke.
Mit fachärztlichem Bericht vom 21. Oktober 2022 empfahl die den Kläger behandelnde Fachärztin eine einwöchige Wiedereingliederung des Klägers in die bisherige Tätigkeit bei dem O.. Die Wiedereingliederung fand sodann vom 5. Dezember bis zum 10. Dezember 2022 statt. Darauf war der Kläger wiederum arbeitsunfähig krankgeschrieben.
Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13. April 2023 – zugegangen am 17. April 2023 – zurück. Zwar sei entgegen der Feststellungen im Ausgangsbescheid nunmehr davon auszugehen, dass die Ziele der Schutzzeit aufgrund der laufenden Krankschreibungen seit Februar 2022 noch nicht erreicht seien und die einsatzassoziierte Gesundheitsstörung nicht nur geringfügig sei. Jedoch komme eine Einstellung gemäß § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 3 EinsatzWVG nicht in Betracht. Denn das Ziel des EinsatzWVG, nämlich die Wiedereingliederung in das Erwerbsleben bis zur späteren Beendigung der Schutzzeit gemäß § 4 Abs. 3 Satz 4 EinsatzWVG, also der Vollendung des 65. Lebensjahres, sei nicht mehr zu erreichen. Die Einstellung in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art gemäß § 6 Abs. 5 Einsatz WVG diene dazu, ehemaligen Soldaten und Soldatinnen die Inanspruchnahme der Leistungen gemäß § 4 EinsatzWVG zur medizinischen und beruflichen Rehabilitation zu ermöglichen, um eine Wiedereingliederung in das Erwerbsleben zu erreichen. Dass das Erreichen der Ziele der Schutzzeit nicht mehr möglich sei, entspreche den ärztlichen Feststellungen vom 6. Juli 2022 sowie den Feststellungen des Sachgebiets berufliche Koordinierung. Der Kläger werde nach Abschluss der Behandlung voraussichtlich 63 oder 64 Jahre alt sein. In diesem hohen Lebensalter könne eine berufliche Qualifizierung zur Erhaltung, Verbesserung oder Herstellung der Erwerbsfähigkeit aller Voraussicht nach nicht im Rahmen der Schutzzeit erfolgen. Da der Kläger weder über eine anerkannte Ausbildung noch über ein abgeschlossenes Studium verfüge, müssten nach Abschluss der Behandlung mindestens weitere 24 Monate für eine Ausbildung investiert werden. Je nach Behandlungsdauer würde eine solche Ausbildung über das Renteneintrittsalter hinausgehen, sodass der Kläger als Berufsanfänger dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen würde.
Der Kläger hat am 16. Mai 2023 Klage erhoben.
Zur Begründung seiner Klage trägt er im Wesentlichen vor: Der Ausnahmetatbestand des § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 3 EinsatzWVG stehe seinem Anspruch auf Einstellung in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art nicht entgegen. Die Ziele der Schutzzeit seien noch zu erreichen. Die Behandlung werde zu einer Verbesserung seines Gesundheitszustandes führen, sodass er vor Ablauf der möglichen Schutzzeit dem Arbeitsmarkt wieder uneingeschränkt zur Verfügung stehe. Im Übrigen sei er bereits eine erhebliche Zeit in Behandlung. Es sei nicht ersichtlich, aus welchem Grund eine Wiedereingliederung in seine bisherige Tätigkeit in einem Alter von 63 oder 64 Jahren nicht möglich sein solle. So könne er zwar derzeit aufgrund seiner gesundheitlichen Situation die Prüfung nach dem GDolmG nicht absolvieren, eine Behandlung im Rahmen der Schutzzeit könne indes dazu führen bzw. hätte dazu geführt, dass er ausreichend stabilisiert werde bzw. worden wäre, mit der Folge, dass er die Prüfungen ablegen und wiederum als Gerichtsdolmetscher tätig sein könne.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 24. Mai 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. April 2023 zu verpflichten, den Kläger entsprechend seines Antrags vom 24. August 2021 in das Wehrdienstverhältnis einer besonderen Art aufzunehmen,
hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 24. Mai 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. April 2023 zu verpflichten, den Antrag des Klägers vom 24. August 2021 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wiederholt sie ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsbescheid und trägt ergänzend vor: Aufgrund der aktuellen Situation des Klägers sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass eine Wiedereingliederung in das Arbeitsleben nicht bis zum spätesten Ende der Schutzzeit (Altersgrenze 65 Jahre) erreicht werden könne. Zwar möge es zutreffen, dass die medizinische Behandlung des Klägers vor Erreichen des 65. Lebensjahres erfolgreich beendet sein könnte. Der Kläger sei bereits das 62 Jahre alt. Ob und inwieweit er in diesem Alter überhaupt noch in der Lage sei, eine Ausbildung zu absolvieren, könne sie nicht beurteilen. Selbst wenn er eine solche Ausbildung erfolgreich abschließe, sei seine Wiedereingliederung dennoch fraglich. Schließlich stünde er dem Arbeitsmarkt als Berufsanfänger zur Verfügung und würde mit deutlich jüngeren Mitbewerbern konkurrieren müssen, die von etwaigen Arbeitgebern als potentiell langfristige Mitarbeitende vorzugsweise in Betracht gezogen werden könnten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 24. Mai 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. April 2023 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat einen Anspruch auf die begehrte Einstellung in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers ist § 6 Abs. 5 Satz 1 EinsatzWVG.
Danach sind einsatzgeschädigte Soldaten (§ 1 Nr. 1 EinsatzWVG), deren nicht auf Lebenszeit begründetes Wehrdienstverhältnis durch Zeitablauf geendet hat oder aus diesem Grund beendet worden ist und deren gesundheitliche Schädigung erst danach erkannt worden ist, auf schriftlichen oder elektronischen Antrag in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art einzustellen.
Die formellen Anspruchsvoraussetzungen sind erfüllt. Der Kläger hat am 24. August 2021 einen schriftlichen Antrag i.S.d. § 6 Abs. 5 Satz 1 EinsatzWVG gestellt.
Auch die materiellen Voraussetzungen des § 6 Abs. 5 Satz 1 EinsatzWVG sind erfüllt:
Zunächst ist der Kläger Einsatzgeschädigter i.S.d. § 1 Nr. 1 EinsatzWVG.
Nach § 1 Nr. 1 EinsatzWVG sind einsatzgeschädigte Soldaten i.S.d. EinsatzWVG solche, die eine nicht nur geringfügige gesundheitliche Schädigung durch einen Einsatzunfall i.S.v. § 63c SVG oder § 31a BeamtVG erlitten haben.
Gemäß § 63c Abs. 2 Satz 1 SVG liegt ein Einsatzunfall vor, wenn ein Soldat während einer besonderen Auslandsverwendung in Ausübung oder infolge eines militärischen Dienstes eine gesundheitliche Schädigung auf Grund eines Unfalls oder einer Erkrankung i.S.v. § 27 SVG erleidet.
Erkrankt ein Berufssoldat, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung nach § 27 Abs. 4 Satz 1 SVG als Dienstunfall, es sei denn, dass der Berufssoldat sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat.
Gemäß § 27 Abs. 4 Satz 2 SVG gilt die Erkrankung jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Berufssoldat am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war.
Die psychischen Erkrankungen des Klägers in Form einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie einer rezidivierenden depressiven Störung sind i.S.d. § 27 Abs. 4 Satz 2 SVG auf gesundheitsschädigende Verhältnisse bei der Auslandsverwendung zurückzuführen.
Ausweislich des Berichts der den Kläger behandelnden Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie vom 21. März 2022 sowie des Klägervortrags sind die traumatischen Erlebnisse des Klägers während seiner Auslandsverwendungen ursächlich für die posttraumatische Belastungsstörung sowie rezidivierende depressive Störung.
