Klage auf Erhöhung von Abschlagszahlungen bei Auslandsverwendung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Berufssoldat klagt gegen die Festsetzung niedriger Abschlagszahlungen für das Beibehalten seiner Inlandwohnung während einer Auslandsverwendung. Streitpunkt ist die Höhe des zugrunde gelegten ortsüblichen Mietwerts und die Frage, ob ein Sachverständigengutachten hätte eingeholt werden müssen. Das Gericht weist die Klage als unbegründet und unzulässig wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses nach Beendigung der Auslandsverwendung ab. Es bestätigt zudem die Zulässigkeit der Mietwertermittlung durch die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben.
Ausgang: Klage auf Erhöhung der Abschlagszahlungen als unbegründet/zulassungsunfähig abgewiesen; fehlendes Rechtsschutzbedürfnis nach Ende der Auslandsverwendung
Abstrakte Rechtssätze
Die Klage ist unzulässig, wenn dem Kläger kein gegenwärtiges Rechtsschutzbedürfnis mehr zusteht, weil die begehrte Leistung nach Eintritt eines beendenden Tatsachen- oder Zeitpunkts nicht mehr gewährt werden kann.
Abschlagszahlungen nach § 26 AUV dienen ausschließlich der Finanzierung laufender Wohnkosten während der Auslandsverwendung und sind nach Beendigung der Verwendung nicht rückwirkend in tatsächlicher oder materieller Höhe zu verändern.
Ein Bescheid über Abschlagszahlungen stellt nur dann einen Grundlagenbescheid für die spätere Endabrechnung dar, wenn dies im Bescheid klar und ausdrücklich angeordnet oder geregelt wird.
Die Einholung einer Mietwertermittlung durch die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben mittels Amtshilfe ist sachgerecht; bloße Behauptungen der Unterbewertung genügen nicht, um die Richtigkeit der Ermittlung zu erschüttern.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Der Kläger steht als Berufssoldat im Dienstgrad eines Oberleutnants im Dienst der Beklagten. Mit Bescheid vom 3. März 2015 kommandierte die Beklagte den Kläger unter Zusage der Umzugskostenvergütung für die Zeit vom 4. Mai 2015 bis zum 9. April 2016 von Fritzlar nach Le Luc en Provence in Frankreich. Unter dem 21. Juli 2017 stellte der Kläger einen Antrag auf Abschlagzahlungen für die zu erwartenden Auslagen für das Beibehalten der bisherigen Wohnung im Inland nach § 26 AUV. Hierbei gab er an, im Inland bewohne er ein Reihenmittelhaus, zu dem eine Garage gehöre; die Wohnung habe 7 Zimmer und eine Größe von 94m².
Die Beklagte holte schon im Vorfeld zur Festsetzung des Mietwertes des Hauses des Klägers eine Stellungnahme der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben ein. Unter dem 17. Juni 2015 teilte die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben mit, nach ihren Ermittlungen sei ein monatlicher Mietzins in Höhe von 445,00 EUR ortsüblich und angemessen. Der Bemessung des Entgelts lägen Objekte, die in Art, Zustand, Ausstattung und Lage mit dem Haus des Klägers vergleichbar seien, zugrunde.
Mit Bescheid vom 7. August 2015 legte die Beklagte für die Berechnung der Abschläge eine Kaltmiete inklusive Stellplatz in Höhe von 445,00 EUR zugrunde; als Abschlag setzte sie 80% hiervon, mithin einen Betrag von 356,00 EUR monatlich fest. In der Begründung wird u.a. ausgeführt, dass die Zahlung unter dem Vorbehalt stehe, dass nach Beendigung der Auslandsverwendung unaufgefordert der Antrag für die Endabrechnung der Auslagen für das Beibehalten der Wohnung im Inland vorgelegt werde. Mit einem weiteren Bescheid vom selben Tag setzte die Beklagte den Auszahlungsbetrag für die Monate Juni bis August 2015 auf insgesamt 1.068,00 EUR fest.
