BUKG-Umzugskosten: Kein Herdbeitrag, aber Taxi und gekürztes Tagegeld bei fiktiver Umzugsreise
KI-Zusammenfassung
Ein Berufssoldat begehrte einen Beitrag zur Herdanschaffung (§ 9 Abs. 3 BUKG) sowie weitergehende Erstattung von Auslagen einer mit Urlaub verbundenen Umzugsreise. Das VG verneinte die Notwendigkeit eines neuen Kochherds, weil ein eigener Herd technisch nutzbar gewesen wäre. Bei der Umzugsreise sind nach § 12 Abs. 5 AUV die Kosten einer fiktiven unmittelbaren Reise zu ermitteln; daher wurden Taxikosten wegen Unzumutbarkeit des ÖPNV mit Kleinkindern und Gepäck sowie Tagegeld (mit Kürzungen wegen Flugverpflegung) zugesprochen. Weitere Mehrkosten (u.a. Business-Class, höhere Flugkosten, Trennungsgeld) wurden abgelehnt.
Ausgang: Klage nur teilweise erfolgreich: Taxi- und (gekürztes) Tagegeld zugesprochen, Herdbeitrag und weitere Reisekosten abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Beitrag zur Beschaffung eines Kochherdes nach § 9 Abs. 3 BUKG setzt eine objektive Notwendigkeit beim Bezug der neuen Wohnung voraus; sie liegt nur vor, wenn kein nutzbarer eigener Herd verfügbar ist und eine Nutzung in der neuen Wohnung technisch nicht möglich ist.
Die Notwendigkeit der Herdanschaffung wird nicht dadurch begründet, dass ein vorhandener Herd in einer Einbauküche aus wirtschaftlichen Gründen in einer anderen Wohnung verbleiben soll; maßgeblich ist die technische Verwendbarkeit in der neuen Wohnung, nicht die Zweckmäßigkeit privaten Vermögenseinsatzes.
Bei einer mit Urlaub verbundenen Umzugsreise sind nach § 12 Abs. 5 AUV die Reisekosten bis zur Höhe einer fiktiven unmittelbaren Umzugsreise zu erstatten; eine Anrechnung von Kosten oder Vergünstigungen der tatsächlich gewählten Reise findet nicht statt.
Taxikosten sind im Rahmen der Umzugsreise nach der Verweisung auf § 4 Abs. 4 BRKG erstattungsfähig, wenn die Nutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel im Einzelfall aus triftigen Gründen unzumutbar ist, etwa wegen Betreuung von Kleinkindern bei gleichzeitigem Transport von Umzugsgepäck.
Bei der fiktiven Reisekostenberechnung sind Flugkosten grundsätzlich nur in der niedrigsten Beförderungsklasse (§ 4 Abs. 1 Satz 3 BRKG) anzusetzen; eine höhere Klasse zur Abgeltung von Belastungen kommt nicht in Betracht, wenn die Belastungen wegen fiktiver Betrachtung nicht tatsächlich entstehen.
Vorinstanzen
Oberverwaltungsgericht NRW, 1 A 1971/15 [NACHINSTANZ]
Tenor
Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 22. Januar 2014 und des Beschwerdebescheides vom 11. Februar 2014 verpflichtet, dem Kläger auf seinen Antrag vom 8. Oktober 2013 auf Erstattung von Auslagen der Umzugsreise Taxikosten für die Fahrt von seiner Wohnung in X. zum Flughafen Dulles in Höhe von 34,40 EUR und Tagegeld in Höhe von 60% für einen und in Höhe von 80% für einen zweiten Reisetag zu bewilligen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu ¾ und die Beklagte zu ¼.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger steht als Berufssoldat im Rang eines Oberstleutnants i.G. im Dienst der Beklagten. Mit Verfügung des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 29. Mai 2013 versetzte die Beklagte den Kläger unter Zusage der Umzugskostenvergütung von X. nach C. . Der Kläger ist verheiratet und hat zwei in den Jahren 2010 und 2012 geborene Töchter. Mit Kaufvertrag vom 10. Juli 2013 erwarben der Kläger und seine Ehefrau ein Einfamilienhaus in T. -P. . Im Kaufvertrag ist unter anderem bestimmt, dass neben der Immobilie auch Zubehör in Gestalt einer Einbauküche (einschließlich Herd) und Gardinen im Gesamtwert von 25.000 EUR mit verkauft werden. Der Kläger ist zudem Eigentümer einer Eigentumswohnung in X1. . Diese Wohnung ist mit einer Küche ausgestattet, in der ein Herd mit Backofen eingebaut ist.
