Personalbindungszuschlag (§ 44 BBesG): Weiterverpflichtung keine Tatbestandsvoraussetzung
KI-Zusammenfassung
Ein Soldat auf Zeit begehrte einen Personalbindungszuschlag nach § 44 BBesG; die Behörde lehnte ab, weil die Weiterverpflichtung vor Erlass der ZDv A-1336/3 erklärt worden sei. Das VG Köln hielt diese Begründung für rechtswidrig, weil § 44 Abs. 1 BBesG weder ein Antragserfordernis noch die Weiterverpflichtung als Tatbestandsmerkmal vorsieht. Die Verwaltung darf in einer Dienstvorschrift keine zusätzlichen tatbestandlichen Voraussetzungen schaffen, sondern nur Verwendungsbereiche mit Personalmangel bestimmen. Die Beklagte wurde zur Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts verpflichtet; der Prämien-Teil wurde nach Klagerücknahme eingestellt.
Ausgang: Verfahren nach Teilklagerücknahme eingestellt; im Übrigen Aufhebung der Ablehnung und Verpflichtung zur Neubescheidung des Personalbindungszuschlags.
Abstrakte Rechtssätze
§ 44 Abs. 1 BBesG setzt für die Gewährung eines Personalbindungszuschlags tatbestandlich einen vom Bundesministerium der Verteidigung bestimmten Verwendungsbereich mit Personalmangel voraus; weitere Tatbestandsmerkmale sind dem Gesetz nicht zu entnehmen.
Die Verwaltung ist nicht befugt, die Gewährung eines Personalbindungszuschlags durch Verwaltungsvorschrift an zusätzliche, im Gesetz nicht vorgesehene tatbestandliche Voraussetzungen (etwa eine Weiterverpflichtungserklärung) zu knüpfen.
§ 44 BBesG begründet grundsätzlich keinen subjektiven Anspruch des Einzelnen auf Gewährung des Personalbindungszuschlags; der Zuschlag ist als Instrument im öffentlichen Interesse ausgestaltet und steht im Ermessen des Dienstherrn.
§ 44 Abs. 8 BBesG ist als Delegations- und Zuständigkeitsregelung für Entscheidungen nach den Absätzen 3 bis 6 zu verstehen und enthält keine Ermächtigung zur Bestimmung der Verwendungsbereiche nach § 44 Abs. 1 BBesG.
Stellt die Behörde die Ablehnung eines Zuschlags auf ein nicht gesetzliches Tatbestandsmerkmal ab, liegt ein Ermessensnichtgebrauch vor, der zur Aufhebung der Entscheidung und zur Verpflichtung zur Neubescheidung führt.
Tenor
1. Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.
2. Im Übrigen wird die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 23. August 2016 in Gestalt des Beschwerdebescheides vom 27. Januar 2017 verpflichtet, über die Gewährung eines Personalbindungszuschlags an den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Beklagte zu 2/3 und der Kläger zu 1/3.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger ist Soldat auf Zeit im Dienste der Beklagten und begehrt die Gewährung eines Personalbindungszuschlags.
Der Kläger trat am 4. April 2005 in die Bundeswehr ein. Mit Wirkung vom 4. August 2005 berief ihn die Beklagte in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit. Seine Dienstzeit wurde aufgrund seiner Weiterverpflichtungserklärung vom 6. Februar 2014 auf 14 Jahre bis zum 3. April 2019 festgesetzt. Aufgrund seiner Weiterverpflichtungserklärung vom 9. Juni 2015 setze die Beklagte unter dem 27. Juli 2015 die Dienstzeit auf 25 Jahre und das Dienstzeitende auf den Ablauf des 3. April 2030 fest. Die Festsetzung wurde dem Kläger am 10. August 2015 eröffnet. Der Kläger wird als Radarelektronikfeldwebel (RadarEloFw) „Sammelfachtätigkeit“ beim Luftwaffentruppenkommando (LwTrpKdo) in L. verwendet. Er gehört zur Werdegangskennung Luftwaffe (WKLw) 000000.
Mit dem „Gesetz zur Steigerung der Attraktivität des Dienstes in der Bundeswehr“ wurde durch § 44 BBesG ein Personalbindungszuschlag eingeführt. Am 23. Mai 2015 trat § 44 BBesG in Kraft.
