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Verwaltungsgericht Köln·23 K 11009/17.A·10.03.2020

Asylklage eines MQM-Mitglieds aus Pakistan mangels glaubhafter Verfolgung abgewiesen

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise subsidiären Schutz sowie nationale Abschiebungsverbote wegen behaupteter politischer Verfolgung als MQM-Unterstützer in Pakistan. Das VG Köln wies die Klage ab, weil der Vortrag widersprüchlich und in wesentlichen Punkten nicht schlüssig war und ein Verfolgungsinteresse des Geheimdienstes nicht nachvollziehbar dargelegt wurde. Subsidiärer Schutz scheiterte mangels drohender ernsthafter Schäden; Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, 7 AufenthG waren weder vorgetragen noch ersichtlich.

Ausgang: Verpflichtungsklage auf Zuerkennung von Flüchtlingsschutz, subsidiärem Schutz und Abschiebungsverboten abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt eine beachtliche Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung voraus, die an einen Verfolgungsgrund i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylG anknüpft.

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Kann der behauptete Verfolgungssachverhalt wegen erheblicher Widersprüche, fehlender Konkretheit oder nicht plausibler Kernelemente nicht zur vollen Überzeugung des Gerichts festgestellt werden, fehlt es an der erforderlichen Glaubhaftmachung individueller Verfolgung.

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Ein behauptetes Verfolgungsinteresse staatlicher Stellen ist nur dann schlüssig, wenn nachvollziehbar dargelegt wird, warum gerade die konkrete Betätigung der betroffenen Person als auslösendes Moment einer zielgerichteten Verfolgung in Betracht kommt.

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Subsidiärer Schutz nach § 4 AsylG ist zu versagen, wenn weder die Gefahr von Todesstrafe, Folter/unmenschlicher Behandlung noch eine erhebliche individuelle Bedrohung infolge bewaffneten Konflikts beachtlich wahrscheinlich ist.

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Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG kommen ohne substantiierte Anhaltspunkte für eine entsprechende individuelle Gefährdung nicht in Betracht.

Relevante Normen
§ 60 Abs. 5 AufenthG§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG§ 102 Abs. 2 VwGO§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO§ 77 Abs. 1 AsylG§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG

Vorinstanzen

Oberverwaltungsgericht NRW, 4 A 1389/20.A [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Tatbestand

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Der Kläger ist nach eigenen Angaben am 00. 00. 0000 in H.          , Pakistan geboren, pakistanischer Staatsangehöriger und punjabischer Volks- und sunnitischer Religionszugehörigkeit. Nach eigenen Angaben hat der Kläger Pakistan am ca. im Januar 2015 verlassen und ist über den Iran, die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Ungarn und Österreich am 24. Juli 2015 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist.

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Personalpapiere oder Papiere zum Reiseweg legte er nicht vor.

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Der Kläger wurde am 22. September 2016 durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) angehört.

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Der Kläger gab an, er habe In Pakistan Personalpapiere besessen. Diese seien ihnen von Griechenland kommend weggenommen worden. Zuletzt habe er in Pakistan zusammen mit seinem Vater und seinem Bruder in X.         im Kreis H.          gelebt. Inzwischen lebe nur noch sein Vater in Pakistan.

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Die Schule habe er bis zur 12. Klasse besucht und anschließend als Mechaniker gearbeitet. Er habe einen eigenen Computershop für Hardware gehabt und auch selbst Reparaturen durchgeführt.