Am 18. Juli 2013 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung eines Beitrags zum Beschaffen eines Kochherdes und eines Ofens nach § 9 Abs. 3 BUKG.
Mit Bescheid vom 3. September 2013 – zugestellt am 17. September 2013 – lehnte die Beklagte diesen Antrag ab. Zur Begründung führte sie im Kern aus, in der Wohnung des Klägers in X1. sei ein gebrauchsfähiger Herd vorhanden. Diese Wohnung mit der Einbauküche und dem Herd zu vermieten, sei die eigene Entscheidung des Klägers. Angesichts des in seinem Eigentum stehenden Herdes sei die Notwendigkeit zur Beschaffung eines Herdes nicht gegeben.
Hiergegen legte der Kläger am 7. Oktober 2013 Beschwerde ein. Zur Begründung machte er geltend, die Anschaffung eines neuen Herdes sei trotz des in der Wohnung in X1. vorhandenen Herdes im Sinne des § 9 Abs. 3 BUKG notwendig gewesen. Die Notwendigkeit sei dann zu bejahen, wenn die Maßnahme bei vernünftiger wirtschaftlicher Betrachtungsweise sinnvoll sei. Dies treffe auf die Neuanschaffung des Herdes zu. Denn sowohl die Einlagerung des Herdes aus der Wohnung in X1. für die Dauer des Aufenthaltes in X. als auch der Transport des Herdes von X1. nach P. seien wirtschaftlich betrachtet unvernünftig gewesen. Daher liege der Neuanschaffung des Herdes keine Entscheidung der privaten Lebensführung zugrunde, vielmehr sei die Anschaffung zwangsläufige Folge des Umzugs.
Am 8. Oktober 2013 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Erstattung der Kosten der Umzugsreise. Hierbei trug er vor, er mache nur fiktive Flugkosten für sich und seine Familie geltend, denn tatsächlich hätten sie die Rückreise mit einem Schiff durchgeführt. Die Beklagte ermittelte günstigste Rückreisekosten (Flug Dulles – Amsterdam – Frankfurt und Zugstrecke Frankfurt – P. ) in Höhe von insgesamt 1.637,88 EUR. Den Erstattungsantrag lehnte sie mit Bescheid vom 6. Januar 2014 – zugestellt am 8. Januar 2014 mit der Begründung ab, werde eine Dienstreise mit einem Urlaub von mehr als 5 Tagen verbunden, so könnten nur die zusätzlich für das Dienstgeschäft der Dienstreise entstehenden Kosten erstattet werden. Bei einer Umzugsreise mangele es jedoch an der Durchführung eines Dienstgeschäftes. Daher stehe das private Interesse der Urlaubsreise im Vordergrund, so dass eine – fiktive – Kostenerstattung nicht in Betracht komme.
