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Verwaltungsgericht Köln·23 K 1736/24.A·20.10.2024

Asylfolgeantrag Pakistan: Keine neuen Elemente i.S.d. § 71 AsylG; Klage abgewiesen

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wandte sich gegen die Ablehnung seines Asylfolgeantrags als unzulässig und begehrte zudem Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, 7 AufenthG. Das VG Köln hielt die Klage zwar für zulässig, sah aber keine neuen, entscheidungserheblichen Elemente oder Erkenntnisse, die ein weiteres Asylverfahren eröffnen. Sein Vortrag zu Taliban-Bedrohungen sei im Wesentlichen Wiederholung, teils unplausibel und durch die dokumentierte legale Ausreise aus Pakistan entkräftet. Ein Wiederaufgreifen bzgl. § 60 Abs. 5, 7 AufenthG sei ermessensfehlerfrei abgelehnt worden; eine Harninkontinenz begründe kein Abschiebungsverbot.

Ausgang: Klage gegen die Ablehnung des Asylfolgeantrags und der Feststellung von Abschiebungsverboten erfolglos abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein weiteres Asylverfahren nach § 71 Abs. 1 AsylG setzt neue Elemente oder Erkenntnisse voraus, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer günstigeren Entscheidung beitragen.

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Im Asylfolgeantragsverfahren konkretisiert § 71 AsylG die Mitwirkungspflichten dahin, dass der Antragsteller die neuen Tatsachen und Beweismittel, aus denen sich die Voraussetzungen des Folgeantrags ergeben, substantiiert darzulegen hat.

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Wiederholender oder in sich unplausibler Vortrag, der an bereits zuvor als unglaubhaft bewertete Schilderungen anknüpft, begründet regelmäßig keine neuen Elemente oder Erkenntnisse im Sinne des § 71 Abs. 1 AsylG.

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Eine dokumentierte legale Ausreise aus dem Herkunftsstaat kann bei behaupteter staatlicher Suche bzw. Verfolgung ein gewichtiges Indiz gegen die behauptete Gefährdungslage darstellen.

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Ein Wiederaufgreifen hinsichtlich nationaler Abschiebungsverbote (§ 60 Abs. 5, 7 AufenthG) vermittelt grundsätzlich nur einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung; ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG erfordert eine erhebliche, konkret drohende Gesundheitsgefahr, die durch eine nicht lebensbedrohliche, nicht schwerwiegende Erkrankung regelmäßig nicht begründet wird.

Relevante Normen
§ 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG§ 60 Abs. 5 und 7 AufenthG§ 29 Abs. 1 Nr. 5, 71 Abs. 1 AsylG§ 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG§ 113 Abs. 1, Abs. 5 VwGO§ 77 Abs. 1 AsylG

Vorinstanzen

Oberverwaltungsgericht NRW, 4 A 2703/24.A [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Tatbestand

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Der am 00.00.1967 in L., Pakistan geborene Kläger ist pakistanischer Staatsangehöriger. Er ist islamischen Glaubens.

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Er verließ nach eigenen Angaben sein Heimatland am 18. September 2017 und reiste am selben Tag mit spanischem Visum auf dem Luftweg über die Türkei und Spanien in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 27. September 2017 stellte erstmals einen Asylantrag.

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Bei der Anhörung zur Zulässigkeit seines Asylantrags gab der Kläger an, seinen Reisepass in Österreich seinem Schlepper gegeben zu haben. Er wolle in Deutschland bleiben, weil dessen Image gut sei. In Spanien werde man nicht unterstützt.

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Inhaltlich begründete der Kläger seinen Asylantrag im Wesentlichen damit, dass er Probleme wegen seiner selbständigen Tätigkeit als Herausgeber der Zeitung A. gehabt zu haben. Er habe in dieser Zeitung gegen Terroristen (C. E., F. O. und W.) geschrieben und aufgedeckt, was diese den Kindern in ihren Schulen beibringen. Deshalb sei er 2015 entführt worden. Er sei mit seinem Auto unterwegs gewesen, als zwei Motorradfahrer seinen Weg blockiert hätten. Er sei aus seinem Auto geholt und in ein anderes Auto geschoben worden. Man habe ihn zu einem Hause gebracht, wo er richtig geschlagen worden sei. Die Entführer hätten ihm ein Messer in den Bauch gedrückt und ihn mit glühenden Metallstücken misshandelt. Danach hätten sie ihn rausgeschmissen. Später sei die Polizei gekommen und habe ihn in ein Krankenhaus gebracht.