Ab dem 23. Oktober 2015 galt vorläufig als Durchführungsbestimmung die Zentrale Dienstvorschrift (ZDv) A-1336/3, erlassen vom Bundesministerium der Verteidigung, mit Stand vom 23. Oktober 2015. In der zugehörigen Anlage 6.1 mit Stand vom 15. Oktober 2015 werden Verwendungsbereiche mit Mangelverwendungen tabellenartig aufgeführt.
In dieser Fassung der Anlage 6.1 wurde auch die Werdegangskennung des Klägers als Mangelverwendung aufgeführt. Die entsprechende Zeile lautet:
Laufbahn FwAllgFD
Wdg/AVR/ VwdgR WKLw 14CC02
Bezeichnung Wdg/AVR/VwdgR: RADARELO
Ggf. FTätBez. /
Ggf. regional begrenzt auf: /
OrgBer Lw
Zuschlagshöhe in % 15
Max. Dauer in Monaten 48
Bemerkungen Einmalzahlung: SaZ bei WV
Zum 7. Dezember 2015 erließ das Bundesministerium der Verteidigung die ZDv A-1336/3 als endgültige Fassung. Anlage 6.1 mit Stand vom 15. Dezember 2015 entspricht hinsichtlich der Werdegangskennung des Klägers den Vorgaben der Vorgängerfassung. Als neue Tabellenspalten waren eingefügt die Kategorie „jährliche Anzahl Soldaten für Zuschläge“ sowie die Kategorie „noch verfügbare Anwendungsmöglichkeiten“. Dort ist jeweils die Zahl 20 eingetragen. Unter der Kategorie „Anwendungsstatus“ ist aufgeführt „SaZ bei WV“.
In der ab 1. März 2016 geltenden Fassung der Anlage 6.1 ist der Werdegang des Klägers nicht mehr aufgeführt.
Am 19. Mai 2016 stellte der Kläger einen Antrag auf Gewährung eines Personalbindungszuschlags. Er führte aus: Er bitte um die Gewährung des Personalbindungszuschlags gemäß § 44 BBesG. Grundlagen hierfür seien seine Weiterverpflichtungserklärung zum SaZ 25 vom 9. Juni 2015 und seine Festsetzung der Dienstzeit auf 25 Jahre vom 27. Juli 2015. Des Weiteren sei auch der Personalmangel in seinem Verwendungsbereich zum Zeitpunkt der Erklärung vorhanden gewesen.
Mit Schreiben vom 6. Juni 2016 führte die Beklagte aus: Die Zentrale Dienstvorschrift A-1336/3 regele in Anlage 6.1 die Voraussetzungen, unter denen ein Personalbindungszuschlag gewährt werden könne. Die dort genannten Voraussetzungen erfülle der Kläger nicht. Er gehöre als ausgebildeter Radarelektronikfeldwebel in der WKLw 14CC02 zwar zu einer in der Anlage 6.1 aufgeführten Mangelverwendung (Mangelverwendung bis 31.03.16). Allerdings habe er seine Weiterverpflichtungserklärung vor dem Stichtag des 23. Oktober 2015 (Bekanntgabe der ZDv) abgegeben. Die Beklagte wies darauf hin, dass das Schreiben nur der Information diene und keine Entscheidung in der Sache beinhalte.
Der Kläger erwiderte mit Schreiben vom 1. Juli 2016 und trug vor: § 44 BBesG sei die Grundlage, die durch die Zentrale Dienstvorschrift näher geregelt werde. Hieraus gehe nicht hervor, dass ein Antrag, der zwischen dem Inkrafttreten des Gesetzes und dem Gültigkeitsbeginn der Zentralen Dienstvorschrift gestellt werde, grundsätzlich nicht unter das Gesetz falle und die Voraussetzungen dadurch nicht erfüllt seien. Die Zentrale Dienstvorschrift gebe ein Beispiel mit einer Weiterverpflichtung auf einem Dienstposten um drei Jahre (Punkt 6.2.3). Wie bei ihm sei die Erklärung noch vor dem Inkrafttreten der Vorschrift abgegeben worden und der Soldat sei für die vollen drei Jahre seiner Verlängerung zuschlagsberechtigt gewesen. Er bitte um eine abschließende Entscheidung.