Hiergegen legte der Kläger am 9. Januar 2014 Beschwerde ein. Mit Bescheid vom 22. Januar 2014 hob die Beklagte ihren Bescheid vom 6. Januar 2014 auf und bewilligte Umzugskostenvergütung für die Umzugsreise in Höhe von 1.645,48 EUR. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 29. Januar 2014 Beschwerde ein. Er machte geltend, er beschwere sich gegen die Höhe der festgesetzten Kosten für die Umzugsreise. Die Tagegelder, Fahrtkosten und Flugkosten müssten insgesamt im Sinne eines fiktiven Reiseverlaufs im Kostenvergleich erstattet werden. So seien insbesondere die fiktiven Tagegelder für die zweitägige Flugreise zu erstatten. Für die – fiktive – Fahrt von der letzten Unterkunft in Fort Myer zum Flughafen Dulles müssten – mangels einer Verbindung des öffentlichen Nahverkehrs – die geschätzten Kosten eines Taxis in Höhe von 52,00 USD angesetzt werden. Als Flugkosten müssten 1.637,40 EUR und nicht 1.495,08 EUR angesetzt werden. Aus Gründen der Fürsorge sei mit zwei kleinen Kindern (im Zeitpunkt der Umzugsreise 16 u 40 Monate alt) nur ein Direktflug zumutbar. Zudem habe er angesichts der Dauer des Fluges einen Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Business-Class.
Mit Beschwerdebescheid vom 11. Februar 2014 – zugestellt am 12. Februar 2014 – wies die Beklagte die Beschwerden des Klägers zurück. Zur Begründung führte sie aus, eine Erstattung der Kosten für die Beschaffung eines Kochherdes scheide schon deshalb aus, weil der Kläger ansonsten einen Vermögenszuwachs erreichen würde. Dies sei aber nicht Sinn und Zweck des § 9 Abs. 3 BUKG. Auch eine weitergehende Bewilligung von Reisekosten komme nicht in Betracht. Insbesondere sei die Erstattungsfähigkeit differenziert nach Fahrtkosten und Tage- und Übernachtungsgeld zu betrachten. Insgesamt seien nicht die Kosten einer fiktiven Reise zu erstatten, sondern nur die Reisekosten zu ermitteln. Die Ermittlung der Flug- und Zugkosten habe einen Betrag von 1.495,08 EUR ergeben; dieser sei auch erstattet worden. Hinsichtlich der Fahrt von der Unterkunft zum Flughafen Dulles sei aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung die Wegstreckenentschädigung nach § 5 BRKG zugrunde gelegt worden. Die Taxikosten könnten nach § 4 Abs. 4 BRKG schon deshalb nicht angesetzt werden, weil es sich bei der Umzugsreise nicht um eine Dienstreise handele. Mit der Gewährung von Tagegeld nach § 3 ARV solle der während der notwendigen Reisedauer entstandene Mehraufwand für Verpflegung ausgeglichen werden. Ein solcher Aufwand könne nur dann entstehen, wenn der Berechtigte und seine Angehörigen sich auf der Reise selbst verpflegen müssen und dafür Kosten entstehen. Das danach pro Tag und Person in Höhe von 39,00 EUR zu zahlende Tagegeld sei nach § 6 Abs. 2 Satz 2 BRKG zu kürzen. Diese Kürzung betrage hier 100%, weil die volle Verpflegung in dem Preis für die Schifffahrt enthalten gewesen sei. Gleiches gelte für das Auslandsübernachtungsgeld.
Am 10. März 2014 hat der Kläger Klage erhoben. Er nimmt Bezug auf seine Beschwerden und trägt ergänzend vor, neben den geltend gemachten Leistungen stehe ihm auch das fiktive Trennungsgeld zu. Dieses werde den Mitarbeitern des Auswärtigen Amtes in vergleichbarer Situation auch gewährt. Zudem sei das als Trennungsgeld geltend gemachte Tagegeld Teil der Reisekosten. Daher sei dies (nach dem Bundesreisekostengesetzt) von Amts wegen zu prüfen gewesen.