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Der letzte Bericht im August 2016 habe ein Waffenlager der C. E. in G. H. betroffen. Danach sei sein Büro niedergebrannt worden.

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Er sei seit 2005 journalistisch tätig und wegen seiner Probleme von 2008 bis 2011 in Dubai gewesen.

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Bis zu seiner Ausreise habe er sich immer versteckt gehalten. Seinen Unterhalt habe er weiter aus seiner Zeitung, die von Mitarbeitern fortgeführt worden sei, finanziert.

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Mit Bescheid vom 20. Dezember 2017 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, den Antrag auf Asylanerkennung sowie den Antrag auf subsidiären Schutz als offensichtlich unbegründet ab (Ziffern 1-3) und stellte unter Ziffer 4 fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Ferner forderte es den Kläger zur Ausreise auf und drohte ihm die Abschiebung an.

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Hiergegen erhob der Kläger beim Verwaltungsgericht Minden am 4. Januar 2018 Klage (1 K 56/18.A) und stellte einen Antrag im einstweiligen Rechtsschutzverfahren (8 L 15/18.A). Den Antrag im einstweiligen Rechtsschutzverfahren lehnte das VG Minden mit Beschluss vom 27. Februar 2018 ab. Das Klageverfahren wurde zunächst mit Beschluss vom 9. Februar 2018 nach Klagerückahme eingestellt und nach einem Fortführungsbegehren erneut mit Beschluss vom 16. November 2018 wegen Nichtbetreibens.

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Am 10. Juli 2023 stellte der Kläger einen Asylfolgeantrag. Darin macht er geltend, seit 2010 als Reporter für die A. Y. gearbeitet zu haben. Durch seine Tätigkeit habe er Ende 2021 vom Regierungswechsel in Pakistan erfahren und sei im Februar 2022 nach Malta ausgereist, wo er eine Arbeitserlaubnis erhalten habe. Auf Malta habe er wiederholt Drohungen der Taliban erhalten und sei im Mai 2022 in die Ukraine geflüchtet. Dort habe ebenfalls als Reporter berichtet und sei kurzzeitig von den Russen festgenommen worden. Über sein in der Ukraine gestelltes Schutzgesuch sei dort wegen des Krieges nicht abschließend entschieden worden. Dort befänden sich auch noch Dokumente zu seinem Schutzgesuch. Der Kläger schilderte weiter, dass er in der Folgezeit zunächst nach Kiel und dann zwischen Polen und der Ukraine gependelt sei. Er habe „durch Pakistan“ erfahren, dass ihn die Taliban mit der jetzigen Regierung weiterhin suchten.

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Zweimal habe er versucht, erneut nach Malta zu reisen. Nachdem dies nicht gelungen sei, habe er sich im Mai 2023 als ukrainischer Flüchtling registrieren lassen wollen. In Berlin habe man ihn nicht als ukrainischen Flüchtling anerkennen wollen. Anschließend habe er noch versucht, aus der Ukraine seine Papiere, z.B. einen Screenshot der Anrufliste, Drohbriefe und Bilder zu bekommen.

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Der Kläger legte beim Bundesamt zudem einen Aufsatz mit dem Titel „„Titelt wurde entfernt““ aus dem Jahr 2015 sowie ein Schreiben des Kongressabgeordneten P. Q. and T. J. vom 00. April 2023 zur Situation in Pakistan vor.

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Ferner legte der Kläger seinen Reisepass vor. Aus diesem ergibt sich, dass er am 11. Oktober 2021 Pakistan verlassen hat. Zudem befindet sich ein weiterer Stempel vom 6. Oktober 2019 darin, wobei mangels Leserlichkeit nicht erkennbar ist, ob eine Ein- oder eine Ausreise dokumentiert wird.

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Mit Bescheid vom 27. Oktober 2023 lehnte die Beklagte unter Ziffer 1 den Asylfolgeantrag als unzulässig ab. Unter Ziffer 2 lehnte sie den Antrag auf Abänderung des Bescheides vom 20. Dezember 2017 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG ab.