Mit Bescheid vom 22. August 2018, ausgehändigt gegen Empfangsbekenntnis am 30. August 2016, lehnte die Beklagte die Gewährung eines Personalbindungszuschlages ab. Zur Begründung verwies sie auf ihr Schreiben vom 6. Juni 2016 und führte ergänzend aus: Der Gesetzgeber habe mit Inkraftsetzung des § 44 BBesG zum 23. Mai 2015 die grundsätzliche Möglichkeit zur Gewährung eines Personalbindungszuschlags geschaffen. Des Weiteren habe der Gesetzgeber entschieden, dass gemäß § 44 Abs. 8 BBesG das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestellte Stelle Entscheidungen nach den Absätzen 3 bis 6 treffe. Mit Herausgabe der Zentralen Dienstvorschrift zum 23. Oktober 2015 habe das Bundesministerium der Verteidigung entschieden, die gesetzlich geschaffene, grundsätzliche Möglichkeit der Gewährung eines Personalbindungszuschlags zu nutzen. Durch Festlegung von Zuständigkeiten und Verwendungsbereichen sei die Grundlage für die Gewährung eines Personalbindungszuschlags geschaffen worden. Im Rahmen der Einzelpersonalbearbeitung entscheide das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr über die Gewährung eines Personalbindungszuschlags nach Ziffer 4.2 der ZDv. Das Berechnungsbeispiel unter Punkt 6.2.3 stelle einen Fall dar, wonach ein Soldat eine Erklärung zur Weiterverpflichtung vor dem Stichtag des 23. Oktober 2015 abgegeben habe und trotzdem zuschlagsberechtigt sei. Dieses Beispiel sei fehlerhaft und führe bedauerlicherweise zu Irritationen. Es werde mit der nächsten Änderung des Erlasses korrigiert.
Der Bescheid enthält keine Rechtsbehelfsbelehrung.
Die hiergegen gerichtete Beschwerde vom 12. Dezember 2016 wies die Beklagte mit Beschwerdebescheid vom 21. Januar 2017, zugegangen am 10. Februar 2017, als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus: Die Gewährung eines Personalbindungszuschlags sei zum Zeitpunkt der Weiterverpflichtungserklärung am 9. Juni 2015 nicht möglich gewesen, da die vorläufige Zentrale Dienstvorschrift erst mit Wirkung vom 23. Oktober 2015 erlassen worden sei. Irreführende Beispiele in der Zentralen Dienstvorschrift bewirkten keinen Anspruch auf Gewährung eines Personalbindungszuschlags. Unter der Rechtsbehelfsbelehrung wies die Beklagte mit der einleitenden Formulierung „außerhalb des Bescheides“ darauf hin, dass auch eine Verpflichtungsprämie nach § 43b BBesG nicht gewährt werden könne, weil die durch Erlass vom 1. März 2015 festgelegte Voraussetzung der Weiterverpflichtung im letzten aktiven Dienstjahr nicht vorliege.
Am 23. Februar 2017 hat der Kläger Klage erhoben.
Zur Begründung verweist er auf sein bisheriges Vorbringen und trägt ergänzend dazu vor: Die gesetzlichen Vorschriften könnten nach dem Inkrafttreten nicht durch eine interne Stichtagsregelung ausgehebelt werden. Ein solcher Rechtsstandpunkt stehe weder mit dem Rechtsstaatsprinzip noch der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu Art. 33 Abs. 2 GG im Einklang. Da es sich um eine Verpflichtungsklage handele, sei maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage nicht der Stichtag, sondern der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. Außerdem betreffe der geltend gemachte Anspruch eine statusrechtliche Angelegenheit. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen des § 44 BBesG erfüllt seien, unterliege damit nicht mehr der Organisationsgewalt des Dienstherrn. Die Einführung einer vom Gesetz nicht vorgesehenen Stichtagsregelung bedürfe ausschließlich einer Entscheidung des Gesetzgebers, die dem Gewicht des Art. 33 Abs. 2 GG angemessen Rechnung tragen müsse. Die Regelungen des § 44 Abs. 8 BBesG seien nur als Zuständigkeitsregelungen aufzufassen. Er erfülle auch die Voraussetzungen für eine Verpflichtungsprämie nach § 43b BBesG, da aus denselben Gründen eine Bestimmung der Voraussetzungen im Erlasswege rechtswidrig sei.