Der Kläger beantragt,
1. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 3. September 2013 und teilweiser Aufhebung des Beschwerdebescheides vom 11. Februar 2014 zu verpflichten, ihm auf seinen Antrag vom 18. Juli 2013 einen Beitrag zur Beschaffung eines Kochherdes zu bewilligen,
2. die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 22. Januar 2014 und teilweiser Aufhebung des Beschwerdebescheides vom 11. Februar 2014 zu verpflichten, ihm auf seinen Antrag vom 8. Oktober 2013 die vollständige Erstattung der Auslagen für die Umzugsreise von X. nach T. zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verweist auf die angefochtenen Bescheide und trägt ergänzend vor, ein Anspruch auf fiktives Trennungsgeld scheitere schon daran, dass der Kläger mit seiner gesamten Familie in den USA gelebt habe. Daher habe vor der Umzugsreise kein Trennungsgeldanspruch bestanden, der fiktiv hätte verlängert werden können.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet; weitgehend jedoch unbegründet (§ 113 Abs. 5 VwGO).
Mit dem Klageantrag zu 1) hat die Klage keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung eines Beitrags zur Anschaffung eines Kochherdes. Als Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch kommt alleine § 9 Abs. 3 BUKG in Betracht. Nach dieser Bestimmung sind die Auslagen für einen Kochherd bis zum Betrag von 450 DM erstattungsfähig, wenn seine Anschaffung beim Bezug der neuen Wohnung notwendig ist. Die Notwendigkeit in diesem Sinne liegt nur dann vor, wenn in der neuen Wohnung kein Kochherd vorhanden ist und in der bisherigen Wohnung ein eigener Kochherd zwar vorhanden war, dieser wegen der in der neuen Wohnung vorgefundenen anderen Verhältnisse aber nicht mehr benutzbar und auch nicht umstellbar ist.
Vgl. Kopicki/Irlenbusch/Biel, Umzugskostenrecht des Bundes, BUKG, § 9, Rdn. 39.
Dabei kann das Zurücklassen eines eigenen Kochherdes – etwa in einer Einbauküche – die Notwendigkeit der Neuanschaffung eines – weiteren – Herdes für sich alleine nicht begründen. Zwar mag es für den Betroffenen günstiger sein, seinem Käufer oder Mieter eine vollständige Küche zu überlassen, nicht zuletzt, um das Objekt dadurch attraktiver zu machen. Diesem Zweck dienen die Bestimmungen des Bundesumzugskostengesetzes jedoch nicht. Selbst dann, wenn es für den Betroffenen mit tatsächlichen oder wirtschaftlichen Schwierigkeiten verbunden wäre, den vorhanden Kochherd aus der bisherigen Wohnung aus- und in der neuen Wohnung einzubauen, würde dies die Notwendigkeit nicht begründen. Maßgeblich ist vielmehr, ob eine Nutzung des vorhandenen Geräts in der neuen Wohnung (technisch) möglich ist.
Vgl. Kopicki/Irlenbusch/Biel, a.a.O. und VG München, Urteil vom 14. Juni 1994 – M 12 K 92.3700 –.
Gemessen hieran, liegt keine Notwendigkeit zur Anschaffung eines Kochherdes aufgrund des Umzugs von X. nach T. vor. Nach seinen eigenen Erklärungen ist der Kläger Eigentümer eines Kochherdes, der in einer Einbauküche in seiner Eigentumswohnung in X1. eingebaut ist. Dass dieser Herd technisch (z.B. wegen Strom oder Gas) in der neuen Wohnung nicht verwendet werden kann, hat der Kläger nicht vorgetragen und ist auch sonst nicht ersichtlich. Damit hätte der Kläger den in seinem Eigentum stehenden Herd nutzen können.
