Rückforderung von Trennungsübernachtungsgeld bei fehlender Nebenkostenabrechnung
KI-Zusammenfassung
Ein Soldat wandte sich gegen die Rückforderung von Trennungsübernachtungsgeld für monatlich angesetzte Nebenkosten einer Mietwohnung. Streitpunkt war, ob Nebenkosten (190 EUR/Monat) ohne Vorlage einer jährlichen Nebenkostenabrechnung als „nachgewiesene notwendige Kosten“ erstattungsfähig sind. Das VG Köln wies die Klage ab: Die monatlichen Abrechnungen seien insoweit nur vorläufig gewesen und konnten endgültig auf 0 EUR korrigiert werden. Mangels Nachweis seien die Zahlungen ohne Rechtsgrund erfolgt und nach Bereicherungsrecht zurückzuzahlen; weitergehende Billigkeitsgründe über den bereits gewährten 30%-Abzug hinaus bestünden nicht.
Ausgang: Klage gegen Rückforderung von Trennungsübernachtungsgeld (Nebenkosten) mangels Nachweis abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Leistungsbewilligungen, die ausdrücklich unter Rückforderungsvorbehalt und ohne abschließende Sachverhaltsermittlung ergehen, können als vorläufige Verwaltungsakte qualifiziert werden und erledigen sich mit Erlass einer endgültigen Festsetzung.
Trennungsübernachtungsgeld für Unterkunftsnebenkosten wird nur für nachgewiesene notwendige, mietvertraglich geschuldete Kosten gewährt; ohne Nebenkostenabrechnung ist die Erstattungsfähigkeit regelmäßig nicht nachgewiesen, wenn keine Pauschale vereinbart ist.
Kommt der Vermieter einer mietvertraglichen Pflicht zur jährlichen Betriebskostenabrechnung nicht nach, obliegt es dem Mieter als Vertragspartner, die Abrechnung beizubringen bzw. gegebenenfalls zivilrechtlich durchzusetzen; die Folgen fehlender Durchsetzung treffen ihn im Verhältnis zur Trennungsgeldstelle.
Zu viel gezahlte geldwerte Leistungen des Dienstherrn sind nach § 84a BBG i.V.m. § 812 BGB zu erstatten; der Einwand des Wegfalls der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) ist ausgeschlossen, wenn der Rechtsgrundmangel offensichtlich war und vom Empfänger hätte erkannt werden müssen.
Die Billigkeitsentscheidung nach § 84a Satz 3 BBG ist an Verantwortungsanteilen für die Überzahlung sowie an den persönlichen Verhältnissen auszurichten; ein teilweises Absehen von der Rückforderung setzt zusätzliche, über den festgestellten Fall hinausgehende Billigkeitsgesichtspunkte voraus.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Der Kläger steht im Dienst der Beklagten. Mit Personalverfügung vom 10. September 2010 in Form der Korrektur vom 26. Juli 2011 versetzte die Beklagte den Kläger aus dienstlichen Gründen mit Wirkung vom 4. Oktober 2010 von der Marineoperationsschule in Bremerhaven zum Marinefliegergeschwader 3 „Graf Zeppelin“ in Nordholz. Am 2. Mai 2011 trat der Kläger seinen Dienst in Nordholz an.
Mit Schreiben vom 20. August 2012 beantragte der Kläger die Zahlung seiner monatlichen Miet- und Nebenkosten in Form einer monatlichen Abschlagzahlung. Er bestätigte, dass ihm bekannt sei, dass im Falle einer Überzahlung eine Rückzahlungsverpflichtung bestehe. Den Mietvertrag vom 1. August 2012 fügte er dem Antrag bei. Als zu zahlende Grundmiete war dabei ein Betrag von 210,00 Euro und als Vorauszahlung für die Betriebskosten inklusive Strom und Wasser ein Betrag von 190,00 Euro monatlich vereinbart. Aus § 2 des Mietvertrages ergibt sich, dass der Vermieter verpflichtet ist, über die Vorauszahlung für die Betriebskosten jährlich einmal abzurechnen.
Aufgrund der vom Kläger regelmäßig beantragten Trennungsgeldgewährung nach § 3 der Trennungsgeldverordnung (TGV) verrechnete die Beklagte die gezahlten Abschläge monatlich mit dem gewährten Trennungsgeld.