Die Erkrankung ist auch als nicht nur geringfügige gesundheitliche Schädigung i.S.d. § 1 Nr. 1 EinsatzWVG zu bewerten. So ist der Kläger aufgrund der Erkrankung bereits eine erhebliche Zeit durchgängig arbeitsunfähig, musste medikamentös auf Antidepressiva eingestellt werden und befindet sich derzeit stationär in einer Fachklinik für psychosomatische Medizin und Psychotherapie.
Ferner hat sein nicht auf Lebenszeit begründetes Wehrdienstverhältnis – wie § 6 Abs. 5 Satz 1 EinsatzWVG voraussetzt – durch Zeitablauf geendet. So wurde der Kläger nach § 8 ResG i.V.m. §§ 60 Nr. 2, 62 SG im Reservewehrdienstverhältnis i.S.d. § 58a SG i.V.m. § 5 Abs. 1 ResG für mehrere zeitlich befristete besondere Auslandsverwendungen herangezogen.
Die gesundheitliche Schädigung in Form der posttraumatischen Belastungsstörung sowie rezidivierender depressiver Störung wurde erst nach der im Juni 2020 beendeten letzten Auslandsverwendung erkannt, nämlich im Februar/März 2022.
Weiter liegen beim Kläger mit Ausnahme der körperlichen Eignung auch die allgemeinen Berufungsvoraussetzungen nach § 6 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. §§ 37, 38 SG vor.
Überdies greift entgegen der Auffassung der Beklagten nicht der Ausschlusstatbestand des § 6 Abs. 5 Satz 3 EinsatzWVG.
Nach § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 3 EinsatzWVG gilt § 6 Abs. 5 Satz 1 EinsatzWVG nicht, wenn die Einstellung in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art nicht das Erreichen eines der Ziele des § 4 Abs. 1 EinsatzWVG erwarten lässt.
Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 EinsatzWVG ist Schutzzeit i.S.d. EinsatzWVG die Zeit, in der Einsatzgeschädigte medizinische Leistungen zur Behandlung der gesundheitlichen Schädigung oder Leistungen zur beruflichen Qualifizierung nach § 3 oder anderen Gesetzen benötigen, um die Aufnahme der bisherigen beruflichen Tätigkeit, eine Weiterverwendung nach diesem Gesetz oder eine sonstige Eingliederung in das Arbeitsleben zu erreichen.
Ziel der Schutzzeit ist demgemäß zum einen die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit des Einsatzgeschädigten i.S.e. gesundheitlichen Rehabilitation und zum anderen die berufliche Rehabilitierung durch Aufnahme der bisherigen beruflichen Tätigkeit, eine Weiterverwendung nach dem EinsatzWVG oder eine sonstige Eingliederung in das Arbeitsleben.
Zu den Zielen der Einstellung in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art, vgl. Begründung zum Gesetzesentwurf, BT-Drs. 16/6564, 4. Oktober 2007, Seite 18.
Ob die Einstellung in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art das Erreichen eines der genannten Ziele nicht erwarten lässt, ist im Wege einer Prognose zu beantworten.
Die Kammer kann zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht die Prognose treffen, dass die Einstellung des Klägers in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art nicht das Erreichen eines der Ziele des § 4 Abs. 1 EinsatzWVG erwarten lässt.
Es ist jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass die Arbeitsfähigkeit des Klägers bis zum gesetzlich vorgegebenen Ende der Schutzzeit – mit Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet (§ 4 Abs. 3 Satz 3 EinsatzWVG) – wiederhergestellt werden kann und der Kläger seine bisherigen beruflichen Tätigkeiten aufnehmen kann.
Nach § 4 Abs. 3 Satz 3 EinsatzWVG endet die Schutzzeit in jedem Fall mit Ablauf des Monats, in dem der Einsatzgeschädigte das 65. Lebensjahr vollendet.
