Soldatin auf Zeit: Dienstzeitverlängerung wegen Elternzeit/Teilzeit nach § 40 Abs. 4 SG
KI-Zusammenfassung
Eine Soldatin auf Zeit wandte sich gegen einen Beschwerdebescheid, der das Dienstzeitende nach Elternzeit und Teilzeit neu berechnete. Streitpunkt war u.a., ob eine Fachausbildung von mehr als sechs Monaten vorlag und ob frühere Bescheide Vertrauensschutz begründeten. Das VG Köln wies die Klage ab: Die Fachausbildungsdauer sei bereits bestandskräftig durch Bescheid vom 12.04.2016 festgestellt; der Beschwerdebescheid beschränke sich auf die Korrektur der Elternzeitdaten und Neuberechnung nach § 40 Abs. 4 SG. Zudem erfolge die Dienstzeitverlängerung kraft Gesetzes, nicht durch Verwaltungsakt.
Ausgang: Klage gegen den Beschwerdebescheid zur Neuberechnung des Dienstzeitendes nach § 40 Abs. 4 SG abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Dienstzeitverlängerung eines Soldaten auf Zeit nach § 40 Abs. 4 SG tritt bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen kraft Gesetzes ein und bedarf keiner konstitutiven Verwaltungsentscheidung.
Die im Rahmen eines feststellenden Verwaltungsakts verbindlich festgestellte Dauer einer militärischen Fachausbildung ist im Folge- und Anfechtungsverfahren bindend, wenn gegen die Feststellung kein Rechtsbehelf eingelegt wurde (Bestandskraft).
Ein späterer Bescheid, der eine abweichende Feststellung zur Dauer der Fachausbildung trifft, kann einen früheren Feststellungsbescheid konkludent aufheben; die Rechtmäßigkeit dieser Aufhebung ist nach Bestandskraft nicht mehr inzident zu prüfen.
Ist der Regelungsgehalt eines Widerspruchs-/Beschwerdebescheids auf die Aufhebung eines fehlerhaften Ausgangsbescheids und die Neuberechnung nach zutreffenden Tatsachen beschränkt, sind Einwendungen gegen vorgelagerte, bestandskräftige Feststellungen nicht Streitgegenstand des Klageverfahrens.
Hinweise in einem Verwaltungsbescheid, die lediglich den Gesetzesinhalt zu Voraussetzungen einer Dienstzeitverlängerung wiedergeben, begründen keine eigenständige, verbindliche Regelung über das Eintreten oder Nichteintreten der gesetzlichen Rechtsfolge.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die Verlängerung ihrer Dienstzeit.
Die Klägerin wurde am 1. April 2008 als Eignungsübende in die Bundeswehr eingestellt und am 1. August 2008 in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit berufen. Aufgrund ihrer Verpflichtungserklärung vom 4. Juli 2007 wurde ihre Dienstzeit auf 12 Jahre festgesetzt. Die Dienstzeit rechnete unter Anrechnung ihrer Zeit als Eignungsübende ab dem 1. April 2008 und sollte mit Ablauf des 31. März 2020 enden. Auf Grund ihrer Weiterverpflichtungserklärung vom 12. August 2013 wurde die Dienstzeit auf 13 Jahre und drei Monate verlängert und mit Bescheid vom 23. Juni 2015 auf den 30. Juni 2021 festgesetzt.
Die Klägerin gehört der Werdegangskennung Luftwaffe (WKLw) 00XX00 „Betriebsstoffpersonal“ an.
Zwischen dem 20. April 2009 und dem 19. Dezember 2014 nahm die Klägerin an folgenden Lehrgängen teil:
Kraftfahrgrundausbildung Kraftfahrer C/CE 20.04.09-05.06.09 47 Tage
Versorgungsfeldwebel Fachrichtung Betriebsstoffe 10.09.09-07.10.09 59 Tage
Betriebsstofffeldwebel 08.10.09-11.11.09 35 Tage
Gefahrgutfahrer Munition/Tank/sStk 19.04.10-27.04.10 9 Tage
Beauftragte Person für Gefahrgut 10.08.10-26.08.10 17 Tage
Ausbildung zum Ausbilder für
Gefahrgutfahrerschulung 21.09.10-01.10.10 11 Tage
SASPF-Nachschubfeldwebel 03.09.12-14.09.12 12 Tage
Italienisch SLP 111X 08.07.14-25.09.14 80 Tage
Italienisch SLP 2221 07.10.14-19.12.14 74 Tage
Zum 1. Juni 2015 wurde die Klägerin zur Versorgungsstaffel des Taktischen Ausbildungskommandos der Luftwaffe in Italien versetzt und dort als Betriebsstofffeldwebel XX verwendet.