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Eine Änderung der Sachlage zu Gunsten des Klägers sei nicht eingetreten. Die geschilderte Verfolgung durch die Taliban sei eine Forstsetzung des bereits im Erstverfahren vorgetragenen Sachverhaltes. Dieser Vortrag sei dort als unglaubhaft gewertet worden. Zwischenzeitlich sei der Kläger ausweislich der Stempel in seinem Reisepass sogar wieder nach Pakistan gereist und habe das Land auch wieder legal verlassen können. Auch lägen keine neuen Beweismittel vor, insbesondere reiche nicht die Ankündigung, solche vorlegen zu wollen.

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Der Kläger hat mit einem auf den 14. Februar 2024 datierten Schreiben, eingegangen bei Gericht am 27. März 2024 Klage gegen den Bescheid vom 27. Oktober 2023 erhoben und zugleich einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt.

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Ferner hat er am 27. März 2024 einen Antrag ein einstweiligen Rechtsschutzverfahren gestellt. Diesen hat das Gericht mit Beschluss vom 2. April 2024 abgelehnt.

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Zunächst macht der Kläger geltend, der Bescheid des Bundesamtes sei ihm nicht zugestellt worden, obwohl er zum fraglichen Zeitpunkt für eine behördliche Mitteilung erreichbar gewesen sei.

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Zudem beruft er sich auf eine Änderung der Sachlage dahingehend, dass sich spätestens mit der Machtübernahme der Taliban in Afghanistan 2021 zeige, dass die Einschätzung der Europäischen Behörden über die Machtverhältnisse der Taliban in der ganzen Region falsch gewesen sei. Es gebe eine direkte Bedrohung durch die Taliban gegenüber nichtreligiösen und liberal eingestellten Personen, insbesondere gegenüber Publizisten. Er sei nach seiner Rückkehr erneut von den Taliban angegriffen worden, da er sich weiterhin journalistisch betätigt habe. Aufgrund dieser Bedrohung sei er gezwungen gewesen, nach Malta einzureisen, wo er allerdings ebenfalls bedroht worden sei, so dass er anschließend in die Ukraine gegangen sei.

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Im Zuge einer ergänzenden Klagebegründung nach Erlass eines ablehnenden Gerichtsbescheides moniert der Kläger, dass eine Anerkennung als ukrainischer Flüchtling nicht hinreichend geprüft worden sei. In diesem Kontext verwies er darauf, mit einer ukrainischen Frau verheiratet zu sein. Auch erläuterte er erneut, dass er wegen des Krieges Schwierigkeiten habe, an die bereits in der Ukraine vorgelegten Dokumente und Beweismittel zu kommen.

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Ferner führt der Kläger aus, ihm könne nicht vorgehalten werden, dass er nach Ablehnung des Erstantrages legal nach Pakistan ein- und wieder ausgereist sei. So sei er nur wegen eines Visums heimlich nach Pakistan gereist. Hauptsächlich sei er in der Türkei, Zypern und in Moldawien geblieben, um sich dort vor den Drohungen der Taliban zu verstecken.

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In einem weiteren Schreiben legte er dar, er habe die Bundesrepublik nach dem negativen Abschluss seines Erstverfahrens nur verlassen, um einer Abschiebung zu entgehen. Sein damaliger Anwalt habe es versäumt, Berufung einzulegen. Er sei nicht in sein Heimatland zurückgekehrt. Wenn er dorthin abgeschoben worden wäre, hätten sie ihn ins Gefängnis gesteckt und ihm erheblichen Schaden zugefügt.

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Der Kläger beantragt,

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Ziffer 1 des Bescheides vom 27. Oktober 2023 aufzuheben sowie die Beklagte unter Aufhebung von Ziffer 2 des vorgenannten Bescheides und unter Abänderung des Bescheides vom 20. Dezember 2017 zu verpflichten, festzustellen, dass in seiner Person Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie bezieht sich zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid.

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Der Kläger hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Diesen Antrag hat das Gericht mit Beschluss vom 27. Mai 2024 abgelehnt, einen weiteren Antrag mit Beschluss vom 8. August 2024.

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Ferner hat das Gericht am 28. Mai 2024 einen ablehnenden Gerichtsbescheid erlassen. Der Kläger hat daraufhin die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

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In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger sein Vorbringen dahingehend ergänzt, dass er auch in der Bundesrepublik Deutschland angegriffen worden sei. Insoweit wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.

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Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie die Akte des zugehörigen Eilverfahrens 23 L 554/24.A Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage hat keinen Erfolg.

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Das Gericht erachtet die Klage als zulässig. Vorliegend steht nicht fest, ob und wann der Bescheid vom 27. Oktober 2023 dem Kläger zugestellt worden ist.