Der Kläger ist im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung 62 Jahre alt. Bis zum gesetzlich vorgegebenen Ende der Schutzzeit mit Ablauf des Monats November 2026 verbleiben – vorausgesetzt die Schutzzeit würde nicht vorher aufgrund einer Feststellung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 EinsatzWVG enden – damit noch zwei Jahre und fünf Monate, um seine Arbeitsfähigkeit zur Aufnahme seiner bisherigen Tätigkeit als Sprachmittler bei dem O. oder als freiberuflicher (Gericht-)Dolmetscher und Übersetzer wiederherzustellen.
Er befindet sich bereits seit Ende Februar 2022 fortlaufend und damit schon insgesamt 28 Monate in fachpsychiatrischer und psychotherapeutischer ambulanter Behandlung und ist derzeit stationär zur Rehabilitation in eine Fachklinik. Im Rahmen der Prognose stellt die Kammer für den Behandlungsbeginn entgegen der Auffassung des Klägers nicht bereits auf die im April 2021 begonnene Psychotherapie ab, da diese nur einen Zeitraum von acht Sitzungen umfasste und vor deren Abschluss abgebrochen worden ist.
Laut eines Informationsportals zur psychischen Gesundheit und zu Nervenerkrankungen haben posttraumatische Belastungsstörungen in der Mehrzahl der Fälle gute Heilungschancen und dauern mit einer adäquaten Behandlung durchschnittlich 36 Monate an.
Vgl. Berufsverbände für Psychiatrie, Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychotherapie, Psychosomatik, Nervenheilkunde und Neurologie aus Deutschland, Posttraumatische Belastungsstörungen – Prognose, abrufbar unter https://www.neurologen-und-psychiater-im-netz.org/psychiatrie-psychosomatik-psychotherapie/stoerungen-erkrankungen/posttraumatische-belastungsstoerung-ptbs/prognose/#:~:text=Eine%20Posttraumatische%20Belastungsst%C3%B6rung%20dauert%20mit,Therapie%20hingegen%20durchschnittlich%2064%20Monat (zuletzt aufgerufen am 3. Juni 2024); Regeldauer von 36 Monaten auch nach https://www.kirinus.de/krankheitsbilder/posttraumatische-belastungsstoerung-therapie.
Auch die Beklagte hat unter Zugrundelegung der militärärztlichen Stellungnahme vom 6. Juli 2022 eine maximale Behandlungsdauer von 36 Monate angenommen.
Nach Auffassung der Kammer muss keine individuelle Behandlungsdauer ermittelt werden, sondern kann auf die wissenschaftlichen Erfahrungswerte zurückgegriffen werden.
Unter Berücksichtigung der bisherigen Behandlungsdauer und des bis zum gesetzlichen Ende der Schutzzeit weiteren zur Verfügung stehenden Zeitraumes von 29 Monaten – also einer möglichen Behandlungsdauer von insgesamt 57 Monaten – ist zu erwarten, dass die posttraumatische Belastungsstörung und die depressive Störung unter Inanspruchnahme der Behandlungsangebote der Beklagten vor Ende November 2026 erfolgreich behandelt werden können. So geht der maximal zur Verfügung stehende Behandlungszeitraum von 57 Monaten erheblich – nämlich 21 Monate – über die durchschnittliche Heilungsdauer hinaus.
Ferner kann erwartet werden, dass der Kläger nach Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit seine bisherigen beruflichen Tätigkeiten ohne weitere berufliche Qualifizierung wiederaufnehmen kann.
So besteht zum einen ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit dem O.. Soweit die Beklagte diesbezüglich einwendet, dass die Rückführung in die dortige Tätigkeit als Sprachmittler als kritisch angesehen werde, weil die Tätigkeit nach den klägerischen Angaben in Form von „Flashbacks“ einen erheblichen „Trigger“ darstelle und die Symptomatik verstärke, verfängt dies nicht. Es ist naheliegend, dass der Kläger nach erfolgreichem Abschluss seiner Behandlung in einem anderen, im Hinblick auf seine Vorerkrankung „unbedenklicheren“ Arbeitsbereich eingesetzt werden kann. Das O. ist im Rahmen des unbefristeten Arbeitsverhältnisses zur Wiedereingliederung des Klägers verpflichtet, eine entsprechende Verwendung zu finden und dem Kläger anzubieten. Selbst wenn die Arbeitsfähigkeit erst zum gesetzlichen Ende der Schutzzeit wiederhergestellt würde, ist eine Aufnahme dieser Tätigkeit nicht ausgeschlossen, da der Kläger nicht mit 65 Jahren, sondern erst mit 66,5 Jahren die Rentenaltersgrenze erreicht.
