Erinnerung gegen Kostenrechnung nach PKH-Bewilligung bei außerhalb liegendem Kanzleisitz zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte erhob Erinnerung gegen den Ansatz eines erstinstanzlichen Übergangsanspruchs durch Kostenrechnung wegen Reisekosten und Abwesenheitsgeld eines außerhalb des Gerichtsbezirks beigeordneten Anwalts. Das Verwaltungsgericht weist die Erinnerung zurück, da die Bewilligungs- und Beiordnungsentscheidung als Kostengrundentscheidung im Festsetzungsverfahren bindend ist. Notwendige Kosten, die sich aus Beiordnung und Kanzleisitz ergeben, sind erstattungsfähig; eine materielle Überprüfung ist ausgeschlossen. Die Entscheidung ist unanfechtbar und gebührenfrei.
Ausgang: Erinnerung gegen Kostenrechnung als unbegründet abgewiesen; Entscheidung gebührenfrei und unanfechtbar
Abstrakte Rechtssätze
Im Festsetzungsverfahren ist die Bewilligungs- und Beiordnungsentscheidung als Kostengrundentscheidung bindend und einer materiellen Überprüfung durch den Festsetzungsbeamten grundsätzlich nicht zugänglich.
Eine unanfeingeschränkte Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines außerhalb des Gerichtsbezirks ansässigen Rechtsanwalts begründet jedenfalls den Anspruch auf Erstattung der notwendigen Kosten, die sich unmittelbar aus der Beiordnung und dem Kanzleisitz ergeben (insbesondere Reise- und Abwesenheitsgeld).
Der Ausschluss des Rechtswegs nach § 80 AsylVfG erstreckt sich auch auf Entscheidungen über Prozesskostenhilfe und schließt materielle Einwendungen gegen die Bewilligungs- und Beiordnungsentscheidung in nachfolgenden Festsetzungsverfahren aus.
Eine Erinnerung gegen den Ansatz durch Kostenrechnung ist unbegründet, wenn der Übergangsanspruch auf einer unanfechtbaren und zutreffend ermittelten Bewilligungs- und Beiordnungsentscheidung beruht und keine durchgreifenden Einwendungen gegen den Kostenansatz vorgetragen werden.
Leitsatz
Erfolglose Einnerung gegen Ansatz durch Kostenrechnung nach unanfechtbarer und uneingeschränkter Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines außerhalb des Gerichtsbezirks ansässigen Rechtsanwalts
Tenor
1. Die Erinnerung gegen den Ansatz des erstinstanzlichen Übergangsanspruchs durch Kostenrechnung wird zurückgewiesen.
2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die gemäß § 59 Abs. 2 S.1 RVG i.V.m. § 66 GKG zulässige Erinnerung der Erinnerungsführerin – der Beklagten im Klageverfahren – gegen den Ansatz des erstinstanzlichen Übergangsanspruchs durch Kostenrechnung gemäß § 59 Abs. 1 RVG hinsichtlich der Reisekosten und des Abwesenheitsgeldes des Prozessbevollmächtigten des Erinnerungsgegners sowie der anteiligen Umsatzsteuer ist unbegründet. Der Übergangsanspruch wurde zutreffend in Höhe von € 572,90 auf der Grundlage eines Gegenstandswertes in Höhe von € 3.000,00 ermittelt (vgl. Bl. 112, 114 der Gerichtsakte).
