PKH-Antrag zur Anfechtung der Fahrerlaubnisentziehung wegen Alkoholabhängigkeit abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte Prozesskostenhilfe zur Anfechtung einer Ordnungsverfügung, mit der ihm die Fahrerlaubnis entzogen wurde. Zentrale Frage war, ob die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Das Gericht verneint dies: aus ärztlichem Attest, Strafakten und Betreuerangaben ergibt sich eine langjährige Alkoholabhängigkeit, Entwöhnung und Abstinenznachweis fehlen. Auch der Gebührenbescheid ist nachvollziehbar begründet.
Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgewiesen, da die Anfechtung der Fahrerlaubnisentziehung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist gemäß § 3 Abs. 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 FeV geboten, wenn sich der Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat.
Die Behörde kann im Fahrerlaubnisverfahren von der Alkoholabhängigkeit ausgehen, ohne zuvor ein Gutachten anzuordnen, wenn aus ärztlichen Feststellungen und sonstigen Akten keine durchgreifenden Zweifel an der Diagnose bestehen.
Die Wiedererlangung der Fahreignung bei Alkoholabhängigkeit erfordert eine erfolgreiche Entwöhnungsbehandlung und den Nachweis dauerhafter Abstinenz nach Anlage 4 Nr. 8.4 FeV.
Ein Gebührenansatz innerhalb des gesetzlichen Rahmens ist gerechtfertigt, wenn der erhöhte Aufwand – etwa durch die Beiziehung strafrechtlicher Akten – nachvollziehbar begründet wird.
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe
Dem Kläger kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, weil seine Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
Nach derzeitigem Sachstand ist die Ordnungsverfügung der Beklagten vom November 2017 rechtmäßig. Die Entziehung der Fahrerlaubnis beruht auf § 3 Abs. 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 FeV. Danach ist einem Fahrerlaubnisinhaber, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat, zwingend die Fahrerlaubnis zu entziehen.
Diese Voraussetzungen sind nach derzeitigem Sachstand gegeben. Nach Anlage 4 Nr. 8.3 besteht im Falle der Alkoholabhängigkeit keine Fahreignung. Erst nach einer Entwöhnungsbehandlung ist die Fahreignung dann wieder gegeben, wenn die Abhängigkeit nicht mehr besteht und die Abstinenz nachgewiesen ist (Nr. 8.4). Vorliegend durfte die Beklagte auch ohne vorherige Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens von der Alkoholabhängigkeit des Klägers ausgehen (§ 11 Abs. 7 FeV). Denn nach dem Akteninhalt besteht kein durchgreifender Zweifel an der Alkoholabhängigkeit des Klägers. Dies gilt insbesondere mit Blick auf das ärztliche Attest der LVR Klinik M. – Abteilung Abhängigkeitserkrankungen – vom Dezember 2016. Danach liegt bei dem Kläger eine langjährige Alkoholabhängigkeit mit häufigen stationären Aufenthalten vor.
Zweifel an der Richtigkeit dieser ärztlichen Feststellung bestehen nicht. Im Gegenteil wird diese Feststellung durch den Inhalt der von der Beklagten beigezogenen Strafakten bestätigt. So haben etwa die Polizeibeamten anlässlich von Einsätzen im Rahmen häuslicher Gewalt, 00. November 2010, am 0. Juli 2016 und am 00. August 2016 festgestellt, dass der Kläger hochgradig alkoholisiert war. Auch die Betreuerin des Klägers hat im Schreiben vom 9. Dezember 2016 an das Amtsgericht M1. erklärt, dass der Kläger im Laufe des Jahres 2016 eine Krankheitsphase über viele Monate gehabt habe, die mit exzessiven Alkoholmissbräuchen verbunden gewesen sei. Auch im Schreiben an den Prozessbevollmächtigten vom 21. Februar 2017 hat die Betreuerin ausgeführt, der Kläger habe im Jahr 2016 viele Alkoholrückfälle gehabt.
Gründe dafür, weshalb das ärztliche Attest der LVR Klinik M. und die Erkenntnisse aus Strafverfahren im vorliegenden gefahrenabwehrrechtlichen Zusammenhang nicht berücksichtigt werden dürften, hat der Kläger nicht substantiiert vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich. Im Übrigen hat der Kläger in seinem Schriftsatz vom 11. Dezember 2017 seine langjährige Alkoholabhängigkeit selbst bestätigt.
Soweit der Kläger nunmehr vorträgt, seine langjährige Alkoholabhängigkeit sei Vergangenheit, er sei ein „trockener Alkoholiker“, ist dies nicht relevant. Wie bereits dargelegt, setzt nach Nr. 8.4 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung die Wiedererlangung der Fahreignung bei Alkoholabhängigkeit in jedem Fall eine erfolgreiche Entwöhnungsbehandlung und den Nachweis langer Abstinenz voraus. Dass der Kläger eine Entwöhnungsbehandlung durchlaufen hat, ist nicht erkennbar und hat der Kläger auch nicht vorgetragen. Zudem fehlt jeder Nachweis einer Abstinenz.
Der Gebührenbescheid ist gleichfalls rechtmäßig. Insbesondere hat die Beklagte erkannt, dass ein Gebührenrahmen besteht und den etwas über dem Mittel gelegenen Ansatz der Gebühr nachvollziehbar mit der Beiziehung der Strafakten begründet.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft.
Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht.
Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.