Unerheblich ist hierbei, dass der vorhandene Herd nicht aus der „bisherigen Wohnung“, nämlich der Wohnung in X. stammt. Denn § 9 Abs. 3 BUKG stellt alleine darauf ab, ob die Anschaffung eines Herdes beim Bezug der neuen Wohnung notwendig ist. Dies bedeutet, dass der Herd nicht aus der bisherigen Wohnung stammen und damit nicht Bestandteil des Umzugsgutes sein muss. Auch einen ansonsten vorhanden Herd – wie hier in Gestalt eines anderen im Eigentum des Betroffenen stehenden Herdes – muss der Soldat zur Reduzierung der Kosten für den Dienstherrn einsetzen. Ohne Belang ist zudem, ob das vom Kläger und seiner Ehefrau erworbene Haus in T. nur einschließlich der Einbauküche mit Herd angeboten wurde. Auch dies begründet die nach § 9 Abs. 3 BUKG für einen Anspruch erforderliche – objektive – Notwendigkeit der Anschaffung nicht.
Hinsichtlich der mit dem Klageantrag zu 2) geltend gemachten Kosten der Umzugsreise von X. nach T. ist die Klage hingegen zum Teil begründet.
Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch auf Erstattung der Auslagen für die Umzugsreise ist § 7 Abs. 1 BUKG i.V.m. § 12 Abs. 5 AUV. Danach sind die Auslagen des Berechtigten und der zu seiner häuslichen Gemeinschaft gehörenden Personen für die Umzugsreise vom bisherigen zum neuen Dienstort wie bei einer Dienstreise des Berechtigten zu erstatten. Bei der vorliegend gegebenen Verbindung von Umzugsreise und Urlaub bestimmt § 12 Abs. 5 AUV zudem, dass die Auslagen für die Reise zum neuen Dienstort abweichend von § 13 BRKG bis zu der Höhe erstattet werden, bis zu der sie erstattet würden, wenn die Umzugsreise unmittelbar vom bisherigen zum neuen Dienstort erfolgt wäre. Diese gesetzliche Konstruktion bedeutet zum einen, dass das Umzugskostenrecht auf die Rechtsfolgen des Bundesreisekostengesetzes verweist
vgl. VG Köln, Urteil vom 26. Februar 2014 – 23 K 4658/12 – und VG Augsburg, Urteil vom 13. September 2001 – Au 2 K 01.264 – und § 4 BRKG,
und zum andern, dass die Beschränkungen des § 13 BRKG für das Zusammentreffen von Umzugsreise und Urlaub nicht gelten. Ferner ist die Höhe der Auslagen für eine fiktive unmittelbare Umzugsreise vom bisherigen an den neuen Dienstort zu ermitteln; dies ist sogleich die Grundlage für den Anspruch auf Erstattung der – fiktiven – Auslagen.
Gemessen hieran hat der Kläger – entgegen der Auffassung der Beklagten – einen Anspruch auf Erstattung der Taxikosten. Nach dem aufgrund der Rechtsfolgenverweisung in § 7 BUKG anwendbaren § 4 BRKG werden grundsätzlich nur die Kosten regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel erstattet. Nach § 4 Abs. 4 BRKG werden Taxikosten nur dann erstattet, wenn ein Taxi aus triftigem Grund benutzt wird. In der für das Gericht nicht bindenden Verwaltungsvorschrift zu § 4 BRKG, die eine Auslegungshilfe darstellen soll
vgl. VG Köln Urteil vom 26. Februar 2014 – 23 K 4658/12 –,
sind beispielhaft „triftige Gründe“ genannt. Dies sind zwingende persönliche (insbesondere gesundheitliche) Gründe; regelmäßig verkehrende Beförderungsmittel verkehren nicht oder nicht zeitgerecht; die Fahrt findet zwischen 23 und 4 Uhr statt. Darüber hinaus sind z.B. lange Wartezeiten nach Ankunft des Flugzeuges oder umfangreiches persönliches Gepäck, dessen Mitnahme in regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln im konkreten Einzelfall nicht möglich oder zumutbar wäre, als „triftige Gründe“ anerkannt.
Vgl. Hoger, Reisekosten, Umzugskosten, Trennungsgeld, Beihilfen, § 4 BRKG, Anmerkung 38.
