Auslandsumzug: Mietentschädigung nach § 15 Abs. 6 AUV wegen Fristablaufs abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Ein Bundeswehrsoldat begehrte für September 2022 Mietentschädigung nach § 15 Abs. 6 AUV wegen Leerstands seines Eigenheims während einer Versetzung in die USA. Das VG Köln wies die Klage ab, weil der Antrag nach Ablauf der zweijährigen Ausschlussfrist des § 14 Abs. 6 BUKG gestellt wurde, die mit Beendigung des Umzugs (Ausladen) beginnt. Frühere Bescheide begründeten keinen fortlaufenden Anspruch „dem Grunde nach“, sondern erforderten für weitere Zeiträume eigenständige fristgebundene Anträge. Zudem bestünde der Anspruch materiell nicht wieder auf, wenn die Immobilie zwischenzeitlich vermietet war; auch Weitervermietungskosten seien verfristet geltend gemacht.
Ausgang: Klage auf Verpflichtung zur Gewährung von Mietentschädigung nach § 15 Abs. 6 AUV wegen abgelaufener Ausschlussfrist abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Ausschlussfrist des § 14 Abs. 6 BUKG für Auslandsumzugskosten beginnt mit dem Tag nach Beendigung des Umzugs; maßgeblich ist der letzte Tag des Ausladens des Umzugsgutes am neuen Wohnort.
Wird eine Mietentschädigung nach § 15 Abs. 6 AUV für einen weiteren Zeitraum begehrt, ist hierfür grundsätzlich ein eigenständiger Antrag innerhalb der Ausschlussfrist des § 14 Abs. 6 BUKG erforderlich, wenn keine laufende Zahlung im Sinne des § 14 Abs. 6 Satz 4 BUKG vorliegt.
Nach Ablauf der Ausschlussfrist gestellte Anträge auf Umzugskostenvergütung führen zum Erlöschen des Anspruchs; eine frühere, punktuelle Bewilligung ersetzt die fristgerechte Geltendmachung weiterer Zeiträume nicht.
Eine nach § 15 Abs. 6 AUV bzw. § 8 Abs. 3 BUKG vorausgesetzte Unmöglichkeit der Vermietung ist tatbestandliche Voraussetzung der Mietentschädigung; bei tatsächlicher Vermietung entfällt der Anspruch und lebt nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht erneut auf.
Kosten der (erneuten) Weitervermietung sind als Umzugskostenvergütung ebenfalls innerhalb der Ausschlussfrist des § 14 Abs. 6 BUKG geltend zu machen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Der Kläger steht als Oberstleutnant in den Diensten der Beklagten.
Er wurde mit Verfügung vom 25. Februar 2020 unter vorangehender Kommandierung vom 3. Juni bis 30. Juni 2020 mit Wirkung zum 1. Juli 2020 von O. nach U. (USA) versetzt. Es war eine Verwendung dort bis zum 30. Juni 2023 vorgesehen. Anlässlich dieser Versetzung wurde dem Kläger Umzugskostenvergütung zugesagt.
In O. bewohnte der Kläger eine in seinem Eigentum stehende Wohnung. Das Umzugsgut wurde am 15. Mai 2020 am inländischen Wohnort des Klägers ein- und am 16. Juli 2020 in der neuen Wohnung in U. ausgeladen.
Die Beklagte erstattete dem Kläger mit Bescheid vom 29. Mai 2020 auf seinen Antrag vom 7. Mai 2020 Kosten, die er zur Weitervermietung seiner Immobilie aufgewandt hatte.
Zudem gewährte die Beklagte dem Kläger auf den Antrag vom 27. Mai 2020 eine Mietentschädigung nach § 15 AUV in Höhe von 86,38 Euro für den Leerstand seines Eigenheims vom 30. Mai 2020 bis zum 31. Mai 2020.
Beide Bescheide enthalten den Hinweis, dass es dem Kläger unbenommen sei, innerhalb der Ausschlussfrist nach § 14 Abs. 6 BUKG weitere Anträge auf Kostenerstattung zu stellen.
Am 27. September 2022 stellte der Kläger erneut einen Antrag auf Mietentschädigung nach § 15 AUV für den Zeitraum 1. September 2022 bis 30. September 2022. Dabei gab er an, er habe sein Eigenheim am 29. Mai 2020 verlassen und in der Folge weitervermietet. Das Mietverhältnis sei am 31. Mai 2022 mit Wirkung zum 31. August 2022 gekündigt worden. Ab dem 1. September 2022 habe die Wohnung leer gestanden. Er begehrte die Gewährung einer Mietentschädigung sowie Kosten für die Weitervermietung. Für letztere nutze der Kläger die Internetplattform M. in Gestalt eines Abos. Für den Zeitraum vom 18. August 2022 bis zum 18. September 2022 wurde ihm ein Betrag in Höhe von 139,90 Euro in Rechnung gestellt.
