Berichtigung des Tatbestands: Schreibfehler korrigiert, übriger Antrag abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Kläger beantragen die Berichtigung des Tatbestands des Urteils vom 19.10.2022; die Kammer berichtigte lediglich einen Schreibfehler (DIN‑Norm) und lehnte den Rest des Antrags ab. Das Gericht entschied per Beschluss; eine mündliche Verhandlung war nicht geboten. Der Tatbestand sei nach §117 VwGO gedrängt darzustellen; weitere behauptete Unrichtigkeiten lägen nicht vor.
Ausgang: Berichtigungsantrag teilweise stattgegeben: Schreibfehler (DIN‑Norm) korrigiert, sonstiger Berichtigungsantrag abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Offensichtliche Schreib- oder Rechenfehler sind nach §118 Abs.1 VwGO zu berichtigen.
Eine Berichtigung nach §119 Abs.1 VwGO ist nur möglich, wenn der Tatbestand Unrichtigkeiten oder Unklarheiten enthält, die über die gesetzlich vorgesehene gedrängte Darstellung (§117 Abs.3 S.1 VwGO) hinausgehen.
Bei der Entscheidung über berichtigungsrechtliche Anträge trifft das Gericht seine Entscheidung im Ermessen und kann gemäß §101 Abs.3 VwGO vor Erlass eines Beschlusses ausnahmsweise eine mündliche Verhandlung anberaumen; ein Anspruch der Parteien auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung besteht nicht.
Der Tatbestand soll den Sach- und Streitstand seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt wiedergeben; auf Schriftsätze und Unterlagen darf verwiesen werden, sodass nicht jede Einzelheit berichtigt werden kann.
Ein Berichtigungsantrag kann nicht dazu dienen, die gerichtliche rechtliche Würdigung oder die bloße Wiedergabe des Parteivorbringens im Tatbestand nachträglich zu verändern.
Tenor
Der Tatbestand des Urteils vom 19. Oktober 2022 wird dahingehend berichtigt, dass es auf S. 7, 5. Absatz statt „DIN-Norm 1865“ „DIN-Norm 18065“ heißt.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Gründe
Der Antrag der Kläger,
den Tatbestand des Urteils vom 19. Oktober 2022 zu berichtigen,
hat weit überwiegend keinen Erfolg.
Die Kammer entscheidet dabei nach § 119 Abs. 2 Satz 1 VwGO durch Beschluss. Nach § 101 Abs. 3 VwGO trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung dazu, ob es vor Erlass eines Beschlusses ausnahmsweise eine mündliche Verhandlung für geboten erachtet. Ausgehend hiervon besteht für die Verfahrensbeteiligten kein Antragsrecht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Der von den Klägern gestellte Antrag geht damit ins Leere. Die Kammer hat den Antrag daher als Anregung verstanden; Anlass für die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung sieht sie jedoch nicht.
Der Antrag ist nur zum Teil begründet.
Auf S. 7 im 5. Absatz findet sich ein Schreibfehler hinsichtlich der dort aufgeführten DIN-Norm. Dieser war nach § 118 Abs. 1 VwGO zu berichtigen.
Da die Kläger im Übrigen keine Schreib-, Rechenfehler oder andere vergleichbare offensichtliche Unrichtigkeiten im Sinne des § 118 Abs. 1 VwGO geltend machen, kann der Berichtigungsantrag alleine auf § 119 Abs. 1 VwGO gestützt werden. Danach kann eine Berichtigung binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beantragt werden, wenn der Tatbestand andere Unrichtigkeiten oder Unklarheiten enthält.
Die Frist von 2 Wochen haben die Kläger beachtet. Entgegen ihrer Auffassung enthält der Tatbestand des Urteils vom 19. Oktober 2022 jedoch keine Unrichtigkeiten oder Unklarheiten im Sinne des § 119 Abs. 1 VwGO. Grundsätzlich ist bei der Frage, ob Unrichtigkeiten oder Unklarheiten vorliegen, zu berücksichtigen, dass der Tatbestand nach § 117 Abs. 3 Satz 1 VwGO den Sach- und Streitstand seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darstellen soll. Es ist daher weder geboten noch erforderlich, dass sämtliche Details in den Sachverhalt aufgenommen werden. Gerade deshalb sieht Satz 2 dieser Norm vor, dass wegen der Einzelheiten auf die Schriftsätze der Beteiligten und auf sonstige Unterlagen verwiesen werden kann. Ausgehend hiervon liegen keine (weiteren) Unrichtigkeiten oder Unklarheiten vor.