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Zwar befindet sich im Verwaltungsvorgang der Beklagten eine Postzustellungsurkunde, nach der der Bescheid vom 27. Oktober 2023 dem Antragsteller unter seiner Meldeanschrift „M.-straße 00, 00000 U.“ am 3. November 2023 zugestellt worden ist.

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Die Beweiswirkung dieser Postzustellungsurkunde wird allerdings durch den nachfolgenden Inhalt des Verwaltungsvorgangs erschüttert. Blatt 130 des Verwaltungsvorgangs enthält ein Anschreiben des Kundenservice der Deutschen Post an die Beklagte vom 16. November 2023, wonach „das beiliegende Schriftstück“ von der Niederlassung Brief zur abschließenden Bearbeitung zugesandt worden sei. Das Schriftstück sei im Bereich der Deutschen Post aufgefunden worden, die näheren Umstände der Rückgabe seien nicht bekannt, so dass hierzu keine weiteren Angaben gemacht werden könnten. Nachgeheftet befindet sich im Verwaltungsvorgang ein Scan des Briefumschlages des angefochtenen Bescheides. Dem Scan lässt sich nicht entnehmen, ob der Umschlag geöffnet oder geschlossen war. Auch fehlt jeglicher Vermerk dazu, ob die gesamte Sendung (also auch der Bescheid) in den Postrücklauf geraten ist bzw. ob es Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Umschlag zuvor geöffnet worden ist.

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Vor diesem Hintergrund kann trotz der Postzustellungsurkunde nicht von einer wirksamen Zustellung ausgegangen werden.

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Die Klage ist aber nicht begründet.

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Der Bescheid vom 27. Oktober 2023, mit dem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) unter Ziffer 1. den erneuten Asylantrag gemäß §§ 29 Abs. 1 Nr. 5, 71 Abs. 1 AsylG als unzulässig und unter Ziffer 2. den Antrag auf Abänderung des Bescheides vom 20. Dezember 2017 bezüglich der Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG als unbegründet abgelehnt hat, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, §§ 113 Abs. 1, Abs. 5 VwGO.

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Maßgeblicher Zeitpunkt für Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, vgl. § 77 Abs. 1 AsylG.

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Gegenstand der hiesigen Prüfung ist dabei die Situation in Bezug auf Verfolgung in Pakistan; allein hierzu verhält sich der Bescheid der Beklagten. Nicht Streitgegenstand ist vorliegend hingegen etwaiger Anspruch des Klägers auf Zuerkennung eines Schutzstatus nach seiner Ausreise aus der Ukraine bzw. aufgrund der vorgetragenen Ehe mit einer ukrainischen Frau. Aus diesem Grunde sind die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen zur „Temporary Protection Directive“ der EU für ukrainische Flüchtlinge oder Personen aus Drittstaaten, die dort ihren legalen Aufenthalt hatten.

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Nach § 71 Abs. 1 AsylG in der seit dem 21. Februar 2024 geltenden Fassung ist auf einen Folgeantrag nur dann ein weiteres Asylverfahren durchzuführen, wenn neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Ausländer vorgebracht worden sind, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für den Ausländer günstigeren Entscheidung beitragen, oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

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Zudem muss der Ausländer ohne eigenes Verschulden außerstande gewesen sein, die Gründe für den Folgeantrag im früheren Asylverfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf geltend zu machen.

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Im Rahmen eines Asylfolgeantrages obliegt es dem Antragsteller regelmäßig im Rahmen seiner allgemeinen Mitwirkungspflichten nach § 25 AsylG, von sich aus diejenigen Tatsachen vorzutragen, die seine Furcht vor Verfolgung oder die Gefahr eines ihm drohenden ernsthaften Schadens begründen. Diese Mitwirkungspflicht erfährt in § 71 AsylG eine besondere Konkretisierung. So müssen unter anderem sämtliche Tatsachen und Beweismittel angegeben werden, aus denen sich das Vorliegen der Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 AsylG ergibt.

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Die Voraussetzungen dieser Norm liegen nicht vor.

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Der Kläger macht im Wesentlichen keine neuen Umstände geltend, sondern wiederholt sein bisheriges Vorbringen.

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Neu ist sein Vortrag nur insoweit, als er nunmehr dartut, auch in der Bundesrepublik Deutschland von den Taliban gesucht und angegriffen worden zu sein. So sei er an einem nicht näher datierten Tag nach Verlassen seiner Unterkunft von zwei Männern gefragt worden, ob er N. X. sei, was er verneint habe. Alsdann hätten ihm die Männer sein Handy, welches auf den Namen R. X. laute, weggenommen.