Zum anderen ist davon auszugehen, dass der Kläger nach seiner Genesung wieder als freiberuflicher (Gerichts-)Dolmetscher und Übersetzer tätig sein kann. Seine allgemeine Vereidigung als Dolmetscher und die Erlaubnis als Übersetzer zu arbeiten wurden bis zum Ende des Jahres 2027 verlängert, sodass er zunächst auch ohne Absolvieren einer Prüfung als Gerichtsdolmetscher agieren kann.
Fehl geht der Einwand der Beklagten, dass zur Eingliederung des Klägers in das Arbeitsleben noch eine zweijährige Ausbildung erforderlich sei. Denn der Kläger übt bereits – wie ausgeführt – einen Beruf aus und verfügt über eine zehnjährige Berufserfahrung als Sprachmittler bei dem O. sowie eine zwanzigjährige Erfahrung als freiberuflicher Dolmetscher und Übersetzer, sodass er keineswegs Berufsanfänger zu qualifizieren ist.
Das Gericht weist darauf hin, dass vorliegend dahinstehen konnte, welcher konkrete Grad an Wahrscheinlichkeit für die Prognose nach § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 3 EinsatzWVG zu fordern ist. Denn vorliegend geht die Beklagte selbst von einer Behandlungsdauer von 36 Monaten aus und stellt demgemäß darauf ab, dass der Kläger bei Ende der Behandlung maximal 64 Jahre alt sein wird. Hinsichtlich der beruflichen Rehabilitierung bedarf es keiner zeitlichen Prognose, weil es hier – wie ausgeführt – keiner weiteren beruflichen Qualifizierung bedarf, sondern der Kläger die Tätigkeiten nach Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit unmittelbar wiederaufnehmen kann.
Schließlich ist auch die Ausschlussfrist des § 6 Abs. 6 Satz 2 EinsatzWVG gewahrt.
Nach § 6 Abs. 6 Satz 1 EinsatzWVG ist der Antrag nach Abs. 5 Satz 1 innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach Eintritt des Einsatzunfalls zu stellen. Bei einer Erkrankung, die – wie vorliegend – nach § 63c Abs. 2 SVG als Einsatzunfall gilt, beginnt die Ausschlussfrist im Zeitpunkt der erstmaligen ärztlichen Diagnose der Erkrankung, sofern die oder der Einsatzgeschädigte zu diesem Zeitpunkt zumindest annehmen kann, dass die Erkrankung im Zusammenhang mit einem Einsatz steht. Die erste ärztliche Diagnose war ausweislich der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 25. Februar 2022 an diesem Tag, sodass diese Frist bei Antragstellung im August 2021 noch gar nicht zu laufen begonnen hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 Alt. 2, § 711 ZPO.
Gründe
Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG).
Gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO sind die Gebühren und Auslagen eines Vorverfahrens erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren und damit die Erstattungsfähigkeit seiner Gebühren und Auslagen ist in der Regel zu bejahen, da ohne rechtskundigen Rat der Bürger nur in Ausnahmefällen materiell und verfahrensrechtlich in der Lage ist, seine Rechte gegenüber der Verwaltung ausreichend zu wahren.
Die Kammer hat keinen Anlass, im vorliegenden Fall von diesen Grundsätzen abzuweichen, sodass dem Antrag auf Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren stattzugeben war.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.
Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
5.000,00 €
festgesetzt.
Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
Beschluss
Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft.
Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht.
Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstü cken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung– VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.
Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt (§ 146 Abs. 3 VwGO).
Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.