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Verwaltungsgericht Köln·23 K 1614/21·08.11.2022

Abgelehnt: Antrag auf Berichtigung/Ergänzung des Protokolls der Ortsbesichtigung

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtProtokollführung/OrtsterminAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger beantragten die Berichtigung bzw. Ergänzung des Protokolls der Ortsbesichtigung vom 17.10.2022. Das Verwaltungsgericht Köln lehnte den Antrag ab, weil keine konkret bezeichneten Unrichtigkeiten nach §164 ZPO vorgetragen wurden und die vorgeschriebene Ergänzungsfrist nach §160 Abs.4 ZPO nicht eingehalten war. Das Protokoll enthält die nach §160 ZPO erforderlichen Angaben.

Ausgang: Antrag auf Berichtigung/Ergänzung des Ortsbesichtigungsprotokolls als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Berichtigung des Protokolls nach §164 ZPO setzt vorab festgestellte und konkret bezeichnete Unrichtigkeiten voraus; allgemeine oder unkonkrete Rügen genügen nicht.

2

Eine Ergänzung des Protokolls nach §160 Abs.4 ZPO ist nur möglich, wenn der Antrag auf Aufnahme bestimmter Vorgänge oder Äußerungen rechtzeitig gestellt wird, jedenfalls bis zum Schluss des Termins, über den protokolliert wird.

3

Fehlen detaillierte Benennungen von Unrichtigkeiten oder ein rechtzeitiger Antrag zur Protokollergänzung, ist ein Abänderungsbegehren des Protokolls abzuweisen.

4

Das Protokoll erfüllt, sofern es die nach §160 Abs.1 und Abs.2 ZPO vorgeschriebenen Inhalte und die wesentlichen Vorgänge des Ortstermins wiedergibt, grundsätzlich die Anforderungen an eine formgerechte Niederschrift.

Relevante Normen
§ 105 VwGO§ 160 ZPO§ 164 VwGO§ 164 Abs. 1 ZPO§ 160 Abs. 1 ZPO§ 160 Abs. 2 ZPO

Tenor

Der Antrag auf Berichtigung bzw. Ergänzung des Protokolls der Ortsbesichtigung vom 17. Oktober 2022 wird abgelehnt.

Gründe

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Der mit Schriftsatz vom 28. Oktober 2022 wörtlich gestellte Antrag,

3

das Protokoll der Ortsbesichtigung vom 17. Oktober 2022 wie folgt zu ergänzen respektive zu korrigieren:

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1. „Der Vorsitzende untersagte die Foto-Aufnahmen des anwesenden (Presse-)Fotographen“.

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2. Die Frage des Klägers, die benachbarte Liegenschaft „Stichweg X.          straße 00 = Flurstück 000“ in Augenschein zu nehmen, verweigert die Kammer als nicht relevant.“

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3. „Die Beigeladenen untersagten den Erschienen und dem Gericht – auch auf ausdrückliche Nachfrage des Klägers – das streitgegenständliche Grundstück zu betreten, um die örtlichen Höhenverhältnisse an der Grundstücksgrenze zu Flurstück 000 und 0000 respektive auf der Dachterrasse der Mittelgarage in Augenschein zu nehmen.

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4. „Alle gefertigten Fotos der umliegenden Eckgrundstücke, die in vergleichbarer Lage wie das Vorhabengrundstück in der begangenen Umgebung vorhanden sind, in das Bildkonvolut zum Protokoll aufzunehmen.“

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5. „Die Inbetriebnahme des Lastenaufzugs erfolgte nur lastfrei“

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hat keinen Erfolg.

11

Weder die Voraussetzungen für eine Ergänzung des Protokolls über die Ortsbesichtigung nach § 105 VwGO, 160 ZPO noch für eine Berichtigung nach § 105 VwGO, § 164 VwGO sind gegeben.

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Zunächst enthält das Protokoll keine Unrichtigkeiten, die gemäß § 164 Abs. 1 ZPO berichtigt werden könnten; Unrichtigkeiten haben die Kläger nicht benannt.

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Auch eine Ergänzung des Protokolls kommt nicht in Betracht. Das Protokoll enthält die nach § 160 Abs. 1 ZPO vorgeschriebenen Inhalte und gibt entsprechend § 160 Abs. 2 ZPO die wesentlichen Vorgänge des Ortstermins wieder.

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Einen Antrag dahingehend, dass bestimmte Vorgänge und Äußerungen ins Protokoll aufgenommen werden (vgl. § 160 Abs. 4 ZPO) haben die Kläger nicht – rechtzeitig –gestellt. Ein derartiger Antrag kann nur bis zum Schluss des Termins, über den das Protokoll gefertigt wird, gestellt werden.

15

Vgl. Zöller, ZPO, § 160, Rn. 15.

16

Im Rahmen des Ortstermins haben die Kläger keinen Antrag auf Protokollierung bestimmter Vorgänge oder Äußerungen gestellt.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.