Auf Antrag der Klägerin gewährte die Beklagte mit Bescheid vom 27. Juli 2015 zur Betreuung der am 00. 00. 2015 geborenen Tochter für die Zeit vom 29. August 2015 bis 2. Juli 2016 Elternzeit. Die Beklagte führte in dem Bescheid aus, dass sich die Dienstzeit der Klägerin nach § 40 Abs. 4 SG nicht verlängere, weil ihre militärische Ausbildung nicht mit einer Fachausbildung von mehr als sechs Monaten Dauer verbunden gewesen sei. Dem Bescheid war als Anlage eine Berechnung über die Dauer der Fachausbildung vom 22. Juli 2015 beigefügt. Der oben aufgeführte Kurs Gefahrgutfahrer Munition Tank vom 19. April 2010 bis zum 27. April 2010 sowie die oben aufgeführten Italienischkurse waren in dieser Berechnung nicht enthalten. Als Gesamtdauer errechnete die Beklagte 181 Tage.
Auf weitere Anträge der Klägerin gewährte die Beklagte mit Bescheid vom 21. Oktober 2015 Teilzeitbeschäftigung und bewilligte mit Bescheid vom 26. Oktober 2015 die Verkürzung der Elternzeit. Zugleich führte sie aus, dass sich dadurch die Dauer des Dienstverhältnisses nicht nach § 40 Abs. 4 SG verlängere. Beide Bescheide wurden auf Antrag der Klägerin durch Bescheid vom 9. November 2015 aufgehoben.
Mit Bescheid vom 12. April 2016 gewährte die Beklagte der Klägerin Teilzeitbeschäftigung für den Zeitraum vom 4. Juli 2016 bis 30. September 2017. Zugleich führte sie aus, dass sich die Dienstzeit der Klägerin nach § 40 Abs. 4 SG um die Differenz der Teilzeitbeschäftigung zur Vollzeitbeschäftigung verlängere, weil ihre militärische Ausbildung mit einer Fachausbildung von mehr als sechs Monaten Dauer verbunden gewesen sei. Das Dienstverhältnis ende nunmehr mit Ablauf des 26. August 2021. Dem Bescheid war als Anlage 2 eine Berechnung über die Dauer der Fachausbildung vom 7. April 2016 beigefügt. Die Ausbildung zum Gefahrgutfahrer Munition Tank und die Italienischkurse sind in der Berechnung enthalten. Als Gesamtdauer wurde eine Dauer von 344 Tagen errechnet. Aufgrund der Teilzeitbeschäftigung wurde das Dienstzeitende mit dem 26. August 2021 angegeben. Die Elternzeit ist in der Berechnung nicht aufgeführt.
Mit Bescheid vom 29. April 2016, ausgehändigt am 23. Mai 2016, teilte die Beklagte mit, dass aufgrund der Gewährung von Elternzeit vom 29. August 2015 bis 31. Dezember 2016 die Dauer des Dienstverhältnisses nach § 40 Abs. 4 SG um die Dauer der Elternzeit verlängert werde. Dies sei aufgrund einer falschen Anrechnung der Fachausbildungstage nicht erfolgt und müsse daher nachgeholt werden. Außerdem verlängere sich nach § 40 Abs. 4 SG die Dauer des Dienstverhältnisses um die Differenz der Teilzeitbeschäftigung zur Vollzeitbeschäftigung. Die Dienstzeit ende demnach mit Ablauf des 29. Dezember 2021.
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin unter dem 17. Juni 2016 Beschwerde ein. Zur Begründung trug sie vor: Der Entscheidung über die Verlängerung der Dienstzeit stehe bereits der rechtmäßige, bestandskräftige Verwaltungsakt vom 27. Juli 2015 entgegen. Im Übrigen genieße sie Vertrauensschutz. In der Anlage zum Bescheid vom 27. Juli 2015 werde die sachliche und rechnerische Richtigkeit bestätigt. Die zusätzlichen Sprachlehrgänge stellten keine Fachausbildung dar. Auch aus dem aufgehobenen Bescheid über die Teilzeitbeschäftigung vom 21. Oktober 2015 erwachse Vertrauen in die Richtigkeit der Aufstellung bezüglich der Fachausbildung. Wenn eine Genehmigung der Teilzeitbeschäftigung mit einer Verlängerung der Dienstzeit verbunden gewesen wäre, hätte sie keine Teilzeitbeschäftigung beantragt. Sie habe auf Grundlage der Bescheide vom 27. Juli 2015 und vom 21. Oktober 2015 bereits Dispositionen getroffen und ihren weiteren Lebensweg geplant. Die Beklagte hätte sie sowohl bei der ersten als auch bei der neuerlichen Antragstellung hinsichtlich der Teilzeitbeschäftigung qualifiziert darüber belehren müssen, dass die Fachausbildungen den Zeitraum von sechs Monaten überschritten.
