Einstellung des Vollstreckungsverfahrens nach Zahlung an Gerichtsvollzieher
KI-Zusammenfassung
Das Verwaltungsgericht Köln stellte das Vollstreckungsverfahren ein, weil der Antragsgegner den geschuldeten Betrag dem mit der Vollstreckung beauftragten Gerichtsvollzieher geleistet hatte und sich die Vollstreckung damit erledigt hatte. Die Kosten des Vollstreckungsverfahrens wurden dem Antragsgegner auferlegt. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 161 Abs. 2 VwGO analog und billiges Ermessen. Der Beschluss ist unanfechtbar.
Ausgang: Vollstreckungsverfahren eingestellt; Antragsgegner trägt die Kosten des Vollstreckungsverfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Vollstreckungsverfahren ist einzustellen, wenn der Schuldner den geschuldeten Betrag dem mit der Vollstreckung beauftragten Gerichtsvollzieher leistet, da sich die Zwangsvollstreckung dadurch erledigt.
Bei der Kostenentscheidung im Vollstreckungsverfahren ist § 161 Abs. 2 VwGO entsprechend anzuwenden; die Verteilung der Kosten richtet sich nach Billigkeitsgesichtspunkten.
Wer durch sein Verhalten, insbesondere durch Nichtzahlung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses, die Einleitung eines Vollstreckungsverfahrens veranlasst, kann zur Tragung der Kosten dieses Verfahrens herangezogen werden.
Beschlüsse über die Einstellung des Vollstreckungsverfahrens sind unanfechtbar (vgl. § 92 Abs. 3 S. 2 VwGO analog; § 158 Abs. 2 VwGO analog).
Tenor
Das Vollstreckungsverfahren wird eingestellt.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Vollstreckungsverfahrens.
Gründe
Das Vollstreckungsverfahren war, nachdem der Antragsgegner den geschuldeten Betrag dem mit der Vollstreckung beauftragten Gerichtsvollzieher gegenüber geleistet hat, einzustellen, weil es sich dadurch erledigt hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 VwGO analog. Es entspricht der Billigkeit, die Kosten des Vollstreckungsverfahrens dem Antragsgegner aufzuerlegen, weil dieser auf den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 5. April 2022 im Verfahren 22 K 2034/21 nicht gezahlt und daher die Einleitung des Vollstreckungsverfahrens veranlasst hat.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 92 Abs. 3 Satz 2 VwGO analog; § 158 Abs. 2 VwGO analog).