Der Kläger hat zunächst beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 22. August 2016 in Gestalt des Beschwerdebescheides vom 27. Januar 2017 zu verpflichten, ihm antragsgemäß einen Personalbindungszuschlag nach § 44 BBesolG zu gewähren, hilfsweise, ihm eine Verpflichtungsprämie nach § 43b BBesG zu gewähren, weiter hilfsweise, die Beklagte zur Neubescheidung zu verpflichten.
Der Kläger beantragt nunmehr,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 22. August 2016 in Gestalt des Beschwerdebescheides vom 27. Januar 2017 zu verpflichten, seinen Antrag hinsichtlich der Gewährung eines Personalbindungszuschlags nach § 44 Bundesbesoldungsgesetz unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist sie auf ihr bisheriges Vorbringen und trägt ergänzend dazu vor: Gemäß § 44 Abs. 8 BBesG treffe das Bundesministerium der Verteidigung Entscheidungen nach den Absätzen 3 bis 6. Mit Herausgabe der Dienstvorschrift A-1336/1 zum 23. Oktober 2015 habe das Bundesministerium der Verteidigung entschieden, die gesetzlich geschaffene grundsätzliche Möglichkeit der Gewährung eines Personalbindungszuschlags zu nutzen. Bis zu diesem Zeitpunkt habe keinerlei Handhabe in der Vergabe des Personalbindungszuschlags bestanden. Daher sei erst die Stichtagsregelung der Herausgabe der Dienstvorschrift maßgeblich. Insofern handele es sich bei § 44 Abs. 8 BBesG nicht lediglich um eine Zuständigkeitsregelung. Art. 33 Abs. 2 GG sei nicht tangiert. Auch der Vortrag zur Verpflichtungsprämie nach § 43b BBesG verfange nicht. Der Erlass liege im Bereich der Organisationsgewalt des Dienstherrn. Für die Klärung der Frage, ob dem Kläger ein Anspruch zustehe, sei die zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgebliche Vorschriftenlage entscheidend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.
Entscheidungsgründe
Soweit der Kläger die Klage hinsichtlich der Verpflichtung zur Gewährung einer Verpflichtungsprämie nach § 43b BBesG zurückgenommen hat, war das Verfahren einzustellen, § 92 Abs. 3 VwGO.
Im Übrigen ist die Klage zulässig und begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Neubescheidung seines Begehrens auf Gewährung eines Personalbindungszuschlags nach § 44 BBesG. Die Ablehnung durch Bescheid vom 22. August 2016 in Gestalt des Beschwerdebescheides vom 27. Januar 2017 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Namentlich trägt die Begründung, der Kläger habe seine Weiterverpflichtungserklärung vor Geltung der Zentralen Dienstvorschrift abgegeben, die Ablehnungsentscheidung nicht.
Nach § 44 Abs. 1 BBesG kann Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit in vom Bundesministerium der Verteidigung bestimmten Verwendungsbereichen mit Personalmangel ein nicht ruhegehaltsfähiger Personalbindungszuschlag gewährt werden.
Das Vorliegen eines Personalmangels hat der Gesetzgeber in § 44 Abs. 2 BBesG legaldefiniert. Danach liegt ein Personalmangel in einem Verwendungsbereich vor, wenn die personellen Zielvorgaben, die sich aus der militärischen Personalplanung im Rahmen des Haushaltsplanes ergeben, seit mindestens sechs Monaten zu nicht mehr als 90 Prozent erfüllt werden können und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dieser Schwellenwert innerhalb der nächsten sechs Monate überschritten wird.
Darüber hinaus setzt § 44 Abs. 1 BBesG tatbestandlich die Bestimmung eines Verwendungsbereiches mit Personalmangel durch das Bundesministerium der Verteidigung voraus. Damit überträgt der Gesetzgeber der Verwaltung die Entscheidung darüber, in welchem Verwendungsbereich mit Personalmangel nach § 44 Abs. 2 BBesG ein Personalbindungszuschlag in Betracht kommt. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut, der einen „bestimmten“ Verwendungsbereich und damit einen Bestimmungsakt des Ministeriums voraussetzt und entspricht auch dem Zweck des § 44 BBesG. Denn der Gesetzgeber wollte der Verwaltung ein flexibles Instrument zur Verfügung stellen, das bedarfsabhängig und zeitnah angewandt werden kann.