Damit wurde dem gerichtlichen Beschluss vom 14.03.2013 entsprochen, mit dem dem Erinnerungsgegner Prozesskostenhilfe für die erste Instanz bewilligt und sein Prozessbevollmächtigter zur Wahrnehmung seiner Rechte beigeordnet wurde. Der Übergangsanspruch gemäß § 59 Abs. 1 RVG bestimmt sich wie der Vergütungsanspruch nach §§ 45, 55 RVG gemäß § 48 Abs. 1 RVG nach dem Beschluss, durch den die Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet worden ist. Zwar hat ein uneingeschränkter Bewilligungs- und Beiordnungsbeschluss nicht automatisch zur Folge, dass sämtliche vom beigeordneten Rechtsanwalt geltend gemachten Kosten zu vergüten sind. Allerdings sind jedenfalls die notwendigen Kosten zu erstatten, die sich unmittelbar aus der Beiordnung des jeweiligen Rechtsanwaltes und dessen Kanzleisitzes ergeben. Dazu zählen bei einem Rechtsanwalt, dessen Kanzlei außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des beiordnenden Gerichts ansässig ist, die Kosten für die Anreise zur mündlichen Verhandlung sowie das Abwesenheitsgeld.
Ob vorliegend die uneingeschränkte Prozesskostenhilfebewilligung und Beiordnung des außerhalb des Gerichtsbezirks ansässigen Prozessbevollmächtigten des Erinnerungsgegners unter Berücksichtigung des aus § 162 Abs. 1 VwGO hergeleiteten Grundsatzes der Kostenminimierung,
vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 11.09.2007 – 9 KSt 5/07 –, juris, Rz. 3 f.,
rechtmäßig war, ist für die Entscheidung über die Erinnerung ohne Belang. Denn im Festsetzungsverfahren ist der Beiordnungs- und Bewilligungsbeschluss als Kostengrundentscheidung bindend und wird einer materiell-rechtlichen Überprüfung grundsätzlich nicht unterzogen. Es handelt sich dabei um ein justizförmiges Verwaltungsverfahren, weshalb eine Überprüfung der Beiordnungsentscheidung nicht in Betracht kommt. Eine solche Überprüfung liefe nicht nur dem Wesen des Festsetzungsverfahrens zuwider, sondern würde auch die Rechtskraft der Beiordnungsentscheidung in Frage stellen. Auch ist dem Festsetzungsbeamten nicht die Prüfung auferlegt, ob die Beiordnungsentscheidung zutreffend erfolgt ist.
Vgl. LAG Köln, Beschluss vom 01.09.2011 – 12 Ta 241/11 –, juris, Rz. 10 m.w.N.
Diese Bindungswirkung gilt auch in der vorliegenden Konstellation, in der die Erinnerungsführerin aufgrund der in § 80 AsylVfG geregelten Unanfechtbarkeit nicht die Möglichkeit hatte, materielle Einwendungen gegen die Bewilligungs- und Beiordnungsentscheidung im Wege der Beschwerde geltend zu machen. Der Beschwerdeausschluss nach dieser Vorschrift gilt umfassend für alle Streitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz. Eine asylverfahrensrechtliche Streitigkeit liegt vor, wenn die Behörde – wie hier – die angegriffene Entscheidung auf eine Rechtsgrundlage nach dem Asylverfahrensgesetz gestützt hat. Damit erstreckt sich der Ausschluss der Beschwerde neben sämtlichen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auch auf sonstige Nebenverfahren, wie etwa Entscheidungen über Prozesskostenhilfe,
vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24.08.1992 – 18 E 1107/92.A –, juris,
oder über Erinnerungen,
vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11.05.1995 – 25 E 506/95.A –, juris.
In diesem Zusammenhang sei angemerkt, dass der Beschwerdeausschluss nach der Gesetzesbegründung insbesondere für das Prozesskostenhilfeverfahren eingeführt worden ist.
Vgl. zur Entstehungsgeschichte: Hess. VGH, Beschluss vom 17.11.1992 – 12 TP 2193/92 –, juris, Rz. 3.
Mit dieser bewussten Entscheidung des Gesetzgebers ist hinzunehmen, dass ein Beteiligter durch eine Kostenrechnung belastet sein kann, ohne dass ihm eine Rechtsschutzmöglichkeit gegen die Kostengrundentscheidung offen steht.
Das Erinnerungsverfahren ist gemäß § 66 Abs. 8 S. 1 GKG gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet, § 66 Abs. 8 S. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.