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Zu seinen Ausreisegründen erklärte der Kläger, er sei seit 2011 Mitglied der MQM und sei im Wahlkampf für das Parlament im Punjab für den Abgeordneten Sheikh Ijaz als Publicity Manager aktiv gewesen. Konkret sei er für Werbung zuständig gewesen und habe zusammen mit Freunden die wichtigste Post von Herrn J.    von Punjab zur Zweigstelle nach Karachi gebracht unter der Adresse 90 Azizabad gefahren. Dies sei insgesamt zweimal vorgekommen. Als sie die Wahl im Jahr 2012 oder 2013 verloren hätten, habe die Regierung eine Operation gegen sie gestartet. Jemand von der gegnerischen Partei habe der Regierung gesagt, dass er, der Kläger, am Transport der Post beteiligt gewesen sei. Dann habe ihm T1.      J.    einen Brief geschickt, in dem er den Kläger gewarnt habe, dass sein weiterer Aufenthalt in Pakistan ebenso wie der seiner Kollegen N.       R.     und N.       K.     wegen der Transfers der Briefe gefährlich sei. Die Regierung könne ihnen Schwierigkeiten bereiten und sie in verschiedene Sachen verwickeln. Es sei daher ratsam, dass sie das Land so schnell wie möglich verließen.

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Später gab der Kläger an, sein Freund N.       R.     habe dieses Schreiben als E-Mail erhalten und an ihn weitergeleitet. N.       R.     sei inzwischen in Malaysia. Nach Erhalt dieser Mail sei er nicht mehr nach Hause gegangen, sondern sie hätten sich an verschiedenen Stellen versteckt. Sie seien zunächst für 1,5 Monate nach Islamabad gegangen. Dort seien sie von Regierungsvertretern ausfindig gemacht worden, wohl weil ihre Telefone abgehört worden seien und dies obwohl sie immer wieder ihre SIM-Karten gewechselt hätten. Anschließend seien sie für einen Monat nach Rawalpindi und dann in ein Dorf im Bezirk Gujrat gegangen. An sämtlichen Orten seien sie von Leuten, die mutmaßlich zum Geheimdienst der Regierung gehörten, gesucht worden. Er selbst habe diese Leute nie gesehen, da sie immer nur zum Schlafen in ihrer Unterkunft gewesen seien. Es sei ihnen jeweils gesagt worden, dass die Verfolger in Zivil gewesen seien. Ihr weiterer Kollege N.       K.     sei in Faisalabad verhaftet worden.

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In der Folge sei er in ein 10 km vom seinem Heimatort entferntes Dorf gegangen. Dort habe er 2 ½ Monate gelebt. Von dort sei er wieder nach Rawalpindi gegangen und habe einen Monat in einer Textilfabrik gearbeitet. Hier habe es Schwierigkeiten gegeben, weil er ohne Ausweis nicht habe arbeiten dürfen. Zuletzt sei er nach Gujarkhan gegangen, wo er ebenfalls in einer Textilfabrik gearbeitet habe. Nach vier Monaten habe er das Geld für die Ausreise zusammen gehabt. Dann habe der Schleuser noch zwei Monate gebraucht, die Ausreise vorzubereiten.

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Eine Anzeige habe er nicht erstatten können, da die Polizei keine Anzeigen gegen den Geheimdienst der Regierung aufnehme.

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Sheik J.    habe inzwischen auch die Partei verlassen, weil er Probleme bekommen habe.

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Seit 2013 seien 15.000 Mitglieder der MQM getötet worden. Allein im August 2016 seien 100 Mitarbeiter verhaftet und mehr als 100 verschwunden.

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Mit Bescheid vom 20. Juli 2017 lehnte das Bundesamt den Asylantrag und den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ab, erkannte den subsidiären Schutzstatus nicht zu und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Das Bundesamt erachtete den Vortrag des Klägers als überwiegend unsubstantiiert und vage und damit unglaubhaft. Dem Kläger könne nicht geglaubt werden, dass er in den ersten sechs Monaten nach der Wahl in drei Orten verfolgt worden sein soll, dann aber anderthalb Jahre nicht mehr.

