Pakistan: Kein Schutzstatus bei rein wirtschaftlichen/gesundheitlichen Ausreisegründen
KI-Zusammenfassung
Der pakistanische Kläger begehrte Asyl, Flüchtlingsschutz, subsidiären Schutz sowie Abschiebungsverbote wegen Alters, Krankheit und wirtschaftlicher Not. Das VG Köln verneinte bereits den Asylanspruch wegen Einreise über sichere Drittstaaten. Flüchtlings- und subsidiärer Schutz scheiterten mangels Vortrags zu einer an ein flüchtlingsrelevantes Merkmal anknüpfenden Verfolgung bzw. Gefahr. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, 7 AufenthG wurden mangels belegter schwerer Erkrankung und wegen bestehender medizinischer/sozialer Grundversorgung sowie familiären Netzwerks in Pakistan abgelehnt.
Ausgang: Klage auf Asyl, Flüchtlingsschutz, subsidiären Schutz und Abschiebungsverbote vollständig abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Der Asylanspruch nach Art. 16a GG ist ausgeschlossen, wenn der Ausländer auf dem Landweg aus einem sicheren Drittstaat eingereist ist; eine positive Benennung des Drittstaats ist entbehrlich, wenn die Einreise aus einem Nachbarstaat feststeht.
Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt die beachtlich wahrscheinliche Verfolgung voraus, die an ein flüchtlingsrelevantes Merkmal anknüpft; bloße wirtschaftliche Gründe oder allgemeine Lebensumstände genügen hierfür nicht.
Die Glaubhaftmachung einer individuellen Gefährdung erfordert einen schlüssigen, konkreten und widerspruchsfreien Sachvortrag; erhebliche Widersprüche sind nur beachtlich, wenn sie überzeugend aufgelöst werden.
Aus Art. 3 EMRK folgt grundsätzlich kein Recht, in einem Konventionsstaat zu verbleiben, um dort medizinische oder soziale Unterstützung zu erhalten; eine Verletzung von Art. 3 EMRK kommt nur in besonderen Ausnahmefällen zwingender humanitärer Gründe in Betracht.
Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG wegen Krankheit setzt eine lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung voraus, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde; ärztliche Bescheinigungen müssen Diagnose, Behandlungsbedarf und Folgen fehlender Behandlung nachvollziehbar darlegen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Tatbestand
Der Kläger ist nach eigenen Angaben am 00. 00.0000 in Gujrat, Pakistan geboren, pakistanischer Staatsangehöriger, dem Volk der Punjabis zugehörig und sunnitischer Religionszugehörigkeit. Bei der Erstbefragung gab er an, sein Herkunftsland ca. am 15. Juli 2015 verlassen zu haben und über den Iran, die Türkei, Bulgarien, Slowakei und Österreich am 29. September 2015 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist zu sein.
Personalpapiere oder Papiere zum Reiseweg legte er nicht vor.
Bei seiner Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 28. November 2016 erklärte der Kläger, er habe Pakistan am 4. oder 5. Juli 2015 verlassen und sei am 26. September 2015 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Seine Schwestern und seine Ehefrau lebten noch in Pakistan.
Zu seinen Ausreisegründen erläuterte der Kläger, er sei nach Deutschland gekommen, um hier in Sicherheit zu leben. In Pakistan sei sein Laden nicht so gut gelaufen. Sein Sohn sei jung verstorben. Er habe gehört, dass der Lebensstandard in Deutschland sehr hoch sei. Auch sei er depressiv und krank und könne nicht so gut für sich selber sorgen. Daher wolle er zu seinem Schwager nach Kassel ziehen, damit sich dieser um ihn kümmern könne. In Pakistan habe er vielleicht noch 4-5 Jahre zu leben. Er wolle seinen letzten Lebensabschnitt ohne Stress verbringen. Seine gesundheitlichen Probleme bestünden darin, dass er Gallensteine habe. Auch könne er sich nicht gut konzentrieren, sein Gedächtnis schwinde. In Pakistan könne man das nicht behandeln lasse, er habe dort kaum Geld für Essen gehabt, geschweige dann für medizinische Behandlung. Sein Sohn habe im Jahr 2010 Selbstmord verübt.
