Vollstreckungs- und Pfändungsbeschluss gegen Drittschuldner (122,01 €)
KI-Zusammenfassung
Das Verwaltungsgericht Köln hat die Zwangsvollstreckung aus einem rechtskräftigen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 9.11.2022 für zulässig erklärt und die Pfändung von Forderungen des Vollstreckungsschuldners gegenüber der Drittschuldnerin (U. AG) angeordnet. Die Gesamtforderung beträgt 122,01 € (Hauptforderung 20 € zzgl. Zinsen; Vollstreckungskosten 92,01 €). Die Drittschuldnerin darf nicht an den Schuldner zahlen und ist zur Überweisung an die Gläubigerin verpflichtet. Die formellen Voraussetzungen nach §§169 VwGO, 5 VwVG, 309, 314 AO seien erfüllt.
Ausgang: Antrag auf Zwangsvollstreckung und Pfändung gegen Drittschuldner zur Einziehung von 122,01 € stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Die Vollstreckung nach dem VwVG setzt voraus, dass der Vollstreckungstitel rechtskräftig ist und die in §§169 VwGO, §5 VwVG sowie den einschlägigen Vorschriften der Abgabenordnung (z. B. §§309, 314 AO) genannten Voraussetzungen vorliegen.
Vollstreckungskosten früherer, erfolgloser Maßnahmen können gemäß §5 Abs.1 VwVG i.V.m. §254 Abs.2 S.2 AO gemeinsam mit der Hauptforderung beigetrieben werden, ohne dass es eines gesonderten Leistungsgebots bedarf.
Durch Pfändung nach dem Vollstreckungsrecht können Forderungen des Schuldners gegen Drittschuldner – einschließlich Kontoguthaben und Ansprüche aus eingeräumten Dispositionskrediten – bis zur Deckung des Gläubigeranspruchs gepfändet werden.
Ist eine Forderung gepfändet, darf der Drittschuldner nicht an den Schuldner leisten und der Schuldner nicht über die Forderung verfügen; die gepfändete Forderung kann dem Vollstreckungsgläubiger zur Einziehung überwiesen werden.
Tenor
Nach dem vollstreckbaren Kostenfestsetzungsbeschluss vom 9. November 2022 kann der Vollstreckungsgläubiger von dem Vollstreckungsschuldner insgesamt beanspruchen:
122,01 Euro (in Worten: einhundert und zweiundzwanzig Euro und ein Cent).
Diese Gesamtforderung setzt sich zusammen aus der Hauptforderung in Höhe von
20,00 Euro (in Worten: zwanzig Euro)
nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB ab dem 9. November 2022 (Eingang des Festsetzungsantrags)
sowie Vollstreckungskosten für die bisherigen (erfolglos gebliebenen) Vollstreckungsmaßnahmen in Höhe von
92,01 Euro (in Worten: zweiundneunzig Euro und ein Cent)
Rubrum
Die nach § 169 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 5 VwVG, § 309 und § 314 AO geforderten Voraussetzungen für die Vollstreckung sind gegeben. Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 9. November 2022 (22 K 5664/21), der dem Vollstreckungsschuldner am 11. November 2022 zugestellt worden ist, ist rechtskräftig. Der Vollstreckungsschuldner wurde zudem mit Schreiben der Vollstreckungsgläubigerin vom 23. November 2022 gemahnt (§ 3 Abs. 3 VwVG). Einer Vollstreckungsklausel bedarf es nicht (§ 171 VwGO).
Die Kosten für die bisherigen (erfolglos gebliebenen) Vollstreckungsmaßnahmen können gemäß § 5 Abs. 1 VwVG i. V. m. § 254 Abs. 2 Satz 2 AO gemeinsam mit der Hauptforderung beigetrieben werden, ohne dass es insoweit eines gesonderten Leistungsgebotes bedarf.
Wegen dieser Ansprüche wird die angebliche, nachfolgend aufgeführte Forderung des Vollstreckungsschuldners gegenüber der Drittschuldnerin – einschließlich der künftig fällig werdenden Beträge – solange gepfändet, bis der Gläubigeranspruch gedeckt ist.
Drittschuldnerin:
U. Aktiengesellschaft
F.-straße 00 (W.-straße), 00000 K..
Anspruch auf Zahlung der zugunsten des Vollstreckungsschuldners bestehenden Guthaben seiner sämtlichen Girokonten (insbesondere seines Girokontos mit der IBAN: DE N02) bei diesem Kreditinstitut einschließlich der Ansprüche auf Gutschrift der eingehenden Beträge; mitgepfändet wird die angebliche (gegenwärtige und künftige) Forderung des Vollstreckungsschuldners an die Drittschuldnerin auf Auszahlung eines vereinbarten Dispositionskredits („offene Kreditlinie“), soweit der Vollstreckungsschuldner den Kredit in Anspruch nimmt.
Auf § 835 Abs. 3 Satz 2 ZPO (Zahlungsmoratorium von 4 Wochen) und § 835 Abs. 4 ZPO wird die Drittschuldnerin hiermit hingewiesen.
Die Drittschuldnerin darf, soweit die Forderung gepfändet ist, an den Vollstreckungsschuldner nicht mehr zahlen.
Der Vollstreckungsschuldner darf insoweit nicht über die Forderung verfügen, insbesondere sie nicht einziehen.
Zugleich wird dem Vollstreckungsgläubiger die bezeichnete Forderung in Höhe des gepfändeten Betrages zur Einziehung überwiesen.
Die Kosten des Vollstreckungsverfahrens hat gemäß § 154 Abs. 1 VwGO der Vollstreckungsschuldner zu tragen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft.
Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. In Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.
Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der VwGO im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.