Mit Schreiben vom 2. Juli 2015 bat die Beklagte den Kläger, die noch ausstehenden Nebenkostenabrechnungen für die Zeit vom 1. August 2012 bis zum 31. Dezember 2014 vorzulegen. Daraufhin übersandte der Kläger ein Schreiben seines Vermieters, mit welchem er bestätigte, dass die Zahlung in Form einer „Flatrate-Miete“ in Höhe von 400,00 Euro monatlich geleistet werde, da es für die vom Kläger angemietete Wohnung keinen gesonderten Zähler gebe.
Mit Bescheid vom 31. Mai 2016 forderte die Beklagte den Kläger unter Beifügung einer Auflistung der gezahlten Nebenkosten aufgrund der nicht eingereichten Abrechnungsunterlagen auf, einen Betrag in Höhe von 4.750,00 Euro zu zahlen.
Gegen diese Entscheidung wandte sich der Kläger mit seiner Beschwerde vom 5. Juli 2016. Zur Begründung führte er aus, im Vorfeld der Rückforderung sei kein persönliches Gespräch mit ihm geführt worden. Der Mietbetrag sei zu 100 % an den Vermieter weitergereicht worden, sodass er sich nicht persönlich bereichert habe. Auch habe er alle zur Verfügung stehenden Unterlagen vorgelegt.
Mit Schreiben vom 1. September 2016 wies die Beklagte auf die sich aus dem Mietvertrag ergebende Verpflichtung des Vermieters zur jährlichen Abrechnung der Betriebskosten hin. Wenn die Wohnung nicht über einen eigenen Zähler verfüge, seien die Betriebskosten nach § 556a BGB nach dem Anteil der Wohnfläche umzulegen. Daraufhin übersandte der Kläger ein Schreiben seines Vermieters vom 5. Oktober 2016, in dem er mitteilte, dass er von keiner Firma eine Abrechnung erhalten habe und eine solche jetzt auch nicht mehr zu erlangen sei. Es sei auch zu keiner Zeit von einer Nebenkostenabrechnung die Rede gewesen, die Wohnung sei mit pauschalen Nebenkosten vermietet worden. Unter dem 26. September 2017 kündigte die Beklagte die abschließende Beschwerdeentscheidung an, falls der Kläger keine Nebenkostenabrechnung vorlege und auch nicht beabsichtige, gegen seinen Vermieter vorzugehen.
Mit Bescheid vom 6. November 2018, dem Kläger zugestellt am 18. Dezember 2018, wies die Beklagte die Beschwerde zurück und hob die in der Zeit vom 5. September 2012 bis zum 5. Februar 2015 ergangenen Abrechnungsmitteilungen für die Monate August 2012 bis Dezember 2014 auf, soweit diese die Zahlungen der voraussichtlichen Betriebskosten einschließlich Strom- und Wasserkosten beinhalteten. Zudem setzte sie das zurückzufordernde Trennungsübernachtungsgeld für den Zeitraum vom 1. August 2012 bis zum 31. Dezember 2014 auf 3.325,00 Euro fest und hob den Rückforderungsbescheid vom 31. Mai 2018 auf, soweit der genannte Rückforderungsbescheid den Betrag von 3.325,00 Euro übersteigt.
Zur Begründung brachte sie unter Verweis auf § 3 Abs. 4 TGV vor, die Gewährung des Trennungsübernachtungsgeldes in der jeweils ausgezahlten Höhe wäre nur begründet gewesen, wenn es sich hierbei um nachgewiesene notwendige Kosten für eine angemessene Unterkunft handeln würde. Aus § 2 des Mietvertrages ergebe sich, dass für die Betriebskosten eine monatliche Vorauszahlung in Höhe von 190,00 Euro vereinbart sei und der Vermieter einmal jährlich über die Vorauszahlung abzurechnen habe. Ein Pauschalbetrag sei nicht vereinbart. Die Betriebs- und Heizkostenrechnungen sowie ggf. die Jahresrechnungen des Stromlieferanten seien nach Erhalt unverzüglich und unaufgefordert einzureichen. Ergebe sich daraus für den Trennungsgeldberechtigten ein Erstattungsbetrag, sei dieser unter Gegenüberstellung mit den geleisteten Zahlungen des gewährten Trennungsübernachtungsgeldes entsprechend zu berücksichtigen und ggf. zurückzufordern, soweit eine Überzahlung festzustellen sei. Der Kläger habe nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für die Gewährung des Trennungsübernachtungsgeldes vorliegen. Er habe trotz Aufforderung zu keinem Zeitpunkt Nebenkostenabrechnungen vorgelegt.