Auf Frage nach einem konkreten ausreiseauslösenden Ereignis gab der Kläger an, er habe sich schlicht zu alt gefühlt und habe den Laden nicht mehr weiterführen können. Seine Frau sei vermutlich bei ihren Geschwistern. Wegen seiner eigenen Probleme habe er noch keinen Kontakt zu ihr gehabt.
Er sei in Deutschland operiert worden. Jetzt sei alles in Ordnung. Er müsse nicht weiter operiert werden und nehme auch keine Medikamente. Er sei depressiv, weil er die ganze Zeit allein sei. Daher wolle er zu seinem Schwager, um jemanden zum reden zu haben. Sein Schwager lebe schon über 25 Jahre in Deutschland.
Er könne wegen seines Alters nicht mehr nach Pakistan zurückkehren. Dort könne er seinen Lebensunterhalt nicht mehr eigenständig erwirtschaften.
Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 8. Dezember 2016 die Anerkennung als Asylberechtigter sowie die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ab, erkannte den subsidiären Schutz nicht zu, stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen, drohte die Abschiebung nach Pakistan an und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, der Kläger habe keine Verfolgung in Anknüpfung an ein flüchtlingsrelevantes Merkmal aufgezeigt.
Der Kläger hat am 31. Januar 2017 Klage erhoben. Zur Begründung macht er geltend, die Beklagte gehe zu Unrecht vom Bestehen einer inländischen Fluchtalternative aus.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 8. Dezember 2016 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,
hilfsweise ihm subsidiären Schutz zuzuerkennen,
weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Aufenthaltsgesetz vorliegen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie nimmt zur Begründung Bezug auf den angefochtenen Bescheid.
Das Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 25. Juli 2018 informatorisch angehört.
Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Terminsprotokoll und wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung über die Klage verhandeln und entscheiden, weil in der Ladung darauf hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO).
Die zulässige Verpflichtungsklage ist nicht begründet. Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylG) weder einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter sowie Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, noch auf die Feststellung von subsidiärem Schutz oder einem Abschiebungsverbot (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Ein Asylanspruch des Klägers ist schon deshalb ausgeschlossen, weil der Kläger nach eigenen Angaben auf dem Landweg eingereist ist. Nach Art. 16 a Abs. 2 GG i.V.m. § 26 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG kann sich ein Ausländer, der aus einem sicheren Drittstaat eingereist ist, nicht mit Erfolg auf das Asylgrundrecht berufen. Sichere Drittstaaten sind die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, nunmehr der Europäischen Union.
Dieser Drittstaat muss nicht positiv benennbar sein, wenn nur feststeht, dass die Einreise aus einem Nachbarstaat erfolgte, da Deutschland von sicheren Drittstaaten umgeben ist.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 2. September 1997 – 9 C 5.97 –, juris, Rn. 9 ff. und vom 29. Juni 1999 – 9 C 36.98 –, juris, Rn. 7 ff.
Nach diesen Grundsätzen ist hier das Asylgrundrecht ausgeschlossen.
Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG sind ebenfalls nicht gegeben. Nach dieser Bestimmung ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 – Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) – wenn er in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, den Bedrohungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ausgesetzt ist. Hiernach muss die begründete Furcht vor Verfolgung an der Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe anknüpfen. Eine Verfolgung in diesem Sinne kann nach § 3c AsylG ausgehen von dem Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2) oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die unter den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage und nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3), es sei denn, es besteht interner Schutz (vgl. § 3e AsylG).