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Dieser Vortrag ist nicht geeignet, eine geänderte Sachlage, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für den Kläger günstigeren Entscheidung führt, zu begründen.

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Auf das Gericht wirkt der Vortrag des Klägers zu dem Überfall konfus und zusammenhanglos. Es erschließt sich zudem nicht, warum der Kläger meint, aus dem Umstand, dass er nach seinem Namen gefragt worden ist, einen Angriff durch die Taliban ableiten zu können. Erst Recht kann nicht nachvollzogen werden, warum der Kläger meint, dass bei Wiedergabe des vollständigen Sachverhaltes bei der Polizei „das Netzwerk“ von seinem Aufenthalt in Deutschland erfahre. Auch der Vortrag, er sei nicht erkannt worden, weil er immer sein Aussehen verändere, wirkt konstruiert.

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Ansonsten hat der Kläger in Bezug auf die hier relevante Verfolgung in Pakistan aufgrund seiner journalistischen Tätigkeit keinen Sachverhalt vorgetragen, der eine andere Bewertung rechtfertigt. Insofern hat er dargelegt, in Malta wiederholt Drohungen seitens der Taliban erhalten zu haben, weshalb er Malta verlassen habe. Später hat er erläutert, er habe „durch Pakistan“ erfahren, dass ihn die Taliban mit der jetzigen Regierung weiterhin suchten, weshalb er 2 Mal erfolglos versucht habe, wieder nach Malta zu reisen.

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Dieser Vortrag knüpft an den Vortrag im Erstverfahren an, ohne hingegen neue Elemente oder Erkenntnisse vorzubringen, die eine andere Bewertung seiner Gefährdung rechtfertigen.

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Auch muss sich der Kläger entgegenhalten lassen, dass er sich nach dem Abschluss seines Erstverfahrens zurück nach Pakistan begeben hat und es ihm zuletzt am 2. Juli 2022 möglich war, das Land legal wieder zu verlassen. Zwar gibt der Kläger im Schreiben vom 10. Juni 2024 an, er sei nur wegen eines Visums heimlich nach Pakistan gereist. Diese Erläuterung vermag indes nicht den Aussagewert der durch den Stempel im Pass dokumentierten legalen Ausreise zu entkräften. Würde der Kläger – wie angegeben – auch staatlicherseits gesucht, so wäre eine legale Ausreise nicht erklärlich.

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Nicht überzeugend ist in diesem Kontext, wenn der Kläger nunmehr in der mündlichen Verhandlung angibt, er habe nie erklärt, heimlich nach Pakistan gereist zu sein. Er habe vielmehr stets gesagt, dass er dort nicht in Sicherheit sei. Dies steht im Widerspruch zu seiner schriftlichen Erklärung vom 14. Juli 2024.

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Insgesamt mangelt es dem Vortrag des Klägers zur Bedrohung durch die Taliban – wie bereits im Eilverfahren erläutert – an Anschaulichkeit und Detailreichtum.

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Aus diesem Grunde verfängt auch der Vortrag des Klägers zum Non-Refoulement-Verbot nicht.

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Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt das Gericht ergänzend Bezug auf den Beschluss vom 2. April 2024 im zugehörigen Eilverfahren 23 L 554/24.

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Ebenso wenig besteht ein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahren hinsichtlich der Feststellung von Abschiebungsverboten.

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Dem Kläger steht insoweit nur ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung zu, weshalb die gerichtliche Prüfung gemäß § 114 Satz 1 VwGO darauf beschränkt ist, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist. Etwaige Ermessensfehler sind vorliegend weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens den bestandskräftig gewordenen Erstbescheid vom 20. Dezember 2017 aufzuheben und Abschiebungshindernisse festzustellen. Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG sind nicht ersichtlich. Dies gilt auch in Ansehung des Attestes vom 2. Februar 2018. Danach hat der Kläger eine „fortbestehende Harninkontinenz nach Messerangriff und Folgeoperationen“. Hieraus ergibt sich kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 und 3 AufenthG. Es ist nicht ersichtlich, dass die fortbestehende Harninkontinenz lebensbedrohlich ist. Ebenso wenig handelt es sich um eine schwerwiegende Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

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1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder

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2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht  oder

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3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt.

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Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen.

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Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.

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Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

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Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.