Vgl. Gesetzesentwurf zum Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetz vom 7. Januar 2015, BT-Drs. 18/3697, Bl. 42 f.
Die Übertragung auf die Verwaltung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Vorbehalt des Gesetzes, hergeleitet aus dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG), steht der Bestimmung des Verwendungsbereiches durch die Beklagte nicht entgegen. Denn bei der Gewährung eines Personalbindungszuschlags handelt es sich um einen Fall der Leistungsverwaltung, die keine grundrechtsrelevanten, wesentlichen Fragen berührt, die nur durch den parlamentarischen Gesetzesgeber geregelt werden dürften. Insbesondere stellt der Zuschlag keinen Teil der Alimentation der Soldaten dar. Für die insoweit vergleichbaren Fälle der Gewährung einer Subvention ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass es ausreicht, wenn das „ob“ der Gewährung in einem Gesetz geregelt ist, das „wie“ jedoch der Verwaltung überlassen wird.
Vgl. zum Vorbehalt des Gesetzes im Falle der Subventionsgewährung bereits BVerwG, Urteil vom 26. April 1979 – 3 C 111/79 – juris Rn 18; Grzeszick, in Maunz/Dürig, GG, 85. EL November 2018, Art. 20, Rn 117-119.
Der Bestimmung durch die Beklagte steht ferner nicht Art. 33 Abs. 2 GG entgegen. Nach Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. Regelungen, die den Status betreffen, unterliegen daher dem Vorbehalt des Gesetzes. Allerdings handelt es sich bei der Gewährung eines Personalbindungszuschlags nicht um eine statusrechtliche Angelegenheit. Allein der Umstand, dass der Zuschlag die Entscheidung des Soldaten zur Beibehaltung eines bestimmten Status begünstigen mag, macht den Zuschlag nicht zur statusrechtlichen Angelegenheit.
Es bleibt jedoch darauf hinzuweisen, dass die Ermächtigung zur Bestimmung von Verwendungsbereichen aus § 44 Abs. 1 BBesG folgt. Sie ist nicht, wie von den Beteiligten angenommen, in § 44 Abs. 8 BBesG normiert. Denn § 44 Abs. 8 BBesG bezieht sich zum einen nur auf Entscheidungen nach den Absätzen 3 bis 6 und damit gerade nicht auf die maßgebliche Bestimmung der Verwendungsbereiche nach Absatz 1. Zum anderen regelt sie inhaltlich allein die Frage, welche Entscheidungen das Bundesministerium der Verteidigung auf die von ihm bestimmte Stelle delegieren darf. Dies folgt aus der Gesetzesbegründung, wonach § 44 Abs. 8 BBesG die Frage der zulässigen Delegation von Entscheidungen betrifft. Weiter heißt es dort ausdrücklich, dass Entscheidungen nach Absatz 1 nicht delegiert werden dürfen.
Vgl. Gesetzesentwurf zum Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetz vom 7. Januar 2015, BT-Drs. 18/3697, Bl. 42 f.
Keine Voraussetzung des § 44 Abs. 1 BBesG ist, ob und wann ein Antrag auf Gewährung des Personalbindungszuschlags gestellt wird. Denn der Personalbindungszuschlag wird von Amts wegen gewährt. Das Gesetz sieht ein Antragserfordernis nicht vor. Ein solches ergibt sich auch nicht durch Auslegung der Norm. Wie bereits ausgeführt, soll nach der Gesetzesbegründung der Personalbindungszuschlag der Personalverwaltung ein flexibles Instrument an die Hand geben. Der Zuschlag soll sich am jeweils aktuellen Bedarf ausrichten, zeitnah und bedarfsabhängig eingesetzt werden. Ausdrücklich wird hervorgehoben, dass kein Anspruch auf einen Zuschlag besteht, auch wenn ein Personalmangel vorliegt und ein entsprechender Verwendungsbereich bestimmt ist.
Vgl. Gesetzesentwurf zum Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetz vom 7. Januar 2015, BT-Drs. 18/3697, Bl. 43.