Mit Schreiben vom 17. November 2016 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass im Rahmen der Beschwerdeprüfung festgestellt worden sei, dass in dem Bescheid vom 29. April 2016 von einer gewährten Elternzeit vom 29. August 2015 bis zum 31. Dezember 2016 ausgegangen worden sei. Tatsächlich habe sie jedoch vom 29. August 2015 bis zum 2. Juli 2016 Elternzeit in Anspruch genommen. Auf dieser Grundlage sei beabsichtigt, das neue Dienstzeitende zum 1. Juli 2022 festzusetzen.
Unter dem 8. Dezember 2016 erwiderte die Klägerin, die neue Berechnung der Dienstzeit sei nicht nachvollziehbar. Nunmehr seien bezüglich der Tage der Fachausbildung 183 Tage angenommen worden.
Mit Beschwerdebescheid vom 17. Januar 2017, zugestellt am 19. Januar 2017, gab die Beklagte der Beschwerde teilweise statt und hob den Bescheid vom 29. April 2016 auf. Dieser sei wegen falscher Tatsachengrundlagen rechtswidrig. Dem Bescheid liege eine falsche Dauer der Elternzeit zugrunde, weil übersehen worden sei, dass der Bescheid vom 26. Oktober 2015 aufgehoben worden sei. Die Dienstzeit sei dennoch nach § 40 Abs. 4 SG um die Elternzeit zu verlängern. Sie habe eine Fachausbildung von mehr als sechs Monaten absolviert. Die unzutreffende Feststellung der Dauer der Fachausbildung in dem Bescheid vom 27. Juli 2015 sei bereits durch Bescheid vom 12. April 2016 berichtigt worden. Grundlage hierfür sei § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG. Der Bescheid vom 27. Juli 2015 sei rechtswidrig, weil dort von einer Fachausbildung von weniger als sechs Monaten ausgegangen worden sei. Die Ausbildung zum Gefahrgutfahrer vom 19. April 2010 bis zum 27. April 2010 sowie die Sprachausbildungen Italienisch vom 8. April 2014 bis zum 29. September 2014 und vom 7. Oktober 2014 bis 19. Dezember 2014 seien fälschlicherweise nicht berücksichtigt worden. Die im Zeitraum vom 20. April 2009 bis zum 14. September 2012 absolvierten Lehrgänge, einschließlich der Ausbildung zum Gefahrgutfahrer, seien notwendig gewesen, um die Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln, die für die militärische Funktion als Betriebsstofffeldwebel der Streitkraft nötig seien. Um ab dem 1. Juni 2015 die Tätigkeit als Betriebsstofffeldwebel in Italien ausüben zu können, habe sie die Sprachlehrgänge Italienisch absolviert. Daraus ergebe sich eine Dauer der Fachausbildung von insgesamt 344 Tagen. Schutzwürdiges Vertrauen habe der Aufhebung nicht entgegengestanden, da es sich bei dem Bescheid vom 27. Juli 2015 nicht um einen begünstigenden Verwaltungsakt handele. Es werde nur festgestellt, dass die Berufung in das Dienstverhältnis nicht verlängert werde. Dies stelle keinen rechtlich erheblichen Vorteil dar und bestätige einen solchen auch nicht. Da die Dauer der Fachausbildung länger als sechs Monate gedauert habe, sei nach § 40 Abs. 4 SG die Dienstzeit kraft Gesetzes um die Dauer der Elternzeit zu verlängern. Die Dienstzeit ende daher mit Ablauf des 1. Juli 2022.
Unter dem 17. Februar 2017 hat die Klägerin Klage erhoben.
Zur Begründung trägt sie vor: Die italienische Sprachausbildung sei nicht als Fachausbildung nach § 40 Abs. 4 SG anzurechnen. Italienisch stelle keine Einsatzsprache innerhalb der NATO dar und im Flughafenbetrieb auf Sardinien werde vorherrschend Englisch gesprochen. Im Übrigen verweist sie auf ihre Petitionsbegründung gegenüber der Bundesministerin der Verteidigung vom 23. November 2016. In dieser macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, dass die Beklagte die Personalentscheidung nicht mit Rücksicht auf ihre persönlichen und familiären Belange getroffen habe.
