Keine Pauschale für klimagerechte Kleidung bei Auslandsverwendung in Le Luc (Frankreich)
KI-Zusammenfassung
Ein Bundeswehrsoldat begehrte für seine Versetzung nach Le Luc (Frankreich) die Pauschale für klimagerechte Kleidung nach § 21 AUV. Streitpunkt war, ob das Klima dort erheblich vom mitteleuropäischen Klima abweicht bzw. ob die in einer ZDv vorgesehene Tropenzusatzausstattung dies indiziert. Das VG Köln verneinte die Voraussetzungen, weil Le Luc nicht durch das Auswärtige Amt als berücksichtigungsfähiger Dienstort festgestellt ist und auch keine Gleichstellung nach den Erläuterungen greift. Die Klage (Haupt- und Hilfsantrag) wurde abgewiesen, da es sich um eine gebundene Entscheidung handelt.
Ausgang: Verpflichtung zur Bewilligung bzw. Neubescheidung der Pauschale nach § 21 AUV abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf eine Pauschale für klimagerechte Kleidung nach § 21 Abs. 1 AUV setzt voraus, dass der Auslandsdienstort ein Klima aufweist, das erheblich vom mitteleuropäischen Klima abweicht.
Ob ein Auslandsdienstort im Sinne des § 21 Abs. 2 AUV als erheblich vom mitteleuropäischen Klima abweichend gilt, richtet sich nach der Feststellung des Auswärtigen Amtes im Einvernehmen mit dem zuständigen Ressort durch Allgemeinverfügung (Dienstortliste).
Die Voraussetzungen des § 21 AUV gelten nicht als erfüllt, wenn eine Gleichstellung über vergleichbare Verhältnisse an einem bereits gelisteten Dienstort desselben Landes mangels eines gelisteten Referenzdienstorts in diesem Land ausscheidet.
Die dienstliche Ausgabe bzw. Vorhaltung von Tropen- oder Zusatzausstattung nach einer Bekleidungsvorschrift ist für sich genommen kein Nachweis dafür, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Pauschale nach § 21 AUV vorliegen.
Ist der Tatbestand des § 21 AUV nicht erfüllt, besteht weder ein Anspruch auf Bewilligung noch auf ermessensfehlerfreie Neubescheidung, weil über die Pauschale gebunden zu entscheiden ist.
Vorinstanzen
Oberverwaltungsgericht NRW, 1 A 794/20 [NACHINSTANZ]
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Der Kläger steht seit dem 1. Januar 1986 – zuletzt als Hauptmann - im Dienst der Beklagten.
Vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2008 befand sich der Kläger in einer Auslandsverwendung in Le Luc.
Mit Verfügung vom 13. September 2017 wurde der Kläger mit Wirkung zum 1. Oktober 2017 von Bückeburg erneut nach Le Luc en Provence in Frankreich versetzt. Dienstantritt war der 11. Dezember 2017. Aus Anlass der Versetzung sagte die Beklagte dem Kläger Umzugskostenvergütung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) zu.
Mit Schreiben vom 23. Juli 2017 beantragte der Kläger die Zahlung der Pauschale für klimagerechte Kleidung nach § 21 AUV.
Mit E-Mail vom 23. Oktober 2017 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass Le Luc kein berücksichtigungsfähiger Dienstort sei. Mit Bescheid vom selben Tag, dem Kläger ausgehändigt am 1. November 2017, lehnte die Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, dass das Klima am Dienstort Le Luc nicht erheblich vom mitteleuropäischen Klima abweiche und der Ort auch nicht in der vom Auswärtigen Amt herausgegebenen Liste der zu berücksichtigenden Dienstorte aufgeführt sei.
Unter dem 1. November 2017 legte der Kläger Beschwerde ein. Zur Begründung machte er geltend, es stelle einen Widerspruch dar, dass für den Standort Le Luc gemäß der Zentralvorschrift A1-1000/0-7000 „Bekleidung der Bundeswehr“ Tropenbekleidung zu empfangen sei. Ferner bat er um die Aufnahme des Standortes Le Luc in die Liste der berücksichtigungsfähigen Dienstorte.
Mit Bescheid vom 7. Februar 2018 wies die Beklagte die Beschwerde des Klägers als unzulässig zurück. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger habe entgegen der Vorgaben des § 6 WBO Beschwerde noch am Tag der Aushändigung des Bescheides eingelegt. Diesen Bescheid hob die Beklagte mit Beschwerdebescheid vom 24. April 2018 auf und wies die Beschwerde als unbegründet zurück. Zur Begründung machte sie geltend, nach den Klima- und Temperaturdiagrammen für Le Luc sei der Juli der wärmste Monat mit einer durchschnittlichen Temperatur von 21,7 Grad. In Berlin sei der Juli der wärmste Monat mit einer Temperatur von 18,6 Grad. Daher liege keine erhebliche Abweichung vom mitteleuropäischen Klima vor. Die Ausgabe von Zusatzausstattung gemäß Ziffer 10122 der ZDv A 1-1000/0-7000 beinhalte sowohl Artikel für die Verwendung auf Dienstposten mit besonderen Ausstattungserfordernissen als auch zeitlich begrenzte verwendungsbezogene Ergänzungen zur Kernausstattung. Insoweit unterscheide sich die Ausstattung mit dienstlich notwendiger Bekleidung wesentlich von der Gewährung einer Pauschale für das Beschaffen von klimabedingter Bekleidung.