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Der Kläger hat am 1. August 2017 Klage erhoben. Inhaltlich bezieht sich der Kläger auf sein Vorbringen beim Bundesamt. Als Publicity-Manager sei er für die Wahlplakate und die Post zuständig gewesen. Auch stelle es keinen Widerspruch dar, dass der Kläger den Wahlkampf auf 2012 oder 2013 datiert habe. Der Wahlkampf habe 2012 begonnen und bis 2013 angedauert. Er habe 12 Monate angedauert und nicht - wie in der Niederschrift der Anhörung angenommen - 2 Monate. Auch in den pakistanischen Medien sei darüber berichtet worden, dass die MQM eine Liste mit 171 vermissten Parteimitgliedern an das Hohe Gericht in Pakistan eingereicht habe.

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Der Kläger gab an, ihm sei es gelungen, sich nach der Benachrichtigung durch T1.      J.    für eine lange Zeit versteckt zu halten und einer Arbeit nachzugehen. Da er aber nach und nach gehört habe, dass es zu Festnahmen und auch zum Verschwinden von Parteimitgliedern gekommen sei, habe er sich entschlossen, aus Pakistan zu flüchten.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 20. Juli 2017 zu verpflichten,

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ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,

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hilfsweise,ihm subsidiären Schutz zuzuerkennen,

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weiter hilfsweise,festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie nimmt zur Begründung Bezug auf den angefochtenen Bescheid.

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Das Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 11. März 2020 informatorisch angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Terminsprotokoll und wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, weil in der Ladung darauf hingewiesen wurde, dass auch in diesem Fall verhandelt und entschieden werden wird (§ 102 Abs. 2 VwGO).

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Die zulässige Verpflichtungsklage ist nicht begründet. Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylG weder einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, noch auf die Feststellung von subsidiärem Schutz oder eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

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Der Kläger hat zunächst keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG. Nach dieser Bestimmung ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 – Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) – wenn er in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, den Bedrohungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ausgesetzt ist. Hiernach muss die begründete Furcht vor Verfolgung an der Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe anknüpfen. Eine Verfolgung in diesem Sinne kann nach § 3c AsylG ausgehen von dem Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2) oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die unter den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage und nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3), es sei denn, es besteht interner Schutz (vgl. § 3e AsylG).

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Der für die Beurteilung zugrunde zu legende Prognosemaßstab ist der der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Die relevanten Rechtsgutsverletzungen müssen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser aus dem Tatbestandsmerkmal „...aus der begründeten Furcht vor Verfolgung ...“ des Art. 2 lit. d) der Qualifikationsrichtlinie abzuleitende Maßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr abstellt („real risk“). Danach müssen bei einer zusammenfassenden Würdigung des gesamten Sachverhaltes die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines vernünftig denkenden und nicht übertrieben fruchtsamen Menschen gerade in der Lage des konkreten Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar einzuschätzen ist.

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Die Glaubhaftmachung einer objektiven Gefährdungslage setzt voraus, dass der Ausländer einen Sachverhalt in der Weise schildert, dass die volle Überzeugung der Wahrheit und nicht nur der Wahrscheinlichkeit des behaupteten individuellen Schicksals gewonnen werden kann. Dies setzt regelmäßig die Schilderung eines schlüssigen Sachverhalts voraus. Die wahrheitsgemäße Schilderung eines realen Vorbingens kennzeichnet sich dabei erfahrungsgemäß durch Konkretheit, Anschaulichkeit und Detailreichtum. Bei erheblichen Widersprüchen oder Steigerungen im Sachvortrag kann dem Ausländer hingegen nur geglaubt werden, wenn die Widersprüche und Ungereimtheiten überzeugend aufgelöst werden,

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vgl. BVerwG Urteile vom 29. November 1977 – 1 C 33.71 – und 23. Februar 1988 – 9 C 32.87 –, Beschlüsse vom 21. Juli 1989 – 9 C 109,84 – und 26.Oktober 1989 – 9 B 405.89 –.

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In Anwendung dieser Maßstäbe kann dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt werden.

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Zunächst bestehen nicht aufgeklärte Widersprüche etwa zur Dauer des Wahlkampfes. Beim Bundesamt war von 2 Monaten die Rede, in der Klagebegründung von 12 Monaten und in der mündlichen Verhandlung schließlich von 6-8 Monaten.