Der für die Beurteilung zugrunde zu legende Prognosemaßstab ist der der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Die relevanten Rechtsgutsverletzungen müssen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser aus dem Tatbestandsmerkmal „...aus der begründeten Furcht vor Verfolgung ...“ des Art. 2 lit. d) der Qualifikationsrichtlinie abzuleitende Maßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr abstellt („real risk“). Danach müssen bei einer zusammenfassenden Würdigung des gesamten Sachverhaltes die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines vernünftig denkenden und nicht übertrieben fruchtsamen Menschen gerade in der Lage des konkreten Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar einzuschätzen ist.
Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben.
Die Glaubhaftmachung einer objektiven Gefährdungslage setzt voraus, dass der Ausländer einen Sachverhalt in der Weise schildert, dass die volle Überzeugung der Wahrheit und nicht nur der Wahrscheinlichkeit des behaupteten individuellen Schicksals gewonnen werden kann. Dies setzt regelmäßig die Schilderung eines schlüssigen Sachverhalts voraus. Die wahrheitsgemäße Schilderung eines realen Vorbingens kennzeichnet sich dabei erfahrungsgemäß durch Konkretheit, Anschaulichkeit und Detailreichtum. Bei erheblichen Widersprüchen oder Steigerungen im Sachvortrag kann dem Ausländer hingegen nur geglaubt werden, wenn die Widersprüche und Ungereimtheiten überzeugend aufgelöst werden,
vgl. BVerwG Urteile vom 29. November 1977 – 1 C 33.71 – und 23. Februar 1988 – 9 C 32.87 –, Beschlüsse vom 21. Juli 1989 – 9 C 109,84 – und 26.Oktober 1989 – 9 B 405.89 –.
In Anwendung dieser Maßstäbe kann dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt werden.
Der Kläger hat keinerlei Verfolgung vorgetragen. Seine Ausreise erfolgte, weil er sich aufgrund seiner gesundheitlichen und wirtschaftlichen Situation ein besseres Leben in Deutschland erhoffte. Für eine irgendwie geartete Beeinträchtigung oder Gefährdung des Klägers in Anknüpfung an ein flüchtlingsrelevantes Merkmal ist auch nach seinem eigenen Vorbringen nichts ersichtlich.
Die Voraussetzungen des subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG) sind gleichfalls nicht gegeben. Insoweit nimmt das Gericht gemäß § 77 Abs. 2 AsylG Bezug auf den angegriffenen Bescheid.
Abschiebungsrechtlich bedeutsame Gefahren im Sinne des § 60 Abs. 5 AufenthG liegen gleichfalls nicht vor. Dass dem Kläger über die bereits im Rahmen des § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG verneinten Gefahren hinaus in Pakistan eine Behandlung drohen könnte, die die Abschiebung dorthin als Verstoß gegen die Konvention vom 04.11.1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) erscheinen ließe, ist nicht erkennbar.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,
vgl. Urteil vom 31.01.2013, – 10 C 15.12 –, juris,
der das Gericht folgt, folgt aus der Konvention kein Recht auf Verbleib in einem Konventionsstaat, um dort weiter medizinische, soziale oder andere Hilfe und Unterstützung zu erhalten. Der Umstand, dass im Falle einer Aufenthaltsbeendigung der Lage des Betroffenen einschließlich seiner Lebenserwartung erheblich beeinträchtigt würde, reicht nach dieser Rechtsprechung allein nicht aus, einem Verstoß gegen Art. 3 EMRK anzunehmen. Anderes kann nach der vorzitierten Rechtsprechung nur in besonderen Ausnahmefällen gelten, in denen humanitäre Gründe zwingend gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechen.
Die derzeitigen humanitären Bedingungen in Pakistan rechtfertigen nicht die Annahme, dass bei einer Abschiebung des Klägers eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliegt. Diese Bewertung gilt auch in Ansehung des Umstandes, dass der Kläger seinen Laden, mit dessen Betrieb er früher seine Lebensgrundlage erwirtschaftet hat, verkauft hat und er aufgrund seines Alters in Verbindung mit seiner gesundheitlichen Situation schwerlich eine neue Existenz aufbauen kann, bei der er seinen Lebensunterhalt eigenständig erwirtschaften kann.