Aus diesem Grund seien die Abrechnungsmitteilungen nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG zurückzunehmen. Das öffentliche Interesse an der Gleichbehandlung aller Trennungsgeldempfänger und dem Bestreben, rechtswidrig gewährte Leistungen dem Bundeshaushalt wieder zuzuführen, überwiege das Interesse des Klägers an den rechtsgrundlos gewährten Leistungen. Das Vertrauen des Klägers in den Bestand des Verwaltungsaktes sei nicht schutzwürdig. Ihm wäre es aufgrund der schriftlichen Vereinbarung mit seinem Vermieter ohne weiteres möglich gewesen Nebenkostenabrechnungen einzufordern. Dass er darauf verzichtet habe, führe dazu, dass er die Verwaltungsakte in Form der monatlichen Abrechnungen durch Angaben erwirkt habe, die in wesentlicher Beziehung unvollständig gewesen seien. Ihm sei zumindest grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen.
Durch die Annahme der Vorauszahlungen sei er ungerechtfertigt bereichert. Einen Wegfall der Bereicherung könne er nicht geltend machen, da er verschärft hafte. Die Rechtsgrundlosigkeit der Zahlungen in der gewährten Höhe hätte sich dem Kläger erschließen müssen, da er als Mieter der Wohnung auf die vereinbarte Nebenkostenabrechnung hätte bestehen müssen. Da der Kläger nicht frühzeitig in einem persönlichen Gespräch hinsichtlich der Folgen einer nicht übersandten Nebenkostenabrechnung hingewiesen worden sei, sehe die Beklagte aus Billigkeitsgründen von einer Zahlungsverpflichtung in Höhe von 30 % der Rückforderungssumme ab.
Der Kläger hat am 12. Januar 2019 Klage erhoben. Zur Begründung macht er geltend, er sei erst nach Beendigung des Mietverhältnisses darauf aufmerksam gemacht worden, dass er eine Nebenkostenabrechnung vorlegen müsse. Er habe alles ihm Mögliche getan, um seinen ehemaligen Vermieter von der Erstellung einer Abrechnung zu überzeugen. Dieser weigere sich aber, da es keinen Zähler in der Dachgeschosswohnung gebe. Er habe sich niemals an dem Betrag bereichert, der ihm für die Wohnung zur Verfügung gestellt worden sei, er sie vollständig an den Vermieter gezahlt worden. Er sie jedes Jahr im Auslandseinsatz und habe die Wohnung kaum genutzt. Seine persönliche Situation sei zu berücksichtigen. Der Rückforderungsbetrag treffe ihn schwer, da er jeden Monat zusätzlich 840,00 Euro Alimente zu zahlen habe.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 31. Mai 2016 in Gestalt des Beschwerdebescheides vom 6. Dezember 2018 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung nimmt sie im Wesentlichen Bezug auf ihr Vorbringen im Beschwerdebescheid. Ergänzend führt sie an, der Kläger sei unter Punkt 2 der jeweiligen Abrechnungsmitteilungen darauf hingewiesen worden, dass das Trennungsübernachtungsgeld vorbehaltlich einer evtl. Rückforderung z.B. aufgrund einer Betriebs-/Nebenkostenabrechnung gezahlt werde. Gleichzeitig sei er gebeten worden, die jährliche Betriebs-/Nebenkostenabrechnung zeitnah vorzulegen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht konnte gemäß § 84 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 31. Mai 2016 in Gestalt des Beschwerdebescheides vom 6. Dezember 2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Die Entscheidung der Rücknahme der Abrechnungsbescheide ist auszulegen als endgültige Festsetzung der Abrechnung über die Höhe des Trennungsübernachtungsgeldes. Die ursprünglichen monatlichen Abrechnungsbescheide sind hinsichtlich der Vorauszahlungen für die monatlichen Betriebskosten lediglich als vorläufige Verwaltungsakte zu qualifizieren, die sich gemäß § 43 Abs. 2 VwVfG mit Erlass der endgültigen Regelung erledigen.