Im Einzelnen:
Soweit die Kläger meinen, im ersten Satz des Tatbestandes müsse aufgenommen werden, dass sie sich gegen die „nachträglich nach Errichtung“ erteilte Genehmigung wenden, stellt dies schon im Ansatz keine Unrichtigkeit oder Unklarheit dar. Im Rahmen des „Einleitungssatzes“ ist es ohne Belang, zu welchem Zeitpunkt die Baugenehmigung, gegen die sich die Kläger wehren, erteilt wurde. Dass aus Sicht der Kläger der Umstand der nachträglichen Genehmigung relevant ist, ergibt sich eindeutig aus der Wiedergabe des Klägervorbringens auf S. 6 (2. Absatz) des Urteils sowie aus den im Tatbestand in Bezug genommenen Schriftsätzen.
Hinsichtlich der im Bebauungsplan festgesetzten Anzahl der Geschosse begehren die Kläger mit ihrem Antrag eine rechtliche Bewertung der Festsetzung. Diese hat im Tatbestand jedoch generell zu unterbleiben.
Zutreffend weisen die Kläger darauf hin, dass im Tatbestand nicht alle Festsetzungen des Bebauungsplans und u.a. auch nicht die Festsetzung der GRZ aufgeführt sind. Diese Art der Darstellung beruht auf § 117 Abs. 3 Satz 1 VwGO, wonach – wie zuvor dargelegt – der Sach- und Streitstand nur seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt dargestellt werden soll. Ausgehend davon ist es eine Selbstverständlichkeit, dass gerade der Inhalt von Normen (u.a. Bebauungsplan) nicht vollständig im Tatbestand wiedergegeben wird, wenngleich die Norm bei der rechtlichen Bewertung insgesamt berücksichtigt wird.
Vor dem Hintergrund des das verwaltungsgerichtliche Verfahren prägenden Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) kommt der Darstellung der Tatsachen in der (unstreitigen) Geschichtserzählung oder im Parteivorbringen keine maßgebliche prozessuale Bedeutung zu. Ausgehend davon stellt es sich nicht als Unrichtigkeit oder Unklarheit dar, dass die Ausführungen zum „Arbeitsexemplar“ des Bebauungsplanes im Rahmen des Vorbringens der Beklagten erfolgen. Dies dient alleine einer besseren Verständlichkeit.
Die Ausführungen der Kläger im vorliegenden Berichtigungsantrag zu den Unterschieden zwischen Arbeitsexemplar und Original betreffen die rechtliche Bewertung der Existenz beider Urkunden. Derartige rechtliche Erwägung verbieten sich – wie bereits ausgeführt – im Tatbestand.
Auch bei der Darstellung der Veränderung der Baufenster im Jahr 1971 liegt keine Unrichtigkeit oder Unklarheit vor. Das Vorbringen der Kläger ist im weiteren Verlauf des Tatbestandes und insbesondere durch die konkrete Bezugnahme auf einzelne Schriftsätze hinreichend wiedergegeben.
Die Beschreibung der Mülltonneneinhausung auf S. 4 des Tatbestandes entspricht dem Inhalt der Baugenehmigung. Ob die Einhausung im rechtlichen Sinne tatsächlich „eigenständig“ ist, ist eine rechtliche Bewertung, die die Kammer in den Entscheidungsgründen vorgenommen hat.
Die Bezeichnung der genehmigten Garage im Untergeschoss als „Tiefgarage“ ist untechnisch gemeint und entspricht dem allgemeinen Sprachgebrauch. Für die rechtliche Bewertung, ob die Außenwände der Garage Abstandflächen auslösen, ist die Bezeichnung nicht von Belang. Die weiteren Ausführungen der Kläger unter Ziffer II. l) des vorliegenden Antrags betreffen die rechtliche Bewertung der Baugenehmigung.
Hinsichtlich der Ausführungen im Tatbestand zum Lageplan sind gleichfalls Unrichtigkeiten und Unklarheiten nicht zu erkennen. Die Ausführungen erfolgen im Rahmen der Darstellung des Inhalts der Baugenehmigung. Diese enthält eine mit „Lageplan“ bezeichnete Bauvorlage. Ob die rechtlichen Anforderungen an einen Lageplan im Sinne des § 3 BauPrüfVO NRW vorliegen, ändert nichts an der Bezeichnung der Bauvorlage.
Entgegen der Auffassung der Kläger fehlt ihr Vorbringen zur Makler- und Bauträgerverordnung nicht. Dieses Vorbringen ist durch die Inbezugnahme der Schriftsätze im Tatbestand enthalten. Die von der Kammer gewählte Art der Darstellung entspricht damit der Intention des § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO.