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Vor allem aber ist trotz intensiver Befragung in der mündlichen Verhandlung nicht deutlich geworden, warum der pakistanische Geheimdienst ein Verfolgungsinteresse in Bezug auf den Kläger haben sollte. Der vom Kläger in diesem Zusammenhang in den Vordergrund gestellte Umstand, dass er vom Punjab aus zwei Mal Post des Kandidaten T1.      J.    zur Parteizentrale der MQM nach Karachi gebracht haben soll, vermag ein solches Verfolgungsinteresse nicht schlüssig aufzuzeigen.

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So ist bereits nicht erklärlich, warum T1.      J.    eine Warnung an den Kläger über den E-Mail Account von dessen Freund N.       R.     gesandt haben soll. Die Erläuterungen des Klägers, die er hierzu in der mündlichen Verhandlung vorgebracht hat, überzeugen alle nicht. Wenn man unterstellt, dass der pakistanische Geheimdienst den E-Mail Verkehr von T1.      J.    und den des Klägers gelesen hat, so ist vollkommen unverständlich, warum sich T1.      J.    nur bei einer an den Kläger gerichteten Nachricht gegenüber dem Geheimdienst hätte verantworten müssen, nicht aber bei einer Nachricht an N.       R.     .

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Auf entsprechenden Vorhalt hat der Kläger dann sein Vorbringen dahin umgestellt, dass die Verbindung zwischen ihm und T1.      J.    nicht habe offenbar werden dürfen.

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Hierzu passt nicht, der der Kläger auf weitere Befragung in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, dass der Geheimdienst von der Zusammenarbeit zwischen ihm und T1.      J.    gewusst habe. Es sei nur darum gegangen, dass der Geheimdienst nicht habe wissen sollen, dass T1.      J.    den Kläger vorgewarnt habe.

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In diesem Fall wäre aber nicht erklärlich, warum T1.      J.    das Kommunikationsmittel der E-Mail gewählt haben sollte, zumal er befürchtet hat, dass diese gelesen werden könnte.

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Die Erklärung, er habe verhaftet werden können, weil der Nachrichtendienst nicht gewusst habe, warum er immer die Parteizentrale besucht habe und zu welchem Zweck die transportierte Post gedient habe, erklärt nicht, warum der Geheimdienst erst nach der Wahl versucht haben soll, den Kläger aufzuspüren.

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Letztlich erschöpft sich der Vortrag des Klägers, er sei vom Geheimdienst gesucht worden, in reinen Mutmaßungen.

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Ausgehend hiervon kommt es nicht mehr entscheidend darauf an, dass der Vortrag zu den Nachstellungen des Geheimdienstes insgesamt sehr vage und unbestimmt war. Es überzeugt nicht, dass der Geheimdienst sich immer nur tagsüber bemüht haben sollte, des Klägers habhaft zu werden. Hätte das behauptete Verfolgungsinteresse tatsächlich bestanden, so wäre es naheliegend gewesen, dass die Wohnung des Klägers auch nachts observiert wird.

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Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG) liegen gleichfalls nicht vor. Dem Kläger drohen nicht Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung und auch keine Gefahren für Leib und Leben infolge eines bewaffneten Konflikts. Insoweit wird gemäß § 77 Abs. 2 AsylG auf die Ausführungen im angegriffenen Bescheid Bezug genommen.

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Anhaltspunkte für das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG sind nicht erkennbar; der Kläger hat hierzu nichts vorgetragen.

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Nicht zu beanstanden ist im Übrigen die Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung, da die Voraussetzungen der § 34 Abs. 1 AsylG, § 59 Abs. 1 - 3 AufenthG, § 38 Abs. 1 AsylG erfüllt sind.

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Schließlich ist auch das unter Ziffer 6 des angefochtenen Bescheides ausgesprochene Einreise- und Aufenthaltsverbot nicht zu beanstanden.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

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1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder

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2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht  oder

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3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt.

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Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen.

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Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.

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Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

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Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.