Der vorläufige Verwaltungsakt ist dadurch gekennzeichnet, dass die Rechte und Pflichten aus einem Verwaltungsrechtsverhältnis nur aufgrund einer nicht abschließenden (summarischen) Prüfung der Sach- und Rechtslage geregelt werden und sie unter dem Vorbehalt einer späteren Nachprüfung ergehen.
Die Besonderheit der leistungsgewährenden vorläufigen Regelung ist, dass diese nur vorläufig bis zum Ergehen des endgültigen Bescheids als Rechtsgrund der Leistung fungiert; der endgültige Bescheid ermöglicht rückwirkende Korrekturen der ursprünglichen Regelung, ohne dass der Verwaltungsakt ggf. unter den einschränkenden Voraussetzungen des § 48 VwVfG (Ermessen, Vertrauen, Einwand der Entreicherung, Jahresfrist) zurückgenommen werden müsste. Der vorläufige Verwaltungsakt verliert mit Erlass der endgültigen Regelung seine Wirksamkeit; an seine Stelle tritt der endgültige Bescheid, und zwar regelmäßig rückwirkend.
Vgl. Niesler in: Brandt/Domgörgen, Handbuch Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, 4. Aufl. 2018, d) Vorläufiger Verwaltungsakt, juris, Rn. 71 f.
Keine Bedenken gegen den Erlass eines vorläufigen Verwaltungsaktes bestehen im Rahmen der Leistungsverwaltung. In diesen Fällen der Leistungsgewährung vor abschließender Sachverhaltsermittlung erhält der Bürger eine Begünstigung, bevor alle anspruchsbegründenden Tatsachen festgestellt sind. Dieses „Entgegenkommen“ rechtfertigt den Einsatz des vorläufigen Verwaltungsakts, auch wenn dieser unter dem Vorbehalt der nachfolgenden Sachverhaltsentwicklung steht. Die verfahrensrechtliche Ermächtigung zum Erlass vorläufiger Regelungen kann § 10 Satz 2 VwVfG entnommen werden, wonach die Behörde das Verfahren einfach, zweckmäßig und zügig durchführen muss.
Vgl. Niesler in: Brandt/Domgörgen, Handbuch Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, 4. Aufl. 2018, d) Vorläufiger Verwaltungsakt, juris, Rn. 76.
So liegt der Fall auch hier. Die Leistungen wurden ausdrücklich unter dem Vorbehalt einer späteren Rückforderung erbracht. Der Vorauszahlung zur Begleichung von Nebenkosten wohnt eine Rückforderung aufgrund einer jährlichen Abrechnung inne, da die Vorauszahlung lediglich auf einem geschätzten Wert beruht und regelmäßig nach oben oder unten korrigiert wird.
Der Berechtigte hat, soweit keine Heizkosten-, Nebenkosten- oder Stromkostenpauschale vereinbart wurde, unverzüglich nach Erhalt der Kopien der Jahresabrechnungen/Endabrechnung für die Heizkosten, sonstigen Nebenkosten und Stromkosten zwecks Nachberechnung des Trennungsübernachtungsgeldes vorzulegen. Wird die Jahresabrechnung/Endabrechnung nicht vorgelegt, ist das gewährte Trennungsübernachtungsgeld zu überprüfen und die geleisteten Zahlungen für diese in der Höhe nicht nachgewiesenen Nebenkosten sind zurückzufordern, da sie nicht nachgewiesen wurden.
Vgl. Meyer/Fricke/Baez u.a. in: Meyer/Fricke/Baez u.a., Reisekosten im öffentlichen Dienst, 53. Update Februar 2020, 436, juris.
Einer Aufhebung nach § 48 bzw. 49 VwVfG bedurfte es hier nicht. Die als solche bezeichnete Regelung der Beklagten impliziert aber, dass sie die Leistung für Betriebskosten von 190,00 Euro monatlich auf 0,00 Euro korrigierte.