Danach dient der Personalbindungszuschlag allein dem öffentlichen Interesse der Beklagten an der Bindung von Personal in Mangelverwendungen. Ein subjektives Recht des Einzelnen, insbesondere einen Anspruch auf Gewährung, vermittelt § 44 BBesG grundsätzlich nicht. Dementsprechend ist ein Antrag auf Gewährung des Zuschlags weder erforderlich noch entscheidend.
Gemessen an den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 BBesG hat die Beklagte die Gewährung des Personalbindungszuschlags zu Unrecht an die Abgabe einer Weiterverpflichtungserklärung geknüpft. Damit hat sie eine tatbestandliche Voraussetzung statuiert, die nicht in der Norm enthalten ist.
Die Beklagte ist nicht dazu ermächtigt, eine solche Voraussetzung selbst im Wege der Verwaltungsvorschrift zu schaffen. Der Wortlaut des § 44 Abs. 1 BBesG räumt der Beklagten sowohl tatbestandlich durch die Anknüpfung der Zuschlagsvergabe an die Bestimmung der Verwendungsbereiche durch das Bundesministerium als auch auf Ermessensseite einen weiten Spielraum ein. Gleichwohl beschränkt sich auf tatbestandlicher Ebene der der Verwaltung eingeräumte Spielraum nach dem Wortlaut des § 44 Abs. 1 BBesG auf die Bestimmung der Verwendungsbereiche mit Personalmangel. Eine Ermächtigung zur Aufstellung weiterer tatbestandlicher Bedingungen enthält § 44 Abs. 1 BBesG nicht. Dies zeigt sich auch bei Vergleich der Vorschriften für die Gewährung einer Verpflichtungsprämie nach § 43b BBesG mit § 44 BBesG. Anders als § 44 Abs. 1 BBesG, der allein die Bestimmung der Verwendungsbereiche durch die Beklagte benennt, hat der Gesetzgeber in § 43b Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 BBesG der Beklagten die Aufstellung weiterer Voraussetzungen freigestellt. So kann die Verpflichtungsprämie für bestimmte Laufbahnen oder bestimmte militärische Fachtätigkeiten, gegebenenfalls regional begrenzt, vorgesehen werden (Satz 2). Dabei wird es dem Bundesministerium der Verteidigung nach Satz 3 überlassen, „die Einzelheiten“ festzulegen. Eine solche Formulierung enthält § 44 BBesG nicht.
Zu einem anderen Ergebnis führt auch nicht die Gesetzesbegründung zu § 44 BBesG. Dort ist zwar ausgeführt, dass bei der positiven Bestimmung von Verwendungsbereichen eine Begrenzung auf bestimmte militärische Fachtätigkeiten oder Fachtätigkeitsbereiche oder eine regionale Begrenzung vorgenommen werden kann.
Vgl. Gesetzesentwurf zum Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetz vom 7. Januar 2015, BT-Drs. 18/3697, Bl. 43.
Eine solche Bestimmung fiele allerdings weiterhin unter die Bestimmung des Verwendungsbereiches, die ausdrücklich durch das Gesetz auf die Beklagte übertragen wurde.
Die Abgabe einer Weiterverpflichtungserklärung ist auch nicht als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal in § 44 Abs. 1 BBesG enthalten. Eine Auslegung des § 44 Abs. 1 BBesG nach Systematik, Sinn und Zweck und Entstehungsgeschichte der Norm sprechen gegen ein solches Verständnis.
Maßgeblich steht eine systematische Auslegung einer Befugnis der Verwaltung, die Gewährung eines Zuschlags an eine Weiterverpflichtungserklärung anknüpfen zu dürfen, entgegen. Denn der Gesetzgeber hat mit § 43b BBesG bereits einen gesetzlichen Tatbestand dafür geschaffen, in welchen Fällen eine Weiterverpflichtungserklärung mit finanziellen Anreizen begünstigt werden soll. Nach § 43b BBesG kann zur Sicherstellung der Deckung des Personalbedarfs der Bundeswehr eine Prämie für die Verpflichtung zum Dienst als Soldat auf Zeit (Verpflichtungsprämie) gewährt werden, wenn eine Mangelverwendung vorliegt. Dabei wird aus § 43b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BBesG deutlich, dass auch Weiterverpflichtungserklärungen erfasst sind. Danach besteht der Zweck des § 43b BBesG nicht allein in der Personalgewinnung, sondern auch in der Personalbindung. Ist damit die Weiterverpflichtung als konkrete Form der Personalbindung von Zeitsoldaten bereits gesetzlich durch § 43b BBesG geregelt, kann nicht dieselbe Form der Personalbindung, abweichend von § 43b BBesG, durch § 44 BBesG geregelt werden. Denn nach § 44 Abs. 7 BBesG stehen die Verpflichtungsprämie nach § 43b BBesG und der Personalbindungszuschlag nach § 44 BBesG in einem Ausschließlichkeitsverhältnis.