Die Klägerin beantragt,
den Beschwerdebescheid der Beklagten vom 17. Januar 2017 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist sie auf den Beschwerdebescheid.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge in dem Parallelverfahren 23 K 2222/17 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat keinen Erfolg. Der angefochtene Beschwerdebescheid vom 17. Januar 2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Nach § 40 Abs. 4 Satz 1 SG verlängert sich die Dauer der Berufung eines Soldaten, dessen militärische Ausbildung vor dem Beginn einer Elternzeit bereits mehr als sechs Monate mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden ist oder war, um die Dauer der Elternzeit. Gleiches gilt nach Satz 2 für einen Soldaten, der eine Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen hat. In diesem Fall verlängert sich die Dauer der Berufung um die Differenz der Teilzeitbeschäftigung zur Vollzeitbeschäftigung.
Gegen diese Vorgaben verstößt der Beschwerdebescheid vom 17. Januar 2017 nicht. Der Regelungsgehalt des Beschwerdebescheides vom 17. Januar 2017 erschöpft sich darin, den Bescheid vom 29. April 2016 aufzuheben und unter Zugrundelegung der tatsächlich in Anspruch genommenen Elternzeit das Dienstzeitende nach den Vorgaben des § 40 Abs. 4 SG neu zu berechnen.
Die Aufhebung des Bescheides vom 29. April 2016, dem unzutreffende Zeiten hinsichtlich der Inanspruchnahme von Elternzeit zugrunde lagen, begegnet keinen Bedenken. Dies macht die Klägerin auch nicht geltend.
Darüber hinaus wird durch die dem Bescheid anliegende Berechnung zutreffend errechnet, um wieviele Tage und bis zu welchem Datum sich die Dauer der Dienstzeit nach § 40 Abs. 4 SG verlängert, wenn sowohl die Elternzeit als auch anteilig die Teilzeitbeschäftigung miteinbezogen werden. Die verwendeten Zeitangaben und die Berechnung sind zutreffend erfolgt und werden von der Klägerin auch nicht beanstandet.
Soweit die Klägerin sich dagegen wendet, dass der Beschwerdebescheid von einer Dauer der Fachausbildung von mehr als sechs Monaten ausgeht, ist dies nicht Regelungsgehalt des Beschwerdebescheids und nicht Gegenstand des Klageverfahrens. Die Dauer der Fachausbildung ist vielmehr bereits durch den Verwaltungsakt vom 12. April 2016 durch feststellenden Verwaltungsakt verbindlich festgestellt worden. Gegen diesen Bescheid, dessen Erhalt die Klägerin nicht bestreitet, hat diese keinen Rechtsbehelf eingelegt. Die Dauer der Fachausbildung von mehr als sechs Monaten steht damit bestandskräftig fest.
Dem steht auch nicht der Bescheid vom 27. Juli 2015 entgegen, mit dem die Beklagte die Dauer der Fachausbildung mit 181 Tagen festgestellt hat. Denn dieser Bescheid wurde durch Bescheid vom 12. April 2016 konkludent aufgehoben. Da die Klägerin den Bescheid vom 12. April 2016 bestandskräftig werden ließ, ist die Rechtmäßigkeit der Aufhebung und die von der Klägerin aufgeworfene Frage des Vertrauensschutzes nicht zu prüfen. Nur ergänzend sei darauf hingewiesen, dass bereits die mit Bescheid vom 27. Juli 2015 festgestellten 181 Tage nach den für die Fristberechnung geltenden Normen des § 191 BGB i.V.m. § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO den Zeitraum von sechs Monaten überschreiten. Auf die Frage, ob der Gefahrgutfahrerlehrgang und die Italienischkurse Fachausbildungen im Sinne des § 40 Abs. 4 SG darstellen, kommt es daher nicht an.
Soweit die Klägerin geltend macht, dass durch Bescheid vom 27. Juli 2015 bereits verbindlich festgestellt worden sei, dass sich die Dauer der Berufung nicht um die Elternzeit verlängere, greift dieser Einwand nicht durch. Denn ungeachtet der bereits ausgeführten, bestandskräftigen Aufhebung dieses Bescheides ist eine solche verbindliche Regelung in dem Bescheid vom 27. Juli 2015 auch nicht enthalten. Dem steht bereits entgegen, dass die Verlängerung der Dienstzeit nach § 40 Abs. 4 SG kraft Gesetzes und nicht durch Verwaltungsakt erfolgt. Die dortige Ausführung, dass sich die Dienstzeit um die Dauer der Elternzeit verlängert oder nicht verlängert, wenn dieser eine sechsmonatige Fachausbildung vorangegangen ist, stellt lediglich eine Wiedergabe der gesetzlichen Regelung des § 40 Abs. 4 SG dar.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Gründe
Die Festsetzung folgt aus § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG. Danach ist in Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, der Streitwert die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, soweit Gegenstand des Verfahrens nicht ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
19.442,10 €
festgesetzt.
Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden.
Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.