Diese Entscheidung ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Rechtsgrundlage für die (endgültige) Gewährung des Trennungsübernachtungsgeldes ist § 12 Abs. 4 Satz 1 BUKG i.V.m. § 3 Abs. 4 Satz 1 TGV. Danach werden als Trennungsübernachtungsgeld die nachgewiesenen notwendigen, aufgrund eines Mietvertrages oder einer ähnlichen Nutzungsvereinbarung zu zahlenden Kosten für eine angemessene Unterkunft erstattet, die der Kläger aus Anlass seiner Versetzung nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 TGV bezogen hat. Nach § 3 Abs. 4 Satz 2 TGV gehören zu den Unterkunftskosten auch die unmittelbar mit der Nutzung der Unterkunft zusammenhängenden Nebenkosten. Die Gewährung von Trennungsgeld knüpft damit an dienstrechtliche Personalmaßnahmen an, die mit einem Wechsel des Dienstortes verbunden sind und aus diesem Grund eine getrennte Haushaltsführung am neuen Dienstort und am bisherigen Wohnort erforderlich machen. Der gesetzliche Zweck des Trennungsgeldes besteht darin, den dienstlich veranlassten Mehraufwand zu erstatten. Hierbei handelt es sich um die Gesamtheit der Aufwendungen, die notwendig sind, um am neuen Dienstort (vorübergehend) einen zweiten Haushalt zu führen.
Die Voraussetzungen für einen Anspruch des Klägers auf Trennungsgeldgewährung liegen unstreitig dem Grunde nach vor. Die Gewährung des Trennungsübernachtungsgeldes war allerdings der Höhe nach nur abzüglich der 190,00 Euro für Betriebskosten gerechtfertigt. Denn der Kläger hat nicht nachgewiesen, dass die Nebenkosten in Höhe von 190,00 Euro monatlich im Zeitraum August 2012 bis Dezember 2014 aufgrund des Mietvertrages angefallen und notwendig waren.
Nachgewiesen sind Kosten, wenn entweder ein Formular-Mietvertrag oder eine ähnliche Nutzungsvereinbarung vorgelegt wird. Zahlungsbelege sind im Übrigen für jede vom Berechtigten geleistete Zahlung vorzulegen. Werden Vorauszahlungen auf die Stromkosten und/oder die Kosten der Zentralheizung monatlich über das ganze Jahr entrichtet, dürfen nur die in den Vorauszahlungen enthaltenen anteiligen Anlagekosten, nicht aber die für den Verbrauch bestimmten Anteile erstattet werden, wenn ihnen keine entsprechenden Verbräuche gegenüberstehen.
Vgl. Meyer/Fricke/Baez u.a. in: Meyer/Fricke/Baez u.a., Reisekosten im öffentlichen Dienst, 53. Update Februar 2020, § 3 Trennungsgeld beim auswärtigen Verbleiben, juris, Rn. 169, 178.
Der Kläger hat hier nicht nachgewiesen, in welcher Höhe und ob überhaupt notwendige Betriebskosten angefallen sind. Denn dies kann nur aufgrund einer entsprechenden Nebenkostenabrechnung erfolgen. Zur Erstellung einer solchen ist der Vermieter nach § 2 des Mietvertrages verpflichtet. Der Betrag von 190,00 Euro ist ausdrücklich als Vorauszahlung, nicht als Pauschale ausgewiesen. Auch wenn der Kläger den monatlichen Betrag von 190,00 Euro tatsächlich an den Vermieter gezahlt hat, konnte er letztlich nicht nachweisen, dass diese Kosten notwendig waren. Der Kläger kann auch nicht mit Erfolg einwenden, es habe in der Wohnung keinen eigenen Zähler gegeben und er habe die Abrechnungen angesichts der Weigerung des Vermieters nicht vorlegen können. Denn der Vermieter war aufgrund § 2 des Mietvertrags gegenüber dem Kläger dazu verpflichtet, eine jährliche Abrechnung zu erstellen. Kommt der Vermieter dieser Pflicht nicht nach, obliegt es dem Kläger, deren Erfüllung einzuklagen. Aufgrund der Relativität der Schuldverhältnisse trifft diese Obliegenheit auch allein den Kläger als Vertragspartner und nicht – wie er meint – die Beklagte. Die Folgen seines Verzichts auf die Geltendmachung seiner Rechte gegenüber dem Vermieter hätten ihm angesichts der ausdrücklich vorbehaltlichen Zahlung der Beklagten bewusst sein müssen.