Den Antrag auf Mietentschädigung lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 15. Oktober 2022 mit der Begründung ab, die Ausschlussfrist des § 14 Abs. 6 AUV (gemeint: BUKG) von zwei Jahren sei abgelaufen. Diese habe mit dem Ausladen des Umzugsgutes am 16. Juli 2020 in U. begonnen und mithin vom 17. Juli 2020 bis zum 16. Juli 2022 angedauert. Die maßgebliche Regelung in § 14 Abs. 6 BUKG in Verbindung mit § 8 BUKG gewähre eine Mietentschädigung zudem nur für bis zu 12 Monate nach dem Auszug aus dem Eigenheim. Eine Unterbrechung der Zahlung für den Zeitraum einer zwischenzeitlichen Vermietung sähen die gesetzlichen Regelungen nicht vor.
Gegen den Ablehnungsbescheid legte der Kläger am 27. Oktober 2022 Beschwerde ein. Er machte geltend, die Beklagte verkenne den Anwendungsrahmen des § 15 Abs. 6 AUV. Diese Norm regele anders als § 8 Abs. 3 BUKG für Inlandumzüge eine mengenmäßige Mietkostenentschädigung und nicht eine zeitlich begrenzte Entschädigung. Gewährt werde maximal eine Jahresmiete innerhalb des Zeitraums der Auslandsverwendung. Dies folge systematisch aus dem Tatbestandsmerkmal „sofern eine Vermietung nicht möglich ist“ und aus dem Fehlen einer dem § 8 Abs. 4 BUKG entsprechenden Regelung in der AUV. Allein diese Auslegung vermeide einen Wertungswiderspruch zu der in der AUV nicht vorgesehenen Verlängerungsmöglichkeit aus § 8 Abs. 3 Satz 2 BUKG. Ihre innere Rechtfertigung finde die mengenmäßige Anspruchsbegrenzung darin, dass Vermietungsbemühungen aus dem Ausland ungleich schwieriger seien als aus dem Inland.
Ihm könne auch nicht das Verstreichen einer etwaigen Ausschlussfrist nach § 14 Abs. 6 Satz 4 BUKG entgegengehalten werden, denn die erste Zahlung auf Mietentschädigung habe unstreitig innerhalb des Zweijahreszeitraums gelegen. Diese laufende Zahlung sei nur kurzzeitig unter- nicht aber abgebrochen worden.
Die Beschwerde des Klägers wies die Beklagte mit Beschwerdebescheid vom 6. Februar 2023 unter Wiederholung des Vorbringens zum Ablauf der Ausschlussfrist zurück. Ferner legte sie dar, dass der Anspruch auf Mietentschädigung nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht wieder auflebe.
Der Kläger hat am 3. März 2023 Klage erhoben und bezieht sich im Wesentlichen auf die Beschwerdebegründung. Ergänzend führt er aus, dass der Anspruch auf die Mietentschädigung als einheitlicher Anspruch nach § 14 Abs. 6 Satz 3 und 4 BUKG auf die erste Antragstellung, die hier am 7. und 27. Mai 2020 erfolgt sei, abstelle. Somit sei der (fortlaufende) Anspruch innerhalb der Ausschlussfrist im Mai 2020 begründet worden. Seinem Begehren stehe auch nicht der Zweck der Ausschlussfrist, nämlich die Herstellung von Rechtssicherheit entgegen, da der Beklagten das Mietausfallrisiko bekannt gewesen sei und sie Rücklagen habe bilden können.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides vom 5. Oktober 2022 in Gestalt des Beschwerdebescheides vom 6. Februar 2023 zu verpflichten, ihm entsprechend seines Antrags vom 27. September 2022 Mietentschädigung zu gewähren,
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bezieht sich im Wesentlichen auf die Ausführungen im Beschwerdebescheid.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die Gerichtsakte sowie den von der Beklagten beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung der beantragten Mietentschädigung. Der dies versagende Bescheid der Beklagten vom 5. Oktober 2022 in der Gestalt des Beschwerdebescheides vom 6. Februar 2023 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 VwGO.
Für Auslandsumzüge sieht § 14 Abs. 6 BUKG i.V.m. § 2 Abs. 2 Satz 2 BUKG vor, dass die Umzugskostenvergütung binnen einer Ausschlussfrist von 2 Jahren beantragt werden muss. Die Frist knüpft gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 BUKG an die Beendigung des Umzugs an und beginnt demgemäß nach § 31 VwVfG i.V.m. § 187 BGB am Tag nach der Beendigung des Umzuges.
Hier endete der Umzug des Klägers mit dem letzten Tag des Ausladens des Umzugsgutes am 16. Juli 2020 am neuen Wohnort, so dass die Ausschlussfrist am darauffolgenden Tag, dem 17. Juli 2020, begann.
Gemäß § 31 VwVfG i.V.m. §§ 188, 193 BGB endete die Frist am Montag, dem 18. Juli 2022.