Jedoch verfügt der Antragsteller noch über ein soziales Netzwerk. Seine 10 Jahre jüngere Ehefrau sowie deren Schwestern nebst Familien leben noch in Pakistan. Seine Ehefrau lebt nach den Angaben des Klägers derzeit im Haus ihres Bruders in der Heimatstadt des Klägers, Gujrat. Bei einem Verweis auf dieses soziale Netz steht der Kläger nicht anders als andere ältere Menschen in Pakistan, die ebenfalls nach der Erwerbsphase auf die Unterstützung ihrer (Groß)Familie angewiesen sind.
Schließlich besteht kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG. Danach soll von der Abschiebung in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für den Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist.
In Anwendung dieser Maßstäbe begründen die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme des Klägers kein Abschiebungsverbot. In Bezug auf die bereits 2015 durchgeführte Gallenblasenoperation ist festzustellen, dass dieser Eingriff komplikationslos verlaufen ist. Insoweit hat auch der Kläger selbst beim Bundesamt angegeben, jetzt sei alles in Ordnung.
Die in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Sehschärfebestimmung (R 1,25 – 0,5 A 95, L 1,5 -0,75 A 95) ergibt ebenfalls keinen Anhaltspunkt für eine schwere gesundheitliche Beeinträchtigung.
Schließlich vermag auch der Bericht der Radiologie und Nuklearmedizin Siegburg vom 3. April 2018 an den Orthopäden des Klägers kein Abschiebungsverbot zu begründen. Unter „Rechtfertigende Indikation/klinischen Angaben“ ist dort aufgeführt: „COPD (chronical obstruktiv pulmonal disease) Lungentumor mit Zustand nach Lungenteilsektion 2010 in Pakistan“ aufgeführt. Ausweislich des radiologischen Befundes wurden u.a. narbig imponierende Verdichtungen sowie Bullae (= Emphysem-Blasen) jeweils in näher bezeichneten Bereiche festgestellt. Malignomsuspekte Raumforderungen thorakalbestünden nicht. Ferner ist eine geringe Arterioseklerose im Aortenbogen sowie eine S-förmige Skoliose der BWS aufgeführt.
Dieser Arztbericht genügt bereits nicht den Anforderungen an ärztliche Befundungen zur Feststellung von Abschiebungsverboten. Aus dem Attest lässt sich keine konkrete Diagnose entnehmen. Überdies verhält es sich nicht dazu, ob und ggf. welche Behandlung erforderlich ist und welche gesundheitlichen Folgen bei fehlender oder unzureichender Behandlung innerhalb welcher Zeitspanne zu erwarten sind.
Die geltend gemachte Depression ist überhaupt nicht mittels Attesten belegt.
Hinzu kommt, dass in staatlichen Krankenhäusern bei Bedürftigkeit eine kostenlose Behandlung möglich ist. Ebenso ist die Grundversorgung mit allen gängigen Medikamenten sichergestellt,
vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lange in der Islamischen Republik Pakistan, vom 20. Oktober 2017, Stand August 2017 sowie BFA Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Pakistan vom 22. März 2017, letzte Aktualisierung 7. Dezember 2017.
Daneben existieren ein staatliches Wohlfahrts-Programm (Bait –ul-Mal) sowie verschiedene Programme der Provinzregierungen sowie Programme von NGOs und Stiftungen,
BFA Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Pakistan vom 22. März 2017, letzte Aktualisierung 7. Dezember 2017.
Vor diesem Hintergrund liegen die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG nicht vor.
Nicht zu beanstanden ist die Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung, da die Voraussetzungen der § 34 Abs. 1 AsylG, § 59 Abs. 1 - 3 AufenthG, § 38 Abs. 1 AsylG vorliegen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylG.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen.
Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.