Der Kläger hat am 13. März 2018 Klage erhoben. Zur Begründung bringt er vor, seine Beschwerde sei nicht verfrüht eingelegt, da er bereits durch E-Mail vom 23. Oktober 2017 Kenntnis von dem Grund der Beschwerde erlangt habe. An einigen Dienstorten, für die nach der ZDv Beträge zum Beschaffen klimabedingter Kleidung bezahlt würden, ergäben sich Durchschnittstemperaturen, die teilweise sogar denen in Le Luc lägen. Zudem gebe es eklatante Abweichungen hinsichtlich der Höchsttemperaturen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verpflichten, ihm die Pauschale für klimagerechte Kleidung nach § 21 AUV gemäß Antrag vom 23. Oktober 2017 zu bewilligen,
hilfsweise,
die Beklagte zu verpflichten, über seinen Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts ermessensfehlerfrei zu entscheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist sie vollumfänglich auf die Ausführungen in ihrem Beschwerdebescheid vom 24. April 2018.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Bewilligung einer Pauschale für klimagerechte Kleidung noch auf ermessensfehlerfreie Neubescheidung; der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 23. Oktober 2017 und der Beschwerdebescheid vom 24. April 2018 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO.
Nach § 21 Abs. 1 AUV wird bei der ersten Verwendung an einem Auslandsdienstort mit einem Klima, das vom mitteleuropäischen Klima erheblich abweicht, eine Pauschale für das Beschaffen klimagerechter Kleidung gezahlt.
Die Verwendung des Klägers im Jahr 2017 ist hier als erste Verwendung zu betrachten, da die vormalige Verwendung zwischen 2003 und 2008 jedenfalls aufgrund des Zeitablaufs nicht zu berücksichtigen ist.
Gemäß § 21 Abs. 2 AUV stellt das Auswärtige Amt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung durch Allgemeinverfügung die Auslandsdienstorte fest, deren Klima vom mitteleuropäischen Klima erheblich abweichen.
Bei klimagerechter Bekleidung handelt es sich um Bekleidung, auf die am ausländischen Geschäftsort im Sinn des § 21 Abs. 1 AUV nicht verzichtet werden kann.
Vgl. Meyer/Fricke/Baez u.a. in: Meyer/Fricke/Baez u.a., Reisekosten im öffentlichen Dienst, 52. Update November 2019, § 5 Reisekostenvergütung bei längerem Aufenthalt am Geschäftsort, Kostenerstattung für das Beschaffen klimagerechter Bekleidung, Rn. 5.
Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt, da das Klima am Dienstort Le Luc vom mitteleuropäischen Klima nicht erheblich abweicht. Dies ergibt sich bereits daraus, dass Le Luc durch das Auswärtige Amt nicht als ein solcher Dienstort festgestellt wurde. Als Dienstorte in Europa, für die die Beschaffung von Tropenbekleidung gezahlt wird, sind nur Limassol, Nikosia und Valletta aufgeführt.
Die Voraussetzungen gelten auch nicht als erfüllt. Nach Ziffer 21.2.2 der Erläuterungen des Auswärtigen Amtes zu § 21 AUV ist dies der Fall, wenn für Dienstorte die Anerkennung der Beitragsfähigkeit beantragt wird und dort vergleichbare Verhältnisse wie an einem bereits in die Liste aufgenommenen Dienstort in demselben Land herrschen. Der Vortrag des Klägers in seiner Beschwerde ist als Antrag dahingehend auszulegen. Allerdings fehlt es an einem in der Liste aufgenommenen Dienstort in demselben Land, also in Frankreich.
Es ist auch unerheblich, dass Ziffer 10122 der Zentralvorschrift A1-1000/0-7000 „Bekleidung der Bundeswehr“ (ZDv) eine Zusatzausstattung Bekleidung mit der Bezeichnung „Tropen“ für den Dienstort Le Luc vorsieht. Die ZDv regelt die Zusatzausstattung von Bekleidung und persönlicher Ausstattung. Dies verfolgt bereits vom Grundsatz eine andere Zielrichtung als eine Pauschale für die Beschaffung klimagerechter Kleidung. Schließlich besagt die Notwendigkeit einer Zusatzausstattung noch nichts über die Kriterien, die eine erhebliche Abweichung vom mitteleuropäischen Klima im Sinne des § 21 AUV begründen.
Mit dem Hilfsantrag hat der Kläger ebenfalls keinen Erfolg. Es besteht kein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Neubescheidung. Ein Ermessensspielraum ist der Beklagten nicht eröffnet, da es sich um eine gebundene Entscheidung handelt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Gründe
Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für der Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
1.402,12 €
festgesetzt.
Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden.
Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.