Ausgehend hiervon ist der Antrag vom 27. September 2022 nach Ablauf der Ausschlussfrist gestellt worden und der Anspruch erloschen.
Nicht gefolgt werden kann dem Kläger soweit er meint, er habe mit seinen Anträgen vom 7. Mai 2020 und 27. Mai 2020 rechtzeitig Leistungen „dem Grunde nach“ beantragt und begehre nunmehr die weitere/vollständige Auszahlung der bewilligten Leistung.
Es fehlt hier bereits an einem Bewilligungsbescheid „dem Grunde nach“, auf den der Kläger nunmehr nachträglich feststehende Kosten abrechnen könnte. Abrechenbar sind nach Fristablauf gemäß § 14 Abs. 6 Satz 4 BUKG nur laufende Zahlungen, wobei die erste Zahlung innerhalb der Frist geleistet sein muss. Um eine laufende Zahlung handelt es sich vorliegend aber nicht.
Zudem lassen die beiden Bescheide vom 29. Mai 2020 und 12. Juni 2020, mit denen dem Kläger erstmals eine Mietentschädigung gewährt worden ist, aufgrund ihres Hinweises auf § 14 Abs. 6 BUKG erkennen, dass weitere Anträge als eigenständige Anträge zu betrachten sind, bei denen Ausschlussfrist einzuhalten ist.
Hiervon ging offenkundig auch der Kläger selbst aus: Mit dem von ihm am 27. September 2022 unterzeichneten Antragsformular rechnet er nicht lediglich Leistungen „der Höhe nach“ ab, sondern beantragte weitere Leistungen nach § 15 AUV dem Grunde nach.
Ohne dass es rechtlich hierauf noch ankommt, weist die Kammer mit Blick auf das Vorbringen der Beteiligten darauf hin, dass der Anspruch auch materiell-rechtlich nicht besteht.
Der Kläger versteht die Regelung des § 15 Abs. 6 AUV so, dass ihm während der Dauer seiner Versetzung eine Mietentschädigung für insgesamt 12 Monate zustehe, wobei es unerheblich sein soll, ob der Anspruch durch eine zwischenzeitliche Vermietung unterbrochen worden ist. Die zwischenzeitliche Vermietung kompensiert seiner Meinung nach nur den zu erwartenden Mietausfall.
Dieses Verständnis teilt das Gericht nicht. Für eine „Stückelung“ der Anspruchsberechtigung enthält § 15 Abs. 6 AUV ebenso wenig wie § 8 Abs. 3 BUKG bei Inlandsumzügen eine normative Anknüpfung.
Die Mietentschädigung bei In- wie bei Auslandsumzügen will im Ausgangspunkt eine Entschädigung dafür schaffen, dass ein Soldat als Mieter einer Wohnung Gefahr läuft, einer doppelten Mietzahlung ausgesetzt zu sein, weil er wegen des Laufes einer Kündigungsfrist das bisherige Mietverhältnis nicht rechtzeitig vor dem Umzug lösen kann. Die 9-Monats Frist ist insoweit an die maximale Kündigungsfrist von 9 Monaten nach § 573c BGB angelehnt.
Der Gesetzgeber hat mit § 15 Abs. 6 AUV bzw. § 8 Abs. 3 BUKG auch Haus- bzw. Wohnungseigentümer mit Blick auf fortlaufende Kosten in den Schutzbereich der Norm einbezogen, indem eine Mietentschädigung in Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete längstens für ein Jahr gezahlt werden kann. Voraussetzung ist aber in beiden Fällen die Erwartung des Dienstherrn, dass der Soldat seinerseits alles dafür tut, keinen wirtschaftlichen Schaden entstehen zu lassen, indem er seine Immobilie vermietet. Tatbestandliche Voraussetzung für die Gewährung eines Mietausgleichs in Höhe des ortsüblichen Mietwertes ist stets, dass eine Vermietung nicht möglich ist.
Könnte die im Eigentum stehendende Immobilie vermietet werden, entfällt der Schutz. Gleiches gilt, wenn sie tatsächlich vermietet wird und das Mietverhältnis - aus welchen Gründen auch immer - nach kurzer Zeit wieder aufgelöst wird.
Einen Anknüpfungspunkt dafür, dass die Regelung in § 15 Abs. 6 AUV erweiternd und nicht mehr im Gleichklang zur Grundkonstellation der doppelten Mietzahlung ausgelegt werden könnte, findet sich in den maßgeblichen Regelungen nicht.
Auch eine Erstattung der Kosten für die erneute Weitervermietung kommt nicht in Betracht. Sie sind ebenfalls nach Ablauf der Ausschlussfrist geltend gemacht worden.
Die Klage ist daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Da der Kläger die Verfahrenskosten zu tragen hat, bedarf es keiner Entscheidung über die Hinzuziehung seines Bevollmächtigten im Vorverfahren.
Gründe
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 3 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht der beantragten Geldleistung.
Rechtsmittelbelehrung
Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.
Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
13.528,90 Euro
festgesetzt.
Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.