Baugenehmigung: Keine Verpflichtung bei unprüffähigen Bauvorlagen und ohne Gestattung der Nachreichung
KI-Zusammenfassung
Die Kläger begehrten die Verpflichtung der Bauaufsichtsbehörde zur Erteilung einer Baugenehmigung für ein Mehrfamilienhaus. Streitpunkt war u.a., ob im Klageverfahren geänderte Bauvorlagen ohne Zustimmung der Behörde berücksichtigt werden können und ob vor Ablehnung eine Anhörung erforderlich ist. Das VG Köln wies die Klage ab, weil die Anspruchsvoraussetzungen des § 74 Abs. 1 BauO NRW mangels prüffähiger Bauvorlagen nicht vorlagen. Nachgereichte Unterlagen seien ohne Gestattung nach § 70 Abs. 2 BauO NRW nicht entscheidungserheblich; eine Anhörung nach § 28 VwVfG NRW sei bei Ablehnung einer begünstigenden Genehmigung nicht erforderlich.
Ausgang: Verpflichtung zur Erteilung der Baugenehmigung mangels prüffähiger Bauvorlagen und unbeachtlicher Nachreichungen abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung nach § 74 Abs. 1 BauO NRW besteht nur, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen und prüffähige Bauvorlagen vorliegen.
Die Ablehnung einer beantragten Baugenehmigung als begünstigender Verwaltungsakt erfordert regelmäßig keine Anhörung nach § 28 VwVfG NRW, da sie nicht in eine bestehende Rechtsposition eingreift.
Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Bauantragsablehnung ist grundsätzlich auf die Bauvorlagen abzustellen, die der Behörde im Zeitpunkt ihrer Entscheidung vorlagen, wenn nachträgliche Änderungen nicht wirksam in das Verwaltungsverfahren eingeführt wurden.
Ein Nachreichen oder Ändern von Bauvorlagen nach Antragstellung ist nach § 70 Abs. 2 BauO NRW nur bei Gestattung der Bauaufsichtsbehörde beachtlich; eine gerichtliche Verpflichtung kann nicht auf nicht gestattete Nachreichungen gestützt werden.
Ein möglicher Verstoß gegen § 71 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW führt nicht dazu, dass Bauvorlagen im gerichtlichen Verfahren ohne Gestattung nach § 70 Abs. 2 BauO NRW nachgereicht und zur Grundlage einer Verpflichtungsentscheidung gemacht werden können.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Kläger begehren die Erteilung einer Baugenehmigung.
Sie sind Eigentümer des Grundstücks Gemarkung O. , Flur 0, Flurstücke 0000, 0000, 0000 mit der Anschrift I.----straße 000, 00000 L. .
Sie beantragten am 21. Dezember 2021 bei der Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung für ein Gebäude mit zehn Wohneinheiten auf dem vorgenannten Grundstück.
Mit Bescheid vom 4. März 2022, zugestellt am 10. März 2022, lehnte die Beklagte die Erteilung der Baugenehmigung ab. Zur Begründung führte sie an, dass die geplante Durchfahrt nicht den Anforderungen des § 5 Abs. 1 BauO NRW genüge; es fehle auch am Nachweis der Kinderspielflächen nach § 8 Abs. 4 BauO NRW; die Brandwand sei nicht 0,3 m über die Bedachung geführt gem. § 30 Abs. 5 BauO NRW; das Vorhaben entspreche nicht den Anforderungen an die Barrierefreiheit i.S.d. § 49 Abs. 1 BauO NRW i.V.m. DIN 18040-2; auf dem Flurstück 0000 sei eine Teilfläche als Zufahrt zu einem Nachbargebäude mit einer Eintragung in das Baulastenverzeichnis gesichert.
Im Anschluss an die Rechtsmittelbelehrung erteilte die Beklagte folgende Hinweise für ein mögliches neues Verfahren: Der Lageplan stimme an mehreren Stellen nicht mit der Bauzeichnung überein; außerdem entspreche der Lageplan nicht den Anforderungen des § 3 Abs. 1 Nr. 12 BauPrüfVO; es fehle an prüffähigen Unterlagen zur Barrierefreiheit; es fehle an den nach § 4 BauPrüfVO erforderlichen Bauzeichnungen für die Garagen im rückwärtigen Bereich, deren Brutto-Grundfläche mehr als 30 m² betrage; es sei keine Gebäudeabschlusswand im Bereich der rückwärtigen Balkonanlage erforderlich; für den Abriss des bestehenden Wohnraums sei eine Genehmigung zu beantragen; es sei eine Anfrage nach der möglichen Belastung des Grundstücks mit Kampfmitteln bei dem Amt für öffentliche Ordnung zu stellen.
Eine Anhörung und eine Fristsetzung nach § 71 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW erfolgten vor der Ablehnung des Bauantrages nicht. Die Kläger haben am 4. April 2022 Klage erhoben.
Im gerichtlichen Verfahren legten die Kläger geänderte Bauvorlagen vor.
Die Kläger sind der Ansicht, dass die Beklagte auf Grundlage der im gerichtlichen Verfahren nachgereichten Bauvorlagen zur Erteilung einer Baugenehmigung zu verpflichten sei. Indem die Beklagte keine Frist nach § 71 Abs. 1 S. 2 BauO NRW gesetzt habe und nicht vor Ablehnung des Antrags auf die Mängel hingewiesen habe, sei ein Nachreichen von Bauvorlagen im gerichtlichen Verfahren auch ohne Gestattung nach § 70 Abs. 2 S. 4 BauO NRW zulässig. Dies ergebe sich daraus, dass ein Verstoß der Beklagten gegen § 71 Abs. 1 S. 2 BauO NRW ansonsten folgenlos bliebe.