Auf Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes kommt es hier nicht an. Im Übrigen hätte sich dem Kläger insbesondere aufgrund des Hinweises der jeweiligen Abrechnungsmitteilungen der Beklagten aufdrängen müssen, dass es zu einer Rückforderung kommen konnte. Unter Punkt 2 wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Trennungsübernachtungsgeld vorbehaltlich einer evtl. Rückforderung z.B. aufgrund einer Betriebs-/ Nebenkostenabrechnung gezahlt werde. Die jährliche Betriebs-/ Heizkostenabrechnung sei zeitnah vorzulegen. Weitere Hinweise von Seiten der Beklagten waren nicht erforderlich.
Die Entscheidung über die Rückforderung der gewährten Leistungen ist ebenfalls rechtmäßig.
Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 30 Abs. 3 SG i.V.m. § 84a Satz 1 BBG. Danach richtet sich die Rückforderung zu viel gezahlter Geldleistungen, die der Dienstherr auf Grund beamtenrechtlicher Vorschriften geleistet hat, nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB ist derjenige, der durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ihm zur Herausgabe verpflichtet.
Wie oben ausgeführt hat der Kläger die Beträge ohne rechtlichen Grund erlangt, da sich die vorläufigen Regelungen zur Gewährung des Trennungsübernachtungsgeldes teilweise erledigt haben.
Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist nach § 818 Abs. 3 BGB ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist. Auf den Wegfall der Bereicherung kann sich der Empfänger der Leistung nach §§ 818 Abs. 4, 819 Abs. 1 BGB nicht berufen, wenn er den Mangel des rechtlichen Grundes kennt. Nach § 84a Satz 2 BBG steht es der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein Mangel des rechtlichen Grundes dann offensichtlich, wenn der Empfänger ihn nur deshalb nicht erkannt hat, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maß außer Acht gelassen hat oder - mit anderen Worten - er den Fehler etwa durch Nachdenken oder logische Schlussfolgerung hätte erkennen müssen. Letztlich ist das Fehlen des Rechtsgrundes für die Zahlung dann offensichtlich, wenn es für den Empfänger ohne weiteres erkennbar ist.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. April 2012 – 2 C 15.10 –, juris, Rn. 16 und – 2 C 4.11 –, juris, Rn. 10, jeweils m.w.N.
Wie bereits erläutert, legte der Kläger trotz Hinweisen in den Abrechnungen und ausdrücklichen Aufforderungen durch die Beklagte keine Betriebskostenabrechnung vor. Es war für ihn offensichtlich, dass dies zum Behaltendürfen der Leistungen notwendige Voraussetzung war und die Auszahlungen unter dem Vorbehalt der Rückforderung standen.
Schließlich ist die Billigkeitsentscheidung der Beklagten nach § 84a Satz 3 BBG nicht zu beanstanden. Die Billigkeitsentscheidung hat die Aufgabe, eine allen Umständen des Einzelfalls gerecht werdende, für die Behörde zumutbare, für den Bereicherten tragbare Lösung zu ermöglichen, bei der auch Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des Herausgabepflichtigen eine maßgebende Rolle spielen. Auch sonstige Gesichtspunkte sind zu beachten, insbesondere die Frage, wessen Verantwortungsbereich die Überzahlung zuzuordnen ist und in welchem Maß ein Verschulden oder Mitverschulden hierfür ursächlich war.
In der Regel ist von der Rückforderung teilweise abzusehen, wenn der Grund für die Überzahlung in der überwiegenden behördlichen Verantwortung liegt. In diesem Fall ist ein Absehen von der Rückforderung in der Größenordnung von 30 % des überzahlten Betrages im Regelfall angemessen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 – 2 C 15/10 –, juris, Rn. 26, zu § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG.
Die Beklagte hat von der Rückforderung in Höhe von 30 % des insgesamt überzahlten Betrages abgesehen. Anhaltspunkte dafür, dass ein Absehen von der Rückforderung aus Billigkeit darüber hinaus angemessen wäre, sind nicht erkennbar.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Gründe
Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 GKG).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich die Zulassung der Berufung beantragen. Über die Zulassung entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen.
Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senate der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Gerichtsbescheides darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, anstelle des Antrags auf Zulassung der Berufung mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht beantragen.
Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
3.325,00 Euro
festgesetzt.
Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.
Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.