Für dieses Ergebnis spricht ferner die bereits angeführte Gesetzesbegründung zu § 44 BBesG. Das Gericht sieht danach den Anwendungsbereich des § 44 BBesG nach der gesetzgeberischen Zielsetzung darin, durch die flexible und weitgehend voraussetzungslose Gewährung von Zuschlägen in einzelnen Mangelbereichen an einzelne oder mehrere Soldaten eine lang- und kurzfristige Bindung zu erreichen, ohne dass es dafür auf eine konkrete Art der Bindung ankäme. So kann der Personalbindungszuschlag zur Steigerung der subjektiven Motivation des einzelnen Soldaten oder als Ausdruck allgemeinen Wohlwollens des Dienstherrn eingesetzt werden. Ob dies als Personalbindungsinstrument sinnvoll oder erfolgsversprechend ist, bleibt der Entscheidung des Gesetzgebers überlassen.
Der Bescheid kann auch nicht dahingehend verstanden werden, dass die Beklagte mit dem Abstellen auf die Abgabe der Weiterverpflichtungserklärung das ihr zustehende Ermessen („kann“) ausgeübt hätte. Vielmehr hat die Beklagte das ihr zustehende Ermessen im Fall des Klägers nicht ausgeübt, weil sie die Abgabe der Weiterverpflichtungserklärung als tatbestandliches Merkmal vorausgesetzt und verneint hat.
Auf die von den Beteiligten diskutierten Fragen, ob eine vor der Gültigkeit der Zentralen Dienstvorschrift abgegebene Weiterverpflichtungserklärung einen Anspruch begründen kann und ob dieser Fall durch das Beispiel 6.2 der Zentralen Dienstvorschrift erfasst sein sollte, kommt es vor diesem Hintergrund nicht mehr an.
Ebenfalls nicht zu entscheiden ist, ob die Beschränkung der Personalbindungszuschlagsgewährung auf 20 Soldaten rechtmäßig ist und ob diese Beschränkung hier eingreift.
Das Gericht sieht sich gleichwohl veranlasst, darauf hinzuweisen, dass § 44 Abs. 1 BBesG der Beklagten einen sehr weiten Ermessensspielraum einräumt. Nach obigem Verständnis des Personalbindungszuschlags als flexibles Instrument der Beklagten im ausschließlich öffentlichen Interesse des Dienstherrn dürfte eine Ermessensreduzierung auf Null, die allein einen Anspruch auf Gewährung des Zuschlags begründen könnte, kaum denkbar sein. Nicht zu entscheiden war, ob die Abgabe einer Weiterverpflichtungserklärung als Ermessensgesichtspunkt durch die Beklagte berücksichtigt werden kann.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Aufgrund der Teilklagerücknahme sind dem Kläger entsprechend § 155 Abs. 2 VwGO die Kosten insoweit aufzuerlegen. Ein kostenverursachendes Verschulden der Beklagten nach § 155 Abs. 4 VwGO konnte das Gericht in Bezug auf die Einklagung der Verpflichtungsprämie nicht erkennen, weil es dem anwaltlich vertretenen Kläger ohne weiteres möglich gewesen wäre, diesbezüglich bei der Beklagten nachzufragen. Durch die einleitende Formulierung, „außerhalb des Bescheides“, war für einen rechtskundigen Anwalt erkennbar, dass die dortige Ausführung keine Bescheidung darstellt.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.
Gründe
Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung, § 52 Abs. 3 GKG. Der ursprüngliche mit dem Hilfsantrag geltende Anspruch auf Gewährung einer Verpflichtungsprämie erhöht den Streitwert nicht, weil über ihn keine Entscheidung ergangen ist, § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Rechtsmittelbelehrung
Im Übrigen steht den Beteiligten gegen dieses Urteil die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
24.023,00 €
festgesetzt.
Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden.
Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.