Witterungsverhältnisse oder Ortsunkenntnis sollen nach der Ziffer 4.4.3 der Verwaltungsvorschrift keinen „triftigen Grund“ darstellen.
Zwar ist zwischen der bisherigen Wohnung des Klägers (0000 X2. U. XX, X. ) und dem Flughafen Dulles eine Verbindung mit öffentlichen Verkehrsmitteln (Fußweg bis zur Haltestelle des Bus NR. X0, 40 Stationen mit dem Bus bis Mc Pherson Sq, Umsteigen in die Metro Linie Orange bis Rossly Metro Station, Fußweg zur Haltestelle der Buslinie 5A, Umsteigen in den Bus der Linie 5A; Gesamtfahrzeit 1:55 Minuten) gegeben. Diese war für den Kläger aus persönlichen Gründen jedoch nicht zumutbar. Denn der Kläger und seine Frau hätten auf dieser Fahrt die 3 Jahre und 4 Monate sowie 1 Jahr und 4 Monate alten Kinder betreuen und zugleich das Umzugsgepäck transportieren müssen. Diese persönliche Situation stellt einen triftigen Grund im Sinne des § 4 Abs. 4 BRKG dar. Nach den durch die Bescheinigung eines Taxiunternehmens belegten Angaben des Klägers betragen die Kosten einer Taxifahrt von der bisherigen Wohnung zum Flughafen 52,00 bis 60,00 USD. Bei Zugrundelegen eines Mittelwertes von 56,00 USD ist somit nach dem Umrechnungskurs vom September 2013 ein Betrag von 42,00 EUR zu erstatten. Angesichts des bereits erstatteten Betrages von 7,60 EUR als Wegstreckenentschädigung verbleibt somit ein noch zu erstattender Betrag von 34,40 EUR.
Der Kläger hat auch einen Anspruch auf Bewilligung von Tagegeld nach § 7 BUKG i.V.m. § 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 BRKG. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass bei einer unmittelbaren Umzugsreise zwei Reisetage angefallen wären. Dementsprechend besteht grundsätzlich der Anspruch auf Tagegeld für zwei Reisetage. Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 BRKG reduziert sich dieser Anspruch u.a. jedoch dann, wenn das Entgelt für Verpflegung in den erstattungsfähigen Fahrtkosten enthalten ist. Die Reduzierung beträgt dabei für das Frühstück 20% und für Mittag- und Abendessen jeweils 40% des Tagegeldes. Wie den Ermittlungen der Flugkosten durch die Beklagte zu entnehmen ist, hätten die Flugkosten jeweils Mahlzeiten (Abendessen am Abreisetag und Frühstück am Ankunftstag) im Flugzeug umfasst. Daher ist der Anspruch des Klägers für den ersten Reisetag um 40% und für den zweiten Reisetag um 20% zu kürzen. Entgegen der Auffassung der Beklagten hat die dem Kläger und seiner Familie auf dem Schiff gewährte Verpflegung außer Betracht zu bleiben. Denn § 12 Abs. 5 AUV bestimmt ausdrücklich, dass die Kosten, der zu erstatten wären, wenn die Umzugsreise unmittelbar durchgeführt würde, zu berücksichtigen sind. Eine Verrechnung oder Anrechnung mit Kosten und Vergünstigungen der tatsächlichen Umzugsreise findet danach nicht statt.
