Antrag auf Androhung eines Zwangsgeldes zur Durchsetzung von Unterbringungsanordnung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin beantragt die Androhung eines Zwangsgeldes zur Vollstreckung eines Beschlusses, der die Behörde zur Bereitstellung einer angemessenen Wohnung verpflichtet. Die Antragsgegnerin legte Hotelreservierungen und weitere Unterbringungsmaßnahmen vor; ein vorgelegtes Gutachten zeigte keine erheblichen Schimmelmängel, die Antragstellerin machte ihre Einwände nicht glaubhaft. Mangels Feststellung einer Nichtbefolgung wird der Vollstreckungsantrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Vollstreckungsschuldnerin.
Ausgang: Antrag auf Androhung eines Zwangsgeldes zur Vollstreckung einstweiliger Unterbringungsanordnung abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Vollstreckung einer einstweiligen Anordnung, die einen Realakt zum Inhalt hat, richtet sich nach § 172 VwGO; das Gericht kann auf Antrag unter Fristsetzung ein Zwangsgeld androhen, wenn die Behörde die Verpflichtung nicht erfüllt.
Die Androhung eines Zwangsgeldes setzt voraus, dass der Antragsteller substantiiert und glaubhaft darlegt, dass die Behörde der ihr auferlegten Verpflichtung nicht nachkommt.
Zur Beurteilung der Erfüllungspflicht kann das Gericht vorgelegte Sachverständigengutachten und aktuelle Erkenntnisse zugrunde legen; bloße Behauptungen genügen nicht.
Die Kosten des Vollstreckungsverfahrens trägt nach § 154 Abs. 1 VwGO die unterliegende Vollstreckungsschuldnerin.
Tenor
Der Antrag auf Androhung eines Zwangsgeldes wird abgelehnt.
Die Vollstreckungsschuldnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
Der wörtlich gestellte Antrag der Antragstellerin,
die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihr – wie im Verfahren 22 L 2055/21 angeordnet – eine angemessene Wohnung zuzuweisen,
bedarf zunächst der Auslegung. Mit der Bezugnahme auf das Verfahren 22 L 2055/21 bringt die Antragstellerin zum Ausdruck, dass sie die darin tenorierte Verpflichtung der Antragsgegnerin umgesetzt sehen möchte. Die Antragstellerin begehrt also die Vollstreckung des Beschlusses der Kammer vom 4. Februar 2022 im Verfahren 22 L 2055/21. Da die Antragsgegnerin in diesem Beschluss dazu verpflichtet worden ist, einen Realakt vorzunehmen, richtet sich die Vollstreckung nach § 172 VwGO. Dementsprechend ist der Antrag der Antragstellerin so zu verstehen, dass sie die Androhung eines Zwangsgeldes beantragt.
Der so verstandene Antrag bleibt ohne Erfolg.
Nach § 172 Satz 1 VwGO kann das Gericht des ersten Rechtszugs auf Antrag unter Fristsetzung gegen die Behörde ein Zwangsgeld bis zehntausend Euro androhen, wenn diese im Falle des § 123 VwGO der ihr in der einstweiligen Anordnung auferlegten Verpflichtung nicht nachkommt. Diese Voraussetzungen sind im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über den Vollstreckungsantrag nicht erfüllt.
Im Beschluss der Kammer vom 4. Februar 2022 hat das Gericht die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern eine Unterkunft zur Verfügung zu stellen, die – nach Maßgabe der Beschlussgründe – den Maßstäben der Unterbringung von Obdachlosen genügt. Im vorliegenden Vollstreckungsverfahren hat die Antragsgegnerin ausgeführt, dass sie für die Antragstellerin und ihren 2015 geborenen Sohn ein Zimmer im Hotel N. 0, T. -Straße 00, reserviert habe. Für die mittlerweile volljährige Tochter der Antragstellerin sei eine Reservierung im Hotel B. W. , M.---straße 0, und für den volljährigen Sohn im Hotel M1. , M2. N1.---straße 000, erfolgt. Darüber hinaus sei die Antragsgegnerin bemüht, der Familie kurzfristig eine andere Wohnung anbieten zu können.
Die Antragstellerin hat hierauf mit Schriftsatz vom 6. Dezember 2022 erwidert, dass die Unterbringung in verschiedenen Hotelzimmern bzw. an verschiedenen Orten nicht in Frage komme. Auch ein Hotel komme nicht in Frage. Zwei Räume in der aktuell von ihnen bewohnten Wohnung seien schimmelfrei. Das Hotelangebot habe sie abgelehnt, da dies keine Perspektive für sie sei.
Im weiteren Verlauf des Vollstreckungsverfahrens hat die Antragsgegnerin dann mit Schriftsatz vom 4. April 2023 ergänzend vorgetragen, dass nach Auskunft der Wohnungseigentümerin in der von der Antragstellerin bewohnten Wohnung kein Schimmel entfernt worden sei, weil entsprechende Mängel ausweislich eines Gutachtens vom 12. Februar 2022 nicht hätten festgestellt werden können. Diesen Vortrag hat die Antragsgegnerin durch Vorlage des genannten Gutachtens glaubhaft gemacht. Die Antragstellerin behauptet weiterhin, dass in der Wohnung Schimmel vorhanden sei, ohne dies jedoch glaubhaft zu machen.
In Anbetracht dessen kann im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht festgestellt werden, dass die Antragsgegnerin der ihr in der einstweiligen Anordnung auferlegten Verpflichtung nicht nachkommt. Die Antragstellerin ist derzeit gemeinsam mit ihrem minderjährigen Sohn in einer Wohnung untergebracht, die nach den aktuellen Erkenntnissen jedenfalls keine obdachlosenrechtlich relevanten Mängel aufweist. Sofern die Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 4. April 2023 ausführt, dass die Einweisungsverfügung vom 5. Oktober 2022 am 2. April 2023 ausgelaufen ist und geplant sei, die Antragstellerin aus der Wohnung herauszunehmen und anderweitig obdachlosenrechtlich unterzubringen, ist derzeit nichts dafür ersichtlich, dass die weitere Unterbringung, sofern sie notwendig sein wird, den obdachlosenrechtlichen Maßstäben nicht entspricht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Einer Streitwertfestsetzung bedarf es wegen der in Ziffer 5301 des Kostenverzeichnisses zu § 3 Abs. 2 GKG vorgesehenen Festgebühr nicht.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft.
Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. In Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.
Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der VwGO im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.