Am 4. September 2015 legte der Kläger Beschwerde ein. Zur Begründung machte er geltend, die veranschlagte Kaltmiete liege unter dem Wert der Immobilie. Das Amtshilfeersuchen der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben sei nicht hinreichend transparent, so dass der dort ermittelte Wert nicht zugrunde gelegt werden könne. Entweder sei der Wert wie im Zeitraum vom 1. Juni bis 31. August 2015 zugrunde zu legen oder es müsse ein Sachverständigengutachten eingeholt werden.
Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens beteiligte die Beklagte erneut die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, die unter dem 9. November 2015 mitteilte, nach nochmaliger Überprüfung ergebe sich hinsichtlich des ortüblichen und angemessenen Mietzinses keine Veränderung gegenüber der Auskunft vom 17. Juni 2015.
Mit Beschwerdebescheid vom 18. Februar 2016 – zugestellt am 22. Februar 2016 – wies die Beklagte die Beschwerde des Klägers vom 4. September 2015 zurück. Zur Begründung führte sie im Kern aus, nach den Anwendungshinweisen des Auswärtigen Amtes zur Durchführung der Auslandsumzugskostenverordnung werde der ortsübliche Mietwert im Wege der Amtshilfe durch die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben ermittelt. Grundlage hierfür seien die eigenen Angaben des Soldaten auf dem entsprechenden Vordruck. Dieses Verfahren sei sachgerecht und habe sich bewährt. Anhaltspunkte dafür, dass die Bestimmung des Mietwertes hier unzutreffend sei, lägen nicht vor. Mit dem weiteren Bescheid vom 7. August 2015 sei im Übrigen keine andere Miethöhe für die Monate Juni bis August festgesetzt worden. Vielmehr ergebe sich der Betrag von 1068,- EUR aus der Addition von 356,- EUR für drei Monate.
Am 22. März 2016 hat der Kläger Klage erhoben. Er wiederholt die Gründe seiner Beschwerde und trägt ergänzend vor, die Stellungnahme der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben stelle kein Mietwertgutachten im Sinne der Anwendungshinweise des Auswärtigen Amtes dar. Auch seien seine Hinweise zum Mietwert nicht berücksichtigt worden. Seinem Begehren könne daher nur durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens entsprochen werden.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 7. August 2015 und des Beschwerdebescheides vom 18. Februar 2016 zu verpflichten, ihm für das Beibehalten der Wohnung im Inland vom 4. Mai 2015 bis zum Ende des maßgeblichen Kommandierungszeitraumes laufend monatlich einen höheren Abschlag als 356,00 EUR zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verweist auf die angefochtenen Bescheide und trägt weiter vor, die eingeholten Stellungnahmen der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben seien ausreichend. Da in allen Fällen in dieser Art und Weise verfahren werde, sei auch kein Gleichheitsverstoß gegeben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unzulässig. Dem Kläger fehlt das Rechtsschutzbedürfnis für die begehrte Anhebung der Abschlagszahlungen auf die Auslagen für das Beibehalten der bisherigen Wohnung im Inland.
Das Rechtsschutzbedürfnis für eine verwaltungsgerichtliche Klage fehlt insbesondere dann, wenn die Klage für den Kläger offensichtlich keine rechtlichen oder tatsächlichen Vorteile bringen kann.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 2004 – 3 C 25.03 –.
Dies ist vorliegend der Fall. Die Auslandsverwendung des Klägers hat bereits am 9. April 2016 geendet. Seit diesem Zeitpunkt hat der Kläger keinen Anspruch auf Abschlagzahlungen mehr, so dass auch eine Anhebung der Abschläge nicht mehr in Betracht kommt.
Die Gewährung von Abschlagszahlungen auf den Anspruch nach § 26 Abs. 1 Nr. 5 AUV dient alleine dazu, dem Soldaten die Finanzierung der beibehaltenen Wohnung während der Zeit der Auslandsverwendung zu ermöglichen, da die Wohnungskosten typischerweise monatlich und nicht erst nach Abschluss der Auslandsverwendung anfallen. Ist die Auslandsverwendung beendet, so kann innerhalb der Frist des § 14 Abs. 6 Satz 1 BUKG die endgültige Abrechnung der Erstattung der Auslagen für das Beibehalten der Wohnung im Inland beantragt werden. Hierauf hat die Beklagte den Kläger im Bescheid vom 7. August 2015 auch ausdrücklich hingewiesen und dem Bescheid sogar ein entsprechendes Antragsformular beigefügt. Sinn und Zweck sowie Regelungsgehalt der Gewährung von Abschlägen beschränken sich daher darauf, dem im Ausland verwendeten Soldaten während seiner Auslandsverwendung die notwenigen finanziellen Mittel an die Hand zu geben, um die bisherige Wohnung tatsächlich beibehalten zu können. Diese Notwendigkeit entfällt mit Beendigung der Auslandsverwendung. Meint der Soldat – wie vorliegend –, dass die Abschlagzahlungen auf der Grundlage zu niedriger Wohnungskosten berechnet wurden, so kann er dies nur im Verfahren hinsichtlich der endgültigen Abrechnung geltend machen. Eine rückwirkende Veränderung der Abschlagszahlungen kommt aufgrund der zuvor dargelegten zeitlich begrenzten Funktion der Abschläge schon im Ansatz nicht in Betracht.
Etwas anderes könnte dann gelten, wenn der Bescheid über die Abschlagszahlungen in der Art eines „Grundlagenbescheides“ die Wohnungskosten auch für die spätere endgültige Abrechnung feststellt. Eine derartige Regelungswirkung hat der streitige Bescheid vom 7. August 2015 jedoch nicht. Nach dem insoweit klaren und eindeutigen Wortlaut beschränkt sich die Regelungswirkung des Bescheides ausschließlich auf die Abschlagszahlungen. Dass die angenommenen monatlichen Wohnungskosten in Höhe von 445,00 EUR im Rechtssinne auch für die endgültige Abrechnung gelten, wird im Bescheid nicht ausgeführt.
Darüber hinaus ist auch fraglich, ob der Kläger im Klageverfahren einen hinreichend bestimmten Antrag gestellt hat. Zweifel ergeben sich insoweit, weil der Kläger nicht geltend gemacht hat, in welcher Höhe die Wohnungskosten ortsüblich und angemessen wären. Damit bleibt unklar, wozu das Gericht die Beklagte im Falle des Erfolgs der Klage hätte verpflichten sollen. Dies bedarf angesichts des fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses jedoch keiner abschließenden Bewertung.
Rein vorsorglich und zur Vermeidung weiterer Rechtsstreitigkeiten weist die Kammer auf Folgendes hin: Dass die Beklagte in Fällen des § 26 Abs. 1 Nr. 5 AUV regelmäßig eine Auskunft der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben einholt, ist sachgerecht und nicht zu beanstanden. Eigene Kenntnisse über die bundesweiten Mietwerte kann die Beklagte in Gestalt der Bundeswehrverwaltung nicht haben. Daher ist die Einholung einer Auskunft einer sachkundigen Stelle angebracht und angezeigt. Angesichts der Vielzahl der zu bearbeitenden Fälle und der notwendigen kurzfristigen Mietwertbestimmungen ist es sachgerecht, dass sich die Beklagte hierzu einer staatlichen Stelle bedient. Dass die Bundesanstalt für Immobilienangelegenheiten hierzu fachlich geeignet ist, liegt angesichts ihrer vielfältigen Aufgaben im Immobilienbereich, zu denen auch die bundesweite Vermietung und Verpachtung von Wohnungen und Grundstücken sowie die Wohnungsfürsorge für Bundesbedienstete gehört, nahe.
Substantiierte Anhaltspunkte dafür, dass die durch die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben erfolgte Ermittlung der Wohnungskosten fehlerhaft ist, hat der Kläger nicht vorgetragen. Das bloße Vorbringen, der bestimmte Betrag sei zu niedrig, ist nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der getroffenen Einschätzung zu wecken.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.