Die aus Sicht der Kläger (erneut) verkürzte Darstellung ihres Vorbringens auf S. 6, 1. Absatz des Urteils entspricht dem gesetzlichen Erfordernis der gedrängten Darstellung des Sach- und Streitstandes im Tatbestand. Gleiches gilt hinsichtlich der Ziffer II., p) des vorliegenden Antrags.
Bei der von den Klägern als falsch erachteten Höhenangabe unter Ziffer II., q) des vorliegenden Antrags handelt es sich nicht um eine Berechnung der Kammer. Vielmehr wird das Vorbringen der Kläger selbst wiedergegeben. Eine „Berichtigung“ des eigenen Vorbringens kann über den Antrag nach § 119 VwGO nicht erreicht werden.
Gleiches gilt für die unter Ziffern II., r) und s) geltend gemachten Mängel des Tatbestandes.
Unter Ziffer II., t) machen die Kläger letztlich ihre eigene rechtliche Bewertung geltend; dies kann nicht Gegenstand eines Tatbestandsberichtigungsantrages sein. Soweit sie meinen, dass die zugrunde liegenden Maße (namentlich der aus ihrer Sicht zu geringe Abstand der Außenwand der Tiefgarage zur Grenze ihre Grundstück) nicht im Tatbestand enthalten sei, wird auf den letzten Absatz auf S. 6 des Urteils vom 19. Oktober 2022 hingewiesen, der genau dieses Vorbringen der Kläger wiedergibt. Hier – wie auch in den folgenden Absätzen des Tatbestands – wird das Vorbringen der Kläger zum „baulich-konstruktiven Zusammenhang“ wiedergegeben. Auch hier erfolgte entsprechend § 117 Abs. 3 VwGO eine Verkürzung der Darstellung, um den Tatbestand nicht zu überfrachten. Die Details sind durch die Bezugnahme auf die Schriftsätze der Kläger zum Gegenstand des Urteils geworden.
Die Rüge der Kläger unter Ziffer II., v) geht gleichfalls ins Leere. Auch an dieser Stelle des Tatbestandes wird lediglich das Vorbringen der Kläger wiedergeben. Eine eigene Bewertung durch das Gericht – wie der Berichtigungsantrag suggeriert – erfolgt hier nicht.
Die von den Klägern unter Ziffern II., x) und y) reklamierten Auslassungen bestehen nicht. Auch dieses Vorbringen ist aufgrund der konkreten Bezugnahme erfasst. Hier sie nochmals darauf hingewiesen, dass es nicht Aufgabe des Tatbestands ist, jedes Detail des Vorbringens der Beteiligten wiederzugeben.
Die in den Ziffern II., z), aa) – ee) geltend gemachten Auslassungen bestehen nicht, da auch insoweit durch die Bezugnahmen die über die Darstellung im Tatbestand hinausgehenden Details zum Gegenstand des Urteils gemacht wurde. Soweit die Kläger – erneut – geltend machen, einzelne Sachverhaltselemente seien unstreitig und deswegen nicht beim Klägervorbringen darzustellen, wird nochmals auf die obigen Ausführungen zur Bedeutung des Amtsermittlungsgrundsatzes für die Art und Weise der Darstellung im Tatbestand verwiesen.
Hinsichtlich der Bezeichnung der Garage als „Tiefgarage“ erwarten die Kläger in Ziffer II., z), ff) bereits eine rechtliche Bewertung im Tatbestand. Dies entspricht nicht der Funktion des Tatbestandes.
Soweit die Kläger geltend machen, im Tatbestand sei nicht vermerkt, dass die Rampe zur Tiefgarage „abschüssig“ sei, trifft dies zu. Dies ist – wie bei vielen Details – jedoch Ausfluss der gesetzlichen Anforderung einer „gedrängten Darstellung“.
Bei der Rüge zu Ziffer II., z), hh) verkennen die Kläger, dass es sich hier um die Wiedergabe des Vorbringens der Beklagten handelt. Ob dies inhaltlich zutreffend ist, ist im Tatbestand nicht zu würdigen.
Die mit dem abschließenden Hinweis unter Ziffer II. z), ii) geltend gemachte Auslassung existiert nicht. Auch insoweit greift – neben der eingehenden Wiedergabe des Vorbringens der Kläger im Tatbestand – die konkrete Bezugnahme auf Schriftsätze.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 119 Abs. 2 Satz 2 VwGO).