Gegen die in dem Ablehnungsbescheid angeführten Gründe für die Ablehnung auf Grundlage der ursprünglichen Bauunterlagen wenden sich die Kläger nicht.
Die Kläger beantragen sinngemäß,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 4. März 2022 zu verpflichten, ihnen die beantragte Baugenehmigung zu erteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, vor Ablehnung eines Bauantrages bedürfe es keiner Anhörung, da es sich nicht um einen belastenden Verwaltungsakt im Sinne des § 28 VwVfG NRW handele. Im Übrigen sei ein Nachreichen von Unterlagen im Klageverfahren nach § 70 Abs. 2 S. 4 BauO NRW nur mit ihrer Zustimmung möglich, welche sie nicht erteile. § 71 BauO NRW nehme Bezug auf offensichtlich fehlende Antragsunterlagen, worunter die Prüffähigkeit von Unterlagen zur Barrierefreiheit als auch die Übereinstimmung von Bauzeichnungen nicht fielen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht konnte nach § 84 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil der Sachverhalt geklärt ist und die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist; die Beteiligten sind hierzu angehört worden.
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die Kläger haben keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung, § 113 Abs. 5 VwGO. Die Anspruchsvoraussetzungen gem. § 74 Abs. 1 BauO NRW liegen nicht vor, denn dem Vorhaben stehen schon deshalb öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen, weil die Kläger keine prüffähigen Bauvorlagen vorgelegt haben.
Vor Erlass des Bauantragsablehnungsbescheids war keine Anhörung nach § 28 VwVfG NRW erforderlich.
Unabhängig davon, dass aus dem von den Klägern geltend gemachten Anhörungsmangel kein Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung folgen kann, liegt ein solcher Mangel auch nicht vor. Die Ablehnung des Erlasses eines Verwaltungsakts, der erst eine Rechtsposition gewähren soll, greift nicht in die Rechte eines Beteiligten i.S.d. § 28 VwVfG NRW ein.
Vgl. zu diesem Rechtsgedanken BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 1982 – 3 C 46/81 –, BVerwGE 66, 184-192, Rn. 35.
Die Baugenehmigung ist ein solcher Verwaltungsakt, der erst eine Rechtsposition gewährt. Es besteht zwar für die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von baulichen Anlagen ein gebundener Erlaubnisanspruch gem. § 74 Abs. 1 BauO NRW, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Jedoch besteht zunächst im Grundsatz ein präventives Verbot gem. § 60 Abs. 1 BauO NRW. Daraus ergibt sich, dass die begehrte Baugenehmigung gerade erst die Rechtsposition der Ausnahme vom grundsätzlichen präventiven Verbot gewährt.
Entscheidungsgrundlage sind die Bauantragsunterlagen in der Fassung zum Zeitpunkt der Ablehnungsentscheidung der Beklagten am 4. März 2022, da die Kläger im gerichtlichen Verfahren keine Bauvorlagen nachreichen konnten.
Ein Nachreichen von Bauvorlagen nach Bauantragsstellung ist gem. § 70 Abs. 2 S. 1 und 4 BauO NRW nur mit Gestattung der Baubehörde möglich. Eine solche Gestattung erfolgte nicht, vielmehr lehnte die Beklagte mit Schriftsatz vom 18. Mai 2022 die Gestattung des Nachreichens von Bauunterlagen ausdrücklich ab.
Dabei kann dahinstehen, ob die Beklagte nach § 71 Abs. 1 S. 2 BauO NRW zur Behebung von Mängeln der Bauvorlagen hätte auffordern müssen. Denn trotz Einführung der Regelung des § 71 Abs. 1 S. 2 BauO NRW hat der Gesetzgeber die Regelung zur Gestattung der Nachreichung in § 70 Abs. 2 S. 4 BauO NRW beibehalten. Ein eventueller Verstoß gegen § 71 Abs. 1 S. 2 BauO NRW bleibt also für das Bauantragsverfahren folgenlos. Er führt insbesondere nicht, wie die Kläger meinen, zur Möglichkeit der Nachreichung von Bauvorlagen im gerichtlichen Verfahren entgegen § 70 Abs. 2 S. 1 und 4 BauO NRW. Eine solche Konsequenz sieht das Gesetz schlicht nicht vor.
Eine gerichtliche Entscheidung auf Grundlage der nachgereichten Bauvorlagen würde die Erstentscheidungskompetenz der Baubehörde im Verwaltungsverfahren vorwegnehmen. Die Beklagte hat nie über die im gerichtlichen Verfahren nachgereichten Bauvorlagen entschieden. Eine Verpflichtung zur Erteilung der Baugenehmigung auf Grundlage der nachgereichten Bauvorlagen durch das Gericht würde die Gewaltenteilung durchbrechen. Funktion und Kompetenz der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist die Kontrolle der behördlichen Entscheidung, nicht deren Vorwegnahme.
Dass die ursprünglichen Bauvorlagen an den im Hinweis zum Ablehnungsbescheid im Einzelnen aufgeführten Mängeln leiden, ist zwischen den Beteiligten nicht streitig. Insoweit kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Hinweis im Bescheid vom 4. März 2022 verwiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Gründe
Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich die Zulassung der Berufung beantragen. Über die Zulassung entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen.
Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senate der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Gerichtsbescheides darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, anstelle des Antrags auf Zulassung der Berufung mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht beantragen.
Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
100.000,00 Euro
festgesetzt.
Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.