Entgegen der Auffassung des Klägers hat die Beklagte die Flugkosten zutreffend ermittelt und erstattet. Rechtsgrundlage für den Kostenerstattungsanspruch des Klägers ist erneut § 7 BUKG § 12 Abs. 5 AUV i.V.m. § 4 BRKG. Kann die Umzugsreise – wie vorliegend – nicht auf dem Landweg durchgeführt werden, so sind die Flugkosten zu erstatten. Bei der Berechnung einer fiktiven Umzugsreise sind – ebenso wie bei der tatsächlich durchgeführten Reise – die Kosten einer zumutbaren Flugverbindung zu berücksichtigen. Nach den Ermittlungen der Beklagten (vgl. Bl. 41 der Beiakte 1)) hätte für den Kläger und seine Familie für den 5. September 2013 ein Flug mit KLM von Dulles über Amsterdam nach Frankfurt zum Preis von 373,77 EUR pro Person gebucht werden können. Diese Flugverbindung mit einer Umsteigezeit von 2 Stunden 5 Minuten in Amsterdam wäre für den Kläger und seine Familie zumutbar gewesen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Alters der Kinder des Klägers. Eine Umsteigenotwendigkeit mit einer überschaubaren Wartezeit ist auch bei Reisen mit Kleinkindern zumutbar. Dies zeigt im Übrigen auch der Umstand, dass der Kläger selbst eine Reiseroute (Wohnung-Bahnhof X. , Zugfahrt nach New York, Fahrt in New York zum Hafen, mehrtägige Schifffahrt, Fahrt vom Hafen in Hamburg zum Bahnhof in Hamburg, Zugfahrt nach P. , Weiterreise zur neuen Wohnung) mit vielfachen Umsteigenotwendigkeiten gewählt hat.
Ein Anspruch auf Erstattung für einen Flug in der Business-Class besteht nicht. Nach § 4 Abs. 1 Satz 3 BRKG werden grundsätzlich die Beförderungskosten der niedrigsten Flugklasse erstattet. Satz 4 dieser Regelung bestimmt, dass dann, wenn dienstliche Gründe dies im Einzelfall oder allgemein erfordern, Kosten einer höheren Klasse erstattet werden können. Dementsprechend bestimmt der – für das Gericht nicht bindende – Erlass des Bundesministeriums der Verteidigung vom 1. Dezember 2008 – WV II 5 – Az 21-03-05/21-12-04, dass bei Flugreisen vom außereuropäischen Ausland mit einer ununterbrochenen Flugzeit von mehr als 4 Stunden die Kosten der Business-Class erstattet werden können. Diese Regelung dient ersichtlich der Wahrung der Fürsorgepflicht, die auch als dienstliches Interesse im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 4 BRKG verstanden werden kann. Die Fürsorgepflicht, die die Belastungen eines Langstreckenfluges ausgleichen will und soll, greift jedoch nur dann ein, wenn diese Belastungen tatsächlich entstehen. § 12 Abs. 5 AUV sieht den Ausgleich der fiktiven Reisekosten, nicht aber den Ausgleich fiktiver Belastungen vor. Daher sind im Rahmen der Kostenermittlung nach § 12 Abs. 5 AUV die reinen vom Gesetz (hier: § 4 Abs. 1 Satz 3 BRKG – niedrigste Klasse) vorgesehen Kosten zu berücksichtigen.
Auf die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob bei Flugdauern von weniger als 4 Stunden für Soldaten eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber Beamten des Auswärtigen Dienstes besteht, kommt es daher ersichtlich nicht an.
Soweit der Kläger im Rahmen der Klagebegründung geltend macht, ihm stehe auch ein Anspruch auf Auslandstrennungsgeld zu, ist dies nicht nachvollziehbar. Zum einen fehlt es insoweit schon an einem Antrag an die Beklagte, zum andern ist die für die Gewährung von Trennungsgeld immer notwendige getrennte Haushaltsführung nicht gegeben gewesen, weil der Kläger gemeinsam mit seiner Familie nach X. um- und wieder zurückgezogen ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Die Berufung war nicht nach § 124a Abs. 1 VwGO zuzulassen. Das Urteil weicht nicht von einer obergerichtlichen Entscheidung ab und eine grundsätzliche Bedeutung ist nicht gegeben.
Gründe
Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 GKG).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG - vom 7. November 2012, GV. NRW. S. 548) zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
Die Antragsschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
2.263,98 €
festgesetzt.
Gegen diesen Beschluss kann schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG - vom 7. November 2012, GV. NRW. S. 548) bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften.